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> Bis wo gilt Anwohnerparken?, Bis wo gilt das Schild das nur Anwohner parken dürfen?
Simon1987
Beitrag 01.05.2014, 08:14
Beitrag #1


Neuling


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Ich habe folgendes Problem,

In einer Einbahnstraße war auf der rechten Seite ein Parkplatz auf der Fahrbahn, davor befindet sich ein Parken Schild mit dem Hinweis darunter das dort nur Anwohner parken dürfen. Hinter diesem Parkplatz kam erst eine gesperrte Fläche da dort eine Ausfahrt ist, direkt dahinter ein nicht beschilderter aber eingezeichneter Parkplat.
Dort habe ich geparkt und ein Knöllchen bekommen.
Ist das rechtens?
Ich habe dazu mal eine Skize angefertigt.

HIER!

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße

Simon
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steveluke
Beitrag 01.05.2014, 08:35
Beitrag #2


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Ist „deine“ markierte Parkfläche denn irgendwie anderweitig noch beschildert?
Wie lautet der gegen dich erhobene Tatvorwurf denn konkret? Mit anderen Worten: Wirft man dir das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Anwohner vor?

Hättest du die Möglichkeit, von der Örtlichkeit und der vorhandenen Beschilderung ein Foto zu machen und hier hochzuladen?

Aus dem Bauch heraus würde ich nach derzeitigem Stand der Dinge sagen, dass du gute Chancen haben könntest…


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Scitch
Beitrag 01.05.2014, 09:40
Beitrag #3


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Hallo Simon 1987 und herzlich Willkommen im Verkehrsportal. wavey.gif

War denn das P Zeichen ein oder ein ?

Ein Foto der Situation vor Ort wäre ebenfalls hilfreich wenn dir dies möglich ist.
FAQ: Anleitung zum Einstellen von Bildern wavey.gif


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Gruß Scitch

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ukr
Beitrag 01.05.2014, 09:52
Beitrag #4


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Steht auf dem Zusatzzeichen "Anwohner" oder "Bewohner" ?


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Simon1987
Beitrag 01.05.2014, 10:00
Beitrag #5


Neuling


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Vielen dank schon mal.

Das Zeichen war ein

Zur Zeit bin ich unterwegs und werde erst am Wochenende dazu kommen noch mal ein paar Photos zu machen und hier reinstellen.
Hier ist schon einmal etwas Anschauungsmaterial von Google-Strret View. Das Parken Schild kann man bei google leider nicht so gut sehen.

Bild 1
Bild 2

Ich habe geparkt wo sich auf dem zweiten Bild der runde Kreis von der Google Ansicht befindet.

Ich danke euch allen sehr für eure Hilfe.

Gruß Simon


@ukr:

Auf dem Schild steht "Anwohner"

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 05.05.2014, 16:53
Bearbeitungsgrund: Links zu GoogleMaps-Kartenausschnitten aus urheberrechtlichen Gründen vorsorglich durch Direktlinks zu GoogleMaps ersetzt
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ukr
Beitrag 01.05.2014, 10:08
Beitrag #6


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Wenn da tatsächlich Anwohner steht, brauchen wir garnicht weiter zu überlegen. Dieses Schild ist seit 10 Jahren ungültig.

Link - siehe Abs. 16 ganz unten

Zitat
Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.

Diese Formulierung stand im alten §53 StVO und wurde mit der neuen StVO gestrichen, da die Übergangsfrist inzwischen abgelaufen war. Seit dem 1.1.2004 sind nur noch "Bewohner"-Zusatzzeichen zulässig.


