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> Punkte bei Abmeldung mit Abgelaufenem TÜV?
elbartolomeo
Beitrag 06.04.2014, 13:52
Beitrag #1


Neuling


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Habe echt ein Problem. Will ne Fahrlehrerausbildung machen, aber evtl. darf ich da keinen einzigen Punkt in Flensburg haben (weiß noch nicht genau).

Mein Problem is jetzt ich hab ein Moped wo seit 3-4 Jahren der TÜV abgelaufen ist und laut Bußgeldkatalog kriegt man da einen Punkt.

Meine Angst ist die dass ich jetzt wenn ich das Moped abmelde einen Punkt bekomme und daran die Ausbildung scheitert.

Meine Frage: Habt ihr schonmal ein KFZ mit längst abgelaufenem TÜV abgemeldet und was ist passiert?

Gibt es spezielle Strategien die die Punkte vermeiden können. Kann ich z.B. das KFZ verschrotten um den Punkt zu umgehen? Oder soll ich versuchen schnell neuen TÜV drauf machen zu lassen (wenn das klappt gibt es ja keinen Punkt - das ist aber finanziell nachteilhaft, da ich dann neue Reifen kaufen muss).
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 06.04.2014, 14:01
Beitrag #2


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Ich glaube:
Wenn Du mit Papieren und Nummernschild zur Zulassungsstelle fährst, um das Möppi abzumelden, dann wird man dort nachträglich kein Drama aus dem fehlenden TÜV machen.
Verfolgt wird sowas meines Wissens nur von Polizisten, die ein Fahrzeug mit angeschraubter und gesiegelter Nummer, aber mit abgelaufender TÜV-Plakette vorfinden.

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Kühltaxi
Beitrag 06.04.2014, 15:05
Beitrag #3


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Zitat (elbartolomeo @ 06.04.2014, 14:52) *
Meine Frage: Habt ihr schonmal ein KFZ mit längst abgelaufenem TÜV abgemeldet und was ist passiert?

Der Mann am Schalter hat gesagt: "Der ist aber schon ordentlich drüber" und hat mich streng angeschaut. whistling.gif
Es soll aber mittlerweile auch Zulassungsstellen geben die das postwendend der Bußgeldstelle nebenan melden. Kannst ja mal bei deinem Landratsamt anfragen wie sie es handhaben, auf die Gefahr hin schlafende Hunde zu wecken....

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 06.04.2014, 15:01) *
Ich glaube:
....
Doc

Extra für dich ein Gedicht:

Zum Adler sprach die Taube:
"Wo das Wissen aufhört, beginnt der Glaube."
"Recht hast du," sprach der Adler, "doch,
wo du schon glaubst, da weiß ich noch!"

tongue.gif


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
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Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg.
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cowboy70
Beitrag 06.04.2014, 18:10
Beitrag #4


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Sobald das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht mehr gefahren wird und in einer garage untergebracht ist ist es egal wie lange der TÜV abgelaufen ist.

Deswegen ist das für mich nicht nachvollziehbar, dass da ein Angestellter einer Kfz-Stelle böse gucken sollte.

Scheint ein Mensch zu sein, der sich wichtig tut.



cowboy70
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ulm
Beitrag 06.04.2014, 18:19
Beitrag #5


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Demnächst auf der Zulassungsstelle: "Sie glauben gar nicht, was mir Blödes am Wochenende passiert ist: Da räume ich meine Garage auf und in der Ablage unten in der Werkbank fällt mir das Kennzeichen von meinem alten Motorrad, das schon ewig kaputt ist, in die Hand. Und dann ist da noch das Siegel drauf. Dann habe ich mal im Wohnzimmer die Kontoauszüge durchgeschaut und gemerkt, dass das Motorrad echt noch zugelassen ist, obwohl es ja seit drei Jahren kaputt ist. Steuer und Versichrung zusammen mit der vom Auto abgebucht und echt nix gemerkt. Boah, das waren ein paar hundert Euro. Einfach so verschenkt. Wären Sie so nett, mir die Abmeldung kurz zu machen, damit ich nicht noch mehr Geld zum Fenster rausschmeiße?" wavey.gif
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haschee
Beitrag 06.04.2014, 18:20
Beitrag #6


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Nein.

