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> Parken vor der eigenen Ein-und Ausfahrt?
marty
Beitrag 28.08.2004, 11:54
Beitrag #1


Neuling


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Ist es erlaubt, dass ich mit meinem Fahrzeug vor der eigenen Ein- und Ausfahrt parke?

Gibt es dazu einen Paragraphen in der StVO der das regelt?? Würde mich sehr interessieren. Danke!
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.08.2004, 12:03
Beitrag #2


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JA, falls der Bordstein für die Einfahrt nicht abgesenkt ist.
Ansonsten NEIN.

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Gast_MrMurphy_*
Beitrag 28.08.2004, 12:46
Beitrag #3





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Komisch, dass das in der StVO anders steht:

§12 StVO:
Zitat
(3) Das Parken ist unzulässig
...
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
...
9. vor Bordsteinabsenkungen.


Wo steht, dass der jeweilige Eigentümer von den Vorschriften ausgenommen ist? Das wäre für die Ordnungsbehörden auch nicht mehr kontrollierbar.

Es gibt mit Sicherheit individuelle Ausnahmen, z. B. wenn jemand mit den Politessen in Kontrakt tritt, denen mitteilt, dass sein eigenes Auto vor der Einfahrt steht und die ihn dann nicht mehr aufschreiben. Da haben die auch einen gewissen Handlungsspielraum. Daraus allerdings eine generelle Regelung abzuleiten, die dem §12 StVO widerspricht ist schon recht verwegen.
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Matte
Beitrag 28.08.2004, 13:17
Beitrag #4


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Ich sehe es so wie Doc.

Zitat
Das Parkverbot vor einer Ein- oder Ausfahrt dient dem Schutz des Berechtigten (Bay VRS 49, 149; Köln DAR 92, 333). Das Parkverbot entfällt mangels Schutzbedürfnis für den Berechtigten in das eigene, allein bewohnte Grundstück (Bay VRS 49, 149; auch Hamm, Frankfurt, Düsseldorf), oder wenn das Einfahrtor (m.A. die Zufahrt) ersichtlich nicht benutzbar ist (KG VRS 62, 142).


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 28.08.2004, 13:18
Beitrag #5





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Es ist so, dass der berechtigte Benutzer einer Einfahrt auch vor dieser parken darf. Das Parkverbot soll ja schliesslich dazu dienen, dass die Einfahrt benutzt werden kann. Ausser dem berechtigten Benutzer hat aber niemand berechtigtes Interesse an der verwendungsmöglichkeit einer Einfahrt.

Was den abgesenkten Bordstein angeht, so gibt es hierzu auch 2 verschiedene Meinungen von Kommentatoren:

Bouska: Vor abgesenkten Bordsteinen an der eigenen Grundstücksausfahrt darf immer geparkt werden.

Schurig: Es ist notwendig zu überprüfen, ob auf der gegenüber liegenden Fahrbahnseite der Bordstein ebenfalls abgesenkt ist. Sollte dies der Fall sein, so ist dieser abgesenkte Bordstein ausdrücklich auch als Fahrbahnquerungshilfe Gehbehinderter anzusehen und somit freizuhalten.
Sollte dem nicht so sein, so ist die Absenkung als Ein- bzw. Ausfahrhilfe zum Grundstück anzusehen und es darf davor geparkt werden. Wenn diese Stelle einem Gehbehinderten als Querungshilfe dienen sollte, so müsste nicht nur ein verbesserter Zugang, sondern auch eine vereinfachte Möglichkeit zum Verlassen der Fahrbahn nach Querung geschaffen werden.
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HaWeThie
Beitrag 28.08.2004, 17:44
Beitrag #6


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Zitat
Das wäre für die Ordnungsbehörden auch nicht mehr kontrollierbar.


für so was ist der Anhörungsbogen doch gedacht.

Gruß
HaWeThie


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Hannes
Beitrag 28.08.2004, 18:05
Beitrag #7


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Ich habe da noch ein Urteil:

Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtsberechtigten und seine Erlaubnisnehmer (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.1994, 5 Ss (Owi)393/93
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Gast_gast halt_*
Beitrag 02.12.2004, 21:51
Beitrag #8





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und was is mit den rolli-fahrern, wie sollen die jemals auf den bürgersteig kommen,wenn jeder seine eigene einfahrt zuparkt?
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 02.12.2004, 22:07
Beitrag #9





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Zitat (gast halt @ 02.12.2004, 21:51)
und was is mit den rolli-fahrern, wie sollen die jemals auf den bürgersteig kommen,wenn jeder seine eigene einfahrt zuparkt?

