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> § 8 (2) S. 4 vs. § 11 (3) Hs. 1, Vorfahrt in besonderen Verkehrslagen
Mueck
Beitrag 04.12.2019, 19:23
Beitrag #1


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Moin

Bin ja noch fast neu hier und hätte da mal 'ne Frage ... rolleyes.gif

Wie ist eigentlich das Verhältnis zwischen § 8 (2) S. 4
Zitat
Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
versus § 11 (3) Hs. 1
Zitat
Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert;
?
Nehmen wir mal an, Fzg. A käme eine Seitenstraße entlang gefahren, passiere das Vz 205 und stelle sich an die Wartelinie 341, um geradeaus weiterzufahren, sobald frei sei.

Es kommen div. Fzg. von rechts und links, auch die von links lasse A mal vorsichtshalber vor, obwohl kürzlich an anderer Stelle hierzuforum noch nicht endgültig geklärt werden konnte, ob neue 301-Rakete oder alter § 10 mit weniger als 30 m rückversetzten 244.2 "gewinnen" ... Danach wäre frei gewesen, aber halt, es löse sich gut 20 m rechts ein Gelenkbus B aus seiner Haltestellenbucht ...

Dieser setze zum Linksabbiegen in die Straße ein, in der weiterhin A warte, weil er sich höchst ungern vor einen fahrenden Gelenkbus wirft ... B führe so weit vor, dass der Weg geradeaus komplett zu ist, auch hinter und vor B rum. Weiter gehe es vorerst nicht, weil da (im Anschluss an legale Ps) auch noch ein falschparkender C auf Gehweg und Fahrbahn stehe, die eigentlich mit Grenzmarkierung 299 sei ...

B meine nun, A müsse weiter fahren, aber wohin? B hat den Weg des A ja gerade umfassend zugestellt.
Hat B Recht wegen § 8 (2) S. 4? A wäre in dem Moment allenfalls möglich gewesen, gegen den Plan rechts abzubiegen ... Wäre das As Pflicht gewesen?

Oder hätte er gar nicht so weit vorziehen dürfen wegen § 11 (3) Hs. 1? Mein alter Bouska-StVO-Kommentar lässt jedenfalls Fälle von § 8 und 205 darunter fallen, gibt aber keine passenden Bsp., auch im verkehrslexikon.de finde ich auf die Schnelle nix.

(Oder hätte B womöglich nach § 10 gar nicht erst aus der Bucht anfahren dürfen? Aber ist vermutlich wegen § 20 (5) nicht anwendbar, evtl. auch wegen schon zurückgelegter Strecke ...)


Da sei nun mind. schon das zweite Mal so ähnlich gewesen, weswegen sich aufdränge, das mal zu klären ...
(Bei der Gelegenheit böte es sich an, auch mal nach neuen Erkenntnissen zu 301 vs. 244.2 und BGH mit 30 m zu fragen ...)
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 04.12.2019, 20:48
Beitrag #2





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Der Busfahrer B war einfach ein Depp D, weil er mittels Merkbefreiung M den Weg W zugestellt hat. Da hilft auch keine Rechtsvorschrift R, nach der B/D einen Vorrang V gehabt haben könnte. Ich hätte dem Geradeausfahrer G empfohlen, zum Rechtsabbieger Ra zu werden, um die Situation S aufzulösen.
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rapit
Beitrag 04.12.2019, 21:37
Beitrag #3


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Zitat (Mueck @ 04.12.2019, 19:23) *
Bei der Gelegenheit böte es sich an, auch mal nach neuen Erkenntnissen zu 301 vs. 244.2 und BGH mit 30 m zu fragen ...)


Meinst Du 242.2?

Das sehe ich ganz einfach: Vz 242.2 erlegt keine Wartepflicht auf, sondern § 10 StVO.
§ 10 ist eine allgemeine Vorschrift, die durch Vz 301 bezüglich der Vorfahrt ausgehebelt wird (Verkehrszeichen gehen vor).

Vz 301 betrifft aber nur die Vorfahrt, nicht den Vorrang.
Wenn also Dreiradfahrer D sich aus dem Sitz erhebt und über die Straße schiebt, hat er Vorrang.

Schreiben wir dann bei einem Unfall U mit Bus B auf auf den Grabstein G des überraschend verunfallten D.

Da D aber einen Bezug zu Bremen hat, sollte er mit Situationen von FGZ-Ende mit Vz 301 aber eigentlich zurecht kommen, die haben das schon viel länger als KA. laugh.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 04.12.2019, 21:45
Beitrag #4





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Zitat (rapit @ 04.12.2019, 21:37) *
Vz 301 betrifft aber nur die Vorfahrt, nicht den Vorrang.
Wenn also Dreiradfahrer D sich aus dem Sitz erhebt und über die Straße schiebt, hat er Vorrang.

Ich glaube, die Sache mit dem § 10 StVO war nur ein Vergleich V, der hier aber nicht zutraf. Hier hatte der A ja ein Z 205, sodass er auch nach dem Sich-vom-Sitzerheben S zum Fußgänger F geworden wäre, der dann immer noch wartepflichtig gegenüber B/D gewesen wäre.
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rapit
Beitrag 04.12.2019, 22:13
Beitrag #5


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Also ich weiß ja noch nicht genau, was TE mit "legalen Ps" meint, und hätte gerne Fotos F.

