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> Lasst die Spiele beginnen :), Parkflächenmarkierung vs. 286
Mähgapixel
Beitrag 13.08.2019, 07:08
Beitrag #1


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So jetzt hat es mich auf meinem Lieblingsparkplatz in der Innenstadt auch mal erwischt. Vor einer Polizeistation gibt es einen Parkplatz mit 20 markierten Stellflächen von denen nie alle belegt sind. Neben den offensichtlichen Polizeifahrzeugen stehen auch immer mal Zivilfahrzeuge dabei, davon sind meines Wissens 2 von der Polizei, der Rest dürfte entweder die Privatfahrzeuge der Polizisten sein oder es haben noch andere den Parkplatz für sich gefunden.

Von der Verkehrsbehörde gut gemeint der Polizei einen entsprechenden Parkplatz vorhalten zu wollen, aber eben auch mehr als schlecht umgesetzt.

Beschilderung vor Ort:
286+1026-33+1000-20
und direkt darunter Parkflächenmarkierungen

Für die die lieber Bilder sehen wollen:


Gestern hatte ich nur das Schreiben an der Scheibe, dass es ans Ordnungsamt zur Bearbeitung weitergeleitet wurde.

Ich halte euch auf dem Laufenden wenn der Bußgeldbescheid da ist.
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ulm
Beitrag 13.08.2019, 07:15
Beitrag #2


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Na, das ist ja schon sehr deutlich...

...was die Straßenverkehrsbehörde ausdrücken will
...und was die Beschilderung nicht aussagt. wallbash.gif
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ukr
Beitrag 13.08.2019, 07:25
Beitrag #3


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Und für den Fall, dass die Sache mit der Parkflächenmarkierung nicht greift: DAS ist keine Fahrbahn.


--------------------


Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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janr
Beitrag 13.08.2019, 07:26
Beitrag #4


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Zitat (Mähgapixel @ 13.08.2019, 08:08) *
... Ich halte euch auf dem Laufenden wenn der Bußgeldbescheid da ist.
Gerne.
Da bin ich aber gespannt.
Das HV gilt in meinen Augen dreimal nicht. whistling.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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rapit
Beitrag 13.08.2019, 08:16
Beitrag #5


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laugh2.gif Da gehört schon eine gewisse Dreistigkeit dazu, auf solchen Flächen zu parken... clapping.gif

Ist so ähnlich wie mein früherer Parkstreifen direkt vor dem Gerichtseingang, bei dem man nichtmal einen Parkschein brauchte.
Ich habe aber nie einen Zettel bekommen...

Mittlerweile brauche ich den nicht mehr, weil ich ein paar Meter weiter während Verhandlungen umsonst "tanken" kann, und auch von den Parkscheingebühren befreit bin. Aber mit dem alten Diesel habe ich genau dort geparkt thread.gif whistling.gif


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ukr
Beitrag 13.08.2019, 08:20
Beitrag #6


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Zitat (janr @ 13.08.2019, 08:26) *
Das HV gilt in meinen Augen dreimal nicht. whistling.gif
Wegen dem Pfeil-Zusatzzeichen? rolleyes.gif


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rapit
Beitrag 13.08.2019, 08:25
Beitrag #7


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Ich denke yes.gif das wird gemeint sein.
Ist aber recht häufig, wenn alte DDR-Plastebeschilderung verwestlicht wurde.


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ukr
Beitrag 13.08.2019, 08:31
Beitrag #8


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Ich sag mal so: Dort wo es keine Fahrbahn gibt, können die Zeichen mit integrierten weißen Pfeilen eigentlich nicht eingesetzt werden.
Anderseits sind die schwarzen Pfeile zur Kennzeichnung von Haltverbotsstrecken seit 1994 nicht mehr vorgesehen bzw. ungültig.

-> Regelungslücke. whistling.gif


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rapit
Beitrag 13.08.2019, 08:42
Beitrag #9


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Die "Regelungslücke" ergibt sich doch schon daraus, dass VZ 283/286 nur auf Fahrbahnen gelten. Und bei widersprüchlichen Vz (Parkmarkierung) sowieso nicht think.gif

Aber vielleicht spielt @janr auch darauf ab, dass Vz erst ab Standort gelten. Nur: rechts außerhalb des Bildes steht noch eins, mit nach links weisendem Pfeilschild wavey.gif


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janr
Beitrag 13.08.2019, 08:45
Beitrag #10


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Bezug nehmend auf die berühmte Kobmination




Beginnt (oder endet) hier kein Parkplatz, man findet einen wenn man dem Pfeil folgt.
Daher regelt das Schild hier gar nix sonder weißt auf ein Schild hin, welches dann vor Ort was regelt.

