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> Anhörungsbogen mit unzutreffendem Tatvorwurf, Trotzdem etwas verzwickt
WurstCase
Beitrag 15.09.2021, 20:32
Beitrag #1


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Es geht um folgende fiktive Situation: An einem lauschigen Freitagabend gegen 18:10 Uhr stellte Herr A ein zuvor über eine App geliehenes Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen am Fahrbahnrand einer Straße ab. Ca. 2 Wochen später erreichte ihn ein Anhörungsbogen der zuständigen Ordnungsbehörde, in der ihm vorgeworfen wird, dass er ebendieses Fahrzeug an anderer Stelle (ca. 100 m vom eigentlichen Abstellort entfernt in einer Nebenstraße) ordnungswidrig neben einem Fahrradbügel abgestellt habe und dadurch Radfahrende behindert habe (genaue Formulierung:
Zitat
"Sie behinderten (Behinderung von Radfahrern zum Abstellen des Fahrrades am Fahrradbügel.) durch das Parken Andere. [§ 1 Abs. 2 StVO, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat]", Verwarngeld: 20 €
). Als Zeitpunkt der Feststellung ist Montagmorgen kurz vor 9 Uhr angegeben. Soweit so klar: Der Tatvorwurf gegenüber A ist nicht zutreffend. Was nach dem Abstellen und der Rückgabe per App des Fahrzeugs geschah (etwa ob es später jemand an die andere Stelle geschoben hat), lag nicht in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich. A kann den tatsächlichen Abstellort und die -zeit natürlich nicht nachweisen, jedoch kann umgekehrt auch die Behörde nicht nachweisen, dass nicht jemand anderes als A das Fahrzeug an dem Fahrradbügel abgestellt hat. Etwas interessanter wird es nun dadurch, dass der Ort, an dem A den Roller tatsächlich abgestellt hatte, innerhalb einer Parkverbotszone liegt, was ihm an dem Abend aber entgangen war, da die entsprechende Beschilderung einige Straßen und Abzweigungen weiter steht. Es handelt sich um folgende Kombination:



Grundsätzlich ist ja hier auch in den genannten Zeiten das Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Darf nun aber außerhalb dieser Zeiten in dieser Zone
  • auch innerhalb dieser gekennzeichneten Flächen nicht mehr geparkt werden oder
  • gilt das Parkverbot dann gar nicht mehr?


A überlegt nun, ob er
  • zunächst gar nicht auf den Anhörungsbogen reagiert,
  • lediglich erwidert, dass der Vorwurf unzutreffend ist, da er das Fahrzeug an einer anderen Stelle geparkt hatte oder
  • die 20 € trotz unzutreffendem Vorwurf stillschweigend zahlt.

Für die Entscheidung ist natürlich hauptsächlich von Bedeutung, wie die o. g. Schilderkombination zu interpretieren ist. Falls das Verbot zur Parkzeit außer Kraft war, würde A natürlich widersprechen. Andernfalls könnte er im späteren Bußgeldverfahren zwar dennoch wahrheitsgemäß angeben, dass er die vorgeworfene Owi nicht begangen hat, jedoch befürchtet er, dass er dann angeben muss, wo er das Fahrzeug stattdessen geparkt hatte und er das dementsprechende (evtl. höhere) Bußgeld und zusätzlich Verwaltungsgebühren zahlen müsste. Ist diese Sorge berechtigt oder kann A auch im späteren Bußgeldverfahren alle weiteren Angaben (außer zur Person) verweigern?

Ferner wäre interessant, ob der vorgeworfene Verstoß überhaupt so wie im Anhörungsbogen beschrieben geahndet werden kann. Die Fahrradbügel befinden sich nämlich vermutlich nicht im öffentlichen Verkehrsraum. Sie befinden sich vor einem Gebäude auf einer Fläche, die vom Gehweg aus über Stufen sowie von einer Seite über eine Rampe erreichbar ist. Als Bonus ist im Anhörungsbogen fälschlicherweise von einem amtlichen Kennzeichen die Rede. Kann dies relevant für den Vorgang sein?