Es handelt sich um einen Verstoß gegen die StV Z O.

Da ist der öffentliche Verkehrsraum egal.

Wenn jemand die Plakette an deinem Auto sieht wenn du kurz das Garagentor aufhast ist es kein Problem dich anzuzeigen.



Wenn du viel Glück hast und dein Auto sehr zerlegt ist könnte sich ein Richter vielleicht darauf einlassen einzustellen.




Es ist übrigens ein Halterverstoß.

Alles was man also für eine Ahndung braucht ist das Kennzeichen. Und wie lange abgelaufen. wavey.gif



Daher kein Problem für den von der Zulassungsstelle das mal 2 Türen weiter beim Ordnungsamt abzugeben.
Wird aber wohl von den meisten Zulassungsstellen (im Umkreis wäre mir keine bekannt) die sowas macht.

Es gibt (noch) keine Verpflichtung dazu.


Edit:
@ulm:
Was wenn der Richter sagt:
"Nach allgemeiner Lebenserfahrung (und der letzten Nacht wo ich schlecht geschlafen habe) halte ich es für lebensfremd, daß ein ordentlicher und verständiger Mensch 3 Jahren nicht merkt, daß ein Fahrzeug noch zugelassen ist. Ich werte das als Schutzbehauptung."


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Antarctica
Beitrag 06.04.2014, 18:47
Beitrag #7


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Wieso braucht es lediglich die Kennzeichen - es braucht doch einen Halter?

Es geht ja nicht um den, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, sondern um den Halter?


--------------------
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haschee
Beitrag 06.04.2014, 18:53
Beitrag #8


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Ja. Und das ist "üblicherweise" der, der da eingetragen ist.


Falls du glaubst du bist das nicht - darfst du das unter Umständen nachweisen. wavey.gif

Siehe folgendes "höheres" Urteil zur Frage des "Halters".

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw...ss20110505.html


Steht dir natürlich frei, ein eigenes Urteil zu holen.




Alternativ wird dir der "faktischen" Halter direkt geglaubt.
Und der kriegt das Bußgeld. wavey.gif


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 06.04.2014, 18:56
Beitrag #9


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Zitat (haschee @ 06.04.2014, 19:20) *
"Nach allgemeiner Lebenserfahrung (und der letzten Nacht wo ich schlecht geschlafen habe) halte ich es für lebensfremd, daß ein ordentlicher und verständiger Mensch 3 Jahren nicht merkt, daß ein Fahrzeug noch zugelassen ist. Ich werte das als Schutzbehauptung."

ICH sage:
"Nach allgemeiner Lebenserfahrung (und der letzten Nacht wo ich recht gut geschlafen habe) halte ich es für lebensfremd, daß ein ordentlicher und verständiger Mensch 3 Jahre lang ein nicht benutztes Fahrzeug zugelassen lässt und dafür Steuern und Versicherung zahlt, anstatt es stillzulegen.
Wer sowas dennoch tut, der ist nicht "ordentlich und verständig", sondern dermaßen un-organisiert, dass ihm auch andere Fehler zuzutrauen sind..."

Doc


P.S.:
Bei unserer Zulassungsstelle in Stadthagen werden die Kunden per Aushang aufgefordert, direkt vor der Abmeldung das Kennzeichen an einer Stempel-Fräse selbst zu entstempeln.
Dabei Könnte man natürlich "versehentlich" auch die TÜV-Plakette mit abfräsen... whistling.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Antarctica
Beitrag 06.04.2014, 18:59
Beitrag #10


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Und deswegen müsste man ihn gleich lebenslang einbuchten, er könnte ja seine Frau erschlagen haben!