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erwin_a
Beitrag 01.05.2014, 10:12
Beitrag #7


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Wollt ich auch grad fragen. Mit Änderung der StVO 2002 war der Begriff Anwohner zum Begriff "Bewohner" geändert. Der Begriff auf Verkehrs- und Zusatzzeichen war im ruhenden Verkehr nur noch bis 31.12.2003 zulässig. Allerdings würde ich nicht soweit gehen wollen, dieses Zusatzzeichen deshalb als nichtig, also unbeachtlich, einstufen zu wollen. Ansonsten meine ich, dass der Geltungsbereich einer Anwoner/ Bewohner-Parkregelung eindeutig durch das VZ 314 mit Zusatzschild „Bewohner mit Ausweis XY Nr.“ bezeichnet sein muss. Ist denn ein Pfeil im Schild (Blauschild mit "P") zu sehen?
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Scitch
Beitrag 01.05.2014, 10:16
Beitrag #8


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Zitat (erwin_a @ 01.05.2014, 11:12) *
Ist denn ein Pfeil im Schild (Blauschild mit "P") zu sehen?
Siehe oben. wink.gif

Da dies nicht der Fall ist würde ich sogar sagen das entsprechende Zeichen gilt nur für diesen einen Parkplatz. whistling.gif

@Simon1987: Wie lautet denn der genaue Tatvorwurf der dir gemacht wird? Da steht nicht zufällig noch eine Tatbestandsnummer dabei? wavey.gif


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Simon1987
Beitrag 01.05.2014, 10:26
Beitrag #9


Neuling


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Sorry, auf dem Schild stand doch "Bewohner".

Das Knöllchen hinter meinem Scheibenwischer habe ich wütend weggeworfen. Ich warte noch auf einen Brief von der Stadt.
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ukr
Beitrag 01.05.2014, 10:33
Beitrag #10


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Gut, dann müssen wir über den räumlichen Gültigkeitsbereich diskutieren. Aber dennoch:

Zitat (erwin_a @ 01.05.2014, 11:12) *
Allerdings würde ich nicht soweit gehen wollen, dieses Zusatzzeichen deshalb als nichtig, also unbeachtlich, einstufen zu wollen.
Das habe ich mir schon gedacht. Ein Zusatzzeichen, dessen Gültigkeit von der StVO explizit aufgehoben wird, soll also weiter befolgt werden? Auf welcher Rechtsgrundlage denn? Nur weil der Amtsrichter am Freitagnachmittag ein Golfturnier hat und deshalb das Verfahren schnell und oberflächlich aus der Welt schaffen will?


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rapit
Beitrag 01.05.2014, 10:37
Beitrag #11


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Auch wenn es etwas unscharf ist, das war schon bei Aufnahme 2008 in Bewohner geändert.
Außerdem sind da keine Parkboxen eingezeichnet.

Das Bewohnerparken gilt daher im gesamten Straßenzug.

Bis hierhin.


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Scitch
Beitrag 01.05.2014, 10:43
Beitrag #12


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Zitat (rapit @ 01.05.2014, 11:37) *
Außerdem sind da keine Parkboxen eingezeichnet.
Nach genauerer Betrachtung hast du Recht...bin jetzt nur von der Schilderung des TE ausgegangen und habe gar nicht darauf geachtet. crybaby.gif

Zitat (Simon1987 @ 01.05.2014, 09:14) *
Hinter diesem Parkplatz kam erst eine gesperrte Fläche da dort eine Ausfahrt ist, direkt dahinter ein nicht beschilderter aber eingezeichneter Parkplat.
Das ändert das Ganze dann durchaus. In dem Fall ist sogar mal alles korrekt ausgezeichnet...was ja selten genug vorkommt. rolleyes.gif


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rapit
Beitrag 01.05.2014, 10:52
Beitrag #13


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Zitat (Scitch @ 01.05.2014, 11:43) *
In dem Fall ist sogar mal alles korrekt ausgezeichnet.

Nö.
Ob das Bewohnerparken auf dem Parkstreifen noch gelten soll, der dort beginnt, wo links die Beringstraße einmündet, wage ich mal zu bezweifeln.
Da gehört also ein Ende hin. Oder, wenn man es genau nimmt, weil das weniger Schilder wären, ein 314er ohne jedes Zz.


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erwin_a
Beitrag 01.05.2014, 11:05
Beitrag #14


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Zitat (ukr @ 01.05.2014, 11:33) *
Ein Zusatzzeichen, dessen Gültigkeit von der StVO explizit aufgehoben wird, soll also weiter befolgt werden? Auf welcher Rechtsgrundlage denn?


