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> Darf man dort fahren?
Epaminaidos
Beitrag 15.02.2016, 08:31
Beitrag #1


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Hi,

es geht um folgende Stelle:
https://www.google.de/maps/@52.5207638,13.4...3312!8i6656

Auf den beiden Fahrspuren steht der Ampelstau. Darf ein Autofahrer rechts auf dem Schutzstreifen am Ampelstau vorbeifahren?

Falls relevant:
Ziel ist, die Rechtsabbiegerspur der Ampel zu erreichen, die meist frei ist.
Manchmal auch Abbiegen an der letzten Kreuzung vor der Ampel.
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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 08:36
Beitrag #2


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Ein klarer Fall von Bedarf -> yes.gif
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Epaminaidos
Beitrag 15.02.2016, 08:38
Beitrag #3


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Hast Du eine Quelle dafür?

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RadSchutzstreifen01.php
Zitat
Allerdings dürfen Kfz den Schutzstreifen nicht zum Rechts-Überholen anderer langsam fahrender oder wartender Kfz benutzen.
Leider ohne Angabe von Quellen oder Urteilen, also erstmal nicht wirklich glaubwürdig :-(

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 15.02.2016, 12:49
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Achim
Beitrag 15.02.2016, 08:44
Beitrag #4


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Quelle ist die StVO. Und da Du hier nicht überholen willst (das wäre unzulässig), hast Du auch den Bedarf des Befahrens. Es sollte nur keine lange Strecke sein, da hätten wir wieder Probleme mit dem Überholen.


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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 08:45
Beitrag #5


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Quelle ist die StVO, Anlage 3, lfd. Nr. 22, Ge- und Verbot Nr. 2: "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. "

@Achim:

Warum sollte Überholen, was es mMn ist, verboten sein?
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.Andi.
Beitrag 15.02.2016, 08:45
Beitrag #6


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Aber nicht vergessen das die Radfahrer auf dem Streifen nicht behindert werden dürfen wavey.gif
Gilt imho auch bei Rückstau oder falls der Platz aufeinmal nicht mehr ausreicht weil welche schlecht Parken oder "zuweit" rechts fahren.

*edit* das mit dem Rechtsüberholen hab ich übersehen .., früh am Morgen halt..
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Epaminaidos
Beitrag 15.02.2016, 08:51
Beitrag #7


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Zitat (.Andi. @ 15.02.2016, 08:45) *
Aber nicht vergessen das die Radfahrer auf dem Streifen nicht behindert werden dürfen wavey.gif
Behinderung ist zulässig. Die Gefährdung ist auszuschließen.


Zitat (Achim @ 15.02.2016, 08:44) *
Und da Du hier nicht überholen willst (das wäre unzulässig), hast Du auch den Bedarf des Befahrens. Es sollte nur keine lange Strecke sein, da hätten wir wieder Probleme mit dem Überholen.
Hast Du genauere Quellen, die das jeweils definiert ist?
Warum ist das kein Überholen?
Was meinst Du mit "lange Strecke"? 100m? 500m? 1km?
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Achim
Beitrag 15.02.2016, 08:56
Beitrag #8


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Würde ich das reine Überholen zulassen, würden die Radfahrstreifen ins Leere gehen. Das kurze (wie lange es auch sein kann) Befahren um Abzubiegen, ist zwar auch ein Überholen, aber ich bin eher für die Zulässigkeit.

Zitat (Mitleser @ 15.02.2016, 08:45) *
Warum sollte Überholen, was es mMn ist, verboten sein?

Damit würde jedes Befahren der Radführung zulässig werden (Ausnahme nur noch Halten und Parken). Aber ich glaube, mit dieser Diskussion wird eine Büchse geöffnet whistling.gif


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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 08:57
Beitrag #9


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Sprich Deine Aussage ist eher Wunsch iVm Sinn, aber nicht Regel? dry.gif
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Achim
Beitrag 15.02.2016, 08:59
Beitrag #10


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Ja, alles andere wird keinen Sinn ergeben. Ich gehe sogar davon aus, dass dies der Reglungswille bei der Einführung der Radstreifen war think.gif


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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 09:14
Beitrag #11


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Zitat (Achim @ 15.02.2016, 08:59) *
Ich gehe sogar davon aus, dass dies der Reglungswille bei der Einführung der Radstreifen war think.gif

Wille vielleicht, aber ernsthafter Inhalt?

