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> Automatik Hersteller, Führerschein und Fahrschule
Minimini
Beitrag 24.09.2021, 12:52
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

es ging ja durch die Presse, dass viele Hersteller, u.a. VW bis 2030 keine Schaltwagen mehr produzieren wollen. Nun habe ich mich gefragt, ob es schon Überlegungen gibt, wie damit auf Fahrschulebene umgegangen werden soll? Wenn keine Schaltwagen mehr hergestellt werden, kann darauf ja auch kein Unterricht mehr erfolgen (zumindest nicht wie bisher auf aktuellen Modellen). Das heißt, sowohl die klassische Schaltausbildung als auch die neue 197 Schulung sind dann nicht mehr möglich.
Verschwinden die Schlüsselzahlen 78 und 197 dann einfach ganz? Was ist mit den Schülern, die später noch Schaltung fahren wollen oder müssen (Oldtimer, billiges altes Einsteigerauto etc.)? Oder soll dann jede Fahrschule einen entsprechend alten Schaltwagen vorhalten, um zumindest in 1-2 Stunden dort die Grundlagen beizubringen?
Und noch weiter gedacht: Falls die genannten Schlüsselzahlen einfach abgeschafft werden, was ist dann mit denen, die diese schon eingetragen haben? Können die die einfach austragen lassen?
Gibt es da Erfahrungswerte z.B. vom LKW (ich glaube, da ist Schaltung schon länger quasi abgeschafft, oder?!).
Danke vorab für Mitgrübeln wavey.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.09.2021, 13:07
Beitrag #2





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Der Gesetzgeber wird sich da schon den Realitäten anpassen. Das nennt sich dann "Normative Kraft des Faktischen".
Der genaue Zeitpunkt ist natürlich noch unklar, aber wenn die Modellpalette an Schaltfahrzeugen stark eingeschränkt sein wird, wäre es höchste Zeit für diese Änderung.

Zitat (Minimini @ 24.09.2021, 13:52) *
Was ist mit den Schülern, die später noch Schaltung fahren wollen oder müssen (Oldtimer, billiges altes Einsteigerauto etc.)?

Dann wird man wohl akzeptieren müssen, dass es in der Eigenverantwortung des Fahrers liegt, dass er sich mit dem Thema beschäftigt. In der Schweiz wurde die Automatikregelung im Februar 2019 komplett abgeschafft, ohne dass eine Krücke wie die deutsche Regelung geschaffen wurde und ohne dass danach Sodom und Gomorrha auf den Straßen herrschte.
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Minimini
Beitrag 27.09.2021, 12:40
Beitrag #3


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Danke für deine Antwort. Wie ist das denn aktuell beim LKW? Hab auf anhieb keine Fahrschule gefunden, die mit Schaltung ausbildet. Bekommt man da dann die 78 eingetragen?
Ich hab auch immer das Gefühl, dass manche ausländischen Staaten recht problemlos unkomplizierte Gesetzesänderungen umsetzen, während man hier immer den Eindruck hat, dass vieles komplizierter gemacht wird, als es sein müsste.
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Pizzaaaaa
Beitrag 27.09.2021, 13:52
Beitrag #4


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Zitat (Minimini @ 27.09.2021, 13:40) *
Danke für deine Antwort. Wie ist das denn aktuell beim LKW? Hab auf anhieb keine Fahrschule gefunden, die mit Schaltung ausbildet. Bekommt man da dann die 78 eingetragen?


Nach meinem Kenntnisstand hängt die Frage ob 78 oder nicht daran, wie Du deine Klasse B gemacht hast. Alles was danach kommt kann ruhig Automatik sein, bekommst du aber nicht eingetragen.
Ich habe beispielsweise meinen BE auf Automatik gemacht, ohne Eintragung und kenne einige die CE auf Automatik gemacht haben und heute Schalt-LKW fahren. Ich kann mir nicht vorstellen dass die das alle ignorieren.
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Jens
Beitrag 27.09.2021, 16:12
Beitrag #5


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Zitat (Pizzaaaaa @ 27.09.2021, 14:52) *
Nach meinem Kenntnisstand hängt die Frage ob 78 oder nicht daran, wie Du deine Klasse B gemacht hast. Alles was danach kommt kann ruhig Automatik sein, bekommst du aber nicht eingetragen.
So ist es. Allerdings erst seit dem 19.1.2013. Davor wurden BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE mit Automatikbeschränkung erteilt, wenn die Prüfung mit Automatik gemacht wurde. Die Beschränkung wird aber inzwischen auf Antrag aufgehoben sofern B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben wurde.