Nichtig und unbeachtlich sind Verkehrszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder objektiver Unklarheit (Vergl.§44 VwvfG). Werden Verkehrszeichen entgegen der VwV-StVO angebracht, sind sie rechtswidrig, müssen aber bis zu ihrer Beseitigung beachtet werden (Vergl. §48 VwvfG.)
Anordnungen, deren Rechtswidrigkeit sich später herausstellt, sind zunächst gültig und müssen bis zu ihrer Aufhebung beachtet werden. Verstöße begründen Ordnungswidrigkeiten(KG NZV 1990,441;VGH München VRS 82,388).
Auch die Ungültigkeit führt nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Verkehrszeichens, wofür auch die Neufassung des §53 StVO spricht: "Verkehrszeichen in der Gestaltung bis zum 1.7.1992 behalten weiter ihre Gültigkeit."
Anders, wenn das Verkehrszeichen von vorn herein nicht zugelassen war. Dann war es nichtig und ist es jetzt immernoch. Oder ebend wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass er sich auch im Wege de Auslegung nicht beheben lässt (OLG Düsseldorf VRS 96 143).

Das Thema braucht aber an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, da es für den TE letztlich unbedeutend ist.


Zitat (rapit @ 01.05.2014, 11:37) *
Außerdem sind da keine Parkboxen eingezeichnet.

Das Bewohnerparken gilt daher im gesamten Straßenzug.


Tja, bei markierten Parkboxen hätte ich auch gesagt, dass damit der Bereich des Bewohnerparkens abgegrenzt wird. So ist die Situation natürlich etwas anders zu bewerten. So richtig eindeutig ist das Ende der Bewohnerparkregelung aber dennoch nicht aufgehoben. Eine Zonenbeschilderung oder Pfeile im Schild wären hier angebracht gewesen.
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rapit
Beitrag 01.05.2014, 11:11
Beitrag #15


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Zitat (erwin_a @ 01.05.2014, 12:05) *
bei markierten Parkboxen hätte ich auch gesagt, dass damit der Bereich des Bewohnerparkens abgegrenzt wird.

und wieso?

Ist eine neue Parkbox eine "neue Regelung"? Wieso sollte das 314er nebst Zz nicht für alle Parkboxen gelten?

Wegen der Ausfahrt dazwischen? Nein. Denn 314er gelten sogar über Einmündungen hinweg.


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erwin_a
Beitrag 01.05.2014, 11:14
Beitrag #16


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Weil anerkannt ist, dass Markierungen einen durch Z.314/ 315 gekennz. Bereich näher verdeutlichen können, z.B. in Bezug auf Behindertenparkplätze.
Ohne Anfangs- und Ende-Schild könnte der VT dann davon ausgehen, dass die Bewohner-Anordnung mit der Markierung endet.
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rapit
Beitrag 01.05.2014, 12:28
Beitrag #17


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aber doch nicht, wenn nur im Bereich einer Grundstückszufahrt keine Parkboxen markiert sind.
Da endet doch nichts, da ist der Parkstreifen doch nur unterbrochen.

Du willst doch nicht allen ernstes behaupten, dass nach jeder grundstückszufahrt eine Parkregelung wiederholt werden muss?


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ukr
Beitrag 01.05.2014, 12:46
Beitrag #18


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Zitat (erwin_a @ 01.05.2014, 12:05) *
Das Thema braucht aber an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, da es für den TE letztlich unbedeutend ist.
Besser ist das. Denn die von dir angeführte Argumentation geht schon wieder am Thema vorbei. Und da ich solche Diskussionen nicht mehr führen werde, belassen wir es auch dabei. Ungültige Verkehrszeichen sind also trotzdem gültig. Na dann...


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erwin_a
Beitrag 01.05.2014, 13:47
Beitrag #19


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Zitat (ukr @ 01.05.2014, 13:46) *
Ungültige Verkehrszeichen sind also trotzdem gültig. Na dann...

nein, ungültig und damit rechtswidrig (Verstoß gegen VwV zu §39-43 StVO Rn.7), nichtig aber nur unter den Voraussetzungen des §44 VwvfG. wavey.gif

Zitat (rapit @ 01.05.2014, 13:28) *
aber doch nicht, wenn nur im Bereich einer Grundstückszufahrt keine Parkboxen markiert sind.
Da endet doch nichts, da ist der Parkstreifen doch nur unterbrochen.


