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12.03.2017, 17:48
Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 594 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Euskirchen Mitglieds-Nr.: 56721 |
Unglaublich aber wahr, man kann einen Unfall im Fließverkehr haben ohne es zu bemerken. Vor einigen Monaten wurde ich auf einem Autobahnzubringer vom Standstreifen aus überholt. Das vor mir keine ausreichend große Lücke war störte den Überholer nicht, denn er drängte sich sehr nah an mein KFZ heran. Da der Standstreifen aufhörte und er davon unbeeindruckt weiter hupend neben mir fuhr, lenkte ich vorzeitig nach links auf den Beschleunigungsstreifen, um den drohenden Unfall zu vermeiden. So ein Penner denk ich mir, warum genießt man nicht das schöne Wetter sondern riskiert auf diese Weise seine (und meine) Gesundheit. Andererseits habe ich mir vor einiger Zeit abgewöhnt, mich länger als 5 Minuten über andere VT zu ärgern, also weiter im gewohnten Takt. Nach ca. 2 Wochen erhalte ich von meiner Firma ein Brieflein "Zeugenanhörung zur Fahrerfeststellung" - Vorwurf "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach Fehler beim Überholen". Also erst mal das Fahrzeug genau betrachtet und siehe da, nichts beschädigt. Nach Einschätzung der Lage habe ich entschieden, mich bei der Polizei als Fahrer zu erklären und mich zur Sache einzulassen. Also dort angerufen und einen Termin zur Aussage abgestimmt. Der war ca. 2 Wochen später und ich war doch sehr besorgt, dass mir in der Zeit keiner rein fährt o.ä. Bei dem Termin wurde dann schnell klar, dass es bei dem oben geschilderten Ereignis zu einem Anprall gekommen sein soll. Der Geschädigte gab jedoch an, dass alle Fahrzeuge auf seiner Spur gefahren seien und ich, von außen kommend, alle überholen wollte. Richtig ist, dass es an der Stelle (Kreuz Leverkusen von der A1 kommend Richtung A3) auf einem ca. 80m langen Abschnitt des Zubringers keine Fahrbahnmarkierung gab. Da jedoch am Anfang und am Ende der Schleife die Markierung vorhanden war, fuhren alle Fahrzeuge außer dem Geschädigten auch auf der Fahrspur. Bei der Polizei habe ich von dem Vorfall berichtet und angegeben, dass ich keinen Unfall bemerkt habe. Hätte ich einen Unfall bemerkt, hätte ich sicherlich Anzeige gegen den anderen VT erstattet. Mein KFZ wurde in Augenschein genommen und Bilder angefertigt. Der Sachbearbeiter teilte mir zu meiner Überraschung mit, dass es selbst im Fließverkehr nicht selten vorkommen würde, dass Berührungen mit anderen KFZ unbemerkt stattfinden. Nach Lage der Dinge würde er davon ausgehen, dass das Verfahren bei der StA eingestellt würde. Wieder ein paar Wochen später, erreichte mich die erwartete Mitteilung der StA, dass das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt wurde. Das Verfahren wurde an die Verwaltungsbehörde abgegeben, soweit eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Das, wegen einer im Nachgang von mir erstatteten Strafanzeige wegen Nötigung, eingeleitete Strafverfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt. Zur Begründung heißt es, "es liegen sich widersprechende Aussagen vor, wobei keiner der Sachverhaltsschilderungen ein höherer Beweiswert zuzumessen wäre. Beweismittel die eine bedenkenfreie Überführung ermöglichen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere sind keine unbeteiligen Tatzeugen greifbar". Was konnte ich daraus lernen - Man kann tatsächlich unbemerkt an einem Unfall beteiligt sein - Man kann offenbar auf der Straße machen was man will, solange es nur einen Zeugen gibt (der nicht so aussieht - Ich werde wohl doch ein paar Euro in die Hand nehmen und mir eine Dashcam zulegen Ich wünsche noch einen schönen (Rest) Sonntag und fahrt vorsichtig Nike 52 PS: Was die Verfolgung einer möglichen Ordnungswidrigkeit angeht: Einstellung des Strafverfahrens gegen mich war am 13.12.2016. Dann sollte doch morgen die Verfolgungsverjährung eintreten, auch wenn zwischenzeitlich noch gegen den Geschädigten ermittelt wurde. Richtig? -------------------- Wenn Panik aufkommt, R U H E bewahren
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12.03.2017, 18:10
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7463 Beigetreten: 22.09.2014 Mitglieds-Nr.: 73950 |
Dann sollte doch morgen die Verfolgungsverjährung eintreten, auch wenn zwischenzeitlich noch gegen den Geschädigten ermittelt wurde. Richtig? Richtig. Es wurde wohl nach § 43 OWiG eingestellt. Dann ist es morgen verjährt. -------------------- |
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12.03.2017, 22:20
Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2233 Beigetreten: 06.03.2007 Wohnort: Aachen Mitglieds-Nr.: 29273 |
Interessant...