Zitat (amtliche Begründung)
Häufig reicht die vorhandene Verkehrsfläche nicht aus, um Radwege baulich einzurichten oder durch Abmarkierung entsprechender Flächen von der Fahrbahn auszuweisen. Deshalb wird zugelassen, im jeweils rechten Randbereich der Fahrbahn in geeigneten Fällen für den Radverkehr Schutzstreifen abzumarkieren. Davon soll zunächst nur innerorts Gebrauch gemacht werden, weil für Außerortsstraßen noch umfangreiche Forschungsarbeiten abgewartet werden sollen. Eine Regelung enthält die VwV-StV0.

Der Radverkehr muß dann entsprechend dem Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 3) den Schutzstreifen benutzen. Der Kraftfahrzeugverkehr wird solche Schutzstreifen von sich aus meiden und sich mehr auf den Fahrstreifen bewegen; er kommt damit seiner Verpflichtung, möglichst weit rechts zu fahren nach. Für Ausweichvorgänge Im Begegnungsverkehr kann der Schutzstreifen durch den Kraftfahrzeugverkehr mitbenutzt werden, wenn auch unter besonderer Vorsicht. Die Abmarkierung solcher Schutzstreifen setzt deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit voraus, daß sich solche Ausweichvorgänge auf eher seltene Falls beschränken. Auch muß der ruhende Verkehr auf den Schutzstreifen ausgeschlossen (z. B. Zeichen 283) werden können.
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Achim
Beitrag 15.02.2016, 09:23
Beitrag #12


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Ich gebe Dir ja Recht. Aber kann ich, um beim Bildbeispiel zu bleiben, im Staufall mit meinem Mopped ganz Rechts (Fahrradstreifen) an allen Fahrzeugen vorbeifahren think.gif
Das wird nicht gewollt sein, obwohl es durch die Reglungsformulierung nicht verboten ist. Wieder ein Ei im Nest. Diesmal aber gut für Moppedfahrer thread.gif


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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 09:25
Beitrag #13


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Ob Du es kannst, weiß ich nicht. thread.gif
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Achim
Beitrag 15.02.2016, 09:26
Beitrag #14


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Noch gehts. Nächste Stufe sind dann Stützräder wavey.gif


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janr
Beitrag 15.02.2016, 12:22
Beitrag #15


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Zitat (Achim @ 15.02.2016, 08:56) *
Würde ich das reine Überholen zulassen, würden die Radfahrstreifen ins Leere gehen. ...

Wäre das reine Überholen unzulässig, dann auch für den Radler und dann wäre das mit dem Schutzstreifen auch Käse.

Ich sehe das übrigens auch als Überholen an, wenn andere verkehrsbedingt warten. wavey.gif

Lusitger weise steht dort "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren."
Radfahrer führen auch ein Fahrzeug whistling.gif

Solange der Bedarf nicht definiert ist, kann vieles Bedarf sein. Wenn dabei auch kein Radler gefährdet wird.
Von Behinderung steht dort nix, das sollte man dürfen, denn eine Behinderung ist noch keine Gefährdung. wavey.gif


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Achim
Beitrag 15.02.2016, 12:50
Beitrag #16


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Auch an Dich die Frage:
Zitat (Achim @ 15.02.2016, 09:23) *
Aber kann darf ich, um beim Bildbeispiel zu bleiben, im Staufall mit meinem Mopped ganz Rechts (Fahrradstreifen) an allen Fahrzeugen vorbeifahren think.gif


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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 12:52
Beitrag #17


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Diese abgeänderte Frage würde ich mit yes.gif beantworten.
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janr
Beitrag 15.02.2016, 12:53
Beitrag #18


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@Achim:
Wieso Bildbeispiel? Darf ich erst mal um ein Verbot in der StVO bitten? cool.gif

Der Gesetzestext gibt nicht her, daß man es nicht dürfte. tongue.gif


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Achim
Beitrag 15.02.2016, 12:55
Beitrag #19


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Auf Grund der Wetterlage stelle ich mich mit meinem Möppi zur Verfügung. Es wird nicht lange dauern, bis die Rennleitung meinem Treiben ein Ende bereitet und sich auf § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO beruft. Ich suche jetzt noch einen guten Verteidiger, in diesem Falle aber für lau wavey.gif


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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 13:03
Beitrag #20


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Zitat (Achim @ 15.02.2016, 12:55) *
Es wird nicht lange dauern, bis die Rennleitung meinem Treiben ein Ende bereitet und sich auf § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO beruft.

