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> Fahren auf Feld- und Waldwegen
Gast_Henning_*
Beitrag 28.08.2004, 16:43
Beitrag #1





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Wo finde ich Regeln zum Fahren auf Feld-, Wiesen oder Waldwegen?
Wenn ein Sperrschild angebracht ist, darf ich nicht fahren - klar.
Aber ohne Schild - woher weiß ich, ob es eine öffentliche oder private Straße ist?
Ich habe gehört, dass man Waldwege in Deutschland grundsätzlich nicht befahren darf (außer als Förster o.ä.). Aber wann hört eine Straße durch den Wald auf und wann fängt ein Waldweg an?
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Gast_MrMurphy_*
Beitrag 28.08.2004, 17:29
Beitrag #2





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Wald und Feldwege sind nicht befestigt, also durchgehend kein Teer, Betonplatten, Pflastersteine oder eine aufgebrachte Kiesschicht als Oberfläche, sondern sind nur festgefahren. Sie gelten auch nicht gleich als befestigt, wenn einige Stellen mit Baustoffen ausgebessert sind.

Das Befahren solcher Wald- und Feldwege ist auch ohne Verbotsschild verboten. Da die Behörden an Stellen, an denen das Verbot immer wieder missachtet wird, Verbotsschilder aufstellen, gibt es leider immer wieder Leute, die fälschlicherweise meinen, dass überall dort, wo kein Verbotsschild steht, das Befahren erlaubt ist und das auch noch verbreiten. Deshalb ist das Gerücht leider nicht aus der Welt zu schaffen.

Um die Unterscheidung, ob der Weg öffentlich oder privat ist, musst du dir auch keinen Kopf machen. Private Wege darfst du nur befahren, wenn der Eigentümer es dir erlaubt. In dem Fall wird er dir dann wohl auch mitteilen, dass der Weg privat ist. Wenn du nicht weisst, ob ein Weg öffentlich oder privat ist, liegt dir die Genehmigung zum Befahren offensichtlich nicht vor und du darfst den Weg nicht benutzen.
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Andreas
Beitrag 28.08.2004, 19:27
Beitrag #3


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Zitat
Das Befahren solcher Wald- und Feldwege ist auch ohne Verbotsschild verboten


Sorry, aber dies ist wieder einmal falsch. Es gibt sicherlich Gebiete in denen auch ohne Verbotsschild das Befahren von Wald- und Feldwegen für die Allgemeinheit verboten sein kann (z. B. Naturschutzgebiete). Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass ein Befahren von Wegen die nicht beschildert sind zulässig ist.

Zitat
Wenn du nicht weisst, ob ein Weg öffentlich oder privat ist, liegt dir die Genehmigung zum Befahren offensichtlich nicht vor und du darfst den Weg nicht benutzen.


Sorry, auch falsch. Wenn der Eigentümer eines Privatweges das Befahren dieses Weges verbieten will, muß er mit Schildern explizit darauf hinweisen.


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Gast_MrMurphy_*
Beitrag 28.08.2004, 19:47
Beitrag #4





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Oooch Mensch, doch nicht immer die gleichen Falschinformationen, dadurch werden sie auch nicht wahrer, z. B.:

Zitat
Darf ich einen städtischen Feld- bzw. Waldweg mit einem KFZ befahren?

Die Befahrung von Feld- und Waldwegen mit KFZ ist für Nicht-Berechtigte bzw. für Personen ohne Genehmigung generell verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Wege nicht eigens mit einem Verbotsschild (Zeichen 250 nach StVO ?Verbot für Fahrzeuge aller Art?) gesperrt sind. Die Rechtsprechung hat klar gestellt, dass die Qualifikation eines Weges als Feld- oder Wirtschaftsweg keine entsprechende Beschilderung voraussetzt.


von der Seite:

http://www.neustadt-weinstrasse.de
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Andreas
Beitrag 28.08.2004, 20:22
Beitrag #5


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Dann muß es in Neustadt/W. eine entsprechende Ortssatzung o. ä. geben, die dies verbietet. Eine generelles Verbot der Benutzung von Feld- und Waldwegen in Deutschland gibt es nicht.


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Gast_eifel_*
Beitrag 29.08.2004, 20:03
Beitrag #6





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das fahren auf feldwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt, wenn dies nicht für den öffentlichen verkehr gewidmet sind.
Und in den meisten fällen sind Sie nicht dem öffentlichen verkehr gewidmet, da dies für die Eigentümer ( in den meisten Fällen die kommunen ) eine höhere verkehrssicherungspflicht ( Fahrbahnzustand Schlaglöcher, verdeckte Hindernisse )
bedeuetet.
Das bedeutet auch, das man niemanden für evt. Schäden haftbar machen kann.
Und die Verbotsschilder an befestigten wegen werden nur aufgestellt, um Mißverständnisse über die Widmung und damit Haftung zu vermeiden.
Privatwege gehören wie Felder, Gärten, Garageneinfahrten nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Dasheißt, Haftung etc der Eigentümer sind ausgeschlossen bei versteckten löchern etc.
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Matte
Beitrag 29.08.2004, 23:26
Beitrag #7


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Zitat (eifel @ 29.08.2004, 21:03)
Privatwege gehören wie Felder, Gärten, Garageneinfahrten nicht zum öffentlichen Verkehrsraum.