Wir sind uns da einig. Hier ist es ein unterbrochener Parkstreifen. Die Anordnung der Verkehrszeichen wird durch die Grenzmarkierung mitnichten unterbrochen. Im Fall einer markierten Parkbox hätte ich den Bereich der Schilder-Anordnung damit jedoch als abgegrenzt gesehen.
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rapit
Beitrag 01.05.2014, 14:05
Beitrag #20


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Zitat (erwin_a @ 01.05.2014, 14:47) *
Hier ist es ein unterbrochener Parkstreifen.

Nö.
Hier sehe ich gar keinen Parkstreifen. Sondern eingeschränktes Fahrbahnrandparken.

Zitat (erwin_a @ 01.05.2014, 14:47) *
Im Fall einer markierten Parkbox hätte ich den Bereich der Schilder-Anordnung damit jedoch als abgegrenzt gesehen.

Wenn Du tatsächlich nur eine Box meinst (deswegen habe ich es mal fett gemacht), ja, und zwar nach § MSDWGI oder einem Nebensatz in einem einzigen Urteil, was sich gar nicht mit dieser Frage an sich befasst hat, diesbezüglich falsch ist, aber zitiert wird - kurz: meinetwegen, zugunsten des VT.


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erwin_a
Beitrag 01.05.2014, 15:21
Beitrag #21


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Zitat (rapit @ 01.05.2014, 15:05) *
Hier sehe ich gar keinen Parkstreifen.

achso?

Zitat (rapit @ 01.05.2014, 13:28) *
Da endet doch nichts, da ist der Parkstreifen doch nur unterbrochen.
unsure.gif

Ich war im Übrigen vom 2ten Link ausgegangen. Da sieht man einen markierten Parkstreifen. Vor und hinter der GM ist tatsächlich kein Parkstreifen zu erkennen.
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Achim
Beitrag 02.05.2014, 08:22
Beitrag #22


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Zitat (erwin_a @ 01.05.2014, 12:14) *
Weil anerkannt ist, dass Markierungen einen durch Z.314/ 315 gekennz. Bereich näher verdeutlichen können, z.B. in Bezug auf Behindertenparkplätze.
Ohne Anfangs- und Ende-Schild könnte der VT dann davon ausgehen, dass die Bewohner-Anordnung mit der Markierung endet.
Rechtsgrundlage oder Rechtsprechung dazu think.gif
Ich sehe hier kein verbotenes Parken. Wie bei Behindertenparkplätzen auch, ist der Geltungsbereich in der Praxis für eine Fläche anzunehmen. Damit ist eine Parkbox für den Bewohner reserviert. Zumindest kann diese Unklarheit nicht zu ungunsten des Betroffenen ausgelegt werden.
Selbst wenn man diese Theorie verwerfen sollte, ist der Geltungsbereich des Bewohnerparkens durch Zeichen 299 hinter der Zufahrt beendet. Also gilt Z 314 mit ZZ nach der Zufahrt nicht mehr und hier ist eine Parkbox für jedermann.


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rapit
Beitrag 02.05.2014, 09:35
Beitrag #23


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Zitat (Achim @ 02.05.2014, 09:22) *
ist der Geltungsbereich des Bewohnerparkens durch Zeichen 299 hinter der Zufahrt beendet. Also gilt Z 314 mit ZZ nach der Zufahrt nicht mehr

weil?
Steht wo?

Ich kenne nur, dass Schilder ab Standort gelten.

Parkschilder meinetwegen, bis durch VZ eine andere Regelung getroffen wird.

VZ 299 trifft aber keine Regelung.

Sondern § 12 StVO, § 12 ist aber kein VZ.

Zitat (Achim @ 02.05.2014, 09:22) *
Wie bei Behindertenparkplätzen auch, ist wird der Geltungsbereich in der Praxis (fälschlich) für eine Fläche angenommen.

... weil die SVBen meist zu faul sind, das rechtskonform zu beschildern.

In HH zB klappt das besser.

In meiner Heimatstadt auch. Da wird nach dem BH-Parkplatz die anderweitige Parkregelung aufgestellt.

