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> Geschwindigkeitstrichter (Stufenweise Geschwindigkeitsreduzierung), Stufenweise Geschwindigkeitsredzuierung
Kreisel
Beitrag 24.09.2021, 22:48
Beitrag #1


Neuling
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Beigetreten: 01.06.2016
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Werte Forumteilnehmerinnen und -teilnehmer,

ich bräuchte zum Verständis von den Fachleuten hier hilfreiche Erläuterungen zum Thema Geschwindigkeitstrichter (Reduzierung der zul. Höchstgeschwindigkeit von z. B. 100 km/h auf 50 bzw. 30 km/h mit Z 274-70 und Z 274-50/30).

Gefunden habe ich folgende Regelungen in der VwV-StVO zu Geschwindigkeitstrichtern.


* Zu 41 StVO Vorschriftzeichen, Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Rn. 7 V.

Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.

* Zu 41 StVO Vorschriftzeichen, Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Rn. 8 VI.

Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden.

Meine Fragen an die Fachleute im Forum sind folgende:

  1. Gibt es weitere Regelungen?
  2. Ist der Hinweis, dass „nur dort“ (auf BAB und BABähnlichen Straßen) ein Geschwindigkeitstrichter eingerichtet werden darf widersprüchlich zur vorangegangenen Rn. 7 V.?
  3. Wo sind die vorgeschriebenen bzw. empfohlnenen Abstände zwischen den VZ, welche den Geschwindigkeitstrichter bilden, geregelt?
  4. Woraus leitet sich ab, wie die Reduzierungsschritte auf nicht BAB und nicht BABähnlichen Straßen zu erfolgen haben?
  5. Wie (welche Schritte) hätte dann eine Reduzierung auf einer Bundes-/Kreis oder Landstraße (Zul. V 100 km/h auf 50 km/h) stufenweise zu erfolgen?
    Häufig wird ja agO auf Bundes-, Land- oder Kreisstraßen die zul. Höchstgeschwindigkeit nur noch vor Einmündungen mit Z 274-70 auf 70 km/h redziert, also kein Geschwindigkeitstrichter, angeordnet.
  6. Sind Geschwindigkeitstrichter (also min. 2 Schritte) somit tatsächlich nur auf BAB und BABähnlichen Straßen sowie ausnahmsweise vor dem Beginn einer geschlossenen Ortschaft mit nicht rechtzeitig erkennbarer Ortstafel zulässig?


Ich hoffe, meine Fragestellung ist nicht zu exotisch.

Vorab bedanke ich mich für eure Antworten.

Viele Grüße, bleibt mir alle gesund

Kreisel think.gif


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Kreisel

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Henry van Dyke
(1852 - 1933), US-amerikanischer Geistlicher und Schriftsteller
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ukr
Beitrag 25.09.2021, 08:22
Beitrag #2


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Moin,

Dieses Thema ist gar nicht so exotisch, denn es schlägt auf den Anwendungsbereich der RSA durch. Dort werden alle außerorts-Regelpläne abseits der Autobahnen (Teil C) künftig ohne Trichter ausgeführt. Es geht also im Regelfall direkt auf 50, ohne vorheriges Zeichen 274-70. Mit Blick auf die geschwindigkeitsreduzierende Wirkung von Zeichen 123 (§ 40 Abs. 1 StVO) ist das auch vertretbar.

Gibt es weitere Regelungen?
Konkret zu dieser Thematik? Nein.

Ist der Hinweis, dass „nur dort“ (auf BAB und BABähnlichen Straßen) ein Geschwindigkeitstrichter eingerichtet werden darf widersprüchlich zur vorangegangenen Rn. 7 V.?
Ja. Aber das System "StVO" lebt von Widersprüchen.

Wo sind die vorgeschriebenen bzw. empfohlnenen Abstände zwischen den VZ, welche den Geschwindigkeitstrichter bilden, geregelt?
Hast du selber mit zitiert. Der 10-fache Abstand der Geschwindigkeitsdifferenz in Metern, maximal aber 40km/h pro Stufe. Es geht also auch 120-80-40 mit je 400m Abstand.

Woraus leitet sich ab, wie die Reduzierungsschritte auf nicht BAB und nicht BABähnlichen Straßen zu erfolgen haben?

Dazu ist nichts normiert.

Wie (welche Schritte) hätte dann eine Reduzierung auf einer Bundes-/Kreis oder Landstraße (Zul. V 100 km/h auf 50 km/h) stufenweise zu erfolgen?

Dazu ist nichts normiert.

Sind Geschwindigkeitstrichter (also min. 2 Schritte) somit tatsächlich nur auf BAB und BABähnlichen Straßen sowie ausnahmsweise vor dem Beginn einer geschlossenen Ortschaft mit nicht rechtzeitig erkennbarer Ortstafel zulässig? So ist es. Inwieweit der Verzicht auf diese Trichter außerorts tatsächlich zur "Lichtung des Schilderwaldes" beiträgt, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Viel besser finde ich übrigens das hier:
Zitat (VwV-StVO zu Z 274)
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschränken.

Das hätte im Anwendungsbereich der RSA dazu geführt, dass die LSA-Regelpläne die einzigen wären, bei denen der klassische Geschwindigkeitstrichter 70/50 erhalten bliebe. Das wäre aber auch falsch, weil die VwV-StVO ja 70km/h fordert, also auch nicht 50. An Stellen, an denen bereits eine geringere Geschwindigkeit festgelegt ist, müsste vor LSA grundsätzlich auf 70km/h erhöht werden. Was gemeint ist, ist klar (max. 70km/h vor LSA gemäß RiLSA). Das steht da aber nicht. whistling.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Kreisel
Beitrag 25.09.2021, 12:24
Beitrag #3


Neuling
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Herzlichen Dank für die umfassende Antwort. Nun denn, ein Satz von dir beruhigit mich, dass die StVO von Widersprüchen lebt :-)

Beste Grüße und nochmals danke

Kreisel rolleyes.gif


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