Und genau das ist "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum".


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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DaRealAd
Beitrag 30.08.2004, 18:44
Beitrag #8


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Einen solchen nicht gekennzeichneten Feld-/ und Waldweg gibt es hier bei mir in der Gegend auch. An der Einfahrt ist kein Verbotsschild, wenn man rausfährt, steht sogar ein "Vorfahrt achten". Der Weg ist in meiner Straßenkarte auch als normale Straße eingezeichnet. Teilweise ist es ein unbefestiger Schotterweg, teilweise Waldweg. Und bei Gegenverkehr hätte man wohl Pech gehabt.

Ich bin der Meinung die "Straße" nutzen zu durfen, vor allem da am Ende eben die "Vorfahrt achten"-Schilder (welche an einem richtigen Feldweg nach §8 (1) Nr.2 StVO ja eigentlich nicht nötig wären) und an einer Kreuzung in der Mitte auch mal Verbotsschilder in Richtung von Seitenwegen stehen.


--------------------
[BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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rannuG
Beitrag 23.08.2007, 16:51
Beitrag #9


Neuling


Gruppe: Neuling
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Zitat
Wo finde ich Regeln zum Fahren auf Feld-, Wiesen oder Waldwegen?

Was Feldwege oder Wiesenwege sind, weiß ich nicht; zumindest nicht im formal juristischen Sinne.
Die Waldwege werden im Waldgesetzt geregelt.
Im Waldgesetzt wird dann üblicherweise auch alles verboten, was dort nicht erlaubt wurde.

Dort:
http://www.tierrecht-aktuell.de/fahrenimwald.pdf
steht auch etwas dazu.

Zitat
woher weiß ich, ob es eine öffentliche oder private Straße ist?

Das teilt Dir auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde mit.

p.s.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
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lanzelot72
Beitrag 23.08.2007, 22:18
Beitrag #10


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Schon wieder das alte Thema recycled ... tongue.gif

Auch wenn gewisse Leute das nicht gerne hören, aber ich kenne allein im Umkreis von 10 Kilometern um meinen Wohnort mindestens 5 "Waldwege", die ganz offizielle Ortsverbindungsstraßen sind - und IN KEINER WEISE BEFESTIGT !!!

Nirgends, aber auch wirklich gar nirgends ist festgelegt, daß eine Straße oder Fahrbahn geteert oder gepflastert sein müßte! Dieses Argument ist scheinbar auch nicht totzukriegen.

Und schließlich: Die Stadt "Neustadt" kann gerne auch festlegen, daß ich nach der Durchfahrt durch die Innenstadt binnen 24 Stunden meine Schwiegermutter zu erschießen habe - deswegen gilt das noch lange nicht!

Also bitte: Ahndung setzt vorwerfbare Handlung voraus! Und statt Gerüchten in jeder Stoßrichtung wären Rechtsgrundlagen (aber bitte keine Phantasieverordnungen aus Neustadt) schon hilfreich!

Griaßle,

Markus


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Andreas0815
Beitrag 24.08.2007, 01:35
Beitrag #11


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Das ist keine Phantasieverordnung aus Neustadt, sondern entspricht dem Paragraph 22
des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz, das besagt, das die jeweiligen Waldbesitzer
das Fahren gestatten können. Für den Stadtforst in Neustadt ist es dann wohl nicht gestattet. smile.gif
Und ich würde auch vermuten, das diese Vorschrift impliziert, das wenn es eben nicht explizit vom
Besitzer gestattet ist, das Fahren dementsprechend verboten ist.
Wie die entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer aussehen weiss ich allerdings nicht.


...ach ja in §22 Absatz 4 (1) steht es dann ja auch klipp und klar:
Zitat
(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im
Wald,


Der Beitrag wurde von Andreas0815 bearbeitet: 24.08.2007, 01:38


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svenrd03
Beitrag 24.08.2007, 07:29
Beitrag #12


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Aber dann bleibt ja immer noch die Frage: Was kostet es denn, wenn man trotzdem fährt? Und wo steht das?
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granny
Beitrag 24.08.2007, 07:34
Beitrag #13


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Zitat (Andreas0815 @ 24.08.2007, 03:35) *
...ach ja in §22 Absatz 4 (1) steht es dann ja auch klipp und klar:
Zitat
(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,


"Im Wald" bedeutet aber gerade nicht: "auf dem Waldweg". Eine Bundesstraße inmitten zweier Waldstücke fällt doch auch nicht unter das Wald- und Forstgesetz.
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Andreas0815
Beitrag 24.08.2007, 07:50
Beitrag #14


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Zitat (granny @ 24.08.2007, 08:34) *
"Im Wald" bedeutet aber gerade nicht: "auf dem Waldweg". Eine Bundesstraße inmitten zweier Waldstücke fällt doch auch nicht unter das Wald- und Forstgesetz.

