Verjährung von OWI bei gleichzeitigem Strafverfahr |
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Verjährung von OWI bei gleichzeitigem Strafverfahr |
Gast_Traffic-Man_* |
23.08.2004, 15:15
Beitrag
#1
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Wie sieht es mit der Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten aus, sofern ein in der gleichen Sache angelaufenes Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird? Wann verjährt die OWI? |
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23.08.2004, 15:32
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6603 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Mit Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Bußgeldstelle wird die Verjährung unterbrochen: ab dem Datum also drei Monate
Gruß HaWeThie -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Gast_Traffic-Man_* |
23.08.2004, 16:10
Beitrag
#3
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Und während das Strafverfahren bei Polizei/Staatsanwaltschaft läuft, verjährt also die Verkehrs-OWI nicht, sondern es gelten die allgemeinen langen Verjährungsfristen wie bei den Verkehrsstraftaten?
D. h. wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren z. B. erst nach 7 Monaten nach der Tat einstellen und zugleich die Verfahrensakte der Bußgeldstelle übergeben würde, dann könnte die Bußgeldstelle noch drei Monate nach der Einstellung duch die Staatsanwaltschaft einen Bußgeldbescheid erlassen! Richtig? |
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23.08.2004, 17:15
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Die Unterbrechung der Verjährung ist geregelt in:
§ 33 OWiG Die 3 monatige Verjährungsfrist für eine Verkehrs-OWi gilt auch, während die Sache noch als Strafverfahren behandelt wird. Allerdings kommt es während eines Strafverfahrens öfter zu Unterbrechungshandlungen z.B. Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Beauftragung eines Sachverständigen. D.h. es ist durchaus möglich, dass die OWi noch nicht verjährt ist, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellt und die Sache an die Verwaltungsbehörde abgibt. Was im einzelnen passiert ist, kann gegebenenfalls eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt ergeben. Da Anwaltskosten bei Verfahrenshindernissen wie Verjährung aber nicht übernommen werden, stellt sich natürlich die Frage, ob sich das lohnt. Möglich ist auch immer ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und die Überprüfung durch das Amtsgericht.. Wenn das Strafverfahren allerdings nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt wurde, kann es auch wieder aufgenommen werden, wenn die Sache vors Gericht geht. D.h. in solchen Fällen kann eine vernünftige individuelle Rechtsberatung hier im Forum nicht erfolgen, insbesondere weil nicht alle Einzelheiten bekannt sind. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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23.08.2004, 17:20
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Im Klartext bedeutet dies, dass die Verjährung in Deinem Fall sogar bis zu 2 Jahren laufen kann.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 12:19 |