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> E-Scooter unter 14, welche Strafe?
bauro
Beitrag 22.03.2020, 14:08
Beitrag #1


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Hallo, ich habe eine frage auf die ich trotz langem recherchieren im Internet keine Antwort gefunden habe.
Mich würde Interessieren, was passieren würde, wenn ein beispielsweise 10 Jähriger einen Zugelassenen E-Scooter also eine Elektrokleinstfahrzeug bis 20Km/h mit Kennzeichen auf der Straße Fahren würde und von der Polizei angehalten wird. Welche Strafe würde drohen?
Zweite Frage wäre was passieren würde bei einem Unfall. Welche Strafe wäre dann fällig?
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durban
Beitrag 22.03.2020, 14:33
Beitrag #2


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Ein 10-jähriger ist nicht strafmündig, daher keine Strafe. Außerdem sehe ich schon keine Straftat. think.gif


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bauro
Beitrag 22.03.2020, 15:30
Beitrag #3


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Also wenn die ein Kind auf dem E-Scooter kontrollieren würden, keine Strafe kein Bußgeld, keine Ordnungswidrigkeit. Müsste dann aber absteigen und nach hause schieben, oder würde der Scooter gleich einkassiert?
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Reinheit
Beitrag 22.03.2020, 15:38
Beitrag #4


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Darf ich das etwas modifizieren? Ein Zehnjähriger ist nicht strafmündig; klar. Ich meine aber, daß in solch einem Fall ein Verfahren gegen den/die Erziehungsberechtigten eröffnet werden kann; Stichwort: Aufsichtspflicht. Das kann dann doch mit einer Bestrafung enden, oder?


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Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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bauro
Beitrag 22.03.2020, 15:49
Beitrag #5


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Ok, sowas würde aber bestimmt nur im Falle einer Wiederholung oder Unbelehrbarkeit drohen oder?
Zumal es auch schwer seien dürfte das Alter des Kindes Festzustellen, oder muss man zwangsweise sich ausweisen können wenn man E-Scooter fährt?
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ks-film
Beitrag 22.03.2020, 15:51
Beitrag #6


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Es ist keine Ordnungswidrigkeit nach eKFV.

Sonst vielleicht noch Verstoß gegen die Versicherung, da die wahrscheinlich nut ab 14 Jahre Personen versichert....
Das wäre Fahren ohne Versicherungsschutz - 40 €
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durban
Beitrag 22.03.2020, 15:54
Beitrag #7


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Die Polizei dürfte Maßnahmen treffen, um weitere Fahrten zu verhindern - also z.B. Sicherstellung/Beschlagnahme des E-Scooters.

Allein, dass ein 10-Jähriger mit so einem Ding unterwegs ist, belegt noch keine strafbare Aufsichtspflichtverletzung. Deshalb kann man die Frage nach einem Verfahren gegen die Erziehungsbrechtigten nicht pauschal beantworten. Ohne Weiteres halte ich das aber nicht für nahelegend.

Wenn es zu einem Schaden kommt, ist das Kind grundstzlich haftbar; die Eltern zusätzlich, wenn Sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

MfG
Durban smile.gif


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janr
Beitrag 22.03.2020, 15:56
Beitrag #8


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Zitat (Reinheit @ 22.03.2020, 16:38) *
... Stichwort: Aufsichtspflicht. ...
Es reicht aber der Brut zu sagen: "Das darfst du nicht.", man muß nicht ständig hinter her laufen.


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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bauro
Beitrag 22.03.2020, 16:16
Beitrag #9


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Hab gerade mal in die Versicherungsunterlagen geguckt, dort steht das im Falle einer unberechtigter Nutzung natürlich trotzdem die Versicherung zahlt. Allerdings ist eine Zahlung in Höhe von bis zu 5.000€ bei einem Unfall fällig. Auf diese Zahlung wird aber im Falle von Familienangehörigen verzichtet. Also gebe es von der Seite eigentlich keine Bedenken. Außerdem denke ich mir besser mit einem Versicherten E-Scooter fahren, als wie man es häufig sieht unversicherte Hoverboards bzw. Self balancing Scooter. Doch selbst das wird von der Polizei toleriert.
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cybershadow
Beitrag 22.03.2020, 17:09
Beitrag #10


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Zitat (ks-film @ 22.03.2020, 15:51) *
Das wäre Fahren ohne Versicherungsschutz - 40 €

Das ist nicht richtig. Gegenüber dem Geschädigten haftet der Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich immer, egal wer es führt. https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__3.html
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hk_do
Beitrag 22.03.2020, 23:33
Beitrag #11


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Zitat (ks-film @ 22.03.2020, 15:51) *
Es ist keine Ordnungswidrigkeit nach eKFV.


