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> Verwarnungsgeld bei Parkuhr-Parkzeitverlängerung
pingelig
Beitrag 23.12.2015, 18:29
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
ist es zulässig, wenn die StV-Behörde ein Verwarnungsgeld fordert für den Fall, dass man die Parkzeit durch weiteren Geld-Einwurf in die Parkuhr verlängert, auch wenn dadurch die Höchstparkzeit nicht überschritten wird? Falls ja, wie hoch darf das Verwarnungsgeld sein? Wie hoch darf das Verwarnungsgeld sein in den Fällen der "Nichtbetätigung der Parkuhr" oder "Parkzeitüberschreitung"?
Darf eine StV-Behörde die Höhe dieser Verwarnungsgelder eigenmächtig festsetzen?
MfG pingelig
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ulm
Beitrag 23.12.2015, 18:52
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Nein, wenn die Höchstparkdauer nicht überschritten wird und zu jedem Zeitpunkt des Parkens die Parkuhr benutzt wurde, dann sollte es kein Verwarnungsgeld und kein Bußgeld geben.
Wie lautet denn der genaue Tatvorwurf?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.12.2015, 15:07
Beitrag #3





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Zitat (pingelig @ 23.12.2015, 18:29) *
Wie hoch darf das Verwarnungsgeld sein in den Fällen der "Nichtbetätigung der Parkuhr" oder "Parkzeitüberschreitung"?

Ob die Parkuhr gar nicht erst betätigt wurde oder ob man nach Betätigung der Parkuhr die Parkzeit überschreitet, wird zwar nach dem TB-Katalog mit unterschiedlichen Tatbestandsnummern geahndet, die Höhe des Verwarnungsgeldes ist aber jeweils die selbe.

Bei Nichtbetätigung bzw. bei abgelaufener Zeit ist das Verwarnungsgeld nach der Dauer des Parkens gestaffelt. Bis 30 Minuten, 1 Stunde, 2 Stunden, 3 Stunden, mehr als 3 Stunden kostet es 10, 15, 20, 25, 30 Euro.
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KJK
Beitrag 24.12.2015, 22:40
Beitrag #4


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Zitat (pingelig @ 23.12.2015, 18:29) *
ist es zulässig, wenn die StV-Behörde ein Verwarnungsgeld fordert für den Fall, dass man die Parkzeit durch weiteren Geld-Einwurf in die Parkuhr verlängert, auch wenn dadurch die Höchstparkzeit nicht überschritten wird?

Wie will denn der potentielle Delinquent beweisen, dass die Höchstparkdauer nicht überschritten wurde think.gif ?


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Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.

Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt.
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Uwe W
Beitrag 25.12.2015, 04:35
Beitrag #5


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Ein Überschreiten der Höchstparkdauer wäre allerdings von der Behörde bzw. Staatsanwaltschaft zu beweisen: z.B. dadurch, dass das Fahrzeug zu zwei Zeitpunkten dort stand, die länger als die Höchstparkdauer auseinanderliegen, und dass das Fahrzeug zwischendurch nicht weggefahren wurde (Ventilstellung der Reifen).


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Achim
Beitrag 05.01.2016, 11:13
Beitrag #6


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Zitat (ulm @ 23.12.2015, 18:52) *
Nein, wenn die Höchstparkdauer nicht überschritten wird und zu jedem Zeitpunkt des Parkens die Parkuhr benutzt wurde, dann sollte es kein Verwarnungsgeld und kein Bußgeld geben.
Dito.
Dazu nur bestätigende, aber keine gegenteiligen Urteile gefunden. Also sollte ein Nachlösen ohne Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer ohne Probleme möglich sein. wavey.gif


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Pengsionär
Beitrag 05.01.2016, 12:11
Beitrag #7


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Das Nachlösen widerspräche dem Grundgedanken des "Parkraummanagments"
Einen Hinweis habe ich gefunden: http://www.ksta.de/ratgeber/knoellchen-par...4,12836280.html
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janr
Beitrag 05.01.2016, 13:31
Beitrag #8


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Parkraummanagement bedeutet für einen Stellplatz Geld zu kassieren und niemanden über eine Höchstparkzeit parken zu lassen, außer evtl Parkausweisinhaber.

