erste Führerscheinabgabe, Wiederholungstäter? |
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erste Führerscheinabgabe, Wiederholungstäter? |
14.08.2019, 16:26
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 14.08.2019 Mitglieds-Nr.: 85656 |
versuche schon seit Stunden mich zu informieren, komme aber in meinem konkreten Fall nicht weiter: Vorweg, hatte noch nie Punkte oder Fahrverbot. Februar außerorts (AB) 100 erlaubt, mit 128 geblitzt 1 Punkt 80€ August innerorts (Ortsausgang) 50 erlaubt, mit 94 geblitzt Heute kam der Anhörungsbogen, laut Recherche vermutlich 2 Punkte 200€ 1 Monat Fahrverbot Nun die Frage(n): Beim ersten Fahrverbot darf man den Zeitraum zur Abgabe ja bekanntlich wählen, da ich direkt mit dem ersten Fahrverbot aber gleichzeitig in die Sparte Wiederholungstäter falle gilt das dann trotzdem? Wird der Wiederholungstäter Monat direkt mit verrechnet also 2 Monate? |
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15.08.2019, 06:10
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 756 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
Die 4-Monats-Frist gewährt man grundsätzlich nur "Ersttätern" von Fahrverboten.
Bei deiner ersten Fahrt warst du zwar über 25 km/h zu schnell (das ist die Grenze bei zwei solcher Verstöße innerhalb eines Jahres), aber eben ohne Fahrverbot. Jetzt bist du über 31 km/h igo zu schnell gewesen und allein dafür gibts ein Regelfahrverbot. Wenn das dein erstes Fahrverbot ist, wird man dir diese 4-Monats-Frist einräumen. steht alles hier: § 25 StVG |
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15.08.2019, 06:28
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 14.08.2019 Mitglieds-Nr.: 85656 |
Danke, das ich den Zeitraum wählen kann beruhigt mich.
Den Gesetzestext hab ich schon gelesen werde aber nicht wirklich schlau daraus. Wird es nun 1 Monat oder 2 Monate? |
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15.08.2019, 08:45
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26579 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
ein Monat
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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15.08.2019, 10:46
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2453 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Dass es “nur“ ein Monat sein mag wohl richtig sein. Aber wie begründet sich das (Rechtsgrundlage)? Von der Logik her müssten es doch 2 Monate sein.
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15.08.2019, 19:14
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#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Dann begründe DU das doch mal bitte
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18.09.2019, 14:39
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2453 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Sorry, urlaubsbedingt melde ich mich jetzt erst wieder zu dem Thema.
Dann begründe ich eben meine Nachfrage noch einmal. Der TE ist im Februar mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h außerorts geblitzdingst worden. Das wurde mit Bußgeld und einem Punkt geahndet. Ein Fahrverbot gab es nicht, weil das die BkatV bei einer einmaligen Geschwindigkitsüberschreitung von 28 km/h nicht vorsieht. Soweit, so klar. Im August wurde er dann innerorts mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h geblitzdingst. Hier sieht die BkatV gem. Nummer 11.3.7 des Anhangs (zu Nummer 11 der Anlage) Tabelle 1 BkatV neben Bußgeld und Punkten auch einen Monat Fahrverbot vor. Auch klar. Nun ergibt sich aus den beiden Geschwindigkeitsverstößen aber auch die Konstellation, dass gem. § 4 (2) BkatV wegen beharrlicher Pflichtverletzung (2x innerhalb eines Jahres mindestens 26 km/h zu schnell) ein Regelfahrverbot von einem Monat zu verhängen ist. Daraus ergibt sich mathematisch 1+1=2 Monate Fahrverbot. Verhängt wird aber nach einhelliger Meinung dieses Forums nur 1 Monat. Nun hätte ich gerne gewusst, aufgrund welcher Rechtsgrundlage ein Monat Fahrverbot unter den Tisch fällt. Ergänzend dazu noch die Frage, wenn die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen in umgekehrter Reihenfolge begangen worden wären, dann wären doch auch insgesamt zwei Monate Fahrverbot (1 Monat für 44km/h zu schnell mit dem1. Bußgeldbescheid, und 1 Monat für 2x mindestens 26 km/h zu schnell mit dem 2. Bußgeldbescheid) verhängt worden, oder etwa nicht? |
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18.09.2019, 17:23
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#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Dann willkommen zurück aus dem Urlaub
Es gibt keine Addition eines FV wegen beharrlicher Pflichtverletzung wenn die Tat bereits ein FV wegen grober Pflichtverletzung als Regel-FV vorsieht, siehe zB hier https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4387.php In umgekehrter Reihenfolge wäre auch nicht ein FV von zwei Monaten sondern "nur" von 2 x 1 Monat angeordnet worden. Rechnerisch vielleicht egal, tatsächlich aber nicht unbedeutend, da man die Zeiträume dann anders wählen konnte/könnte und der Eingriff anders wiegt als bei 1 x 2 Monaten. |
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19.09.2019, 08:53
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2453 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Hallo tomcraft,
vielen Dank für die Welcome back-Grüße, Deine Antwort und den aufschlussreichen Link. Meine Nachfrage ist damit beantwortet, wenngleich sich der Sachverhalt nicht mit meinem Rechtsempfinden deckt. Insbesondere sehe ich hier eine Ungleichbehandlung, weil es im vorliegenden Fall insgesamt "nur" einen Monat Fahrverbot gibt, bei umgekehrter Tatreihenfolge aber 2x1 Monat FV zu vehängen wären, wobei beim zweiten FV der Zeitraum des FV nicht mehr ausgewählt werden kann. |
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