Ach ja: A weiß natürlich: "Zahlen bringt Frieden" wink.gif Es sei denn, das Parkverbot galt am Freitagabend nach 18 Uhr gar nicht mehr. Er tendiert dazu, auf den Anhörungsbogen lediglich zu antworten, dass der Vorwurf unzutreffend ist und er das Fahrzeug am Freitagabend an einer anderen Stelle abgestellt hatte. Ferner bezweifele er, dass überhaupt ein Verstoß vorliege, da sich die bewussten Fahrradbügel nicht im öffentlichen Verkehrsraum befinden.
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janr
Beitrag 15.09.2021, 20:39
Beitrag #2


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Also ich seh das folgendermaßen:
Die Zone gilt rund um die Uhr, das Parkscheibenparken nur in der Zeit auf dem ZZ.
Haltverbot gilt auf allen Flächen die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Also auch auf tatsächlich öff Flächen.
Aber nicht auf privaten Flächen die nicht der Öff. zur Verfügung stehen.

Wo wären jetzt die Fahrradbügel genau?
Gilt in dieser Gemeinde auch, daß Mietfahrzeuge von HVen ausgenommen sind?


Nachtrag: Ich finde diese VZ-Kombi seltsam, denn tagsüber soll das Parken zu bestimmten Zeiten nicht stören aber nachts schon?
Was ist da nachts los, daß ein Parken den Verkehrsfluss derart stört, daß es ein HV braucht?


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WurstCase
Beitrag 15.09.2021, 21:13
Beitrag #3


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Zitat (janr @ 15.09.2021, 21:39) *
Haltverbot gilt auf allen Flächen die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Also auch auf tatsächlich öff Flächen.

Haltverbot ja, aber vorgeworfen wurde ja stattdessen die Blockade des Fahrradbügels.

Zitat (janr @ 15.09.2021, 21:39) *
Gilt in dieser Gemeinde auch, daß Mietfahrzeuge von HVen ausgenommen sind?

Nicht, dass ich wüsste.

Zitat (janr @ 15.09.2021, 21:39) *
Nachtrag: Ich finde diese VZ-Kombi seltsam, denn tagsüber soll das Parken zu bestimmten Zeiten nicht stören aber nachts schon?

Seltsam finde ich das auch. Ist ein Gebiet mit vielen Kliniken und anderen sozialen und Pflegeeinrichtungen (natürlich alles fiktiv). Verkehr ist da zwischen 18 und 8 Uhr praktisch vernachlässigbar. Könnte mir daher vorstellen, dass gemeint war, dass das Haltverbot nur innerhalb der angegebenen Zeiten bzw. nur außerhalb der gekennzeichneten Flächen gelten soll.

Edit: A fragt sich auch noch, ob ein neues Owi-Verfahren inkl. neuem Anhörungsbogen eröffnet werden müsste, wenn er jetzt angibt, wo er tatsächlich geparkt hat. Dann könnte die Behörde zwar ggf. das Falschparken statt des ursprünglichen Vorwurfs ahnden, allerdings wäre dies ja ein anderer Tatbestand.
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Söne spitze Steine
Beitrag 16.09.2021, 08:23
Beitrag #4


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Die Anordnung von Z290.1 i.V.m. ZZ zeitliche Beschränkung / Parkscheibe ist widersprüchlich und damit fehlt die nötige Klarheit.

Nach § 39 (3) StVO beziehen sich ZZ stets auf das Hauptzeichen. Danach gilt die Haltverbotszone zwischen 8 und 18 Uhr.
Ich kann aber nicht gleichzeitig für die gesamte HV-Zone wiederum Parken mit Parkscheibe anordnen, sondern nur „in dafür gekennzeichneten Bereichen“. Sonst könnte ich ja direkt Z314 mit ZZ "Parkscheibe 3 h" aufstellen.

Nach Prinzip „msdwgi“ bezieht sich das ZZ zeitliche Beschränkung jedoch auf das das ZZ Parkscheibe.

