MPU Verjährungsfrist Franzose, MPU Verjährungsfrist Franzose |
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MPU Verjährungsfrist Franzose, MPU Verjährungsfrist Franzose |
21.11.2019, 23:03
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 137 Beigetreten: 24.02.2019 Mitglieds-Nr.: 84882 |
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22.11.2019, 06:13
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13427 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
15 Jahre ab Rechtskraft der Nutzungsuntersagung.
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22.11.2019, 09:45
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2469 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Hat er seine französische Fahrrlaubnis durchgehend besessen, oder gab es auch Ärger mit den französischen Behörden?
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22.11.2019, 22:43
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9922 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
-------------------- Wer bremst hat Angst
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23.11.2019, 01:04
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 137 Beigetreten: 24.02.2019 Mitglieds-Nr.: 84882 |
Durchgehend besessen, ja Leute ich lese von EUGH Urteil das besagt das bei Leuten die nicht in Deutschland wohnen es 5 Jahre sind.
Andererseits lese ich 10 Jahre bzw 15 Jahre |
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23.11.2019, 07:32
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich lese 10 Jahre im StVG
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23.11.2019, 08:58
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 |
Ob 10 oder 15 Jahre hängt von der Anlaufhemmung ab. Dazu müsste man wissen wie die bei Ausländern gehandhabt wird.
Zunächst also, ob die Aberkennung für Deutschland auf seinem Führerschein vermerkt wurde. Die fünfjährige Anlaufhemmung greift, wenn ein Betroffener über keine Fahrerlaubnis verfügt, sich also nicht als Kfz-Führer bewähren kann. Der Franzose hat zwar offensichtlich durchgehend eine Fahrerlaubnis besessen und ist auch zulässigerweise außerhalb Deutschlands gefahren, kann sich aber nicht unter "deutscher Kontrolle" bewähren, da er in Deutschland nicht fahren darf. Da ergibt sich die Frage ob der für den Wegfall der Anlaufhemmung notwendige Fahrerlaubnisbesitz für Deutschland trotzdem gegeben ist. Darüber habe ich leider keine Infos gefunden. |
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23.11.2019, 09:39
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 454 Beigetreten: 02.05.2017 Mitglieds-Nr.: 81460 |
Eine Alternative zur Diskussion im Forum:
Der Franzose erweitert in Frankreich seine bestehende Fahrerlaubnis um Klasse A oder C mit einer Prüfung. Damit hat er seine Eignung auch in Deutschland wiederhergestellt. Die Behörden in Frankreich haben mit der Erteilung einer weiteren Führerscheinklasse, nach der MPU-Auflage und Sperrzeit in D, explizit alle Eignungsmängel die Deutschland geltend macht, ausgeräumt. Auch damit könnte man die MPU-Auflage in D aushebeln???? |
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23.11.2019, 10:11
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ob 10 oder 15 Jahre hängt von der Anlaufhemmung ab. Die Anlaufhemmung ist in §29 Abs. 5 StVG geregelt: Zitat Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung. Hier wurde, wenn ich es richtig verstanden habe, untersagt von der ausländischen FE in Deutschland Gebrauch zu machen. -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
23.11.2019, 11:47
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#10
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Ich kann auch keinen Fall des § 29 Abs. 5 StVG erkennen.
- Versagung der Fahrerlaubnis --> gibt es nur bei Beantragung der Erteilung einer FE, trifft hier nicht zu - Entziehung der Fahrerlaubnis --> trifft hier nicht zu - Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB --> gilt nur bei isolierter Sperre für Nicht-Inhaber einer FE, trifft nicht zu - Verzicht auf die Fahrerlaubnis --> trifft hier nicht zu - Verbot oder Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen --> trifft hier nicht zu Damit gibt es keine Anlaufhemmung und somit gilt eine 10-jährige Tilgungsfrist, beginnend mit der Rechtskraft der Nutzungsuntersagung. |
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24.11.2019, 23:28
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#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Ich denke, dass eine Untersagung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, als Spezialfall der Entziehung einer Fahrerlaubnis anzusehen ist: Zitat (StVG § 3 Abs. 1 Satz 2) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Eien ähnliche Regelung findet sich in § 69b StGB. Insofern würde ich davon ausgehen, dass auch die 5 jährige Anlaufhemmung greift und eine Verjährung erst nach 15 Jahren erfolgt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_Georg_g_* |
26.11.2019, 00:44
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#12
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Das kann ich aus dem Satz nicht herauslesen. Wenn die Entziehung einer ausl. FE die Wirkung einer NU hat, dann hat doch eine NU nicht automatisch auch die Wirkung der Entziehung einer ausl. FE.