Wie sieht es denn mit dem zivilrechtlichen Teil aus? Hat der "Unfallgegner" Forderungen wegen eines Schadens gestellt? Oder war seine Anzeige wohl eher als Denkzettel gegen Dich gedacht? Bei Dir war ja augenscheinlich keine Beschädigung? Und wo am Fahrzeug soll die Berührung denn gewesen sein, hast Du da Erkenntnisse? es grüßt thetdk -------------------- ----------------------------------------------------------
Schon weil wir alle in einem Boot sitzen, ist es gut, das wir nicht alle auf der gleichen Seite stehen ---------------------------------------------------------- |
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13.03.2017, 08:49
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9507 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Wegen dem Nichtbemerken:
Was für ein Fahrzeug(Kombination) war es denn? -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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13.03.2017, 18:54
Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 594 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Euskirchen Mitglieds-Nr.: 56721 |
(---) Richtig. Es wurde wohl nach § 43 OWiG eingestellt. Dann ist es morgen verjährt. Nicht ganz richtig. Eingestellt wurde nach 170 II StPO, abgegeben wurde das Verfahren anschließend nach 43 OWiG. Das hatte mir der polizeiliche Sachbearbeiter schon in Aussicht gestellt, denn "in Zeiten klammer Kassen wird dort (bei der VB) nochmal geprüft, ob sie alles zumutbare gemacht haben, um den Unfall zu vermeiden" Möglicherweise war es ja hilfreich, nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen mich, Anzeige gegen den damaligen Anzeigeerstatter zu erstatten. Nach Abgabe der Akte an die Verwaltungsbehörde, dürfte diese von der StA wieder angefordert worden sein, als meine Anzeige dort einging. Daher wird die VB innerhalb der zwischenzeitlich verstrichenen Verjährungszeit schlicht keine Möglichkeit zur Prüfung der Angelegenheit gehabt haben Was den Schaden beim Unfallgegner angeht nimmt der Polizist an, dass es beim nach links ausweichen meinerseits, zu einer Berührung meines rechten Vorderrads, mit der linken Seite des KFZ des Unfallgegners gekommen ist. Man kann sich also vorstellen, wie dicht der Herr neben mir war, und ich bin schon nach links, also von ihm weg, gefahren. Dabei soll die Fahrertüre und der Kotflügel beschädigt worden sein. Der Unfallgegner machte bei der Versicherung meiner Firma einen Schaden i.H.v. rund 2.500 Euro geltend. Interessant ist in dem Zusammenhang vielleicht zu erwähnen, dass es sich dabei um das Firmenfahrzeug eines Autohauses handelt; der Fahrer ist dort der Serviceleiter Bei den beteiligten KFZ handelt es sich um einen von mir gelenkten VW Crafter und einen VW Passat. Das ganze passierte bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. -------------------- Wenn Panik aufkommt, R U H E bewahren
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 07.12.2025 - 18:49 |