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> Veranstalterhaftung bei Behindertenparkplatz-Missbrauch
Strike
Beitrag 01.12.2019, 17:49
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

Freudne von mir organisieren öfter Veranstaltugnen in einem ehemaligen Kloster, was von der Gemeinde als öffentlicher Veranstaltungsort für Konzerte etc. genutzt wird.
Die von meinen Freunden durchgeführte Veranstaltung ist nur für geladene Gäste, welche im Vorfeld das Entgeld bezahlt haben.

Nun stellt sich uns die Frage, da es immer wieder vor kommt, dass der Behindertenparkplatz von nicht Berechtigen zweckentfremdet wird - wer haftet in diesem Fall?
Der Veranstalter oder der Falschparker?
Bußgeld für den Veranstalter oder Knöllchen für den Falschparker?

Der Parkplatz ist klar als Behindertenparkplatz gekennzeichnet......

Vielen Dank für eure Antworten.

Gruß

Strike
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janr
Beitrag 01.12.2019, 18:00
Beitrag #2


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Herzlich Willkommen im VP wavey.gif

Geschlossene Veranstaltungen mit eingeschränkten Nutzerkreis sind erst mal außerhalb der Öffentlichkeit und dann gilt die StVO nicht.

Die Frage ist jetzt wie denn der Parkplatz gestaltet ist auf dem sich der BH-Parkplatz befindet.
Ist dort eine Schranke und es kommen nur die rein die auch zum eingeschränkten Nutzerkreis gehören, dann bleibt die StVO außen vor und es gibt auch keine Knöllchen.
Hat da jemand den Stellplatz gemietet ist der "Vermieter" der Ansprechpartner aber auch nur vom evtl Nutzer des Stellplatzes.

Ist der Parkplatz weiterhin öffentlich und/oder ist der BH-Parkplatz von der Gemeinde angeordnet, dann ist das Ordnugnsamt/die Polizei der Ansprechpartner was Knöllchen und oder abschleppen angeht.
Ist der Parkplatz in privater Hand und dies nur der Wunsch des momentanen Besitzers, dann muß dieser das selber mit dem Fahrer (nicht Halter wink.gif ) ausmachen.

Worum geht es denn genauer?


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Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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thetdk
Beitrag 02.12.2019, 09:36
Beitrag #3


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Wofür sollte ein Veranstalter denn haften können in diesem Zusammenhang?
Für die Fehlbelegung des Behindertenparkplatzes ist ausschließlich der Fehlbeleger verantwortlich.

Wenn in der Genehmigung der Veranstaltung vorgegeben ist, das Behindertenparkplätze ausgewiesen sein müssen, würde ich erwarten das es mit dem ausweisen dieser Parkplätze getan ist, und nicht jeder Parker kontrolliert werden muss.
Aber selbst wenn doch sehe ich da jetzt noch keine "Haftung".

es grüßt

thetdk


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Schon weil wir alle in einem Boot sitzen, ist es gut,
das wir nicht alle auf der gleichen Seite stehen
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Strike
Beitrag 05.12.2019, 14:11
Beitrag #4


Neuling


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Vielen Dank für die bisherigen Antworten

Zitat (janr @ 01.12.2019, 18:00) *
Herzlich Willkommen im VP wavey.gif

Geschlossene Veranstaltungen mit eingeschränkten Nutzerkreis sind erst mal außerhalb der Öffentlichkeit und dann gilt die StVO nicht.

Die Frage ist jetzt wie denn der Parkplatz gestaltet ist auf dem sich der BH-Parkplatz befindet.
Ist dort eine Schranke und es kommen nur die rein die auch zum eingeschränkten Nutzerkreis gehören, dann bleibt die StVO außen vor und es gibt auch keine Knöllchen.
Hat da jemand den Stellplatz gemietet ist der "Vermieter" der Ansprechpartner aber auch nur vom evtl Nutzer des Stellplatzes.

Ist der Parkplatz weiterhin öffentlich und/oder ist der BH-Parkplatz von der Gemeinde angeordnet, dann ist das Ordnugnsamt/die Polizei der Ansprechpartner was Knöllchen und oder abschleppen angeht.
Ist der Parkplatz in privater Hand und dies nur der Wunsch des momentanen Besitzers, dann muß dieser das selber mit dem Fahrer (nicht Halter wink.gif ) ausmachen.

Worum geht es denn genauer?



Auf dem Parkplatz ist keine Schranke. Der Parkplatz wird auch vom örtlichen Fußballverein mit benutzt....
Grundsätzlich könnte jeder dort hin fahren und parken und z.B. einen Sparziergang machen.
Der Stellplatz mit der Kennzeichnung "BHP" ist nicht vermietet.