Die meisten Behörden versuchen aber sogar, dem VT Schachteldenken abzuverlangen.


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Achim
Beitrag 02.05.2014, 09:56
Beitrag #24


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Weil dies so in der StVO steht.

Erläuterung zu Zeichen 299 in Anlage 2:
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

Ge- oder Verbot bei Z 314 in Anlage 3
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.


Damit beinhaltet Zeichen 314 mit dem ZZ ein Parkverbot für VT ohne Parkausweis. Somit beendet Z 299 das vorgeschriebene Parkverbot für Nichtausweisinhaber.

Bei der Faulheit der SVB stimme ich Dir zu wavey.gif


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rapit
Beitrag 02.05.2014, 11:28
Beitrag #25


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@Achim: eine Grenzmarkierung schafft kein HV, da sind wir uns wohl einig.
Sie bezeichnet etc. nur ein ohnehin bestehendes Halt- oder Parkverbot.

Das heißt, für deine Argumentation kommt es auf die Grenzmarkierung nicht an.
Demnach bis Du also der Meinung, ein wie auch immer geartetes Parkverbot beendet eine durch VZ angeordnete Parkregelung?

Dann würde jede Grundstückszufahrt also einen Parkscheinbereich beenden?

Nein!

Eine Grundstückszufahrt ist, ob sie durch eine Grenzmarkierung bezeichnet wird oder nicht, keine "anderweitige Regelung durch VZ".

Der Parkbereich gilt über eine Grundstückszufahrt hinweg weiter, von dem Einfahrtsbereich möglicherweise unterbrochen.

Wenn man nämlich @Mitlesers Meinung folgt, die sehr fundiert ist, stellt eine Parkregelung eine lex specialis zu § 12 dar und verdrängt diesen, so dass die Grenzmarkierung in Konsequenz gar nichts bedeuten würde, weil gar kein Einfahrtfreihaltegebot an der Stelle bestünde.


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Achim
Beitrag 02.05.2014, 11:45
Beitrag #26


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Die Grundfrage steht doch, in welchem Zusammenhang ich als VT diese Grenzmarkierung sehe. Und ich betrachte diese im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage in Verbindung mit dem Verkehrszeichen. Folglich endet das Parkverbot im Zusammenhang mit dem Verkehrszeichen hinter der Grenzmarkierung. Dass die Behörde diese Grenzmarkierung im Zusammenhang mit der Zufahrt markierte kann ich (muss ich aber nicht) erahnen. Nicht umsonst sollte man mit diesen Grenzmarkierungen sehr vorsichtig sein. Denn interessant ist mein Blickwinkel auf die Situation, nicht was die Behörde gemeint haben will.


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rapit
Beitrag 02.05.2014, 11:49
Beitrag #27


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Zitat (Achim @ 02.05.2014, 12:45) *
Dass die Behörde diese Grenzmarkierung im Zusammenhang mit der Zufahrt markierte kann ich (muss ich aber nicht) erahnen.

ja mit was denn sonst? Ich sehe wie gesagt keinerlei durch VZ angeordnetes Halt- oder Parkverbot.

Und nur wenn dieses durch ein VZ angeordnet wäre, könnte die Parkvorgabe beendet werden.


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janr
Beitrag 02.05.2014, 12:10
Beitrag #28


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Zitat (rapit @ 02.05.2014, 12:49) *
... Ich sehe wie gesagt keinerlei durch VZ angeordnetes Halt- oder Parkverbot. ...
Mit dem Argument kann man auch sagen, daß das VZ 299 bei Einfahrten rein gar nix bewirkt, da eine Einfahrt kein VZ ist. wavey.gif

Allerdings ist das mit den Pfeilen auf den VZ für den ruhenden Verkehr recht unübersichtlich.

Wenn Pfeile vorhanden sind ist es ja eindeutig, aber bei einem Behindertenstellplatz steht ein 314ner ohne Pfeile.

Hier ist wieder ein 314er ohne Pfeil - mit anderer Einschränkung - und nach der Einfahrt, nach dem 299er ist ein VZ für den ruhenden Verkehr: Eine Parkmarkierung.