Die StVB wird nicht umhinkommen, die nötige Klarheit notfalls mit textlichen Erklärungen zu erläuitern, will sie von der üblichen HV-Zone mit Parkscheibe-Parken in gekennzeichneten Bereichen abweichen.


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janr
Beitrag 16.09.2021, 09:38
Beitrag #5


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Zitat (Söne spitze Steine @ 16.09.2021, 09:23) *
... Nach § 39 (3) StVO beziehen sich ZZ stets auf das Hauptzeichen. ...
Der Satz ist ja sowas von falsch. crybaby.gif

Lt StVO gibt es keine Hauptzeichen sondern nur Verkehrszeichen und gar im §39 wird festgelegt, daß auch ZZ Verkehrszeichen sind.
Der Satz lautet folgendermaßen
Zitat
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
So kann streng genommen die Behörde wirklich meinen, daß die Parkscheibenpflicht nur von ... bis gilt und ansonsten das HV immer.

Es gibt Behörden die meinen, daß ein ZZ sich in seiner Gesamtheit auf alles bezieht, da könnte es so sein, daß die Behörde meint, daß die gesamte Kombi nur von ... bis gilt.
Aber daß hier ein unteres ZZ ein weiteres VZ überspringt und ein oberes VZ meint ... das ist schon sehr holprig.
Da wir aber hier sehr viele Behörden kennen denen alles mögliche einfällt halte ich aber alle Lösungen für "die Behörde meint"-denkbar.

Auf alle Fälle halte ich diese Kombi für in sich widersprüchlich und das sollte mal überprüft werden.


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durban
Beitrag 16.09.2021, 10:35
Beitrag #6


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Ich sehe es so wie @söne spitze Steine. Es handelt sich um eine weit verbreitete Methode der Beschilderung einer zeitlich begrenzten HV-Zone und selbst @janr schreibt ja, dass die andere Auslegungsweise inhaltlich "seltsam" ist.

Nach der Schilderung ist der vorgeworfene Verstoß aber jedenfalls innerhalb der angegebenen Zeit und damit während des Geltungszeitraums der HV-Zone.



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janr
Beitrag 16.09.2021, 11:08
Beitrag #7


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Eine bessere Lösung wäre gewesen, wenn das Zeiten-ZZ unter dem HV-Zeichen hinge und darunter das Parkscheiben-ZZ

Dann würde ich lesen: "HV-Zone in Zeiten von ... bis und dann mit Parkscheibe". Dies würde für mich am meisten Sinn machen.


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WurstCase
Beitrag 16.09.2021, 15:49
Beitrag #8


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Zitat (durban @ 16.09.2021, 11:35) *
Nach der Schilderung ist der vorgeworfene Verstoß aber jedenfalls innerhalb der angegebenen Zeit und damit während des Geltungszeitraums der HV-Zone.

Wie gesagt, ja, er liegt innerhalb der Geltungszeit der HV-Zone. Aber vorgeworfen wird ja gerade nicht ein Verstoß gegen das HV sondern eine Behinderung (§ 1 Abs. 2 StVO) durch Blockade des Fahrradbügels. Dieser Tatbestand hat ja mit dem HV nichts zu tun und wäre auch außerhalb dessen Geltungszeit ein Verstoß.

Für A ist jedenfalls momentan vor allem interessant, ob für den abweichenden Tatvorwurf "Parken im Parkverbot" ein neues Verwarn- bzw. Bußgeld-Verfahren gestartet werden müsste oder ob die Behörde auch einfach das auf die Verwarnung für das Blockieren des Fahrradbügels folgende Bußgeldverfahren eröffnen und dabei den Tatbestand einfach ändern könnte. In ersterem Fall könnte A nämlich zunächst mal einfach angeben, wo er tatsächlich geparkt hat und müsste dennoch nicht befürchten zus. Gebühren entrichten zu müssen, da die Behörde für den abweichenden Tatvorwurf "Parken im Parkverbot" einen neuen Anhörungsbogen versenden müsste.
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durban
Beitrag 16.09.2021, 16:05
Beitrag #9


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Der rechtliche Vorwurf kann jederzeit angepasst werden. Wird aber ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegt (also ein anderer Parkvorgang; anderer Ort - andere Zeit) muss ein neues Verfahren eingeleitet werden.
Allerdings ist man nie sicher, dass erst einmal ein Verwarngeldangebot gemacht wird.