Der BHP ist mit einem Schild dauerhaft als BHP ausgewiesen. Unabhängig von der Veranstaltung.....
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janr
Beitrag 05.12.2019, 15:04
Beitrag #5


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Zitat (Strike @ 05.12.2019, 15:11) *
... Der Stellplatz mit der Kennzeichnung "BHP" ...
blink.gif
Wie meinst du das genau?

"BHP" sagt gar nix, da muß schon ein Blauschild hin mit entsprechendem Piktogramm als ZZ drunter.


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wombat
Beitrag 06.12.2019, 10:23
Beitrag #6


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Es stellt sich in diesem Falle die Frage ob dem Veranstalter vertragliche Pflichten bezüglich der Parkplätze auferlegt werden. Eventuell gibt es Klauseln die verlangen, dass der Veranstalter den ordnungsgemäßen Gebrauch der Parkplätze durch geeignete Maßnahmen (Parkplatzwächter, Beauftragung von Abschleppunternehmen auf eigene Kosten) sicherzustellen hat. Das ergibt eigentlich aber nur bei Parkplätzen auf Privatgrundstücken Sinn (was bei einem Kloster -> in Besitz einer Kirche durchaus der Fall sein kann).

Eine Haftung im Sinne der StVO kann nicht gegeben sein.
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janr
Beitrag 06.12.2019, 11:47
Beitrag #7


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Dann bräuchte es aber eine Zugangskontrolle.
Hier kann aber wohl jeder parken, auch bei einer Veranstaltung.


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Strike
Beitrag 07.12.2019, 11:33
Beitrag #8


Neuling


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Zitat (janr @ 05.12.2019, 15:04) *
Zitat (Strike @ 05.12.2019, 15:11) *
... Der Stellplatz mit der Kennzeichnung "BHP" ...
blink.gif
Wie meinst du das genau?

"BHP" sagt gar nix, da muß schon ein Blauschild hin mit entsprechendem Piktogramm als ZZ drunter.



Hallo,

BHP ist eine von mir verwendete Abkürzung für Behindertenparkplatz.
Soweit ich weiß steht dort ein Schild schwarzes Symbol (Person im Rollstuhl) - schwarz umrandet auf weißem Grund.

Hallo janr, Hallo Wombat,

danke für eure Antworten.

Eine Zugangskontrolle gibt es nicht. Es kann jeder parken....
Ob dem Veranstalter hier vertragliche Pflichten auferlegt sind, ist mir nicht bekannt an dieser Stelle.....
Nehmen wir mal an, es wären keine Regelungen im Veranstalungsvertag in Bezug auf den Behindertenparkplatz getroffen.
Wie ist die Rechtslage bzw. die Haftungsfrage dann?
Ich nehme an, wären Pflichten auferlegt werde die Handhabe bzw. die Haftungsfrage klar geregelt.....

Gruß

Strike
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Kühltaxi
Beitrag 07.12.2019, 11:36
Beitrag #9


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Hier geht's doch um Privatgelände, wenn auch öffentlicher Verkehrsraum. Und "haften" ist doch im Sinne von Knolle bezahlen gemeint. Der Staat verteilt hier keine Knollen. Bleiben noch "Privatknollen" des Eigentümers. Die wird er wohl an die jeweiligen Autos heften, also direkt vom Fahrer oder Halter als Besitzstörer versuchen Geld zu bekommen. Wenn es da keinen ganz komischen Knebelvertrag gibt sollte der Veranstalter also außen vor sein.


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Skoddy
Beitrag 07.12.2019, 13:06
Beitrag #10


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Zitat (Strike @ 07.12.2019, 11:33) *
Soweit ich weiß steht dort ein Schild schwarzes Symbol (Person im Rollstuhl) - schwarz umrandet auf weißem Grund.

Dann ist es kein sanktionsfähiger Behindertenparkplatz.


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Strike
Beitrag 07.12.2019, 13:21
Beitrag #11


Neuling


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Hallo,

vielen wieder einmal für die Antworten.

Ich werde mich wenn wieder eine Veranstalung ist mal umsehen ob es sich wirklich wie in meiner Erinnerung um ein weißes Schild mit schwarzem Bedruck handelt oder um ein blaues.
Sollte es doch ein blaues sein, wie ist die Lage dann?

Gruß

Strike
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janr
Beitrag 07.12.2019, 13:41
Beitrag #12


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Blauschild:



Zusatzzeichen drunter:



Behördlich verfolgbar, wenn das ganze auch behördlich angeordnet wurde. Auch auf privaten Parkplätze möglich.
Veranstalter ist da dann raus.


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