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Minimini
Beitrag 27.09.2021, 16:17
Beitrag #6


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Danke für die Aufklärung wavey.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 27.09.2021, 16:59
Beitrag #7





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Zitat (Minimini @ 27.09.2021, 13:40) *
Hab auf anhieb keine Fahrschule gefunden, die mit Schaltung ausbildet.

Ein Problem gibt es, wenn jemand zunächst die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 macht und dann später auf C oder D erweitern will. Die fehlende Beschränkung auf Automatik-Fahrzeuge gilt dann nämlich nur für B, aber nicht für die anderen Klassen. Das kann dann zu einer unliebsamen Überraschung führen, denn jetzt muss die Klasse C oder D entweder mit Automatik-Beschränkung erworben werden oder man muss eine Fahrschule suchen, die diese Ausbildung noch auf einem Lkw oder Bus mit Schaltgetriebe durchführt, was schwierig sein kann. Oder man legt eine erneute B-Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe ab, obwohl für B gar keine Beschränkung besteht ...
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Minimini
Beitrag 27.09.2021, 17:21
Beitrag #8


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Was meine Vermutung bestätigt, dass hier immer alles ein bisschen kompliziert ist laugh.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 27.09.2021, 21:06
Beitrag #9





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Ich vermute, dass man die Probleme bei einer Erweiterung schlichtweg vergessen hat. Und es ist auch noch unklar, ob ein Klasse-B-Inhaber mit SZ 197 überhaupt noch mal eine Prüfung der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe ablegen kann. Vorgesehen und geregelt ist nämlich nur die Streichung der SZ 78, also einer Beschränkung, die auch für B gilt. Bei der SZ 197 wäre eine erneute Prüfung ja weder eine Erweiterung, noch die Aufhebung einer Beschränkung. Da werden künftig die Führerscheinstellen wohl noch etwas gedankliche Akrobatik hinlegen müssen - oder sie lehnen den Antrag einfach ab, weil sie nicht wissen, wie sie damit umgehen sollen.
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die-scharfs
Beitrag 28.09.2021, 05:46
Beitrag #10


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Zitat (Minimini @ 27.09.2021, 12:40) *
Hab auf anhieb keine Fahrschule gefunden, die mit Schaltung ausbildet.


"Meine" Fahrschule bildet C auf einem Schalter aus (Scania Baujahr Mitte 80er), CE dann auf einem Halbautomaten. Gibt es also noch.
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Kühltaxi
Beitrag 28.09.2021, 08:23
Beitrag #11


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Der einzige C1E-Fahrschulwagen den ich je live gesehen habe war ein Uralt-Sprinter 616 Doka mit Schaltung. Neuere Sprinter gibt's zwar noch mit Schaltung, die erfüllen aber nicht mehr die zGG-Voraussetzung, und Ategos mit Schaltung gibt's wohl auch keine mehr. rolleyes.gif

Zitat (Georg_g @ 24.09.2021, 14:07) *
.... ohne dass danach Sodom und Gomorrha auf den Straßen herrschte.

Ich fand die ganzen Automatik-Sonderregelungen von Anfang an lächerlich, in Anbetracht der Tatsache daß man früher™ und teils heute noch mit einer Klasse 3, erworben auf einem Solo-Pkw in Golfgröße, einen Lastzug von 18,5 t zGG mit denselben Abmessungen wie ein üblicher mit 40 t zGG fahren durfte, und zwar ohne jegliche "Trockenübungen" vorher.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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Pizzaaaaa
Beitrag 28.09.2021, 12:11
Beitrag #12


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Zitat (Kühltaxi @ 28.09.2021, 09:23) *
Neuere Sprinter gibt's zwar noch mit Schaltung, die erfüllen aber nicht mehr die zGG-Voraussetzung


Es sind 5,5 t zGM gefordert, der Sprinter ist ab Werk mit 5,5 t lieferbar. Wo siehst Du da das Problem?
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Kühltaxi
Beitrag 21.10.2021, 10:09
Beitrag #13


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Dann haben sie's wohl wieder geändert, muß mit der Einführung der dritten Generation passiert sein. Bei der ersten Sprinter-Generation gab es die letzten paar Jahre einen 6-Tonner. Mit der zweiten dann nur noch maximal einen 5-Tonner.
Wundert mich daß es im Sprinterforum kein Thema war, oder ich bin da mittlerweile zu selten.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.10.2021, 16:28
Beitrag #14





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Zitat (Georg_g @ 27.09.2021, 17:59) *
Ein Problem gibt es, wenn jemand zunächst die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 macht und dann später auf C oder D erweitern will. Die fehlende Beschränkung auf Automatik-Fahrzeuge gilt dann nämlich nur für B, aber nicht für die anderen Klassen. Das kann dann zu einer unliebsamen Überraschung führen, denn jetzt muss die Klasse C oder D entweder mit Automatik-Beschränkung erworben werden oder man muss eine Fahrschule suchen, die diese Ausbildung noch auf einem Lkw oder Bus mit Schaltgetriebe durchführt, was schwierig sein kann. Oder man legt eine erneute B-Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe ab, obwohl für B gar keine Beschränkung besteht ...