Also:
HV gilt auf der FB.
Parkflächenmarkierungen heben als VZ für den ruhenden Verkehr HVe auf.
Der Pfeil weist auf eine entsprechende Situation hin wenn man ihm folgt.

Man hätte sich auch ein ZZ von der obersten Landesbehörde genehmigen lassen z.B. mit den Worten "auf diesem Platz" und lässt man noch die Markierungen in weiß (oder gelb) weg hat man es geschafft. wavey.gif

Zitat (rapit @ 13.08.2019, 09:42) *
... Nur: rechts außerhalb des Bildes steht noch eins, mit nach links weisendem Pfeilschild wavey.gif
Dann ist man ja hin und her gerissen und findet doch nix. laugh2.gif


ps: die ZZ heißen "Richtung weisend" nicht "ab hier beginnnend/endend"


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Mähgapixel
Beitrag 13.08.2019, 08:49
Beitrag #11


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Noch kurz eine andere Frage dazu. Ich lease ja mein Fahrzeug und muss meinem Leasingspartner 5 € bezahlen, damit diese meine Daten auf die Anhörung schreiben und ich das ganze bekomme. Da wir uns ja einig sind, dass ich korrekt geparkt habe, kann ich diese 5 € irgendwo geltend machen?

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rapit
Beitrag 13.08.2019, 08:55
Beitrag #12


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Zitat (janr @ 13.08.2019, 09:45) *
die ZZ heißen "Richtung weisend" nicht "ab hier beginnnend/endend"

Ja, aber bis vor kurzem (1994) war es dennoch zulässig, eine Verbotsstrecke so zu beschildern. wavey.gif

Das sind gerade mal zweieinhalb Jahrzehnte, da hat zwischenzeitlich noch nichtmal eine Verkehrsschau stattgefunden.

Zitat (Mähgapixel @ 13.08.2019, 09:49) *
muss meinem Leasingspartner 5 € bezahlen, damit diese meine Daten auf die Anhörung schreiben und ich das ganze bekomme

blink.gif Ich habe auch ein geleastes Fahrzeug, aber meins ist auf mich zugelassen. Was hast Du denn da für einen Leasingvertrag??
Nein, sowas kannst Du genausowenig geltend machen, wie wenn Du der Nachbarin, von der Du das Auto geliehen hattest, einen Heuchelbesen für jene Unannehmlichkeiten schuldest.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 13.08.2019, 09:01
Beitrag #13


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OT-Einwurf zwischendurch:
Zitat (Mähgapixel @ 13.08.2019, 09:49) *
Noch kurz eine andere Frage dazu. Ich lease ja mein Fahrzeug und muss meinem Leasingspartner 5 € bezahlen, damit diese meine Daten auf die Anhörung schreiben und ich das ganze bekomme

Wie DAS jetzt?? think.gif
Ich habe selbst schon etliche Fahrzeuge geleast, und immer war das Fahrzeug auf MICH zugelassen. Nur der FahrzeugBRIEF (mit meinen eingetragenen Daten) lag beim Leasingpartner.
Also gingen alle Knöllchen direkt an MICH. thread.gif

Und genau so kenne ich es auch von anderen Leuten, die Fahrzeuge geleast haben.


Doc


P.S.:
@rapit war schneller (plasma.gif),
aber "doppelt hält besser"...


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Mähgapixel
Beitrag 13.08.2019, 09:01
Beitrag #14


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Leasingspartner ist ASS. Ob es Sinn macht dem OA eine Email mit Foto des Fahrzeugscheins zu senden und zu bitten, dass der Bußgeldbescheid gleich an mich versendet wird?
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rapit
Beitrag 13.08.2019, 09:07
Beitrag #15


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Wer steht denn im Fahrzeugschein? Die ASS oder Du? think.gif

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 13.08.2019, 10:01) *
Also gingen alle Knöllchen direkt an MICH. thread.gif

OK, also dazu kann ich jetzt eigentlich gar nichts sagen. ICH mache natürlich nie was falsch und bekomme somit auch keine Knöllchen... mickey.gif


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Mähgapixel
Beitrag 13.08.2019, 09:08
Beitrag #16


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ASS steht im Fahrzeugschein
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rapit
Beitrag 13.08.2019, 09:38
Beitrag #17


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Ungewöhnliches Konstrukt.