Eine Bundesstrasse nicht. Ein Waldweg aber schon.
Siehe §3 Absatz 7.
Aber lesen müsst Ihr schon selber, ich zitiere jetzt doch nicht alles smile.gif
Und zu den Kosten steht in § 37 was smile.gif
Zitat
§ 37
Bußgeldbestimmungen
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 im Wald mit Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen
oder Anhängern fährt oder diese abstellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfund-
zwanzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-
fünfhundert Euro, in besonders schweren Fällen bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1 die obere Forstbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 das Forstamt.


Wer lesen kann.....


Und natürlich gilt das hier auch wieder nur für Rheinland-Pfalz, die Regelungen sind länderspezifisch auf Grundlage des Bundeswaldgesetzes.


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Eber.hard
Beitrag 21.09.2007, 11:10
Beitrag #15


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Hi Forum,

ich schließe mich hier mal an.

Trotz längerer Recherche konnte ich auch noch nichts rechtlich abschließendes zu der Frage finden, ob Feldwege ohne Beschilderung frei befahrbar sind oder nicht.

Klar ist schonmal, dass man nicht anhand des Fahrbahnzustands definitiv entscheiden kann, ob es sich um eine Straße oder um einen Feldweg handelt.

In meinem Fall habe ich jedenfalls bei der Behörde ermittelt, dass der fragliche Weg offiziell als "Feld- und Waldweg" gewidmet ist (Wald gibt es weit und breit aber keinen). Es sind auch entsprechende Sperrschilder vorhanden, die jeden Kfz-Verkehr außer landwirtschaftlichem Verkehr verbieten.

Jetzt frage ich mich nur, würden diese Schilder offiziell entfernt, dürfte dann tatsächlich jeder dort fahren -- und natürlich wie immer: wo steht's im Gesetz?

Danke schonmal für alle relevanten Fundstellen,

Grüße Eber.hard
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Andreas
Beitrag 21.09.2007, 11:39
Beitrag #16


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Zitat (Eber.hard @ 21.09.2007, 12:10) *
-- und natürlich wie immer: wo steht's im Gesetz?


Nirgends. wink.gif

Wenn die Schilder entfernt würden, wäre es ein öffentlicher Weg der jeder im Rahmen des Gemeingebrauches nutzen und befahren darf.


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Eber.hard
Beitrag 21.09.2007, 11:50
Beitrag #17


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Hi und danke erstmal.

Wenn es allerdings "nirgends" im Gesetz steht, dann kann deine Meinung wohl auch nur "als solche" gelten und löst für mich daher immer noch nicht abschließend die Frage.

Umsomehr, als man jedenfalls Schnipsel wie den folgenden im Web findet:

Zitat
Darf ich einen städtischen Feld- bzw. Waldweg mit einem KFZ befahren?
Die Befahrung von Feld- und Waldwegen mit KFZ ist für Nicht-Berechtigte bzw. für Personen ohne Genehmigung generell verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Wege nicht eigens mit einem Verbotsschild (Zeichen 250 nach StVO „Verbot für Fahrzeuge aller Art“) gesperrt sind. Die Rechtsprechung hat klar gestellt, dass die Qualifikation eines Weges als Feld- oder Wirtschaftsweg keine entsprechende Beschilderung voraussetzt.
Quelle: Landwirtschafts- und Umweltschutzabteilung Neustadt an der Weinstraße

Es kann ja sein, dass es nirgends im Gesetz steht, aber dann müsste sich die Sache ja anhand der oben erwähnten Rechtsprechung klären lassen. Nur finde ich diese leider nicht...

Wobei, wenn man obiges Zitat deutet, dann muss man eigentlich darauf schließen, dass Feldwege generell nicht befahren werden dürfen. Denn die dort angedeutete Rechtsprechung befasst sich ja offensichtlich nur mit der Frage, ob das (offensichtlich ohnehin bestehende Verbot) nochmals mittels Beschilderung bekräftigt werden muss oder nicht.

Dankbar für weitere Tipps,

Eber.hard
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lanzelot72
Beitrag 21.09.2007, 21:47
Beitrag #18


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Womit wir wieder einmal beim Thema "Phantasieverordnungen aus Neustadt" wären...

Die Stadt Neustadt vermeidet es ja auch ganz bewußt, die von ihr selber angeführte "Rechtssprechung" zu zitieren.

Griaßle,

Markus


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Eber.hard
Beitrag 21.09.2007, 22:06
Beitrag #19


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Na das ist aber auch wieder "nur" eine Meinung... und ein ziemlich harter Vorwurf der vorsätzlichen Falschinformation durch diese Behörde...

Wieso sollte Deine (durchaus geschätzte) Sichtweise nun mehr Geltung haben...? So ganz ohne Quellenangaben oder Gesetzesbelege?

Ein Richter oder Verteidiger müsste es ja auch irgendwo herleiten können.

Immer noch suchend,
Grüße Eber.hard
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Eber.hard
Beitrag 22.09.2007, 20:00
Beitrag #20


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Aha.

Man ergoogle sich eine städtische sog. "Feldwegesatzung" -- hier das entscheidende Stichwort.