PS: Bei uns muss man das Kennzeichen vor und nach dem Abfräsen vorzeigen.


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cowboy70
Beitrag 06.04.2014, 19:16
Beitrag #11


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Mein Auto war der TÜV über ein Jahr abgelaufen und stand in einer Halle bis es endlich komplett restauriert war.

Es war weiterhin angemeldet und es wurden Steuern und Versicherung bezahlt.

Nach der Reparatur wurde es auf einem Hänger zum TÜV gefahren.


Während der Standzeit noch auf dem Hänger hat es die Polizei interessiert.


Wenn der Verdacht, dass gestohlende Autos in der Halle abgestellt wurden hat der Eigentümer dies mit der Polizei abgeklärt.

Die ist dann immer erschienen.

Einem Polizisten ist das aufgefallen und meinte selbst solange es nicht auf der Straße bewegt wird sei es egal.






cowboy70
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Ichtyos
Beitrag 06.04.2014, 19:19
Beitrag #12


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Der Polizist liegt falsch.


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haschee
Beitrag 06.04.2014, 19:31
Beitrag #13


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Froh sein und nicht daran rühren. wavey.gif


Theoretisch könnte das Ordnungsamt auch bei Werkstätten mit AU Berechtigung, Prüfstützpunkten und Prüfstellen vorbeifahren und da aufschreiben.

Solange das Fahrzeug nicht komplett zerlegt ist sollte das direkt durchgehen.



Oder Prüfer könnten verpflichtet werden das zu melden.
Das wird sowieso erfasst. Was spricht dagegen noch das Kennzeichen und die Überschreitung zu melden...
Datenschutzrechtlich sehe ich auch kein Problem. Namen braucht es nicht, ist ja nen Halterverstoß.

Aber (noch) ist es nicht soweit.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Cabronito
Beitrag 06.04.2014, 19:48
Beitrag #14


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Zitat (cowboy70 @ 06.04.2014, 20:16) *
Einem Polizisten ist das aufgefallen und meinte selbst solange es nicht auf der Straße bewegt wird sei es egal.

Vielleicht sei es ja auch nur ihm persönlich egal.

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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Acki
Beitrag 06.04.2014, 20:50
Beitrag #15


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Mir ist das leider auch passiert.
Ich hab ein Quad das ewig unbenutzt in der Garage stand. Wir wollten es immer mal wieder reaktivieren oder verkaufen aber es kam immer irgendwas dazwischen.
Da es auch in Versicherung und Steuer extrem billig war, sind da auch keine Unsummen auf den Kontoauszügen aufgefallen. think.gif

Als mir das dann doch mal aufgefallen ist und ich es abgemeldet habe, bekam ich von der Mitarbeiterin der Zulassungsstelle zu hören "oh, das ist aber überfällig".

Drei Wochen später hatte ich dann Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid und einen Punkt blushing.gif

gruß Acki
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cowboy70
Beitrag 06.04.2014, 21:03
Beitrag #16


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Zitat (Ichtyos @ 06.04.2014, 20:19) *
Der Polizist liegt falsch.

QUELLE?


cowboy70
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Kai R.
Beitrag 06.04.2014, 21:17
Beitrag #17


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Es gibt keine Quelle für eine Ausnahme, die nicht existiert. Fahrzeuge, die zugelassen sind, müssen zum TÜV, egal wo sie abgestellt sind.


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Grüße

Kai

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Ichtyos
Beitrag 06.04.2014, 21:43
Beitrag #18


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Imho nicht ganz. So sie im Ausland sind - iirc hatte @Diesel-Georg von 10 Jahren eines Bohrgerätes irgendwo im arabischen Raum berichtet - wird es mit einer HU schon schwer. Da greifen die deutschen Gesetze wohl kaum noch. Wenn das Gerät aus welchen Gründen auch immer dort verschrottet werden sollte, sehe ich keinen Verstoß gegen deutsche §§ - und eine Abmeldung sollte auch punktefrei laufen.