Nun, die 5,- € musst Du dann wohl berappen.

Kannst ja aber eine Fortsetzungsfeststellungsklage erheben, dass man dich da künftig nicht mehr beknollen darf rolleyes.gif


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Mähgapixel
Beitrag 13.08.2019, 09:43
Beitrag #18


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Nunja ich habe jetzt dem OA eine Mail geschrieben und darum gebeten, dass sie mir direkt den Bußgeldbescheid zusenden. Evtl habe ich ja Glück biggrin.gif
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hk_do
Beitrag 13.08.2019, 22:19
Beitrag #19


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Zitat (Mähgapixel @ 13.08.2019, 10:08) *
ASS steht im Fahrzeugschein


Einschließlich "Selbstfahrvermietfahrzeug" in Feld 21 und HU-Frist von nur einem Jahr? think.gif

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rapit
Beitrag 14.08.2019, 08:30
Beitrag #20


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Muss ja... whistling.gif
Wird wohl so sein... shutup.gif


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Mähgapixel
Beitrag 14.08.2019, 12:49
Beitrag #21


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HU-Frist kann ich nicht beurteilen, ich gebe das Fahrzeug immer nach einem Jahr wieder ab. Im Feld 21 ist hingegen nichts eingetragen.
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rapit
Beitrag 14.08.2019, 13:07
Beitrag #22


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Die nächste HU steht im Kfz-Schein (Zul.besch. Teil 1), und auf dem Stempel am hinteren Kennzeichen wavey.gif


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Mähgapixel
Beitrag 15.08.2019, 10:28
Beitrag #23


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HU ist auch erst 21 fällig. Ich hatte vorhin mal die Bußgeldstelle erreicht und die waren so lieb und senden mir das Knöllchen direkt zu. Nette Leute auf dem Amt smile.gif
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Mähgapixel
Beitrag 16.08.2019, 09:13
Beitrag #24


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So nun stellt sich für mich noch die Frage wie würde ich es denn anders Beschildern. Ich würde wahrscheinlich eine beschränkte Positivbeschilderung machen. Die entsprechende Positivbeschilderung kann ich ja auf Fahrzeugarten beschränken. Sind Einsatzfahrzeuge eine Fahrzeugart? Eine entsprechende Definition hatte ich jetzt nicht gefunden was eine Fahrzeugart ist. Nichts desto trotz müsste ich dann erstmal das ZZ " nur Einsatzfahrzeuge" bzw. "Einsatzfahrzeuge" bei der Landesbehörde zulassen. Habe leider kein entsprechendes im VZ-Kat gefunden.
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janr
Beitrag 16.08.2019, 09:29
Beitrag #25


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In By gibt es das ZZ "auf diesem Platz" welches von der Landesbehörde genehmigt ist.
Da werden gerne Park-Plätze und ähnliche platzähnliche Flächen beschildert, wenn man den Platz irgendwie braucht.

Da könnte man das HV aufstellen mit dem ZZ drunter "auf diesem Platz" und schon ist klar, daß es nicht auf der FB gilt.
Da dann noch ein "Einsatzfahrzeuge frei" drunter und schon ginge es.

Ich könnte mir auch ein 314er vorstellen, die ja dann auf einem Park-Platz weitere Einschränkungen erwirken können.
Wie z.B. auf eine FZ-Art wie Motorräder, PKW etc ... usw ... warum dann nicht mit "Einsatzfahrzeuge" als ZZ. think.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 16.08.2019, 17:58
Beitrag #26





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In Baden-Württemberg gibt es recht häufig das Zusatzzeichen "Ganzer Platz". Ob es für zulässig erklärt wurde, weiß ich nicht. Man erhält leider nicht mal auf Anfrage eine Übersicht der für zulässig erklärten Zeichen.
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hk_do
Beitrag 16.08.2019, 23:26
Beitrag #27


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Zitat (Mähgapixel @ 16.08.2019, 10:13) *
So nun stellt sich für mich noch die Frage wie würde ich es denn anders Beschildern.