Demzufolge ist - jedenfalls wo eine solche Satzung existiert - üblicherweise nur landwirtschaftliche Nutzung von Feldwegen zulässig selbst dann, wenn eine Sperrbeschilderung nicht vorhanden ist.

Meine Skepsis in diesem Thread war also wohl berechtigt.

Grüße Eber.hard
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lanzelot72
Beitrag 22.09.2007, 21:05
Beitrag #21


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Yep, so gefällt mir das!

Und morgen erläßt "Mittelstadt" die "Am-Montag-dürfen-nur rote-Autos-fahren-Satzung"
Und übermorgen erläßt "Altstadt" die "Ich-muß-meine-Schwiegermutter-erschießen-Satzung"

Hallo? Verkehrsrecht spielt sich vorwiegend auf Bundesrecht, in gewissen Teilbereichen auch auf Landesrecht ab. Das wars dann aber auch!

Und: NEIN! Ich google jetzt nicht! Wer will, kann mir ja gerne einschlägige Gerichtsurteile zu derartigen Phantasieverordnungen zumailen!

Griaßle,

Markus


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Eber.hard
Beitrag 22.09.2007, 22:16
Beitrag #22


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Angesichts Deiner Haltung vermute ich zwar, dass das verschwendete Mühe sein wird...

Hier ein typisches Beispiel für eine Feldwegesatzung:

Zitat
Satzung über die Benutzung und Unterhaltung
der städtischen Feldwege der Stadt Hanau
(Feldwegesatzung)

Aufgrund der §§ 5, 7 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I, S. 394) hat die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Hanau am 13.11.2006 folgende
Satzung beschlossen.

§ 1

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt stehende Wegenetz aller Gemarkungen, mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

§ 2

Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören:

1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund; Wegebau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen;
2. der Luftraum über dem Wegekörper;
3. der Bewuchs;
4. die Beschilderung;
5. die Grenzsteine.

§ 3

Bereitstellung

Die Stadt Hanau gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4

Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirt-schaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Im übrigen ist die Be-nutzung als Rad- und Fußweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkung ergeben.

(2) Die Benutzung der Wege zu anderen Zwecken ist nach Genehmigung durch den Magistrat zulässig. Die Genehmigung bedarf der Schriftform.
Die Genehmi-gung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erfolgen und von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ausnahmen sind beim Verlegen von Versorgungsleitungen dann zulässig, wenn sich der Benutzer zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet.

§ 5

Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen

(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regen-fällen, bei Tauwetter und Frostschäden, sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann der Magistrat der Stadt Hanau die Benutzung von Wegen vorübergehend oder teilweise beschränken.

(2) Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu be-schränken. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr kann von der ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden.

§ 6

Unzulässige Handlungen

(1) Es ist unzulässig:

1. die Wege zu benutzen (z.B. durch Fahren und Reiten), wenn dies zu Be-schädigungen führt oder führen kann, insbesondere aufgrund eines wetter-mäßig bedingten Zustandes (z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle).

2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, oder Materialien zu lagern, dass Wege beschädigt werden.

3. bei der Benutzung von Geräten und Maschinen die Wege einschl. ihrer Befestigung, Bankette, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen, deren Randstreifen abzugraben oder eine Boden-bearbeitung durchzuführen, darüber hinaus ist das Wenden auf befestigten Wegen nicht erlaubt.

4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und Erde sowie Pflanzen auf den Wegen zu lassen.

5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger, Erde und Material dort zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden.

6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wege-körper beschädigt und die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann.

7. die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere z.B. durch:

- Anschüttung von Dämmen
- Ablagerung von Pflanzen und Reisig in den Gräben und der Wege-entwässerung
- Zupflügen der Gräben
- Verunreinigung der Wegeentwässerung (Beton- und Bitumenkeile ent-lang der Befestigung).


8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen.

9. auf den Wegen sowie im Bereich von Mauern, Geländern und Leitplanken Holz, Pflanzenreste, Reisig oder Abfälle zu verbrennen.

10. Handlungen vorzunehmen, die den geordneten Abfluss des Oberflächen-wassers stören oder sogar verhindern könnten, insbesondere ist unzu-lässig, Abfälle, Materialien oder Pflanzen aller Art in den baulichen Anlagen (Vorfluter, Rohrleitungen, Rinnsteine) oder in ihrer Nähe zu lagern.

(2) Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Beschränkun- gen bleiben unberührt.

§ 7

Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer sollen Schäden an gemeinschaftlichen Anlagen unverzüglich melden.


(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unver-züglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt nach Anhörung des Beseiti-gungspflichtigen die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers ohne beson-dere Abmahnung beseitigen oder beseitigen lassen.



(3) Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt Hanau die für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten.


(4) Die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind zu be-achten.


§ 8

Pflichten der Angrenzer

(1) Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor deren Parzellen sie sich befinden, unbeschadet des § 7 Abs. 2.

(2) Das Bearbeiten und Umpflügen der Wegebankette ist verboten.

(3) Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines 0,50 m breiten Abstandes gestattet. Im übrigen be-wendet es bei den Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24. September 1962 (GVBl. S. 417).