Diese Konstellation trifft hier aber nicht zu, deshalb hatte ich sie auch nicht erwähnt.


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Andreas
Beitrag 07.04.2014, 07:10
Beitrag #19


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Zitat (elbartolomeo @ 06.04.2014, 14:52) *
Will ne Fahrlehrerausbildung machen, aber evtl. darf ich da keinen einzigen Punkt in Flensburg haben (weiß noch nicht genau).


Ein einzelner Punkt, noch dazu in einem solchen Fall, gefährdet nicht die Fahrlehrerausbildung.


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elbartolomeo
Beitrag 07.04.2014, 07:21
Beitrag #20


Neuling


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Wie ist es wenn das Fahrzeug beim TÜV vorgeführt wird. Bringt der TÜV sowas auch zur Anzeige?

Momentan tendiere ich dazu das Fahrzeug unter eine Haube mit abgeschraubtem Nummernschild solange zu verstecken bis ich die unbefristete Fahrlehrerlaubnis habe. Danach darf ich einen Punkt haben. Das wäre dann nicht dramatisch.

Zitat (Andreas @ 07.04.2014, 08:10) *
Zitat (elbartolomeo @ 06.04.2014, 14:52) *
Will ne Fahrlehrerausbildung machen, aber evtl. darf ich da keinen einzigen Punkt in Flensburg haben (weiß noch nicht genau).


Ein einzelner Punkt, noch dazu in einem solchen Fall, gefährdet nicht die Fahrlehrerausbildung.


Ich kam darauf, weil das auf der Seite der Stadt Düsseldorf steht. Zitat:
"Vorraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis:
...
persönliche Zuverlässigkeit (keine Eintragung im Führungszeugnis, keine Punkte in Flensburg)"


https://www.duesseldorf.de/kfz/verkehrsgewe...ahrlehrer.shtml
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haschee
Beitrag 07.04.2014, 07:27
Beitrag #21


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Zitat (cowboy70 @ 06.04.2014, 22:03) *
Zitat (Ichtyos @ 06.04.2014, 20:19) *
Der Polizist liegt falsch.

QUELLE?


Hier.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_20...e_viii_133.html

Gewisse Gerichtsentscheidungen wurden hier mal gesammelt.
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=92915



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Andreas
Beitrag 07.04.2014, 07:33
Beitrag #22


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Zitat (elbartolomeo @ 07.04.2014, 08:21) *
Bringt der TÜV sowas auch zur Anzeige?


Nein

Zitat
persönliche Zuverlässigkeit (keine Eintragung im Führungszeugnis, keine Punkte in Flensburg)"


Durch einen einzelnen Punkt in Flensburg ist m. E. noch nicht die persönliche Zuverlässigkeit eines Fahrlehreranwärters in Frage gestellt. Im Extremfall würde ich gegen eine Ablehnung klagen und sehr auch sehr gute Erfolgsaussichten


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Kai R.
Beitrag 07.04.2014, 11:09
Beitrag #23


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ich würde erst einmal bemüht sein, gar keinen Punkt zu bekommen. Normalerweise wird das bei der Abmeldung nicht weiter verfolgt. Das kann man natürlich nur schlecht erfragen. Aber wenn man die Abmeldung durch eine fremde Person in einem fremden Kreis machen würde, würde eine Weitermeldung schon eher unwahrscheinlich. Oder halt in der Werkstatt des Vertrauens neu zur HU vorführen.


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Grüße

Kai

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Hoheneicherstation
Beitrag 07.04.2014, 11:49
Beitrag #24


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Zumindest in Bayern erhält die zentrale Bußgeldstelle in Viechtach von den Mitarbeitern der Zulassungsstellen die Info, wenn der TÜV mehr als 2 Monate überzogen ist.

