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> Führerschein per Post
Gast_Karlibert_*
Beitrag 20.09.2021, 20:48
Beitrag #1





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Hallo.

Da mir bei meiner letzten Frage so toll hier geholfen wurde, habe ich direkt noch eine Frage:

Wenn ich derzeit einen vorläufigen Führerschein habe und beantrage, dass der Kartenführerschein per Post geschickt wird, muss ich den vorläufigen Führerschein abgeben oder ist das unnötig, da dieser eh ein Ablaufdatum hat?

Danke im Voraus.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 21.09.2021, 22:17
Beitrag #2





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Einen neuen FS gibt es nur gegen Abgabe des alten, egal um welche Art von FS es sich handelt. Allerdings musst du dir den FS nicht per Post schicken lassen. Du bekommst nach bestandener A-Prüfung wieder einen FS vom Prüfer, entweder den Karten-FS oder wieder einen vorläufigen über alle Klassen. Den bekommst du allerdings nur gegen Aushändigung des jetzigen vorläufigen FS.
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normalo
Beitrag 23.09.2021, 23:55
Beitrag #3


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Zitat (Georg_g @ 21.09.2021, 23:17) *
Einen neuen FS gibt es nur gegen Abgabe des alten, egal um welche Art von FS es sich handelt.

Die Aussage ist nicht richtig, ich habe letztes Jahr meine Fahrerlaubnis der Klasse C verlängern gemusst, das ich knapp 6 Monate vor Ablauf der Klasse C gemacht habe.

Bei der Antragstellung wurde ich gefragt ob ich den neuen FS abholen oder den neuen FS zugesendet haben möchte, ich habe mich für die Zusendung enschieden damit ich nicht nochmal hin muss, dies war gering teuerer als wenn ich ihm abholen gewollt hätte (Porto) , der alte noch gültige FS bekamm einen kleinen Aufkleber mit einen beristeten Gültigskeitsdatum (glaube 1 Monat, exakt weis ich es nicht mehr) und wurde an einer Stelle gelocht.

Ich musste den alten FS also nicht abgeben, hatte extra gefragt, es hies durch die Lochung und befristete Gültigkeit sei ersichtlich das der FS (Dokument) nach Ablauf ungültig sei, es kam auch niemals eine Aufforderung das alte Dokument doch noch abzugeben.

siehe FEV § 25, Abs. 5. Satz 3

Zitat
Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen.

Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten.

Im Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999
als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten.


Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit.

Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.09.2021, 00:20
Beitrag #4





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Zitat (normalo @ 24.09.2021, 00:55) *
Die Aussage ist nicht richtig ...

Doch. Dass man seinen alten Führerschein entwertet wieder mitnehmen kann, ist ja logisch und ist schon seit Jahrzehnten so. Das hat aber mit der Frage des TE nichts zu tun. Die Möglichkeit, den Führerschein erst durch Lochung zu entwerten, dann aber per Aufkleber eine weitere Gültigkeit zu bestätigen, kenne ich so nicht, finde dafür auch keine Grundlage in der FeV und halte sie daher nicht für zulässig. Aber selbst wenn, würde es auf den TE nicht zutreffen, denn er hat ja derzeit keinen Karten-Führerschein.

Für den TE ist auch nicht § 25 FeV einschlägig, sondern § 22a Abs. 4 FeV, sofern seine Behörde am elektron. Prüfauftragsverfahren teilnimmt, was wohl auf die große Mehrheit der Behörden zutrifft. Dann gilt:

"Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis auf weitere Klassen erweitert werden, darf nach bestandener Prüfung der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn der Bewerber dem Sachverständigen oder Prüfer seinen bisherigen Führerschein oder den ihm zuvor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis zur Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde übergibt."
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hk_do
Beitrag 24.09.2021, 16:52
Beitrag #5


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Zitat (Georg_g @ 24.09.2021, 01:20) *
Die Möglichkeit, den Führerschein erst durch Lochung zu entwerten, dann aber per Aufkleber eine weitere Gültigkeit zu bestätigen, kenne ich so nicht, finde dafür auch keine Grundlage in der FeV und halte sie daher nicht für zulässig.


§24a Absatz 4.

Dass der Aufkleber ein zuvor angefertigtes Loch bedeckt war mir anfangs auch nicht bewusst und hatte mein Verständnis für diese Regelung deutlich erschwert wavey.gif

Zitat
Aber selbst wenn, würde es auf den TE nicht zutreffen, denn er hat ja derzeit keinen Karten-Führerschein.


Das sehe ich auch so.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.09.2021, 17:04
Beitrag #6





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Zitat (hk_do @ 24.09.2021, 17:52) *
§24a Absatz 4.

Stimmt. Ich musste jetzt erst mal googlen, wie so ein Aufkleber aussieht. Viel gibt die Google-Bildersuche nicht her, aber es ist ein Aufkleber auf der Vorderseite als Änderung der Nr. 4b.
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abschieber
Beitrag 26.10.2021, 10:30
Beitrag #7


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Moin !

Mal völlig losgelöst von vielen theoretischen Überlegungen, in der Praxis wird von eigentlich allen FEB wie folgt verfahren (verdeutlicht am Umtausch eines Papierführerscheines in die Karte):

Der Papierführerschein wird bei der Beantragung der Umstellung auf die Karte mittels Stempel befristet. Der Stempel hat i.d.R. folgende Aussage "FS nur noch gültig bis zur Aushändigung des neuen Führerscheines; längstens jedoch bis zum XX.XX.XXXX" (meist Tagesdatum plus 3 Monate).

Der neue Kartenführerschein kommt dann via Direktversand direkt von der Bundesdruckerei zum Betroffenen.
Anders würden die meistens FEB die Menge der Umtauschanträge derzeit kaum bewältigen können.

Wenn der alte Papierführerschein vollständig und unverzüglich entwertet wird (Lochung, UNGÜLTIG-Stempel oder auch Reißwolf; der behördlichen Kreativität sind da kaum Grenzen gesetzt laugh2.gif ), bekommt der Bürger eigentlich auch keine vorläufige Fahrberechtigung oder Führerschein, sondern eine Ausnahmegenehmigung, wonach er im Weg der Ausnahme nach § 74 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV von der Mitführungspflicht des FS befreit wird. Natürlich steht in dieser, welche Fahrerlaubnisklassen er besitzt.

Somit kommt man auch formell nicht in Konflikt mit der grundsätzlichen Regelung § 25 Abs. 5 Satz 1 FeV "Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen".

Bei Kartenführerscheinen wird ebenfalls so verfahren. Nur erfolgt die Befristung halt mit dem Set der Bundesdruckerei in den vorherigen Post beschrieben.

Wichtig ist nur eins: Dies alles funktioniert nur, wenn lediglich der FS ausgetauscht wird. Wenn eine Fahrerlaubnisklasse erteilt wird oder wieder neu erteilt wird (z.B. nach Ablauf) so hat dies durch Aushändigung zu erfolgen. Da scheidet die Übersendung per Post aus.

So long






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"barbarus hic ego sum quia non intellegor ulli", Ovid, römischer Dichter
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