(4) Wasserläufe und –gräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Magistrates der Stadt Hanau überdeckt bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für vorübergehende Überdeckung. Die Grabendurchlässe sind von dem Antragsteller störungsfrei zu halten.

§ 9

Unterhaltung

(1) Die Stadt Hanau ist zuständig für die Unterhaltung der landwirtschaftlichen Wege, Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen.

(2) Die Eigentümer sind zuständig für die Unterhaltung und Funktionsfähigkeit der baulichen Anlagen im Privateigentum.

(3) Ausgenommen von den o.a. Bestimmungen sind die baulichen Anlagen, für die spezielle Gestattungsverträge abgeschlossen wurden.


§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer



1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt.
2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet.
3. den Geboten und Verboten des § 6 zuwiderhandelt.
4. den Vorschriften des § 7 Abs. 2 sowie des § 8 zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO ge-ahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.



§ 11

Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hess. Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes.


§ 12

Fortgelten von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Ab-schluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalauf-sichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden. - Vgl. § 58 Flurbe-reinigungsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. S 546) in der Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. l. S. 3987) –


§ 13

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Hanau, 14.11.2006

Der Magistrat der Stadt Hanau



Müller
Baudezernent


2) z. Vorg.


Ob dir "das gefällt", hat rechtlich übrigens keine Relevanz, wie du weißt.

MfG Eber.hard
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klausimausi
Beitrag 23.09.2007, 19:40
Beitrag #23


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Nette Satzung ...

... aber wenn sie wirken soll, muss sie mit entsprechenden Verkehrsschilder untermauert werden. Ohne Verbotschilder darf jeder Hinz und Kunz die Feldwege befahren, denn es gehört nicht zu den Pflichten der KFZ Führer, jede Satzung an Bord zu haben.

Die StVO, StVZO und so das Wissen über das eine oder andere Gerichtsurteil reichen völlig aus.

Gruß,
Klaus


--------------------
@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Andreas
Beitrag 23.09.2007, 19:51
Beitrag #24


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Vermutlich hat aufgrund einer solchen Satzung noch niemand einen Bußgeldbescheid bekommen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Richter bei einem unbeschilderten Feldweg einen Kraftfahrer auf Grundlage einer Gemeindesatzung verurteilt.


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lanzelot72
Beitrag 24.09.2007, 21:02
Beitrag #25


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Zitat (Eber.hard @ 23.09.2007, 00:16) *
Angesichts Deiner Haltung vermute ich zwar, dass das verschwendete Mühe sein wird...

Allerdings Eberhard !

Ich wollte (trotzdem vielen Dank für die Mühe) ja keine "Phantasiesatzung", sondern nur EIN einziges rechtskräftiges Urteil zu diesem Thema.

Wie andere schon geschrieben haben:

Keinen Richter wird es interessieren, was die Gemeinde Hinterwasweißichwo in irgendwelche Satzungen schreibt! Nicht einen einzigen! KEINEN !

Offensichtlich entspricht meine "Haltung" mehr dem geltenden landes-und bundesweiten Rechtsverständnis, wie Deine ?!?

Falls Du zu meiner Anfrage noch was beitragen - oder mich widerlegen - kannst, nehme ich meine "Haltung" sofort zurück" - versprochen!
Bis dahin ... OK, weißt schon, oder ?

Griaßle,

Markus


--------------------
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Kempowski
Beitrag 24.09.2007, 21:19
Beitrag #26


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Ich mutmaße, das Ganze hat mit Verkehrsrecht eher weniger zu schaffen. Letztendlich laufen diese SAtzungen wohl nur auf eine Haftungsbeschränkung, bzw -ausschluß hinaus.

Wenn sich jemand z.B. auf solchen Wegen die Achse abreißt und deshalb die Gemeinde angeht, werden die wohl auf ihre Satzung verweisen. Gibt derjenige aber noch immer nicht klein bei, werden sich die Parteien ggf vor irgendwelchen Zivilkammern rumstreiten und ein Richter wird letztendlich per Urteil klären müssen, möglicherweise mit dem Ergebnis, daß dann mehr 250er aufgestellt werden oder so.

Verkehrsrechtlich dürfte es aber m.E. ohne Belang sein, man fährt halt höchstwahrscheinlich auf eigenes Risiko.


--------------------
Klickediklack

Ich werds Dir lohnen im späteren Leben, einstweilen besten Dank!
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Eber.hard
Beitrag 24.09.2007, 23:35
Beitrag #27


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Zitat (lanzelot72 @ 24.09.2007, 23:02) *
Offensichtlich entspricht meine "Haltung" mehr dem geltenden landes-und bundesweiten Rechtsverständnis, wie Deine ?!?

Ja genau. Das entspricht genau dem "geltenden bundesweiten Rechtsverständnis". Sogar noch mehr "wie" dem.

Danke. Der war gut. Ich brech' ab.

Achso, natürlich wird der Richter auch eine Gemeindesatzung berücksichtigen, wenn's so weit kommen sollte - wobei das hier nicht die Frage war. Am Ende wird er aber wie immer ein Urteil "im Namen des geltenden landes- und bundesweiten Rechtsverständnisses" fällen. *g*

Ähm, übrigens war der Fred im Unterschied zu deiner Auffassung nicht etwa "deiner Anfrage" gewidmet. Vielmehr zeichneten sich die wiederholten Zwischenrufe deinerseits primär durch a) Polemik und b) ein - sorry - infantiles Rechtsverständnis a la "hab ich schon zehn mal gemacht, daher ist bewiesen, dass..." aus.

