Überholverbot bei durchgezogener Linie |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Überholverbot bei durchgezogener Linie |
10.09.2021, 13:38
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 03.08.2019 Mitglieds-Nr.: 85588 |
Gibt es ein explizites Überholverbot bei durchgezogenen Linien oder ergibt sich das nur indirekt daraus, dass die Linie nicht überfahren werden darf? Ich habe gelesen, dass Einspurfahrzeuge innerhalb der Spur überholt werden dürfen, sofern ein ausreichender Sicherheitsabstand erhalten bleibt. Darf ein Einspurfahrzeug unter diesen Voraussetzungen auch ein Mehrspurfahrzeug überholen? Wo und wie ist das geregelt? Vielen Dank, Jens |
||||
|
|||||
|
10.09.2021, 13:46
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
nur das Überfahren ist verboten. Bei ausreichendem Platz darf man also überholen.
Das findest du bei Vz 295. Bzw., was man nicht findet, ist auch nicht verboten. Und von Überholverbot steht da nichts. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
|
|
10.09.2021, 13:51
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9286 Beigetreten: 06.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20947 |
In der Praxis dürfte es üblicherweise am zur Verfügung stehenden Platz scheitern, wenn man mal von 1,5m seitlichem Abstand ausgeht.
|
|
|
10.09.2021, 13:53
Beitrag
#4
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 03.08.2019 Mitglieds-Nr.: 85588 |
Dann ist der relevante Teil bei dieser Beschreibung des Zeichens 576 also falsch?
Zitat Die gleiche Bedeutung wie Zeichen 276: Überholverbot hat auch eine durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung (Mittellinie). Zeichen 276 |
|
|
10.09.2021, 15:25
Beitrag
#5
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 17.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39023 |
Wörtlich gesehen ja.
Tatsächlich wirkt die Linie vermutlich in zumindest 95 % aller Fälle wie ein Überholverbot gem. Zeichen 276. Der BGH formuliert es so: Zitat Sie spricht allerdings ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Soweit ein Überholen innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich und mit dem nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO gebotenen seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, zulässig ist, ist dies erlaubt (s. Jagusch/Hentschel aaO; OLG Hamm VRS 14, 128; OLG Oldenburg VRS 15, 353; OLG Düsseldorf VRS 26, 140; OLG Köln VRS 21, 453; OLG Düsseldorf VRS 62, 302, 303). (BGH, Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86).
|
|
|
10.09.2021, 15:44
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24284 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Warum muss man eine so einfache Regelung durch Vergleiche verkomplizieren und die Leute verwirren? Eine solche durchgezogene Linie darf nicht überfahren werden. Punkt. Zum Überholen sagt sie genausowenig aus wie eine rote Ampel.
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
|
|
10.09.2021, 22:04
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7200 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Die verlinkte Webseite ist einfach nur ein weiteres Beispiel dafür, warum Sekundärquellen zu diesen Themen in der Regel Mist sind. Die StVO selbst ist in den wesentlichen Punkte gut zu verstehen und auch leicht im Netz zu finden. Original (Disclaimer: ja, ich weiß, formal verbindlich ist nur die im Bundesanzeiger auf Papier veröffentlichte Fassung. Aber auf die Version des Bundesjustizmysteriums kann man sich schon ganz gut verlassen!) |
|
|
11.09.2021, 08:14
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
... (... Aber auf die Version des Bundesjustizmysteriums kann man sich schon ganz gut verlassen!) Und sie ist oft aktueller als die VP-Version -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
|
|
11.09.2021, 08:41
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2454 Beigetreten: 03.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61605 |
In diesem Fall sind aber beide für die Tonne. Die von hk_do verlinkte StVO ist mit dem Ausgabedatum 2013 längst nicht mehr gültig und die VP-Version wurde außer Kraft gesetzt und ist somit auch nicht gültig.
Eine solche durchgezogene Linie darf nicht überfahren werden. Punkt. Zum Überholen sagt sie genausowenig aus wie eine rote Ampel. So sehe ich das auch und daher wird man, wenn man zum Überholen eine durchgezogene Mittellinie überfährt und erwischt wird, wird man nur für das Überfahren der Linie bebußt. Gruß Uwe |
|
|
11.09.2021, 12:51
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Die von hk_do verlinkte StVO ist mit dem Ausgabedatum 2013 längst nicht mehr gültig und die VP-Version wurde außer Kraft gesetzt und ist somit auch nicht gültig. Doch doch, die ist mit Stand 18.12.2020 doch recht aktuell. Das Ausfertigungsdatum bezieht sich nur auf den letzten Neuerlass. -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
|
|
11.09.2021, 13:29
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2454 Beigetreten: 03.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61605 |
Sorry, ukr du hast recht. Ich hatte ein Knoten im Gehirn und lag mit beiden Aussagen daneben.
Gruß Uwe |
|
|
11.09.2021, 16:03
Beitrag
#12
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 669 Beigetreten: 07.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79662 |
Da hätte der Schreiberling von Strassenschilder.de nur mal an seine Fahrschulzeit denken sollen.
In den Fragebögen wird genau nach dem Sachverhalt7der Linie gefragt. Eine der richtigen Antworten ist: Die Linie ist kein grundsätzliches Überholverbot. Die Frage mit der Antwort gibt es seit gefühlten 100 Jahren -------------------- Willst du etwas wissen, so frage einen Erfahrenen und keinen Gelehrten
|
|
|
Gast_Georg_g_* |
11.09.2021, 16:23
Beitrag
#13
|
Guests |
... wenn man zum Überholen eine durchgezogene Mittellinie überfährt und erwischt wird, wird man nur für das Überfahren der Linie bebußt. Gewisse Unterschiede bei der Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes gibt es da schon. Das anlasslose Überfahren der Linie kostet 10 Euro, beim Überholen sind es 30 Euro. Auch bei den Tatbeständen des Überholens mit Behinderung, Gefährdung oder Schädigung wird es deutlich teurer, wenn dabei zusätzlich eine Fahrstreifenbegrenzung überfahren wurde. |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.04.2024 - 02:46 |