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26.11.2019, 02:24
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#13
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Mit Entziehung der FE in § 29 (5) StVG ist die Entziehung der FE durch eine deutsche Behörde bzw. ein deutsches Gericht gemeint.
Eine NU ist aber nichts anderes als die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch eine deutsche Behörde. Das Recht, mit der ausländischen FE in D fahren zu dürfen, wird entzogen. Dass die FE in anderen Staaten weiterhin gültig bleibt, spielt dabei keine Rolle. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_Georg_g_* |
26.11.2019, 02:43
Beitrag
#14
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Guests |
Ja, sicher. Die FeV kennt ja den Begriff "Nutzungsuntersagung" nicht, sondern nennt es "Aberkennung des Rechts, von der [ausländischen] Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen".
Wenn die Entziehung der ausl. FE diese Wirkung hat, dann gilt das aber doch nicht auch umgekehrt. Auch der Wortlaut von § 46 Abs. 6 FeV unterscheidet deutlich: "Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland." Dass das nicht das Gleiche ist, ergibt sich auch aus anderen Stellen, z.B. aus § 59 FeV, wo von der "Versagung, Entziehung oder Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen" die Rede ist. Auch müsste ja der Betroffene nach einer Entziehung später die Neuerteilung beantragen. Das geht ja aber im Falle des TE nicht, weil er ja noch immer Inhaber einer EU-FE ist und ihm somit gar nicht eine deutsche FE der selben Klasse erteilt werden kann. Ob es in der Verwaltungspraxis nun eine Anlaufhemmung gibt oder nicht, weiß ich nicht. |
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26.11.2019, 03:22
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#15
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 26.11.2019 Mitglieds-Nr.: 86109 |
Max. 10 Jahre (das Französische Recht sieht einige besonderheiten vor wodurch diese auf 7 Jahre verringert werden kann) ansonsten lets go Lappen gilt.
@ulm, not correct, französisches Recht biegt bei bestimmten Verstöße eu und doitsu Recht. Punkt. Mr. Murphy. Auch falsch, wenn Lappen in Franceland wiederhergestellt wurde innerhalb dr französischen Frist grundsätzlich gilt. Frankreich hat die selben Normen der Eu, doch einige besonderheiten brechen Landesrecht zu Landesrecht Max. 10 Jahre (das Französische Recht sieht einige besonderheiten vor wodurch diese auf 7 Jahre verringert werden kann) ansonsten lets go Lappen gilt. @ulm, not correct, französisches Recht biegt bei bestimmten Verstöße eu und doitsu Recht. Punkt. Mr. Murphy. Auch falsch, wenn Lappen in Franceland wiederhergestellt wurde innerhalb dr französischen Frist grundsätzlich gilt. Frankreich hat die selben Normen der Eu, doch einige besonderheiten brechen Landesrecht zu Eu Recht sumimasen. |
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26.11.2019, 04:00
Beitrag
#16
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 26.11.2019 Mitglieds-Nr.: 86109 |
Ich bereite mich gerade so ein wenig auf meinen japanischen Führerschein vor, da musst du das alles in der Birne haben sorry. Außerdem auch Rechtslenken znd die Todesstrafe bei bestimmten Alkoholvergehen.
Glaube nicht das Du da so glücklich wärst..... @mr murphy hängen sehen, mmh naja manchmal schon aber nicht heute, lach @captain Tsubvasa, freies Europa dein schein Gilt anfang gelände, aufgrund dessen was geschildert wurde. mattane |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 15:39 |