Das ist zweideutig und das geht nicht. wavey.gif


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rapit
Beitrag 02.05.2014, 12:17
Beitrag #29


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Zitat (janr @ 02.05.2014, 13:10) *
bei einem Behindertenstellplatz steht ein 314ner ohne Pfeile

was ja auch falsch ist. Genaugenommen ist nämlich ab dort dann ein behindertenparkbereich.

In der Praxis arbeitet man da mit § MSDWGI - wenn es eine markierte Parkbox für den BH-Parkplatz gibt.

Vorliegend gibt es aber keine Parkbox.


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janr
Beitrag 02.05.2014, 12:19
Beitrag #30


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Aber die Parkbox endet ja, und damit doch auch irgendwie die Anordnung. think.gif


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Achim
Beitrag 02.05.2014, 12:27
Beitrag #31


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Zitat (rapit @ 02.05.2014, 12:49) *
Ich sehe wie gesagt keinerlei durch VZ angeordnetes Halt- oder Parkverbot.

Und nur wenn dieses durch ein VZ angeordnet wäre, könnte die Parkvorgabe beendet werden.

Ja, aber nach gängiger Rechtsprechung beinhaltet doch das Z 314 mit einem ZZ ein Haltverbot für nicht Berechtigte oder die Bedingung nicht Einhaltende. Damit habe ich doch ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Haltverbot, wenn auch nur für den unberechtigten Personenkreis. Und genau dieses Haltverbot durch Verkehrszeichen beende ich mit Zeichen 299, welches auch wieder ein verbindliches Verkehrszeichen ist.

Zitat (janr @ 02.05.2014, 13:19) *
Aber die Parkbox endet ja, und damit doch auch irgendwie die Anordnung. think.gif

Mit der Parkbox hat das nicht viel zu tun. Dazu fehlt eine entsprechende Reglung in der StVO.



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rapit
Beitrag 02.05.2014, 13:04
Beitrag #32


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Zitat (Achim @ 02.05.2014, 13:27) *
mit Zeichen 299, welches auch wieder ein verbindliches Verkehrszeichen ist.

Nein, da liegt Dein Denkfehler.

Weil das VZ ein HV bewirken muss, das tut 299 aber nicht.

299 allein sagt gar nichts.

Beide Autos brauchen eine Parkscheibe hier:


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Achim
Beitrag 02.05.2014, 13:10
Beitrag #33


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Noch einmal langsam für Dich whistling.gif
Das HV wird durch Z 314 i.V. mit dem ZZ ausgesprochen. Das hat mit Z 299 nichts zu tun. Das HV gilt jetzt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung, hat also immer noch nichts mit dem Z 299 zu tun.
Erst jetzt kommt Z 299 ins Spiel, da dieses amtl. Verkehrszeichen ein an anderer Stelle ausgesprochenes HV verlängert, verkürzt, oder bestimmt. Und jetzt verkürzt Z 299 das durch Z 314 i.V. dem ZZ ausgesprochene Haltverbot.

So viel Denkfehler dürfte bei mir nicht sein wavey.gif

Zitat (rapit @ 02.05.2014, 14:04) *
Beide Autos brauchen eine Parkscheibe hier:

Wo ist hier mein Z 299 think.gif

PS:
Beispiel aus der Rechtsprechung:
VG Düsseldorf vom 15.03.2011 Az: 14 K 504/11
Das Verkehrszeichen 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-10 begründet nicht nur ein Parkverbot für Nichtberechtigte, sondern auch das sofort vollziehbare Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren. Das Wegfahrgebot ist gegenüber dem Kläger wirksam geworden.


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janr
Beitrag 02.05.2014, 13:12
Beitrag #34


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think.gif Nehmen wir mal einen Seitenstreifen für zwei FZe an und am Anfang steht ein 314er mit einschränkendem ZZ.

Was ist nach dem Seitenstreifen auf der Fahrbahn erlaubt?


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Achim
Beitrag 02.05.2014, 13:23
Beitrag #35


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Kommt man wieder auf den noch einzufügenden § der StVO:
Zitat (rapit @ 02.05.2014, 13:17) *
... § MSDWGI ...



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