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> §70 FeV. als Führerscheininhaber
Gaga19
Beitrag 03.01.2018, 14:46
Beitrag #1


Neuling


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Hallo liebe Community,

ich sitze gerade vor folgendem Dilemma:
Ich bin mit Alkohol auf dem Fahrrad aufgefallen. Habe nun die MPU gemacht > Ergebnis: Positiv/Negativ mit Kursempfehlung.

Problem ich bin Führerscheininhaber. Das Gutachten muss/werde ich bis zum 5.01 bei der FSS abgeben. Ich gehe davon aus das sich die FSS an das Gutachten hält und nicht eindeutig Positiv bzw. Negativ entscheidet.

meine Fragen und korrigiert mich falls diese falsch gestellt sind...

Muss ich meinen Führerschein vor dem Gutachten bei der FSS abgeben um den Kurs besuchen zu können? Sprich beides bis zum 05.01
Reicht es, erstmal das Gutachten ab zu geben, auf die Entscheidung der FSS zu warten und dann weitere Schritte, wie FS abgeben, Kurs raussuchen, zu planen?
Kann jemand über das doing der FSS aus eigener Erfahrung berichten? (sprich ihr ward FS Inhaber und solltet solch einen Kurs besuchen?)

ich danke euch für Eure Antworten =)
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MrMurphy
Beitrag 03.01.2018, 15:15
Beitrag #2


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Hallo

Ich sehe da noch einige Schwierigkeiten auf dich zukommen.

Die Führerscheinstelle muss zunächst dem Kurs zustimmen.

Seit einem Jahr dürfen nur noch Betroffene an so einem Kurs teilnehmen, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind:

Zitat
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
...


(Hervorhebung durch mich)

Die Führerscheinstelle muss die Kursempfehlung also aktuell ablehnen und damit die MPU negativ bewerten.

Ich habe allerdings noch keine Informationen ob es zulässig ist, dass du dir zunächst die Fahrerlaubnis entziehen läßt oder freiwillig auf sie verzichtest und erst dann das Gutachten einreichst.

Oder ob es entscheidend ist, dass du zum Zeitpunkt der Empfehlung (also dem MPU-Termin) noch im Besitz einer Fahrerlaubnis warst.

Gruss

MrMurphy
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Gaga19
Beitrag 03.01.2018, 19:54
Beitrag #3


Neuling


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danke für deine rasche Antwort,

ja das sind eben meine Fragen, wann den führerschein abgeben, vor dem Gutachten? dagegen spricht aber das ja die führerscheinstelle noch nichts entschieden hat...
dann nachdem die FSS das ganze negativ bewertet hat(was ich ja eh muss), aber dann würde einem Besuch des Kurses ja nichts mehr im Wege stehen wink.gif

Ein Anwalt hat mir jetzt dazu geraten: Gutachten abgeben und abwarten, denn alles weitere hängt von der FSS ab und die entscheiden nach "Gutdünken" (soll heißen, in ihrem Ermessen, und das fällt von FSS zu FSS immer ein klein wenig anders aus- liegt eben an der Interpretation der Gesetze.). Demnach hat sich für mich heute noch kein Goldener Weg aufgezeigt. Falls aber noch jemand damit Erfahrung gesammelt hat wäre ich froh wenn ihr mir das mitteilt.

Danke wink.gif
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abschieber
Beitrag 12.01.2018, 08:18
Beitrag #4


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Moin !

Du bist von einem Dilemma betroffen, welches früher noch häufiger vorkam.

Lt. dem MPU-Gutachten bist du zum JETZIGEN Zeitpunkt ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Allerdings geht der Gutachter davon aus, dass die vorhandenen Eignungsmängel ohne weitere Begutachtung/Prüfung abgestellt werden können, wenn du an einem 70er Kurs teilnimmst. Ob und wann du das tust, steht natürlich in den Sternen. Auch wenn du den Kurs sofort machen willst, kann immer mal was dazu kommen, was die Teilnahme verzögert.

Wenn du das Gutachten bei der FSS einreichst (was du machen musst, um die Zustimmung zum 70er Kurs zu bekommen) dann kann die FEB eigentlich gar nicht anders als dir die FE zu entziehen, da du zum jetzigen Zeitpunkt offiziell festgestellt Ungeeignet bist (oder zu verzichtest auf die FE). Die Zustimmung zum 70er Kurs wäre dann natürlich kein Problem mehr.
Mir sind drei Arten bekannt, wie die FEB das Problem löst:

1.)
Der FEB ist alles egal. Sie drücken dir eine Zustimmung für den 70er Kurs in die Hand und warten (hoffen) darauf, dass du bis zum Zeitpunkt X die Teilnahmebescheinigung vorlegst. Machst du das, dann heißt es Deckel drauf und Fall erledigt. Ich möchte nur nicht in der Haut des Sachbearbeiters stecken, wenn du in dieser Zeit einen Unfall mit Personenschaden verursachst.

2.)
Manche FEB bieten dir eine Verzicht auf die FE mit Widerrufsvorbehalt an. Du bist also dann ohne FE, Teilnahme am 70er Kurs ist kein Problem. Wenn du bis zum Zeitpunkt X an dem Kurs teilgenommen hast, widerrufst du deinen Verzicht, die FEB akzeptiert dies und du bekommst deine FE zurück.
Kann so allerdings nicht vernünftig an das FAER und/oder ZFER gemeldet werden. Eine Verzicht auf die FE mit Widerrufsvorbehalt kennt die FeV auch eigentlich nicht. Ist alles ziemlich gemauschelt, aber wo kein Kläger, da kein Richter. Ziehst du in der Zwischenzeit jedoch um und landest bei einer FEB, die diese Verfahrensweise als äußerst bedenklich ablehnt, hast du ein Problem. Neuerteilungsantrag ist erforderlich oder du ziehst wieder zurück.