Wenn sowieso nur Fahrzeuge der Polizei auf dem ganzen Platz parken sollen, dann kann man doch auch gleich den ganzen Platz aus der öffentlichen Nutzung nehmen und zum Privatparkplatz der Behörde machen.

Dann kann doch die Beschränkung der Nutzungsberechtigten und die Ahnung von Falschparkern auf dem privatrechtlichen Weg erfolgen think.gif
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janr
Beitrag 17.08.2019, 11:18
Beitrag #28


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Stimmt.
Das ginge auch.
Wie die DB ihre Parkplätze von ContiPark am Fahrbahnrand auch kontrollieren lässt, weil die halbe Straße der Bahn gehört und nicht gewidmet ist. wavey.gif


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ukr
Beitrag 17.08.2019, 11:47
Beitrag #29


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Ginge ggf. auch mit Zeichen 250 + ZZ an der Einfahrt.


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janr
Beitrag 17.08.2019, 13:38
Beitrag #30


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Welche Einfahrt unsure.gif


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Mähgapixel
Beitrag 16.09.2019, 08:11
Beitrag #31


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Update smile.gif

Nachdem kurz vor meinem Urlaub das Verwarngeldangebot kam und ich versucht habe denen dort schon zu erklären warum ich dort parken darf, kam nun der Bußgeldbescheid.



Falls das mit dem Bild nicht klappen sollte, oder es Probleme gibt.

Vorwurf: Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286)

Bemerkungen: Ihre Einlassung vermochte Sie nicht zu entlasten. Der Geltungsbereich der Zeichen 286 mit Zusatzzeichen "Einsatzfahrzeuge frei" ist durch entsprechende Pfeile hinreichend gekennzeichnet. Im Übrigen gilt für den gesamten Bereich Alter Steinweg einschließlich Jerusalemer Platz eingeschränktes Haltverbot für eine Zone. Die entsprechende Beschilderung findet sich an der Zufahrt Katharinenstraße / Alter Steinweg.

Ich habe natürlich vor dem ganzen zu widersprechen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Vorwurf im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) geparkt zu haben. Dazu folgende Ausführungen:
Im Bereich des Jerusalemer Platzes befinden sich mehrere Verkehrszeichen, neben dem VZ 286 sind dort auch Parkflächenmarkierungen, in denen ich mein Fahrzeug geparkt hatte, vorhanden (siehe Foto).
Entsprechend §39 (5) StVO ["Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. ..."] sind auch Markierungen Verkehrszeichen.
In Anlage 2 StVO ist unter anderem der Geltungsbereich der entsprechenden Verkehrzeichen geregelt.

Abschnitt 8 der Anlage 2 "Halt- und Parkverbote", laufende Nummer 61.
"Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben."

Abschnitt 9 Markierungen, laufende Nummer 74, Parkflächenmarkierung.
"Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind."

Entsprechend der hervorgehobenen Passagen zu den einzelnen Verkehrszeichen, ist zu erkennen dass der Verbotsbereich des VZ 286 am Fußpunkt des Verkehrszeichenmastes durch das Verkehrszeichen Parkflächenmarkierung beendet wird.

Eingehend auf Ihren Hinweis das an der Zufahrt Katharinenstraße / Alter Steinweg VZ 290.1 Beginn eines
Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone steht. Beim Geltungsbereich des VZ 290 verhält sich im vorhandenen Fall gleich dem des VZ 286, siehe laufende Nummer 64 Anlage 2 StVO:

"Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen."


Hinweis zu Ihrer Aussage "Der Geltungsbereich der Zeichen 286 mit Zusatzzeichen "Einsatzfahrzeuge frei" ist durch entsprechende Pfeile hinreichend gekennzeichnet. Der Beginn und das Ende des VZ 283/286 werden mind. seit 2013 durch weiße Pfeile im VZ 283/286 gekennzeichnet, siehe laufende Nummer 61 unter Erläuterungen und nicht durch VZ 1000-10 bzw. 1000-20. Wenn Sie dort eine Parkplatz für die Polizeifahrzeuge bereitstellen wollen ist eine Positivbeschilderung zielführend.