Es wäre auch wenig sinnvoll eine Ordnungswidrigkeit zu definieren, die nur von Personen begangen werden kann denen sie nicht vorwerfbar ist wavey.gif

Zitat (durban @ 22.03.2020, 15:54) *
Allein, dass ein 10-Jähriger mit so einem Ding unterwegs ist, belegt noch keine strafbare Aufsichtspflichtverletzung. Deshalb kann man die Frage nach einem Verfahren gegen die Erziehungsbrechtigten nicht pauschal beantworten.


Da wären aber verkehrsrechtlich noch zwei weitere Personen im Spiel:
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht zulassen (§31 Absatz 2 StVZO), und der letzte Fahrzeugführer hätte das Kfz gegen unbefugte Benutzung sichern müssen (§14 Absatz 2 Satz 2 StVO).

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bauro
Beitrag 25.03.2020, 00:38
Beitrag #12


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So richtig Schlau bin ich jetzt noch nicht. Also dem Kind droht nichts, soweit so klar. Bei einem Unfall wird auch der komplette Schaden bezahlt. Aufsichtspflicht Verletzung kommt wohl auch nicht in Betracht. Bleibt jetzt nur noch eine eventuelle Strafe gegen den Halter. Was droht denn dem jenigen der sein KfZ nicht genügend sichert?
Und ist eine Beschlagnahmung überhaupt verhältnismäßig wenn nichtmal eine Ordnungswidrigkeit nach Katalog begangen wird?
Wenn jemand Beispielsweise beim Fahren von einem Mofa ohne Prüfbescheinigung erwischt wird das Mofa auch nicht gleich beschlagnahmt, sondern wird abgestellt und gesichert oder?
Was allerdings noch komplett fehlt ist der Fall wenn ein unverschuldeter Unfall eintritt, das Kind wird angefahren und verletzt. Zahlt dort trotzdem die Versicherung des Verursachers oder kann diese sich rausreden, da das Kind den Scooter nicht fahren durfte?
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rapit
Beitrag 25.03.2020, 10:13
Beitrag #13


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Zitat (bauro @ 25.03.2020, 00:38) *
Aufsichtspflicht Verletzung kommt wohl auch nicht in Betracht.

Aber selbstverständlich. Wenn Du das ganze schon im Vorfeld planst und dich hier schlau machst, ist das eine astreine Aufsichtspflichtverletzung, wenn du deinen Filius oder dein Töchterchen mit einem E-Scooter fahren lässt.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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durban
Beitrag 25.03.2020, 11:56
Beitrag #14


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Die Beschlagnahme kann verhältnismäßig sein, soweit das notwendig ist, um weitere Gesetzesverstöße zu verhindern. Es kommt nicht darauf an, ob das Verhalten eine Owi ist.

Dass es eine strafbare Aufsichtspflichtverletzung iSd § 171 StGB ist, wenn man sein Kind auf einem E-Scotter fahren lässt, daran habe ich so meine Zweifel.
Aber wenn man das vorsätzlich tut, kann das zumindest eine zivilrechtliche Aufsichtspflichtverletzung sein, die dazu führt, dass die Eltern für Schäden haften können. Ich bin kein Experte darin: Was wäre dann mit dem Versicherungsschutz?
Einerseits ist die Aufsichtspflichtverletzung ja kein Schadensfall im Straßenverkehr, andererseits handelt es sich sogar um eine vorsätzliche Pflichtverletzung.