Nach wie vor stehen deinerseits (bestenfalls) Meinungen im Raum, die zur rechtlichen Klärung der in Rede stehenden Frage leider nicht das Geringste beitragen.

Es bleibt festzuhalten, dass jedenfalls dort, wo eine solche Satzung existiert, Feldwege nur für landwirtschaftlichen Verkehr genutzt werden dürfen. Dies ist allerdings dürftig und stellt keine zufriedenstellende rechtliche Antwort auf die Ursprungsfrage dar, der ich mich ja angeschlossen hatte.

Also, vielleicht tut ja tatsächlich noch jemand eine belastbarere rechtliche Fundstelle auf,

Grüße Eber.hard
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lanzelot72
Beitrag 25.09.2007, 21:20
Beitrag #28


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Servus Eberhard!

Ich stimme dir ja zu mindestens 90 % zu !!!
Nur: das Thema konzentriert sich halt dummerweise auf die übrigen 10% ...

Vielleicht kannst Du da mal was sachliches (Urteil mit amtl. Nr.) beitragen ???

Oder, Du bist wirklich der Überzeugung, ich würde hier Unsinn reden:
In diesem Fall würde ich ich Dich ebenfalls bitten, dies entsprechend zu untermauern!

Oder: Du vertrittst eine Meinung, die nie gerichtlich bestätigt wurde. Das sei Dir unbenommen, aber läuft halt darauf hinaus, das Du selber rechtlich völlig unhaltbare Sichtweisen verbreitest!

OK, such es Dir raus! Ich bitte immer noch (!!!) um ein Aktenzeichen eines diesbezüglichen Gerichtsurteils!

Bis dahin herzliche

Giaßle,

Markus


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Eber.hard
Beitrag 26.09.2007, 15:31
Beitrag #29


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Nein, Du hast offenbar immer noch nicht den Thread gelesen, denn sonst wäre dir klar geworden, dass ich hier keine "Meinung" vertrete, sondern mich vielmehr meinerseits lediglich der Ausgangsfrage des TE (nämlich der Frage nach abschließender rechtlicher Klärung) angeschlossen habe.

Inzwischen vermutlich allerdings stark, dass sich diese Frage schlicht und einfach (bundes)rechtlich nicht klären lässt. Allenfalls lässt sich ein Konstrukt aus diversen Landeswaldgesetzen etc. basteln, wie dies auch die Stadt Neustadt getan hat*.

Für mich ist die Diskussion damit soweit abgeschlossen, es sei denn, jemand fände noch eine bisher nicht herangezogene Rechtsgrundlage.

Grüße Eberh@rd

*) Rechtliche Grundlagen:
  • Satzung über die Benutzung der städtischen Feld- und Waldwege vom 10.04.1973, geändert am 08.01.2001
  • Landesverordnung über den Naturpark Pfälzerwald vom 26.11.1984, § 5 Abs. 1 Ziff. 12 www.naturschutz.rlp.de
  • Rechtsverordnungen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete www.naturschutz.rlp.de
  • Landeswaldgesetz (LWaldG), § 22 Abs. 3 u. 4 www.wald-rlp.de
  • Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), § 90
  • Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987, zul. geändert durch VO vom 9. Juli 2002
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Audi-a7
Beitrag 14.03.2016, 02:23
Beitrag #30


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Was ist die Strafe für fahren auf "Waldwegen"?

Kommt da nicht evtl. noch Fahrerflucht dazu wenn der Weg dann doch jemanden Privat gehört und man da fährt? (Es könnte durch das Gewicht des Fahrzeuges doch der Waldweg beschädigt werden?)
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Reloader
Beitrag 14.03.2016, 05:49
Beitrag #31


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Allein der Teil der Satzung:
"(4) Die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind zu beachten. "

.....ist für die Allgemeinheit unzulässig , da Berufsgenossenschaften als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften nur für deren Mitglieder erlassen. wavey.gif

(SGB VII)
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janr
Beitrag 14.03.2016, 10:18
Beitrag #32


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Zitat (Audi-a7 @ 14.03.2016, 02:23) *
Was ist die Strafe für fahren auf "Waldwegen"? ...
Pauschal nicht verboten, außer eine Beschilderung ist vorhanden.

Welche Beschilderung ist denn da und in welchem Bundesland?


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Achim
Beitrag 14.03.2016, 10:35
Beitrag #33


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Meinst Du, dass @Audi die Frage ernsthaft stellt. Er ist doch hier der Leichenfledderer ohne auf eine Antwort aus zu sein wavey.gif


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Andreas0815
Beitrag 14.03.2016, 11:37
Beitrag #34


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Zitat (janr @ 14.03.2016, 10:18) *
Zitat (Audi-a7 @ 14.03.2016, 02:23) *
Was ist die Strafe für fahren auf "Waldwegen"? ...
Pauschal nicht verboten, außer eine Beschilderung ist vorhanden.