Berufen kann sich Jedermann auf Alles.
Ich sehe nicht, wie die Polizei in dieser Situation berechtigt auf der Grundlage agieren dürfte. Die StVB hat den Straßenraum abschließend aufgeteilt. Die StVO gibt die Verhaltensregeln dazu vor. Da bleibt für mich keine polizeiliche Kompetenz zur Umorganisation.
Und wenn die Polizei ein rechtswidriges oder gar ordnungswidriges Verhalten erkannt haben und unterbinden will, dann nicht auf dieser Basis.
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rapit
Beitrag 15.02.2016, 13:09
Beitrag #21


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Ich sehe noch nichtmal ein Verbot, generell auf solchen Schutzstreifen herumzufahren.

Mein "Bedarf" ist die Erfüllung des Rechtsfahrgebotes. Punktum.

Die Dinger sind streng genommen ein juristisches Nullum.

Außer, dass ich Radfahrern wegen der lex specialis "näher kommen kann", als es mir ansonsten § 1 StVO verbietet. Belästigen darf ich sie zB nur auf diesen besonders abmarkierten Straßenteilen...

Zitat (Achim @ 15.02.2016, 12:55) *
Ich suche jetzt noch einen guten Verteidiger, in diesem Falle aber für lau wavey.gif

Unter diesen Bedingungen kenne ich keinen tongue.gif


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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 13:11
Beitrag #22


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Zitat (rapit @ 15.02.2016, 13:07) *
Mein "Bedarf" ist die Erfüllung des Rechtsfahrgebotes. Punktum.
Das hat der Normgeber aber mit seinen zwei Auslegungen von "Rechtsfahrgebot" anders geregelt ausgedrückt beabsichtigt.
Zitat (Mitleser @ 15.02.2016, 09:14) *
Zitat
Der Radverkehr muß dann entsprechend dem Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 3) den Schutzstreifen benutzen. Der Kraftfahrzeugverkehr wird solche Schutzstreifen von sich aus meiden und sich mehr auf den Fahrstreifen bewegen; er kommt damit seiner Verpflichtung, möglichst weit rechts zu fahren nach.


Zitat ( @ 15.02.2016, 13:07)
Außer, dass ich Radfahrern wegen der lex specialis "näher kommen kann", als es mir ansonsten § 1 StVO verbietet. Belästigen darf ich sie zB nur auf diesen besonders abmarkierten Straßenteilen...
plasma.gif
Und so einer schrieb neulich noch, dass er nunmehr verstärkt selber radeln will. [Aber so ganz Unrecht hast Du leider nicht.]
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Achim
Beitrag 15.02.2016, 13:26
Beitrag #23


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Na ja, viele Gelehrte eiern hier ganz schön rum whistling.gif

Hentschel schreibt in der 42. Auflage beim § 42 StVO in Rn 181a zu Zeichen 340:
Die Formulierung "bei Bedarf" ist freilich unklar und mehrdeutig. Keine Benutzung zB durch Krafträder um Fahrzeigkolonnen zu überholen, denn der Schutzstreifen ist kein Fahrstreifen.
Ansonsten eiert er auch nur rum. Wenn ich aber daran denke, dass Gerichte diesem Fachwerk oft unüberlegt vertrauen ....


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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 13:31
Beitrag #24


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Bei Stau wegen einer Ampel braucht man mMn keine "Fahrstreifen" zum Rechtsüberholendürfen. hypocrite.gif
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janr
Beitrag 15.02.2016, 13:33
Beitrag #25


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Die StVO eiert genau so rum denn so ist allen FZen die Benutzung nur bei Bedarf erlaubt.
Und wenn das Rechsüberholen verboten ist, dann auch Radlern.