Durch die Anhörung des Montag-Verstoßes wird die Verjährung des Freitag-Verstoßes übrigens nicht unterbrochen.


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janr
Beitrag 16.09.2021, 16:23
Beitrag #10


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Durch geschicktes Zeitmanagement könnte man also ... whistling.gif


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durban
Beitrag 16.09.2021, 17:53
Beitrag #11


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Sowas würde ich nie andeuten wollen! rolleyes.gif


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WurstCase
Beitrag 16.09.2021, 19:09
Beitrag #12


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Zitat (durban @ 16.09.2021, 17:05) *
Der rechtliche Vorwurf kann jederzeit angepasst werden. Wird aber ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegt (also ein anderer Parkvorgang; anderer Ort - andere Zeit) muss ein neues Verfahren eingeleitet werden.

Anderer Ort, andere Zeit, das wäre ja dann hier der Fall.

Zitat (durban @ 16.09.2021, 17:05) *
Durch die Anhörung des Montag-Verstoßes wird die Verjährung des Freitag-Verstoßes übrigens nicht unterbrochen.

Prinzipiell muss A ja auf den Anhörungsbogen erstmal gar nicht reagieren. Im späteren Bußgeldverfahren müsste er doch auch eigentlich keine weiteren Angaben machen, die ihn selbst belasten könnten. Somit bliebe der Behörde anschließend nur der Weg zum Gericht oder die Einstellung.

Hinzu kommt, dass möglicherweise gar nicht klar ist, ob denn nun am Freitag tatsächlich ein Verstoß vorlag bzw. ob die Behörde der Meinung ist, dass das so war. Wenn sie die Schilderkombi nämlich tatsächlich so meinen sollte, dass das HV nur innerhalb der angegebenen Zeiten gelten soll, sollten sie das Parken auf der Fahrbahn freitags nach 18 Uhr auch nicht als Verstoß werten.
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OWI2014
Beitrag 17.09.2021, 09:57
Beitrag #13


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Zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Beginn und Ende eines
eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

1 I. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den
einbiegenden Verkehr sichtbar sind, ggf. auf beiden
Straßenseiten.

2 II. Soll das Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem
überwiegenden Teil zugelassen werden, sind nicht Zeichen
290.1, 290.2, sondern Zeichen 314.1, 314.2 anzuordnen.
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durban
Beitrag 17.09.2021, 10:08
Beitrag #14


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Ja, meistens handelt es sich bei solchem Zonen um "Altbestand" aus der Zeit, als es die VZ 314.1 noch nicht gab.


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TAK
Beitrag 17.09.2021, 10:21
Beitrag #15


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du hattest am Freitag das KRad per App geliehen? Wie lange lief denn die Leihe? War die am Montag schon beendet? Wie kam denn dein Rad von Ort A zu Ort B? Denn dort stand es ja vermutlich am Montag wirklich...


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hk_do
Beitrag 17.09.2021, 16:45
Beitrag #16


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Was spricht denn gegen den "Standard-Textbaustein" der Form:

"Ich war nicht der für die vorgeworfene Tat verantwortliche Fahrzeugführer. Gerne bin ich bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführenden behilflich, ich erbitte dafür eine aussagekräftige Beschreibung der Person oder idealerweise ein Lichtbild." think.gif

Damit sagt man, dass man die Tat nicht begangen hat und schiebt der Behörde die Nachweispflicht zu, ohne sich dabei durch die Angabe "ich habe das Fahrzeug nicht an Ort X, sondern an Ort Y abgestellt" selbst einer (anderen) OWi zu bezichtigen wavey.gif

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WurstCase
Beitrag 17.09.2021, 19:15
Beitrag #17


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Zitat (TAK @ 17.09.2021, 11:21) *
du hattest am Freitag das KRad per App geliehen? Wie lange lief denn die Leihe? War die am Montag schon beendet? Wie kam denn dein Rad von Ort A zu Ort B? Denn dort stand es ja vermutlich am Montag wirklich...