Welche Beschilderung ist denn da und in welchem Bundesland?


Auch ohne Beschilderung verboten, im passenden Bundesland smile.gif
Aber was solls :tongue.gif


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rapit
Beitrag 14.03.2016, 12:15
Beitrag #35


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Zitat (Audi-a7 @ 14.03.2016, 02:23) *
Kommt da nicht evtl. noch Fahrerflucht dazu wenn der Weg dann doch jemanden Privat gehört und man da fährt?

Nein. Aber der Wegbesitzer kann das Auto herausverlangen und darf es verwerten.


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janr
Beitrag 14.03.2016, 12:30
Beitrag #36


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Zitat (Andreas0815 @ 14.03.2016, 11:37) *
... Auch ohne Beschilderung verboten, im passenden Bundesland smile.gif ...

Nach wie vor sticht Bundesrecht das Landesrecht. wavey.gif



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rapit
Beitrag 14.03.2016, 12:38
Beitrag #37


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@janr: dafür bräuchte es einen Widerspruch. Sonst kein "Stechen", sondern "Nebeneinander".


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Tinu
Beitrag 14.03.2016, 13:15
Beitrag #38


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@janr:

Du meinst wahrscheinlich den Geltungsvorrang nach Art. 31 GG. Aber konkret welches Bundesrecht erlaubt denn das Befahren von Waldwegen? Ich vermute mal, dass dies ausschließlich in den jeweiligen Landesgesetzen (z.B. Waldgesetzen, Grünflächenverordnungen, ...) geschieht.

In der StVO werden zwar Regeln (z.B. bezüglich Vorrang) zu Waldwegen aufgestellt. Ich finde aber keine Aussage dazu, wer unter welchen Umständen zu ihrer Nutzung berechtigt ist.

So erklärt sich auch rapits Nebeneinander: Ein Landesgesetz bestimmt, wer die Wege befahren darf, und die StVO, welche Regeln dort dann zu befolgen sind.


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Martin
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janr
Beitrag 14.03.2016, 13:39
Beitrag #39


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Als Feld- und Waldweg werden Straßen gewidmet die eine geringe Verkehrsbedeutung haben.

Äußerlich ist es nicht erkennbar was was ist. Da kann ich gerne Beispiele verlinken.

Straßen darf man erst grundsätzlich befahren/benutzen solange es nicht verboten ist.
Da öff. Verkehr stattfindet ist dafür die StVO (Bundesrecht) zuständig und es ist egal was für ein öff. Verkehr dort statt findet/finden darf.

Eine unbeschilderte Straße die zwar als Feld-/Waldweg gewidmet ist (sein könnte), ist also erst mal eine öff Straße. Will man das Befahren verbieten braucht es also die StVO und ein Zeichen 250 ff.

Will eine Gemeinde/ein Land das Befahren von gewissen Straßen verbieten kann sie das gerne nur reicht da in meinen Augen irgendeine Gemeindesatzung oder irgendein Landesgesetz nicht so ganz aus, weil es von jedem VT im Straßenverkehr absolut sicher erkennbar sein muß, daß das Befahren verboten ist.


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rapit
Beitrag 14.03.2016, 14:04
Beitrag #40


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Zitat (janr @ 14.03.2016, 13:39) *
Als Feld- und Waldweg werden Straßen gewidmet

nach Bundesrecht?

Und: Feldwege sind Straßen?

Und: gewidmet?

Zitat (janr @ 14.03.2016, 13:39) *
Will man das Befahren verbieten braucht es also die StVO und ein Zeichen 250 ff.

Nö.


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janr
Beitrag 14.03.2016, 14:06
Beitrag #41


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Feldwege sind keine Straßen? Dies ist eindeutig beides


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Tinu
Beitrag 14.03.2016, 14:57
Beitrag #42


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Deine Argumentation stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Waldwege ohne StVO-Beschilderung nicht eindeutig also solche erkennbar seien. Das mag so sein, gilt aber genauso für "andere Radwege", für die trotzdem ohne Beschilderung spezielle Nutzungsregeln gelten.

Das rein praktische Erkennbarkeitsproblem bedeutet also nicht automatisch die Notwendigkeit einer Beschilderung. Man kann diese Unsicherheit durchaus so stehen lassen, was bei der Ahndung einer Missachtung auch wieder eine Rolle spielen kann. Wenn man als Gemeinde trotzdem für Klarheit sorgen will, könnte dies immer noch durch eine "landestypische" Kennzeichnung als Waldweg erfolgen, was ebenfalls ohne VZ nach StVO machbar wäre.

Ich weiß nicht, ob das der "Normalfall" wäre, will das aber mal als Alternative zu deiner StVO-abhängigen Lösung anbieten, die ich einfach nicht für zwingend halte.


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rapit
Beitrag 14.03.2016, 14:58
Beitrag #43


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Das ist eine Straße. Und kein Feldweg.

Und ohnehin ist wohl ein Beispiel ungeeignet, etwas generelles zu beweisen.