Dies Urteil kenn ich jetzt nicht genau, aber ich befürchte der Artikel ist schlecht recherchiert und der Delinquent parkte über die Höchstparkdauer hinaus.

Man darf das nicht mit Parkscheibe gleichsetzen, denn dort ist ein Nachstellen bereits das Überschreiten der Höchstparkzeit.

Bezahlt man aber vorerst nur für eine halbe Stunde und die Höchstparkdauer sind 2 stunden darf man natürlich nachlösen.

In dem Arktikel wurde beschreiben, daß der Parker mehrfach nachlöste. Er wusste also, daß er länger dort stehen muß.
Warum hat er nicht gleich für die gesamte Zeit bezahlt? Klar, weil der Automat nur bis zur maximalen Zeit einen Parkschein auswirft.
Deshalb mußte er nachlösten und verstieß gegen die Höchstparkzeit und da ist ein Nachlösten nicht erlaubt.

Bis zur Höchstparkzeit (steht am Automaten) bleibt es aber erlaubt und das stehe so auch in der StVO.
Das andere, also das reine Nachlösen ohne Überschreiten der Höchstparkzeit, davon steht nix in der StVO und dies behauptet der Artikel dennoch rolleyes.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Freisinn
Beitrag 05.01.2016, 13:40
Beitrag #9


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Mit dem Zitat "Die zulässige Parkdauer bestimmt sich immer nach dem Ablauf des zuerst gezogenen Parkscheins. Ist diese Zeit verstrichen, muss man seinen Wagen tatsächlich wegfahren (VG Bremen - 5 K 1644 / 08)" wird das Urteil des VG nach meiner Meinung falsch interpretiert. Das mag zutreffen, wenn der erste Parkschein exakt für die zulässige Höchstparkzeit gezogen wurde. Bei einer zulässigen Höchstparkdauer von 2 Stunden spricht zum Beispiel nichts dagegen nach 1 Stunde einen erneuten parkschein für 1 Stunde zu ziehen.

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Achim
Beitrag 05.01.2016, 13:53
Beitrag #10


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Zitat (Pengsionär @ 05.01.2016, 12:11) *
Das Nachlösen widerspräche dem Grundgedanken des "Parkraummanagments"

Rechtsgrundlage ????
Das Urteil des VG Bremen keinesfalls. Aus den Gründen:
Zitat (VG Bremen - 5 K 1644/08)
Selbst wenn der Kläger mehrere Parkscheine hintereinander gelöst haben sollte, parkte er entgegen § 13 Abs. 1 StVO verbotswidrig, denn ein Nachlösen über die zulässige Höchstparkzeit hinaus ist unzulässig. Für das Ende der Parkzeit ist ausschließlich die auf dem ersten (ordnungsgemäß) gelösten Parkschein ausgedruckte Zeit maßgebend. Den Kläger traf somit die Verpflichtung, das von ihm ordnungswidrig geparkte Fahrzeug wegzufahren. Ob ihn diese Verpflichtung bereits um 10.57 Uhr (Ende der Parkzeit des ersten Parkscheins) traf oder ein Nachlösen bis zur zulässigen Höchstparkzeit von zwei Stunden, also bis 12.27 Uhr zulässig war, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, denn unstreitig parkte der Kläger sein Fahrzeug bis mindestens 16.21 Uhr und damit mehrere Stunden über die zulässige Höchstparkzeit hinaus.

Leider ist die fehlerhafte Auslegung heutzutage normal. Irgendeiner liest es bis zur Hälfte und interpretiert etwas unzutreffendes hinein. Und das machen leider nicht nur VP-User gelegentlich falsch wavey.gif


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