Mit freundlichen Grüßen

Wollknautsch

Kann man das so schreiben? Ich bin mir unsicher ob ich noch den Hinweis unten ergänze oder weglasse. Mir geht es dabei weniger um den ggf. wegfallendenen Parkplatz sondern eher als Reaktion auf deren Hinweis mit der Haltverbotszone

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ulm
Beitrag 16.09.2019, 08:16
Beitrag #32


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Mir fehlt da irgendwie ein ganz anderer Einstieg in das Thema:
Das Zeichen 286 gilt nur auf der Fahrbahn.
Der Rest von Dir ist nett, auch zutreffend, aber da das Zeichen 286 sowieso nur auf der Fahrbahn gilt, sind die von Dir aufgezählten Argumente Nebenschauplätze.

Nur zur Sicherheit:
Hat das Zeichen 290 irgendwelche Zusatzzeichen? think.gif
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Mähgapixel
Beitrag 16.09.2019, 08:35
Beitrag #33


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Meinen Erinnerungen nach steht dort nur 290 aber ich schaue heute mal auf dem heimweg
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ukr
Beitrag 16.09.2019, 09:32
Beitrag #34


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Zwei Dinge:

1. Wie Ulm schon schrob kommt es maßgeblich auf den Bezug von Zeichen 286 auf eine Fahrbahn an. Auf der dortigen Verkehrsfläche wird ein Haltverbot in dieser Form daher niemals gültig sein.
2. Hinsichtlich des Arguments zu den schwarzen Pfeilen: Diese Art der Kennzeichung war in der StVO bis 30.06.1994 vorgesehen.


--------------------


Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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rapit
Beitrag 16.09.2019, 10:01
Beitrag #35


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Zitat (Mähgapixel @ 16.09.2019, 09:11) *
Auch Markierungen ... sind Verkehrszeichen.
...bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
...Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken

Du rüttelst aber gewaltig an den 3 Grundpfeilern der Verwaltung:

"1) Aber das haben wir schon immer so gemacht.
2) Da könnte ja dann jeder kommen.
3) Ei wo kämen wir denn da hin!?"
whistling.gif


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Mähgapixel
Beitrag 16.09.2019, 10:35
Beitrag #36


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Vielen Dank für eure Antworten.

Ich hatte den Geltungsbereich des 286 nur auf der Fahrbahn erst einmal weggelassen, weil ich zwar der Meinung bin das ist dort keine Fahrbahn mir aber auf der anderen Seite in der StVO auch eine Definition fehlt was denn genau eine Fahrbahn ist und dass die Fläche dort definitiv keine sein kann.

Danke auch nochmal für den Hinweis seit wann das nicht mehr so gewollt ist mit den Pfeilen. Was sind schon 25 Jahre biggrin.gif für den einen oder anderen Mitarbeiter muss dass sich wie gestern anfühlen, denn es werden teilweise immer noch so Haltverbote für Baustellen bei uns beschildert.
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ulm
Beitrag 16.09.2019, 11:01
Beitrag #37


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Doch, genau bei der Fahrbahn musst Du ansetzen.
Eine Parkbox hat definitiv keine Schnittmege zu einer Parkbox.
Alle Deine anderen Argumente sind nur Garnitur, um zu verdeutlichen, dass die Beschilderung und sämtliche "das kann doch gar nicht sein, weil es nicht sein darf"-Argumente Schrott sind.
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mir
Beitrag 16.09.2019, 18:14
Beitrag #38


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Nebenbei: Warum sollen denn Einsatzfahrzeuge der Polizei unabhängig von der Notwendigkeit privilegiert werden? Sofern der Platz öffentlich gewidmet ist, hat er eigentlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stehen.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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ulm
Beitrag 16.09.2019, 18:35
Beitrag #39


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Willst Du jetzt auch noch damit anfangen? ohmy.gif
@rapit hat´s doch schon ganz klar erklärt:
Zitat (rapit @ 16.09.2019, 11:01) *
Du rüttelst aber gewaltig an den 3 Grundpfeilern der Verwaltung:

"1) Aber das haben wir schon immer so gemacht.
2) Da könnte ja dann jeder kommen.
3) Ei wo kämen wir denn da hin!?"
whistling.gif
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AMenge
Beitrag 16.09.2019, 18:36
Beitrag #40