Das dabei nebenbei Radler behindert und/oder belästigt werden dürfen ist mit Sicherheit auch nicht so gedacht.
Zumindest von den Befürwortern. Was dann von den Textschreibern im Schilde geführt wurde weis man nicht. whistling.gif

Halten und Parken ist verboten, das ist schon mal klar, Radler gefährden auch. Aber der Rest ist nicht verboten.


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rapit
Beitrag 15.02.2016, 13:46
Beitrag #26


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Zitat (Mitleser @ 15.02.2016, 13:11) *
Und so einer schrieb neulich noch, dass er nunmehr verstärkt selber radeln will.

Naja, "verstärkt" ist ja bei einem bishar-gar-nicht-Radelnden nicht schwierig...
Aber ich bin ein ganz ängstlicher Mensch! Ich habe IMMER Angst, dass es anfangen könnte, zu regnen. Ich habe immer einen Stockschirm quer auf dem Gepäckträger dabei.

Zitat (Mitleser @ 15.02.2016, 13:11) *
Das hat der Normgeber aber mit seinen zwei Auslegungen von "Rechtsfahrgebot" anders geregelt ausgedrückt beabsichtigt.

Es ist nicht meine Aufgane als VT, zu hinterfragen, was evtl. beabsichtigt gewesen sein könnte. rolleyes.gif


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Achim
Beitrag 15.02.2016, 13:47
Beitrag #27


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Zitat (Mitleser @ 15.02.2016, 13:31) *
Bei Stau wegen einer Ampel braucht man mMn keine "Fahrstreifen" zum Rechtsüberholendürfen. hypocrite.gif

Müller in Straßenverkehrsrecht (Luchterhand-Verlag) sieht sogar das links Vorbeifahren an (mehreren) Linksabbiegern als kritisch und bezieht sich dabei auf Hentschel, Die StVO-Novelle S. 346. Dabei bringt er sogar ein Urteil des AG Berlin-Mitte unter 108 C 3467/10 ins Spiel.

Solange ich keinen Anwalt für die Sache habe, werde ich wohl doch die Räder von diesem Streifen lassen dry.gif


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rapit
Beitrag 15.02.2016, 13:48
Beitrag #28


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Zitat (Achim @ 15.02.2016, 13:26) *
Hentschel ......der Schutzstreifen ist kein Fahrstreifen.

Das sagt der einfach so. Herleiten kann er es nicht.


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Beitrag 15.02.2016, 13:50
Beitrag #29


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Das ist aber doch einfach: §7 StVO


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Beitrag 15.02.2016, 13:53
Beitrag #30


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@Achim:

Das AG bejaht für Dich aber die Nutzung des Schutzstreifens!

Zitat
Hier nutzte der Beklagte zu 3) den Schutzstreifen in zulässiger Weise. Die Nutzung “bei Bedarf” setzt zunächst voraus, dass keine Radfahrer gefährdet werden. So liegt der Fall hier. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich keine Radfahrer auf dem Schutzstreifen, die gefährdet werden konnten. Ferner darf der Schutzstreifen zwar nur restriktiv genutzt werden, doch liegt hier ein zulässiger Fall der Nutzung vor. Der Beklagte zu 3) nutzte den Streifen nicht als dauerhafte dritte Fahrspur, sondern wollte, anders als die verkehrsbedingt haltenden Verkehrsteilnehmer die Rechtsabbiegerspur am Straußbergerplatz erreichen. Genauso wie es zulässig ist, eine unbegrenzte Anzahl von eingeordneten Linksabbiegern rechts zu überholen (§ 5 VII 1 StVO) und dafür den Schutzstreifen zu verwenden, kann man auch zum Erreichen der Rechtsabbiegerspur den Schutzstreifen nutzen (Janker, DAR 2006, 68, 71). Der Beklagte zu 3) nutzte damit den Schutzstreifen “bei Bedarf” und handelte nicht verkehrswidrig (in dieser Tendenz auch: KG Berlin, Beschl. v. 2.11.2010 - 12 U 48.10 - juris, Rdnr. 22).
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rapit
Beitrag 15.02.2016, 13:55
Beitrag #31


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§ 7 sagt nicht, dass der Teil der Fahrbahn, auf dem ein Raddingens markiert ist, kein Fahrstreifen sei.