Aber: haben wir den relativ Neuen eigentlich schon jemals im VP willkommen geheißen? Falls nicht: Hallo!

Und: FAQ: Anleitung zum Einstellen von Bildern


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 04.12.2019, 22:35
Beitrag #6





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Die "legalen Ps" sind wohl vorschriftsgemäß parkende Fahrzeuge. Zu viel Abstraktion A reduziert manchmal eben doch die Lesbarkeit L.
Ich glaube, letztendlich war die Sache einfach so: Er war an einer Einmündung wartepflichtig (Zeichen 205) und wollte die Vorfahrtstraße geradeaus überqueren. Dann kam irgendwann von rechts ein Gelenkbus, der links abbiegen wollte - also da rein, wo Mueck raus wollte.Und jetzt reichte wegen allgemeinem Getümmel für keinen mehr der Platz zum Fahren aus.
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Mueck
Beitrag 04.12.2019, 23:03
Beitrag #7


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Zitat (Georg_g @ 04.12.2019, 20:48) *
Ich hätte dem Geradeausfahrer G empfohlen, zum Rechtsabbieger Ra zu werden, um die Situation S aufzulösen.
Um Gotteswillen! Das hätte meine Reststrecke R ja vervierfacht! Zumal das Linksabbiegen L kompliziert geworden wäre, weil hinter dem Bus B schon die Tram T lauerte, auf deren Weg W das L stattgefunden hätte ...


Zitat (rapit @ 04.12.2019, 21:37) *
Meinst Du 242.2?
Ähm ... *flöt* Ja ... crybaby.gif

Zitat (rapit @ 04.12.2019, 21:37) *
Das sehe ich ganz einfach: Vz 242.2 erlegt keine Wartepflicht auf, sondern § 10 StVO.
§ 10 ist eine allgemeine Vorschrift, die durch Vz 301 bezüglich der Vorfahrt ausgehebelt wird (Verkehrszeichen gehen vor).
Wenn ich die Urteile richtig in Erinnerung habe, sagen die ja, dass der zu 301/306 eigentlich Wartepflichtige ja das 244.1 oder 325.1 sehen und dann ja "wissen", dass da raus kommend alle nach § 10 wartepflichtig sein müssen ... Da hilft ein 301 von hinten ja nicht viel ...


Zitat (rapit @ 04.12.2019, 21:37) *
Vz 301 betrifft aber nur die Vorfahrt, nicht den Vorrang.
Wenn also Dreiradfahrer D sich aus dem Sitz erhebt und über die Straße schiebt, hat er Vorrang.
Mal abgesehen, dass ich mit Normalrad N unterwegs war: In der Konstellation nicht ...



Zitat (Georg_g @ 04.12.2019, 21:45) *
Ich glaube, die Sache mit dem § 10 StVO war nur ein Vergleich V, der hier aber nicht zutraf.
Ohne die neue Konstellation mit 301 wäre ich früher von der Stelle weggewesen, da ich mich u.U. getraut hätte, der Tram T die nicht vorhandene Vorfahrt nvV zu nehmen ... whistling.gif Dann wäre ich evtl. weggewesen, lange bevor B aus den Löchern kam ...

Zitat (Georg_g @ 04.12.2019, 21:45) *
Hier hatte der A ja ein Z 205, sodass er auch nach dem Sich-vom-Sitzerheben S zum Fußgänger F geworden wäre, der dann immer noch wartepflichtig gegenüber B/D gewesen wäre.
So isch's ...


Zitat (rapit @ 04.12.2019, 22:13) *
Also ich weiß ja noch nicht genau, was TE mit "legalen Ps" meint, und hätte gerne Fotos F.
Der Hinweis auf die Änderungen bzgl. § 10 war doch schon ein dezenter Hinweis, wo es Pictures P von der Ecke MIT Rakete gibt, damit hätte man auch Bilder bei M vom legalen P gefunden, wenn auch nur von hinten, aber in Fahrtrichtung des A, und aus der Zeit vor der Rakete ...


Zitat (Georg_g @ 04.12.2019, 22:35) *
Ich glaube, letztendlich war die Sache einfach so: Er war an einer Einmündung wartepflichtig (Zeichen 205) und wollte die Vorfahrtstraße geradeaus überqueren. Dann kam irgendwann von rechts ein Gelenkbus, der links abbiegen wollte - also da rein, wo Mueck raus wollte.Und jetzt reichte wegen allgemeinem Getümmel für keinen mehr der Platz zum Fahren aus.
So isch's ..
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rapit
Beitrag 04.12.2019, 23:37
Beitrag #8


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Zitat (Georg_g @ 04.12.2019, 21:45) *
Ich glaube, die Sache mit dem § 10 StVO war nur ein Vergleich V, der hier aber nicht zutraf. Hier hatte der A ja ein Z 205, sodass er auch nach dem Sich-vom-Sitzerheben S zum Fußgänger F geworden wäre, der dann immer noch wartepflichtig gegenüber B/D gewesen wäre.

Das seh ich nach Sichtung der Pictures P anders.

Der Gesamteindruck dort zeigt, dass die FuZo nicht am Schild, sondern erst an der Kreuzung endet.

Und ein Vz 205 macht (außer in Düsseldorf wallbash.gif ) Fußgänger nicht wartepflichtig.

Gefährliche Sache da für Tramfahrer. Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, Nachrang gegenüber Fußgängern. think.gif


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