A hat das Krad noch am selben Freitagabend gegen 18:10 Uhr wieder abgestellt und den Leihvorgang über die App beendet. Wie es an den beanstandete Ort kam weiß A natürlich nicht. Es liegt aber durchaus im Bereich des Möglichen, dass es jemand Drittes geschoben hat, die Entfernung beträgt nur ca. 100 m.

Zitat (hk_do @ 17.09.2021, 17:45) *
Was spricht denn gegen den "Standard-Textbaustein" der Form:

Im Prinzip nichts. Außer vielleicht, das der Verleiher bockig werden könnte und As Account sperrt, wenn er als Halter weiteren Stress mit der Sache hat. Btw: Man ist doch eigentlich gar nicht Fahrzeugführer, wenn man (wie hier mutmaßlich geschehen), gar nicht mit dem Fahrzeug fährt, sondern es zu Fuß schiebt. In diesem Fall wäre A also zwar der letzte Fahrzeugführer vor dem Verstoß gewesen, jedoch hat er den Verstoß selbst nicht begangen. Es gebe in diesem Fall also gar keinen verantwortlichen Fahrzeugführer. Klingt schräg, ich weiß ^^
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Küstengold
Beitrag 18.09.2021, 06:22
Beitrag #18


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Zitat (TAK @ 17.09.2021, 11:21) *
du hattest am Freitag das KRad per App geliehen? Wie lange lief denn die Leihe?


So hört es sich an und über die App kann man wunderbar den Zeitraum nachweisen. Ebenso den Abstellort. Zumindest bei allen Anbietern, die ich so kenne.
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Explosiv
Beitrag 18.09.2021, 07:14
Beitrag #19


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Da hat vielleicht ein ordnungsliebender Nachbar gedacht, Fahrräder gehören an die Fahrradbügel und nicht an den Fahrbahnrand, und hat das Mietrad dorthin geschoben.
Ich sehe da den Anbieter in der Verantwortung, da es wohl keine Möglichkeit gibt, die Räder nach dem Mietvorgang irgendwo anzuschließen und somit gegen ein Wegschieben oder -tragen zu sichern. Etwa durch ein integriertes Kabelschloss, dass per App geöffnet werden kann zu Beginn der Mietzeit.


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WurstCase
Beitrag 19.09.2021, 13:58
Beitrag #20


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Zitat (Küstengold @ 18.09.2021, 07:22) *
So hört es sich an und über die App kann man wunderbar den Zeitraum nachweisen. Ebenso den Abstellort. Zumindest bei allen Anbietern, die ich so kenne.

So ist es. Aber das muss A der Behörde ja nicht auf die Nase binden, da er ja, wie gesagt, nicht sicher ist, ob der Roller dort stehen durfte bzw. ob die Behörde das meint oder nicht.

Zitat (Explosiv @ 18.09.2021, 08:14) *
Da hat vielleicht ein ordnungsliebender Nachbar gedacht, Fahrräder gehören an die Fahrradbügel und nicht an den Fahrbahnrand, und hat das Mietrad dorthin geschoben.
Ich sehe da den Anbieter in der Verantwortung, da es wohl keine Möglichkeit gibt, die Räder nach dem Mietvorgang irgendwo anzuschließen und somit gegen ein Wegschieben oder -tragen zu sichern. Etwa durch ein integriertes Kabelschloss, dass per App geöffnet werden kann zu Beginn der Mietzeit.