Schlimmer: Wenn ich darauf fahre, benötigt mein mehrspuriges Fahrzeug diesen Fahrbahnteil = Fahrstreifen im Sinne von § 7 Abs. 1


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Beitrag 15.02.2016, 13:56
Beitrag #32


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Übrigens, beim AG Berlin-Mitte war es nahezu die selbe Stelle wie im Eingangspost:
Zitat
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) ereignete sich [...] auf der Landsbergerstraße Ecke Weydemeyerstraße ein Unfall.
Die Landsbergerstraße ist aus Norden kommend in Richtung des Straußbergerplatzes zweispurig ausgebaut und verfügt auf der rechten Seite über einen sog. Schutzstreifen für Radfahrer. Nachdem die Landsbergerstraße die Palisadenstraße kreuzt, quert sie als Vorrangstraße die Weydemeyer- bzw. Neue-Weber-Straße, um dann letztlich am Straußbergerplatz in einen Kreisverkehr einzumünden. Bei dem Kreisverkehr ist neben den zwei Fahrspuren eine weitere Spur für Rechtsabbieger vorhanden.
Der Beklagte fuhr auf der Landsbergerstraße in Richtung Straußberger Platz. Die Klägerin fuhr auf der Neue-Weber-Straße in westliche Richtung und musste die Landbergerstraße kreuzen, um in die Weydemeyerstraße zu gelangen.
whistling.gif

P.S. Das Gericht schreibt Landsbergerstraße, meint aber mutmaßlich die Lichtenberger Straße.
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Achim
Beitrag 15.02.2016, 14:00
Beitrag #33


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So viel zu den Begründungen der Gelehrten. Hier noch mal zum Urteil des AG Bln-Mitte

Zitat (rapit @ 15.02.2016, 13:55) *
§ 7 sagt nicht, dass der Teil der Fahrbahn, auf dem ein Raddingens markiert ist, kein Fahrstreifen sei.

Doch indirekt über die Breite. ist aber ohne Bedeutung, da ja "Bedarf" besteht.


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Beitrag 15.02.2016, 14:02
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Zitat (Achim @ 15.02.2016, 14:00) *
Zitat (rapit @ 15.02.2016, 13:55) *
§ 7 sagt nicht, dass der Teil der Fahrbahn, auf dem ein Raddingens markiert ist, kein Fahrstreifen sei.

Doch indirekt über die Breite. ist aber ohne Bedeutung, da ja "Bedarf" besteht.
Und dann sind da noch die normalbreit markierten Fahrstreifen, die ihrerseits einen mindestmaßigen Schutzstreifen enthalten. ranting.gif
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Beitrag 15.02.2016, 14:11
Beitrag #35


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Zitat (Achim @ 15.02.2016, 14:00) *
Zitat (rapit @ 15.02.2016, 13:55) *
§ 7 sagt nicht, dass der Teil der Fahrbahn, auf dem ein Raddingens markiert ist, kein Fahrstreifen sei.

Doch indirekt über die Breite.

Nö. Nur, dass es kein "markierter Fahrstreifen" ist.

Ich kann ihn dennoch als Fahrstreifen (als unmarkierten) ansehen.

Interessant wird natürlich die Stelle des TE:

§ 7 Abs. 3a: "Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung..." - haben wir, 2 Stück.

=> "dürfen Kraftfahrzeuge ... den Fahrstreifen frei wählen, .... Dann darf rechts schneller als links gefahren werden." - Dass man dann nur die beiden markierten Fahrstreifen frei wählen dürfe, steht da nicht. whistling.gif

Zitat (Mitleser @ 15.02.2016, 14:02) *
Und dann sind da noch die normalbreit markierten Fahrstreifen, die ihrerseits einen mindestmaßigen Schutzstreifen enthalten. ranting.gif

Jaja, ein anderes Problem. mad.gif Du meinst die, auf die nichtmal mein querliegender Schirm passt.