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Andreas
Beitrag 07.04.2014, 11:59
Beitrag #25


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Das mag zwar auf einige Zulassungsstellen zutreffen, eine flächendeckende Anwendung in ganz Bayern gibt es aber definitv nicht.


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Sasquatch
Beitrag 07.04.2014, 12:21
Beitrag #26


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Zitat (Kai R. @ 07.04.2014, 12:09) *
...Das kann man natürlich nur schlecht erfragen...
Warum? Anrufen, wenn man möchte mit unterdrückter Nummer, und dann die Person am anderen Ende höflich nach dem Vorgehen der Dienstelle in solchen Fällen fragen. Das ist doch so schwer nicht. Warum sollte man darauf keine Antwort erhalten?


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Hoheneicherstation
Beitrag 07.04.2014, 12:21
Beitrag #27


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Da gab es aber mal eine Anweisung des bayerischen Innenministeriums, an die Zulassungsstellen, diese Überziehung des TÜV-Termins an die Zentrale Bußgeldstelle zu melden.

Welche Ämter sich dran halten ist wohl unterschiedlich.

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sartre
Beitrag 07.04.2014, 12:23
Beitrag #28


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Zitat (Hoheneicherstation @ 07.04.2014, 12:49) *
Zumindest in Bayern erhält die zentrale Bußgeldstelle in Viechtach von den Mitarbeitern der Zulassungsstellen die Info, wenn der TÜV mehr als 2 Monate überzogen ist.
Kann ich jetzt nicht ganz glauben. Ich bin aus Bayern und hatte meine Anhänger-HU schon mehrmals um mehr als 8 Mon. überzogen, da er so selten gebraucht wird.
Irgendwann neue HU machen lassen und nie was von Bussgeldstelle gehört.

Edit: Andreas bestätigt mir das gerade...
Zitat (Andreas @ 07.04.2014, 12:59) *
Das mag zwar auf einige Zulassungsstellen zutreffen, eine flächendeckende Anwendung in ganz Bayern gibt es aber definitv nicht.

Noch was...
Zitat (Andreas @ 07.04.2014, 08:33) *
Durch einen einzelnen Punkt in Flensburg(...)
Waren das nicht 2 Punkte? Zumindest bis 1.5.2014? Wie's danach ist, keine Ahnung - vielleicht kann jemand dazu Auskunft geben.
Und gibts für die abgelaufene AU nicht noch 1 Punkt als Bonus drauf?


Gruss sartre


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"Die Grösse und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandelt." (Mahatma Gandhi)
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Hoheneicherstation
Beitrag 07.04.2014, 12:31
Beitrag #29


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Hallo

Wenn Du beim TÜV mit überzogenem Termin erscheinst, ist das nicht weiter schlimm. Soll aber ein Fahrzeug, das z.B. 1-2 Jahre angemeldet und ohne TÜV in der Garage stand, abgemeldet werden, kann der Mitarbeiter der Zulassungsstelle anhand des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung die Überziehung des Termins feststellen.


Edith hat diesen Bußgeldrechner verlinkt - zu beachten ist allerdings auch dass AU und TÜV getrennte Baustellen sind, also mehr als doppelte Kosten entstehen -
Bei überziehen von mehr als 8 Monaten wären 40 € plus 2 Punkte für den TÜV, und 75 € plus 2 Punkte für den AU Termin fällig ...


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sartre
Beitrag 07.04.2014, 13:03
Beitrag #30


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Zitat (Hoheneicherstation @ 07.04.2014, 13:31) *

Dieser Bussgeldrechner -> http://www.bussgeldkataloge.de/index2.html sagt was anderes...