Kann jemand bestätigen (oder auch widerlegen), dass meine obige Aussage richtig war? Angeblich steht in § 17a FeV etwas anderes, ich kann es aber nicht anders herauslesen.
Beispiel: Jemand erwirbt B197 und erweitert einige Zeit später auf C. Stimmt es, dass er nun die C-Prüfung entweder auf Schaltgetriebe machen muss oder anderenfalls eine Automatikbeschränkung für C hat?
Ist es ebenfalls so bei der Erweiterung von B197 auf BE?
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abschieber
Beitrag 26.10.2021, 10:05
Beitrag #15


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Moin !

Genau so ist es !

Es gilt der Grundsatz (immer noch), wenn Prüfung auf Automatik, dann dürfen Fahrzeuge dieser Klasse auch nur als Automatikfahrzeuge gefahren werden.

Ausnahmen davon sind:

Für die Klasse B gem. § 17 a Abs. 3 FeV; eben die Sache mit der B197.

Ansonsten gilt die Ausnahme von obigem Grundsatz gem. § 17a Abs. 1 Satz 2 FeV: Die Prüfung für die "höhere" Klassen kann auch auf Automatik gemacht werden, ohne das diese Klasse mit der SZ 78 versehen wird, wenn der Betroffene bereits im Besitz einer der im zweiten Satzteil genannten Fahrerlaubnisse ist, die er auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat. Dies stellt aber einzig und allein darauf ab, ob die Prüfung mit einem Schaltwagen gemacht wurde oder nicht.

Für viele der Fahranfänger, die jetzt die B197 erwerben, wird irgendwann mal das böse Erwachen kommen, weil sie die Prüfung ja eben nicht auf einem Schaltwagen gemacht haben.

Wenn sie dann in 10 Jahren z.B. doch die C1 erwerben wollen (oder beruflich müssen) werden sie dann die C1 mit der SZ 78 bekommen, wenn sie die Prüfung dafür auf einem Automatikfahrzeug machen.
Da es schon jetzt schwer ist, eine Fahrschule zu finden, die solche Lehrfahrzeuge noch als Schaltfahrzeuge haben, kann es in 10 Jahren noch problematischer bis hin zu unmöglich sein.

Im Vertrauen auf die Regulierungskräfte des Marktes, kann man natürlich hoffen, dass die Fahrschulen dann doch wieder solche Fahrzeuge haben, weil es weit mehr Personen gibt, die diese dann nutzen.

Oder es ist dann in 10 Jahren völlig egal, da es eh keine oder kaum noch Fahrzeuge mit Schaltgetriebe gibt.

Dazu dann die grundsätzliche Entwicklung, dass irgendwann Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor nur noch Oldtimer sind. Alle andere sind Elektrofahrzeuge, die sowieso nur mit Automatik in Verkehr kommen.

Aber: Das ist alles absolute Zukunftsmusik; keiner kann in die Glaskugel schauen und genau wissen was in 10 oder 15 Jahren ist.

Für heute gilt eben das zu erst ausgeführte.

So long


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"barbarus hic ego sum quia non intellegor ulli", Ovid, römischer Dichter
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 26.10.2021, 12:34
Beitrag #16





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Zitat (abschieber @ 26.10.2021, 11:05) *
Genau so ist es !

Bei einer Fortbildung war man anderer Meinung. Begründet wurde es so: Nach § 17a Abs. 4 FeV hat man mit der Schlüsselzahl 197 den Nachweis erbracht, dass man die Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B besitzt. Nach Abs. 1 Satz 2 gibt es für die anderen Klassen keine Beschränkung, wenn man die Klasse B bereits auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat.

Ich kann aber nicht erkennen, dass derjenige, welcher die Schaltgetriebe-Schulung absolviert hat, die Klasse B auf einem Kfz. mit Schaltgetriebe "erworben" hat. Zum Erwerb gehört ja auch die Prüfung und die wurde ja auf einem Automatik-Fahrzeug abgelegt.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 29.03.2024 - 01:28