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Achim
Beitrag 15.02.2016, 14:16
Beitrag #36


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Ich bin immer noch bei meinem Möppi und sehe hier Chancen, noch schneller voranzukommen thread.gif
Nur wie erkläre ich es meinem dann täglich auftauchendem Rennleiter think.gif
* ich habe eindeutigen Bedarf
* Benutzungverbot besteht nicht
* ergo erlaubt die StVO die Nutzung

und weiter think.gif


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Epaminaidos
Beitrag 15.02.2016, 14:21
Beitrag #37


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Zitat (Achim @ 15.02.2016, 13:47) *
Dabei bringt er sogar ein Urteil des AG Berlin-Mitte unter 108 C 3467/10 ins Spiel.
Na so ein Zufall. Das ist ja exakt die Stelle, um die es hier geht.
Also ist es laut AG zulässig, dort zu fahren.

Leider ist das Urteil ziemlich liederlich geschrieben. Wenigstens hätte man mal die Straßen korrekt benennen können (die Straße heißt "Lichtenberger Straße" und nicht "Landsbergerstraße").
Ich denke außerdem nicht, dass diese Auslegung zur Benutzung einer Überprüfung einer höheren Instanz standhalten würde. Denn nach dem Wortlaut des Urteils dürfen Autos dort im Ergebnis dreispurig fahren (bzw. stehen). Das kann ja eigentlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, der dort Schutzstreifen aufgebracht hat.
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Mitleser
Beitrag 15.02.2016, 14:24
Beitrag #38


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Zitat (Achim @ 15.02.2016, 14:16) *
Nur wie erkläre ich es meinem dann täglich auftauchendem Rennleiter think.gif
* ich habe eindeutigen Bedarf
* Benutzungverbot besteht nicht
* ergo erlaubt die StVO die Nutzung

und weiter think.gif

Willkommen in der Welt der Fahrbahnradler, die einen nicht benutzungspflichtigen Radweg nicht benutzen. dry.gif

Zitat (Epaminaidos @ 15.02.2016, 14:21) *
Das kann ja eigentlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, der dort Schutzstreifen aufgebracht hat.

Darauf kommt es (fast) nicht an.
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Achim
Beitrag 15.02.2016, 14:31
Beitrag #39


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Zitat (Mitleser @ 15.02.2016, 14:24) *
Willkommen in der Welt der Fahrbahnradler, die einen nicht benutzungspflichtigen Radweg nicht benutzen. dry.gif

Wo Du Recht hast, hast Du Recht wavey.gif


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Epaminaidos
Beitrag 15.02.2016, 14:33
Beitrag #40


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Zitat (Mitleser @ 15.02.2016, 14:24) *
Darauf kommt es (fast) nicht an.
Darauf kommt es bei einem nicht sauber definierten Begriff im Gesetzetext sogar fast ausschließlich an, da Richter bei ihren Urteilen den Willen des Gesetzgebers erforschen sollen.
Dabei kommen durchaus auch mal Urteile raus, die - na ja - nicht mehr ganz dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen. Meist wird der Wortlaut dann durch etwas sinnvolleres ersetzt.
In dem Fall hätte ein Richter durchaus zu dem Schluss kommen können, dass der Zweck eines Schutzstreifens ziemlich sicher nicht ist, einen 3-spurigen Stau zu erzeugen.

Aber in einem AG-Urteil kann man so weitgehende Überlegungen wohl tatsächlich nicht erwarten. Dafür sind höhere Instanzen da.
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janr
Beitrag 15.02.2016, 16:18
Beitrag #41


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Zitat (Epaminaidos @ 15.02.2016, 14:33) *
... Dabei kommen durchaus auch mal Urteile raus, die - na ja - nicht mehr ganz dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen. ...
Siehe Schneeflocken-Urteil. laugh2.gif
Zitat (Epaminaidos @ 15.02.2016, 14:33) *
... Meist wird der Wortlaut dann durch etwas sinnvolleres ersetzt. ...
rofl1.gif


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Explosiv
Beitrag 16.02.2016, 10:25
Beitrag #42


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Man braucht oft nur nach dem Schutzziel zu fragen. Das kriegt ab und zu auch ein AG hin, hoffe ich.