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Ich stelle es mir etwas unglücklich vor, wenn im Falle eines Einsatzes die Fahrzeuge erstmal zusammengesucht werden müssen, weil die Dinger drei Straßen weiter geparkt wurden...
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ulm
Beitrag 16.09.2019, 18:44
Beitrag #41


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Ich denke, es hat niemand was dagegen, wenn die Polizei Parkplätze direkt vor dem Revier hat.
Aber dann gehört das ordentlich gemacht!
In der Regel muss die öffentliche Fläche entwidmet werden, damit sie die Kommune an das Land verpachten kann.
Und eine ordentliche, sprich StVO-konforme Beschilderung sollte ja das Mindeste sein.
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AMenge
Beitrag 16.09.2019, 20:51
Beitrag #42


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Da bin ich voll und ganz bei dir. Mir ging es um die Einschätzung von @mir, dass Einsatzfahrzeuge keine Privilegien beim Parken bräuchten.
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mir
Beitrag 16.09.2019, 21:40
Beitrag #43


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Dann muss die Polizei halt auch das Grundstück fürs Parken kaufen. Oder mieten. Macht die Feuerwehr schließlich auch. Oder muss jetzt die Kommune auch noch das Bundesland subventionieren?

Als linksgrünversiffter Kampfrowdyradler bin ich gewohnt, Feind der althergebrachten Grundpfeiler des Berufsbeamtentums zu sein. tongue.gif



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Mähgapixel
Beitrag 18.09.2019, 07:59
Beitrag #44


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Ok, mit euren Anregungen würde ich den Einspruch gleich zu Beginn folgender Maßen ergänzen.

Abschnitt 8 der Anlage 2 "Halt- und Parkverbote", laufende Nummer 63.
"Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden."

Fahrbahnen werden innerstädtisch in der Regel durch Bordsteine von anderen Straßenteilen abgetrennt. Im vorliegenden Fall ist die Fahrbahn, bestehend aus Granitkleinpflaster, deutlich durch einen Bordstein von der, mit Großplatten befestigten, anderen Verkehrsfläche abgetrennt. Diese Fläche ist auf Grund ihrer Gestaltung, ihrer geplanten Nutzung als auch der örtlichen Einordnung in den restlichen Straßenkörper keine Fahrbahn. Somit kann sich durch VZ 286 auch kein Haltverbot auf dieser Fläche entfalten, da Zeichen 286 explizit das Halten auf der Fahrbahn verbietet und nur durch entsprechende Zusatzzeichen auf Seitenstreifen erweitert werden kann.

Wie schon gesagt hatte ich mich bisher damit etwas schwer getan, weil es in der StVO ja keine richtige Definition von Fahrbahn gibt. Ich denke aber damit sollte ich es erschlagen haben. Was meint Ihr?
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rapit
Beitrag 18.09.2019, 08:48
Beitrag #45


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Schreib nicht so viel!

Vorschlag statt dieses langen Sermons:

"Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ..."

Dort, wo sich die Parkflächen befinden, ist keine Fahrbahn.


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Mähgapixel
Beitrag 18.09.2019, 09:34
Beitrag #46


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laugh2.gif Danke, von meinem Chef bekomme ich immer zu hören, ich soll meine Erläuterungsberichte ausführlich schreiben, dass es auch ja jeder Depp versteht smile.gif Da das eher dein Fachgebiet ist werde ich mich dran halten und es kurz machen smile.gif
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ulm
Beitrag 18.09.2019, 10:12
Beitrag #47


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Schreibe kurz, damit Du die Gegenseite nicht überforderst.
Uups, das sind sie ja schon...

...wer nicht weiß, dass Zeichen 286 nicht innerhalb von Parkboxen gilt, sollte nicht auf einer Bußgeldstelle arbeiten. ranting.gif
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auchdasnoch
Beitrag 18.09.2019, 10:35
Beitrag #48


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Zitat (ulm @ 18.09.2019, 11:12) *
...wer nicht weiß, dass Zeichen 286 nicht innerhalb von Parkboxen gilt, sollte nicht auf einer Bußgeldstelle arbeiten. ranting.gif
Ich gehe mal einen Schritt weiter. Wer die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, sollte nicht ohne Ausbilder für die Parkraumüberwachung auf Streife gehen. Die Aushilfskräfte bei der Bußgeldstelle übernehmen dann ja nur das, was die Streifenhörnchen aufgeschrieben haben.