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janr
Beitrag 14.03.2016, 15:08
Beitrag #44


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@Tinu: "Andere Radwege" sind doch teile einer Straße und keine eigenständige Straße. Aber was eine Straße ist muß man schon erkennen können.

@rapit: Diese Straße ist ein Feldweg und als solcher gewidmet. Diese auch mit LOF und Zufahrt zu Anwesen xy frei.

Diese Straße ist auch als Feld und Waldweg gewidmet.

Weiter hinten ist dann klar gestellt wie man sich verhalten darf.

Egal was für eine Beschilderung dort ist bleibt die Schwojerstraße dennoch die Schwojerstraße und kommt hier wieder raus. (Das 314er wurde im VP schon mal behandelt wink.gif )

An anderer Stelle mußte ich mich direkt damit befassen und es wurde auch von der zuständigen Beziksamt bestätigt, daß die Oberfläche einer Straße nix sagt und nur StVO-Schilder was verbieten.
Zumindest für eine konkrete Straße wo so manch "Stammtisch"-Typ meinte: "Da darf man nicht entlangfahren". wavey.gif


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Tinu
Beitrag 14.03.2016, 15:17
Beitrag #45


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Zitat (janr @ 14.03.2016, 15:08) *
"Andere Radwege" sind doch teile einer Straße und keine eigenständige Straße. Aber was eine Straße ist muß man schon erkennen können.

Wer sagt das? In welchem Gesetz steht, dass es "im Leben" keine Zweifelsfälle geben darf?


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rapit
Beitrag 14.03.2016, 15:20
Beitrag #46


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Zitat (janr @ 14.03.2016, 15:08) *
Diese Straße ist ein Feldweg und als solcher gewidmet.

Kann ich nicht prüfen, bezweifle ich. Selbst wenn, wäre die Widmung falsch.

Das ist definitiv eine Straße, die auch zu einem Ziel führt, nämlich zu der an ihr liegenden Siedlung.

Feldweg und Straße schließen sich aus.

Aber, selbst wenn:

Wo steht, dass Du für die Sperrung eines Feldweges ein VZ 250 gem. StVO brauchst?

Hier schonmal nicht. Und eine Hausnummer weiter auch nicht.


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janr
Beitrag 14.03.2016, 15:30
Beitrag #47


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Wo steht, daß sich Feldweg und Straße ausschließen? Ein Feldweg muß zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen aber nicht ausschließlich.

Und lt so manchem Urteil definiert sich ein Feldweg nicht aus seinem Erscheinungsbild sonder nach der Verkehrsbedeutung.

Diese Straßen sind zumindest so gewidmet und auch mit Anwohnern nicht umgewidmet worden.

Außerdem wird doch hier immer erklärt, daß die StVO dann gilt, wenn öff. Verkehr zumindest geduldet ist.
Und das gilt dann entweder überall oder nirgends aber nicht da wo man es grad braucht wavey.gif


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rapit
Beitrag 14.03.2016, 15:35
Beitrag #48


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Zitat (janr @ 14.03.2016, 15:30) *
Wo steht, daß sich Feldweg und Straße ausschließen?

Das ergibt sich aus der juristisch bestätigten Definition.

Ist aber vorliegend eigentlich egal, denn:

Zitat (janr @ 14.03.2016, 15:30) *
Außerdem wird doch hier immer erklärt, daß die StVO dann gilt, wenn öff. Verkehr zumindest geduldet ist.

...was noch nicht heißt, dass wenn irgendwer anders zuständig ist, als "die Straßenverkehrsbehörde", jener andere auch zwingend VZ verwenden müsste.

Und also auch noch lange nicht ausschließt, dass die in BW Zuständigen das Nutzungsverbot per Gesetz/Verordnung regeln. wavey.gif

Nicht für alle Flächen, die öff. Verkehrsflächen sind, ist nämlich die SVB zuständig.

Einkaufspassagen, mein Garagenvorplatz, Parks, Sportanlagen, eben auch viele Feldwege und Waldwege. wavey.gif

Da kann die StVO auf jenen Flächen gelten wollen, wie sie will. Nur die SVB muss VZ verwenden.


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auto67
Beitrag 14.03.2016, 15:37
Beitrag #49


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Interessant, dass es sich widersprechende Urteile gibt:

OLG Rostock, 2007:
Zitat
Ein Feld- und Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO definiert sich nicht nach seinem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der Verkehrsbedeutung. Unter Feld- und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.

OLG München, 2011:
Zitat
Bei einem Weg, welcher als gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 nach Anlage 2 zur StVO) und einem Zusatzschild für landwirtschaftlichen Verkehr gekennzeichnet ist, handelt es sich um keinen Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO. Es gilt vielmehr die Regelung rechts vor links. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Begriff "Feld- oder Waldweg" sich allein nach dem äußeren Anschein (Beschaffenheit) und nicht nach der Verkehrsbedeutung richtet.

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Nebenweg.php

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Andreas0815
Beitrag 14.03.2016, 16:52
Beitrag #50


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Was Waldwege angeht ist das zumindest in Rheinland Pfalz recht genau definiert:
Landeswaldgesetz sagt dazu:
§3....
7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege


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