Schutzziel der Regelung zu Schutzstreifen ist sicher nicht, dem Ampelstau eine zusätzliche Spur zu eröffnen.
Schutzziel ist vielmehr, dem Radverkehr einen ihn bevorzugenden Raum zu schaffen, um darauf stattzufinden.
Das Befahren durch anderen Verkehr soll minimiert werden.
Darauf vor der roten Ampel zu warten oder ihn zu nutzen, um bei Ampelstau weiter nach vorne zu kommen, ist sicher nicht Fremdnutzung minimieren.

Wenn kein Radler zu sehen ist und voraussichtlich der Schutzstreifen zügig wieder frei gemacht werden kann, mag man die Nutzung dulden.
Wenn aber absehbar ist, dass auf dem Schutzstreifen gewartet werden muss und somit eventuell nahender Radverkehr behindert wird, ist das sicher nicht mehr zu dulden.

Ist halt die Frage, ob es dafür eine Tatbestandsnummer gibt....


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Mitleser
Beitrag 16.02.2016, 10:30
Beitrag #43


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Eine Tatbestandsnummer ist irrelevant. Es zählt allein, dass es in der Norm als Owi definiert wird.

Im Strafrecht sind der Auslegung jedoch auch enge Grenzen gesetzt. Das Schutzziel kann die Wortlautgrenze nicht zu Lasten des Betroffenen verschieben.
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Explosiv
Beitrag 16.02.2016, 10:32
Beitrag #44


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Also wie häufig vermutet ein weiterer Fall von "gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht".

Einen Schutz suggerieren, der in der Praxis nicht vorhanden ist.


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janr
Beitrag 16.02.2016, 11:33
Beitrag #45


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Zitat (Explosiv @ 16.02.2016, 10:32) *
... Einen Schutz suggerieren, der in der Praxis nicht vorhanden ist.
Schlimmer. Er geht verloren.

Ohne Schutzstreifen muß man beim Radler-Überholen weiter ausholen.

Ohne Schutzstreifen ist dem Radler das Rechtsüberholen und so das "im Holm verstecken" nicht erlaubt.

Mit Schutzstreifen wird dem Radler falsch Sicherheit vorgegaukelt.




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rapit
Beitrag 16.02.2016, 11:36
Beitrag #46


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Zitat (janr @ 16.02.2016, 11:33) *
Ohne Schutzstreifen ist dem Radler das Rechtsüberholen und so das "im Holm verstecken" nicht erlaubt.

Vorsichtiges Vorbeifahren an wartenden Fahrzeugen schon.

Aber: Ist denn das generelle Rechtsüberholen für Radlinge bei vorhandenem Schutzstreifen eigentlich erlaubt? Doch wohl nicht.


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janr
Beitrag 16.02.2016, 11:41
Beitrag #47


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Zitat (rapit @ 16.02.2016, 11:36) *
Vorsichtiges Vorbeifahren an wartenden Fahrzeugen schon. ...
Das auch ohne Schutzstreifen

Zitat (rapit @ 16.02.2016, 11:36) *
... Aber: Ist denn das generelle Rechtsüberholen für Radlinge bei vorhandenem Schutzstreifen eigentlich erlaubt? Doch wohl nicht.
Wenn man diesen als markierten Fahrstreifen nimmt schon.


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Achim
Beitrag 16.02.2016, 11:52
Beitrag #48


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Zitat (rapit @ 16.02.2016, 11:36) *
Aber: Ist denn das generelle Rechtsüberholen für Radlinge bei vorhandenem Schutzstreifen eigentlich erlaubt? Doch wohl nicht.

Also diese Frage willst Du jetzt doch nicht ernsthaft erörtern think.gif


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rapit
Beitrag 16.02.2016, 11:56
Beitrag #49


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Warum nicht?

Im übrigen: das ist das schöne am VP: man stellt eine Frage. Und die wird dann, wenn sie interessant ist, von anderen erörtert. tongue.gif

Und nicht selten bewirkt das sogar was.


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Mitleser
Beitrag 16.02.2016, 11:56
Beitrag #50


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@Achim:

Besser: Also diese Frage willst Du nach nicht einmal einer Woche doch nicht ernsthaft nochmal erörtern
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