An den Strasseneinmündungen, wo mittlerweile fast überall die Bordsteine aus diesem Grund abgesenkt sind wink.gif
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Kölnfahrer
Beitrag 03.12.2004, 09:43
Beitrag #10


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Zitat (gast halt @ 02.12.2004, 21:51)
und was is mit den rolli-fahrern, wie sollen die jemals auf den bürgersteig kommen,wenn jeder seine eigene einfahrt zuparkt?

Zitat
Schurig: Es ist notwendig zu überprüfen, ob auf der gegenüber liegenden Fahrbahnseite der Bordstein ebenfalls abgesenkt ist. Sollte dies der Fall sein, so ist dieser abgesenkte Bordstein ausdrücklich auch als Fahrbahnquerungshilfe Gehbehinderter anzusehen und somit freizuhalten.


Lesen bildet! ranting.gif


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"... und es gibt Werbung für alles, das man nicht braucht,
damit man Auto fährt, anders riecht und dabei raucht."

F. Urlaub
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zopiclon
Beitrag 03.12.2004, 12:37
Beitrag #11


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Zitat
Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtsberechtigten und seine Erlaubnisnehmer (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.1994, 5 Ss (Owi)393/93


sagt aus, ich darf vor meiner einfahrt parken - immer!


[QUOTE]Schurig: Es ist notwendig zu überprüfen, ob auf der gegenüber liegenden Fahrbahnseite der Bordstein ebenfalls abgesenkt ist. Sollte dies der Fall sein, so ist dieser abgesenkte Bordstein ausdrücklich auch als Fahrbahnquerungshilfe Gehbehinderter anzusehen und somit freizuhalten.QUOTE]

hier wird gesagt, dass ich nur vor meiner einfahrt parken darf, wenn auf gegenüberliegender seite kein abgesenkter bordstein ist

was ist denn nun richtig? ich denke wohl das urteil des olg think.gif

außerdem: wie kann es sein, dass ein von mir angelegter abgesenkter bordstein als Fahrbahnquerungshilfe Gehbehinderter anzushehen ist, nur weil zufälligerweise gegenüber auch einer ist??? - finde ich doch etwas weit hergeholt!
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Andreas
Beitrag 03.12.2004, 17:03
Beitrag #12


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Zitat (zopiclon @ 03.12.2004, 12:37)
Zitat
Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtsberechtigten und seine Erlaubnisnehmer (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.1994, 5 Ss (Owi)393/93


sagt aus, ich darf vor meiner einfahrt parken - immer!



Nein, nicht immer. Es gibt schließlich noch § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO

"Das Parken ist unzulässig vor Bordsteinabsenkungen"

Das OLG hatte nur darüber zu entscheiden, ob das Parkverbot gem. § 12 Abs. 3 Nr. 3 auch für die Grundstückseigentümer gilt. In dem Urteil wurde die § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO nicht erwähnt, da in dem zu entscheidenden Fall eine Bordsteinabsenkung vermutlich nicht vorhanden war.


--------------------
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zopiclon
Beitrag 03.12.2004, 19:17
Beitrag #13


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Zitat
"Das Parken ist unzulässig vor Bordsteinabsenkungen"


und wie schaut es aus mit : auf der absenkung parken?


Zitat
Bouska: Vor abgesenkten Bordsteinen an der eigenen Grundstücksausfahrt darf immer geparkt werden.


hier wird vor der absenkung geparkt, und ich denke es ist auch das parken dahinter in fahrtrichtung gemeint....

Zitat
...Sollte dem nicht so sein, so ist die Absenkung als Ein- bzw. Ausfahrhilfe zum Grundstück anzusehen und es darf davor geparkt werden. Wenn diese Stelle einem Gehbehinderten als Querungshilfe dienen sollte, so müsste nicht nur ein verbesserter Zugang, sondern auch eine vereinfachte Möglichkeit zum Verlassen der Fahrbahn nach Querung geschaffen werden


hier wird doch auf der absenkung parken gemeint sein, oder?
sonst hätte zb der gehbehinderte ja kein problem......



bin jetzt etwas verwirrt....... think.gif
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 03.12.2004, 19:19
Beitrag #14





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Zitat (zopiclon @ 03.12.2004, 19:17)
und wie schaut es aus mit : auf der absenkung parken?

...dann parkt man ja auf dem Gehweg, was unzulässig ist wink.gif
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