3.)
Es gibt auch FEB, die entziehen dir sofort die FE (incl. Anordnung der sofortigen Vollziehung), teilen dir aber schon bei der Entziehung mit, dass sie bereit sind, die Entziehungsverfügung (incl. der Gebührenforderung) aufzuheben, wenn du bist zum Zeitpunkt X den NAchweis über den 70er Kurs erbringst.
M.E. die einzig rechtlich sauberer Lösung.

Du musst halt mal nachfragen, wie deine FEB in diesen Fällen verfährt.

So long



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Mr.T
Beitrag 12.01.2018, 08:44
Beitrag #5


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Ich bin erstaunt, wie kreativ und kundenfreundlich doch eine FSST sein kann. rolleyes.gif
Als Betroffener würde ich aber sicherlich nicht auf die Möglichkeiten 1-3 spekulieren.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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abschieber
Beitrag 12.01.2018, 08:51
Beitrag #6


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Sollte sich hier etwa die Möglichkeit ergeben, Mr. T zum gläubigen Fan des deutschen Behördendschungels zu machen ? laugh2.gif laugh2.gif laugh2.gif

Aber du hast Recht; es gibt natürlich auch FEB, denen ist alles egal und sie entziehen sofort die FE wg Nichteignung.
Wenn der 70er Kurs gemacht ist, kann der Betroffene dann einen Neuerteilungsantrag stellen.

Macht mehr Arbeit, kostet den Kunden rd. 150,- € und kommt im Ergebnis auf´s Gleiche raus.

Ob sowas sinnvolles Handeln ist, ist eine andere Frage think.gif


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Mr.T
Beitrag 12.01.2018, 09:35
Beitrag #7


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Zitat (abschieber @ 12.01.2018, 08:51) *
Macht mehr Arbeit, kostet den Kunden rd. 150,- € und kommt im Ergebnis auf´s Gleiche raus.
.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.01.2018, 10:12
Beitrag #8





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Bei drei Aussagen, die mit "Nö" quittiert werden, gibt es sieben Möglichkeiten, wie das zu verstehen ist.
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Mr.T
Beitrag 12.01.2018, 10:30
Beitrag #9


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Kommt nicht aufs Gleiche raus.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.01.2018, 10:43
Beitrag #10





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Was ist eigentlich der Sinn, dass keine FE-Inhaber am Kurs teilnehmen dürfen?
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Mr.T
Beitrag 12.01.2018, 11:08
Beitrag #11


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Teilnehmer an einem § 70-Kurs sollen ihre Eignung wiederherstellen, da sie zum Zeitpunkt der Untersuchung ungeeignet sind zum Führen von Kfz. Diese Tatsache der Nichteignung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers in das ZFER eingetragen werden. Und das geht nun mal nur durch den "Verlust" der FE.


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Gruß Mr.T

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.01.2018, 11:11
Beitrag #12





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Danke. Die Erklärung leuchtet auch ein, führt aber in Fällen wie jenem des TE dann doch zu einer gewissen Absurdität.
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ExVWbusfahrer
Beitrag 12.01.2018, 14:42
Beitrag #13


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Zitat (Mr.T @ 12.01.2018, 11:08) *
Teilnehmer an einem § 70-Kurs sollen ihre Eignung wiederherstellen, da sie zum Zeitpunkt der Untersuchung ungeeignet sind zum Führen von Kfz. Diese Tatsache der Nichteignung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers in das ZFER eingetragen werden. Und das geht nun mal nur durch den "Verlust" der FE.

Gilt das auch wenn die TF mit dem Fahrrad passiert ist think.gif
Da hatte die TF ja keinen Bezug zum KFZ. unsure.gif
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Mr.T
Beitrag 12.01.2018, 16:22
Beitrag #14


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ExVWbusfahrer
Beitrag 12.01.2018, 19:40
Beitrag #15


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Ah. ohmy.gif
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Gomtor
Beitrag 28.02.2020, 22:53
Beitrag #16


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Hallo,

Auch wenn die Frage schon etwas älter ist möchte ich diesen aufgreifen, da ich nun das gleiche Dilemma habe.

Laut FEV dürfte der Kurs ja nur Personen empfohlen werden, die bei der Begutachtung keine FE haben. Was tun wenn man aber ein solches Gutachten bekommt. Trotzdem bei der FSst einreichen? Oder lehnen die das dann gleich ab, weil nicht zulässig und das negative GA ist in der Akte.

Hat jemand aktuelle Erfahrungen wie die FSst damit umgehen. Aus den bisherigen Antworten konnte ich das nicht rauslesen.

Vielen Dank Euch schonmal
Gomtor
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Kühltaxi
Beitrag 04.03.2020, 08:17
Beitrag #17


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Zitat (Mr.T @ 12.01.2018, 10:30) *
Kommt nicht aufs Gleiche raus.

Wie groß der Unterschied ist liegt auch daran was man vorher an Klasssen hatte. Hatte man immer nur Buchstabenklassen ändert sich nur das Erteilungsdatum der Klassen. Hatte man aber mal Zahlenklassen, auch umgestellte, verliert man auch bestimmte Altrechte.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
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Kai R.
Beitrag 04.03.2020, 17:59
Beitrag #18


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Gutachten einreichen. Manche SB lassen sich darauf ein, die FE zu entziehen und dann nach absolviertem Kurs unmittelbar neu zu erteilen.


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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