Dabei will ich jetzt Niemandem zu Nahe treten. Es gibt mit Sichreheit sowohl bei der Parkraumüberwachung, als auch bei den Bußgeldstellen hoch qualifiziertes Personal, das so etwas nicht verzapfen würde. Aber vielfach sieht eine Kommune plötzlich akuten Handlungsbedarf und lässt neu eingestelltes Personal nach einem Crashkurs auf die Bürger los.
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Mähgapixel
Beitrag 18.09.2019, 10:45
Beitrag #49


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Ich sags mal so die "Streifenhörnchen" waren POK und POM. Ich mache denen keinen großen Vorwurf etwas nicht zu wissen, Irren ist menschlich. Man kann leider nicht jedes Gesetz und dazu jede Feinheit wissen. Wenn ich einen Vorwurf machen sollte, dann den Menschen die in der Antwort auf das Verwarngeldangebot mit dem Verweiß auf die entsprechenden Gesetzesabschnitte das ganze nicht einstellen. Aber ich habe das Gefühl, die Begründungen auf dem Schreiben der Verwarngeldangebote werden nicht gelesen oder wenn dann nur oberflächlich. Die die solchen Quatsch in ihrem Fachgebiet anordnen tragen die Hauptschuld, nicht die hinterher das ganze draußen beurteilen sollen.
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ulm
Beitrag 18.09.2019, 10:49
Beitrag #50


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Zitat (auchdasnoch @ 18.09.2019, 11:35) *
[...] Aber vielfach sieht eine Kommune plötzlich akuten Handlungsbedarf und lässt neu eingestelltes Personal nach einem Crashkurs auf die Bürger los.

Das wäre natürlich traumhaft, wenn man das "Übel" an der Wurzel packen könnte und anstatt Streifengang auf Zuruf eben das Außendienstpersonal qualifízieren würde.
Davon würde dann auch die Straßenverkehrsbehörde profitieren, wenn sie sinnvolle Rückmeldungen "von draußen" bekommt.
Schlussendlich profitiert jeder Verkehrsteilnehmer, denn die Regelungen werden schlüssiger und wenn eine Beschilderung erkennbar sinnvoll ist, wird sie auch eher respektiert.

Zitat (Mähgapixel @ 18.09.2019, 11:45) *
Ich sags mal so die "Streifenhörnchen" waren POK und POM. Ich mache denen keinen großen Vorwurf etwas nicht zu wissen,

Die Regelungen vor der eigenen Haustüre sollte man schon mal anschauen und verstehen.
Der "eingeschränkte" Gültigkeitsbereich der Zeichen 283/286 ist kein Geheimwissen und sollte eigentlich schon in der Fahrschulausbildung vermittelt werden. Erst recht in der Polizeiausbildung.

Zitat (Mähgapixel @ 18.09.2019, 11:45) *
Wenn ich einen Vorwurf machen sollte, dann den Menschen die in der Antwort auf das Verwarngeldangebot mit dem Verweiß auf die entsprechenden Gesetzesabschnitte das ganze nicht einstellen. Aber ich habe das Gefühl, die Begründungen auf dem Schreiben der Verwarngeldangebote werden nicht gelesen oder wenn dann nur oberflächlich.

Da bin ich nur zum Teil bei Dir.
Ich vermute 90% der Einsprüche sind Quatsch. Das ermüdet dann.
Reichsbürgertum mit endlos langen sinnfreien Texten kommt hinzu.
Daher ja auch mein Rat, Dich kurz zu fassen.

Zitat (Mähgapixel @ 18.09.2019, 11:45) *
Die die solchen Quatsch in ihrem Fachgebiet anordnen tragen die Hauptschuld, nicht die hinterher das ganze draußen beurteilen sollen.

Zweifellos!
Allerdings hat jeder weitere Beteiligte, die Chance, kompetent zu handeln und
a) nicht zu bebußen
b) eine Beschilderung anzuregen, die dem Regelungswunsch entspricht
Hier haben dann Anzeigeerstatter und Bußgeldstelle versagt.
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