Es geht ja um ein Krad (vermute Klasse L1e, also der klassische Roller bis 45 km/h), nicht um ein Fahrrad. Wobei natürlich auch Fahrräder am Fahrbahnrand geparkt werden dürfen. Ist dort halt nur meist schlecht mit dem Anschließen.
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WurstCase
Beitrag 19.09.2021, 20:04
Beitrag #21


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Da auch andere Straßen in derselben Gemeinde mit der eingangs beschriebenen Schilderkombination bedacht wurden, geht A davon aus, dass die Behörde damit ausdrücken will: "Parken innerhalb der genannten Zeiten in gekennzeichneten Flächen mit Parkscheibe - außerhalb der Zeiten kein HV" (oder zumindest nicht innerhalb der gekennzeichneten Flächen, was natürlich noch weniger mit der verwendeten Beschilderung in Einklang zu bringen wäre). Denn praktisch überall, wo sonst noch so beschildert wurde, werden natürlich über Nacht und am Wochenende Fahrzeuge geparkt. Verstöße werden dort auch regelmäßig geahndet, jedoch nicht das Parken außerhalb der genannten Zeiten. Es kann kaum beabsichtigt sein, auf markiertem Parkraum an Straßen in reinen Wohngebieten das Parken ausgerechnet nachts und am Wochenende gänzlich zu untersagen, auch wenn die Anordnung der Schilder anscheinend genau dies bedeuten müsste.
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TAK
Beitrag 20.09.2021, 08:39
Beitrag #22


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Dann ist es doch recht einfach. Du teilst der Behörde mit, dass du das KRad am Freitag wo anders abgestellt hast und dass du um XX:XX Uhr den Leihvertrag beendet hast. Wer wann dann Zugriff auf das KRad hattest entzieht sich deiner Kenntnis...

Wo du das abgestellt hast, ist ja vollkommen irrelevant...


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WurstCase
Beitrag 20.09.2021, 11:30
Beitrag #23


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Du hast As fiktive Gedanken gelesen wink.gif Ziemlich genau so hat er sein Schreiben an die Behörde sinngemäß formuliert.

Angenommen, der Behörde reicht das nicht, um das Verfahren einzustellen. Müsste A im in diesem Fall anschließenden Bußgeldverfahren darüber hinaus weitere Angaben machen?
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TAK
Beitrag 22.09.2021, 12:27
Beitrag #24


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naja, eigentlich muss die Behörde dir bzw. A den Verstoß nachweisen und nicht du beweisen, dass du es nicht warst... In der Wirklichkeit sieht das allerdings oftmals bissl anders aus, zumindest wenn du Dir den Aufwand einer Gerichtsverhandlung ersparen möchtest würde ich hier schon entsprechend mitwirken... Wenn du belegen kannst, dass du das KRad zum Ende des Leihvertrages an Punkt A abgestellt hast würde ich das ggf. noch auf Nachfrage beifügen, damit du Außen vor wärst... je nach Zeitpunkt könnte man mit dieser Angabe vielleicht noch die Verjährung eines möglichen Verstoßes abwarten...


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WurstCase
Beitrag 22.09.2021, 14:06
Beitrag #25


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Das (mitwirken) würde A auf Nachfrage dann wahrscheinlich auch tun. Dann müsste sich das Ganze also mindestens so lange hinziehen, dass der bewusste Freitagabend mehr als 3 Monate her ist. Vorausgesetzt, die Behörde meinte die Beschilderung doch so, dass zu dieser Zeit gar nicht geparkt werden darf, sonst wäre die Sache sowieso erledigt.
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WurstCase
Beitrag 01.03.2022, 13:31
Beitrag #26


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Der Vollständigkeit halber: A hat von der fiktiven Behörde auf seine schriftliche Mitteilung keine weitere Rückmeldung erhalten. Auf telefonische Nachfrage, ob sie angekommen sei, teilte man mit, dass dem so sei und A nicht mehr als Beschuldigter oder in sonstiger Funktion in dem Vorgang geführt werde und für ihn die Sache erledigt sei.
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Beitrag 01.03.2022, 15:23
Beitrag #27


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Danke für die Rückmeldung und Glückwunsch zum Erfolg.


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