Zitat:
Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von
mehr als zwei bis zu vier Monaten 15,- EUR
vier bis acht Monaten 25,- EUR
mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte

Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um
mehr als zwei bis zu acht Monate 15,- EUR
mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt

think.gif


Zur Ausgangsfrage des TE:
Zitat (elbartolomeo @ 06.04.2014, 14:52) *
Gibt es spezielle Strategien die die Punkte vermeiden können. Kann ich z.B. das KFZ verschrotten um den Punkt zu umgehen? Oder soll ich versuchen schnell neuen TÜV drauf machen zu lassen (wenn das klappt gibt es ja keinen Punkt - das ist aber finanziell nachteilhaft, da ich dann neue Reifen kaufen muss).

Statt das Möppi zu verschrotten, könnte er es doch günstig verkaufen oder verschenken. Unter der Bedingung, daß der neue Besitzer umgehend die HU/AU erneuern lässt und es danach ummeldet. Somit wäre er doch raus aus der Nummer, oder?


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Hoheneicherstation
Beitrag 07.04.2014, 13:19
Beitrag #31


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Ok, hab da den "alten" Rechner verlinkt. Du hast den aktuellen, da sind aber auch schon die neuen Punkte - ab 01.05.2014 - gemeint...

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kabo55
Beitrag 07.04.2014, 13:46
Beitrag #32


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Zitat (sartre @ 07.04.2014, 14:03) *
Statt das Möppi zu verschrotten, könnte er es doch günstig verkaufen oder verschenken. Unter der Bedingung, daß der neue Besitzer umgehend die HU/AU erneuern lässt und es danach ummeldet. Somit wäre er doch raus aus der Nummer, oder?


Das Delikt wurde aber doch begangen. Nach Verjährung, dann ja...


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Hoheneicherstation
Beitrag 07.04.2014, 13:50
Beitrag #33


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Ich hatte mal das Problem, mein verunfalltes Fahrzeug (Totalschaden) abmelden zu wollen.
Eigenartigerweise war bei der Unfallaufnahme durch die police.gif der Fahrzeugschein noch da. Als ich 2 Stunden später die Fahrzeugpapiere aus dem abgeschleppten Fahrzeug holen wollte, war nix mehr von dem Fahrzeugschein zu sehen. Der blieb trotz intensiver Suche verschwunden!
Um das Fahrzeug abmelden zu können, musste ich eine "Eidesstattliche Erklärung" unterschreiben (Schein verloren) und durfte 10 € Mehrkosten bezahlen.


Wenn jetzt die Kennzeichen beim Unfall auch verschwunden wären ... whistling.gif

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elbartolomeo
Beitrag 07.04.2014, 16:10
Beitrag #34


Neuling


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Zitat (Andreas @ 07.04.2014, 08:33) *
Durch einen einzelnen Punkt in Flensburg ist m. E. noch nicht die persönliche Zuverlässigkeit eines Fahrlehreranwärters in Frage gestellt. Im Extremfall würde ich gegen eine Ablehnung klagen und sehr auch sehr gute Erfolgsaussichten


Wäre da ein Punkteabbauseminar nicht die günstigere Alternative? Das kann ich doch zur Not auch mit einem Punkt belegen.
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Hoheneicherstation
Beitrag 07.04.2014, 16:23
Beitrag #35


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Wenn, dann muss er sich aber beeilen.
Denn: Ein Abbau von Punkten durch Seminare soll nicht mehr möglich sein. (So steht es auf dieser Seite)


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Jens
Beitrag 07.04.2014, 16:57
Beitrag #36


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Das war (wenn ich mich recht entsinne) eine ursprüngliche Idee des damaligen Verkehrsministers bei den ersten Planungen der Reform, die allerdings nicht umgesetzt wurde. Ab dem 1. Mai kann durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bei einem Punktestand von 1-5 Punkten ein Punkt abgebaut werden.



Zitat (sartre @ 07.04.2014, 13:23) *
Und gibts für die abgelaufene AU nicht noch 1 Punkt als Bonus drauf?
Da die AU als eigenständige Pflichtunterschung schon seit vier Jahren abgeschafft ist, kann ich mir nicht vorstellen. dass es dafür noch Punkte gibt.