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bauro
Beitrag 25.03.2020, 12:16
Beitrag #15


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Was dann aber auch erstmal nachgewiesen werden müsste. Ich frag doch auch nur für einen Freund laugh2.gif
Aber es ist jetzt noch nichtmal geklärt ob das Fahren überhaupt eine Ordnungswidrigkeit darstellt?
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hk_do
Beitrag 25.03.2020, 14:05
Beitrag #16


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Doch, das ist schon lange geklärt:

Es ist verboten, aber der Fahrer begeht keine Ordnungswidrigkeit.

Der Halter begeht aber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche verbotene Fahrt anordnet oder zulässt.

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durban
Beitrag 25.03.2020, 16:19
Beitrag #17


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Zitat (hk_do @ 25.03.2020, 15:05) *
Der Halter begeht aber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche verbotene Fahrt anordnet oder zulässt.


Warum? think.gif


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bauro
Beitrag 25.03.2020, 17:07
Beitrag #18


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Also zusammengefasst ganz einfach:
Es ist eine Ordnungswidrigkeit, aber irgendwie auch doch nicht.
Der Halter kann Probleme bekommen, aber irgendwie auch doch nicht.
Die Eltern könnten bestraft werden, aber irgendwie auch doch nicht.
Die Versicherung könnte Regresszahlung fordern, aber irgendwie auch doch nicht.
think.gif laugh2.gif

Klar ist wohl nur die Polizei könnte bei einer Kontrolle den Scooter beschlagnahmen, sodass der Halter ihn abholen muss. Jedoch ohne eine Strafe, aber wahrscheinlicher beim Erstvergehen wird nur die Weiterfahrt untersagt muss nach Hause geschoben werden und das wars.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.03.2020, 17:42
Beitrag #19





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Zitat (hk_do @ 25.03.2020, 14:05) *
Der Halter begeht aber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche verbotene Fahrt anordnet oder zulässt.

Nach welcher Vorschrift denn? Ich finde keine in der eKFV und auch die FeV gibt nichts dazu her.
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Reinheit
Beitrag 25.03.2020, 18:31
Beitrag #20


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Trifft da nicht die TBNR 331018 zu?


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bauro
Beitrag 25.03.2020, 18:41
Beitrag #21


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Da geht es wohl eher um das Fahrzeug Ist ja auch Fahrzeugzulassungsverordnung. Wenn man beispielsweise das Zündschloss und/oder Schloss aus den Türen entfernt, das man das Auto dann so anstellen kann.
Das trifft in dem Fall ja nicht zu, denn der Scooter bleibt ja im unveränderten Verkehrssicheren Zustand. Wegfahrsperre ist weiterhin vorhanden.
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Jens
Beitrag 25.03.2020, 18:41
Beitrag #22


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Zitat (Reinheit @ 25.03.2020, 18:31) *
Trifft da nicht die TBNR 331018 zu?
Der betrifft elektronische Wegfahrsperren


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Mueck
Beitrag 25.03.2020, 19:51
Beitrag #23


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Wie wäre es mit
Zitat
StVO § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
...
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.03.2020, 20:02
Beitrag #24





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Damit ist das Schließen von Fenstern und Türen, das Abziehen des Schlüssels, das Einrasten der Lenkradsperre usw. gemeint.
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bauro
Beitrag 25.03.2020, 20:05
Beitrag #25


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Na los, kommt. Irgendwie müssen wir doch das Kind den Halter oder Erzihungsberechtigten bestrafen können, oder ist das ne Gesetzeslücke? laugh2.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.03.2020, 20:40
Beitrag #26





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Wenn du unbedingt sanktioniert werden möchtest, dann käme ein Verstoß gegen § 31 StVZO in Frage. Geahndet werden könnte das beispielsweise mit:

TBNR 331630: "Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu." 135 Euro, mit Gefährdung 165 Euro, mit Unfall 200 Euro.
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durban
Beitrag 25.03.2020, 21:06
Beitrag #27


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Zitat (bauro @ 25.03.2020, 21:05) *
Na los, kommt. Irgendwie müssen wir doch das Kind den Halter oder Erzihungsberechtigten bestrafen können, oder ist das ne Gesetzeslücke? laugh2.gif


Nein, ist es nicht, sondern bewusste gesetzgeberische Entscheidung, dass Kinder unter 14 nicht strafmündig sind.