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cowboy70
Beitrag 07.04.2014, 17:21
Beitrag #37


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Ich habe nun beide LINKS durch gelesen.

Irgend etwas davon, dass das Auto, auch wenn es nicht bewegt wird oder in einer Werkstatt steht, trotzdem einer HU zu unterziehen lassen, finde ich keinen Passus.


Habe mich auf der Zulassungstelle erkundigt.

Dort ist man auch der Ansicht, dass das keine Punkte gibt wenn das Auto in einer Werkstatt steht und nicht bewegt werden kann oder es durch einen Defekt in der Garage abgestellt wird.


Die Reparaturen an meinem Fahrzeug dauerten halt etwas länger als die 2 Wochen und war bis zur Instandsetzung nicht Verkehrtauglich.

Ein Jahr Kfz-Steuer und versicherung waren billiger als das Auto in dieser zeit abzumelden und dann wieder anzumelden, weshalb ich gelassen habe.





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geckolino
Beitrag 07.04.2014, 17:34
Beitrag #38


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Zitat (cowboy70 @ 07.04.2014, 17:21) *
Irgend etwas davon, dass das Auto, auch wenn es nicht bewegt wird oder in einer Werkstatt steht, trotzdem einer HU zu unterziehen lassen, finde ich keinen Passus.

Irgendetwas davon, dass das Auto, auch wenn es nicht bewegt wird oder in einer Werkstatt steht, von der HU-Pflicht ausgenommen ist, findet sich aber auch nirgends.
Weder in §29 StVZO noch im Bußgeldkatalog.

Und nachdem Bußgeldbescheide inkl. der daraus resultierenden Punkte normalerweise nicht durch die Zulassungsstelle erlassen werden, würde ich mich auf deren Aussage in der Hinsicht nicht unbedingt verlassen.


--------------------
Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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nachteule
Beitrag 07.04.2014, 17:44
Beitrag #39


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Hallo, Cowboy,

bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es ein Opportunitätsprinzip.

D. h., dass der Polizeibeamte bzw. der Mitarbeiter der Bußgeldstelle nicht verpflichtet ist, so ein Delikt zur Anzeige zu bringen und er macht sich demnach nicht strafbar, wenn er bei einer plausiblen Begründung mal ein Auge zudrückt.

Diese Begründung kann z. B. sein, dass man ein seltenes Ersatzteil für einen Oldtimer bzw. ein älteres Fahrzeug erst suchen musste, dass man das Fahrzeug komplett zerlegt hatte, um es selber zu reparieren, aber noch zugelassen hatte, um sein Wunschkennzeichen bzw. seinen sehr niedrigen Schadensfreiheitsrabatt nicht zu verlieren oder weil man z. B. ein Krad/Leichtkraftrad weiter zugelassen hat, obwohl es schon lange nicht mehr fahrtauglich ist, um dem Nachwuchs eine günstige Schadensfreiheitsklasse zu erarbeiten.

Ebenso kann es sein, dass ein Auge zugedrückt wird, wenn man z. B. einen Anhänger nur einmal im Jahr nutzt und dabei vergessen hat, eine HU durchzuführen.

Ein Anrecht darauf, dass man ohne Sanktionierung davon kommt, hat man allerdings nicht.

Meistens fährt man in solchen Fällen mit der Waldformel am besten.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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haschee
Beitrag 07.04.2014, 18:34
Beitrag #40


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@Cowboy:
Wo steht den, daß die StV Z O nur im öffentlichen Verkehrsbereich gilt?

Die gilt grundsätzlich für zugelassene Fahrzeuge.
Du hast HU zu haben.
Sehr simpel, aber ist eben so.


Die Links hast du schon, aber ich kann mal zitieren.

Zitat
Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Nix von "aber nur wenn im öffentlicher Verkehrsraum"...

Nix von "aber nicht wenn das Fahrzeug in einer Garage steht".


@nachteule:
Also wenn es mal in den expliziten Bußgeldbereich (ü35 €) reingeht wird es mit dem Opportunitätsprinzip langsam eng.