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bauro
Beitrag 25.03.2020, 21:06
Beitrag #28


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Zitat (Georg_g @ 25.03.2020, 20:40) *
Wenn du unbedingt sanktioniert werden möchtest, dann käme ein Verstoß gegen § 31 StVZO in Frage. Geahndet werden könnte das beispielsweise mit:

TBNR 331630: "Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu." 135 Euro, mit Gefährdung 165 Euro, mit Unfall 200 Euro.


Na das wäre doch was smile.gif
Allerdings müsste man die Fahrt dann auch richtig anordnen nicht nur dulden, denn wenn man davon gar nichts wusste ist es Straf-frei.

Zitat (durban @ 25.03.2020, 21:06) *
Zitat (bauro @ 25.03.2020, 21:05) *
Na los, kommt. Irgendwie müssen wir doch das Kind den Halter oder Erzihungsberechtigten bestrafen können, oder ist das ne Gesetzeslücke? laugh2.gif


Nein, ist es nicht, sondern bewusste gesetzgeberische Entscheidung, dass Kinder unter 14 nicht strafmündig sind.


Also dann Gute Fahrt, ich weiß von nichts whistling.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.03.2020, 21:15
Beitrag #29





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Zitat (bauro @ 25.03.2020, 21:06) *
Allerdings müsste man die Fahrt dann auch richtig anordnen nicht nur dulden, denn wenn man davon gar nichts wusste ist es Straf-frei.

Nein, denn der Satz mitsamt seiner völlig misslungenen Grammatik lautet ja:
"Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu."
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hk_do
Beitrag 25.03.2020, 22:20
Beitrag #30


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Also ich bin da bei der Nummer 331612:

Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu.
§ 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.1.2 BKat

Regelsatz 90 Euro, 1 Punkt, B-Verstoß.

Mit Gefährdung 110, mit Unfall 135 Euro.

Alles für den Halter.


Für den minderjährigen Fahrer habe ich tatsächlich auch noch eine Nummer gefunden, die 331000:
Sie führten das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination *), ohne zur selbständigen Leitung geeignet zu sein.
§ 31 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat

Regelsatz 25 Euro, kein Punkt, keine Probezeitfolgen. Das ist aber nur von rein akademischem Interesse, weil der angenommene Fahrer ja aufgrund seines Alters ohnehin nicht bestraft werden kann.
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bauro
Beitrag 25.03.2020, 22:41
Beitrag #31


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Ok, dann hilft nur noch wenn das Kind selbst Halter des Scooters ist und die Versicherung abschließt rolleyes.gif
Ist denn der Versicherte überhaupt gleichzeitig Halter des Fahrzeuges?
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hk_do
Beitrag 25.03.2020, 22:50
Beitrag #32


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Ja, wenn das Kind über genügend eigenes Einkommen/Kapital verfügt um auch tatsächlich Halter zu sein und nicht nur als Strohmann auf irgendwelchen Papieren zu stehen, und wenn tatsächlich eine Versicherung einen solchen Vertrag mit einem Kind abschließt...

...dann kommt vermutlich hinterher doch noch die Behörde daher und meint, im Sinne von §14 OWiG seien die Erziehungsberechtigten Beteiligte der Tat (Beihilfe gibt es bei der OWi nicht) und entsprechend zu bestrafen.

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HaWeThie
Beitrag 26.03.2020, 10:54
Beitrag #33


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Zitat
Also zusammengefasst ganz einfach:
Es ist eine Ordnungswidrigkeit, aber irgendwie auch doch nicht.
keine OWi aber ordnungswidrige Handlung (es fehlt an der Vorwerfbarkeit)
Zitat
Klar ist wohl nur die Polizei könnte bei einer Kontrolle den Scooter beschlagnahmen, sodass der Halter ihn abholen muss.
richtig
Zitat
Irgendwie müssen wir doch das Kind den Halter oder Erzihungsberechtigten bestrafen können,
ist das deine Aufgabe? meine nicht.
Es gibt aber eine Möglichkeit, das für die Zukunft auszuschließen, falls die Handlung öfter vorkommt: Das "Tatmittel" darf eingezogen werden - da schau ich aber nicht weiter nach den Voraussetzungen.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2024 - 13:18