Da könnte man erstmal anzeigen und die Entscheidung der Bußgeldbehörde oder dem Richter überlassen. wink.gif


Zerlegt könnte man eine Chance haben.
Unzerlegt würde ich die reine Möglichkeit als gegeben ansehen - und dann wäre anzuzeigen.


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Kühltaxi
Beitrag 07.04.2014, 18:45
Beitrag #41


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 06.04.2014, 19:56) *
Zitat (haschee @ 06.04.2014, 19:20) *
"Nach allgemeiner Lebenserfahrung (und der letzten Nacht wo ich schlecht geschlafen habe) halte ich es für lebensfremd, daß ein ordentlicher und verständiger Mensch 3 Jahren nicht merkt, daß ein Fahrzeug noch zugelassen ist. Ich werte das als Schutzbehauptung."

ICH sage:
"Nach allgemeiner Lebenserfahrung (und der letzten Nacht wo ich recht gut geschlafen habe) halte ich es für lebensfremd, daß ein ordentlicher und verständiger Mensch 3 Jahre lang ein nicht benutztes Fahrzeug zugelassen lässt und dafür Steuern und Versicherung zahlt, anstatt es stillzulegen.
Wer sowas dennoch tut, der ist nicht "ordentlich und verständig", sondern dermaßen un-organisiert, dass ihm auch andere Fehler zuzutrauen sind..."

Doc

Euch beiden zur Erinnerung:

Es gibt auch noch den Fall daß jemand ein PS-schwaches Mopped was extrem wenig Steuer und Versicherung kostet jahrelang absichtlich angemeldet rumstehen hat nur um sich einen hohen SF-Rabatt "erwachsen" zu lassen.


Zitat
P.S.:
Bei unserer Zulassungsstelle in Stadthagen werden die Kunden per Aushang aufgefordert, direkt vor der Abmeldung das Kennzeichen an einer Stempel-Fräse selbst zu entstempeln.
Dabei Könnte man natürlich "versehentlich" auch die TÜV-Plakette mit abfräsen... whistling.gif

Doc

Das alleine nützt noch nix, es steht ja auch noch ein HU-Datum oder Stempel in der ZB Teil 1.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
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Hoheneicherstation
Beitrag 07.04.2014, 18:46
Beitrag #42


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Hab hier Urteile zum § 29 StVZO: (Zitate)

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.1975 (1Ws [a] 239/75
Auch wenn ein nach § 29 (1) StVZO der regelmäßigen Untersuchung unterliegendes Kraftfahrzeug während längerer Zeit am öffentlichen Straßenverkehr nicht teilnimmt, muß der Halter des Fahrzeuges seiner Prüfungspflicht nachkommen.

OLG Zweibrücken v. 7. 7. 77 Ss 172/77
Die Pflicht, das zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, trifft den Halter auch dann, wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist und das Fahrzeug nicht benutzt wird.


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Kühltaxi
Beitrag 07.04.2014, 18:49
Beitrag #43


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Zitat (Hoheneicherstation @ 07.04.2014, 14:50) *
Wenn jetzt die Kennzeichen beim Unfall auch verschwunden wären ... whistling.gif

S. o. nur anders rum, es reicht wenn die HU-Plakette durch die Schwere des Unfalls und etwas "Nachhilfe" unkenntlich geworden wäre.


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haschee
Beitrag 07.04.2014, 18:50
Beitrag #44


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Zitat (Kühltaxi @ 07.04.2014, 19:45) *
Euch beiden zur Erinnerung:

Es gibt auch noch den Fall daß jemand ein PS-schwaches Mopped was extrem wenig Steuer und Versicherung kostet jahrelang absichtlich angemeldet rumstehen hat nur um sich einen hohen SF-Rabatt "erwachsen" zu lassen.

Ja, das geht.

Aber was hat das mit der StV Z O zu tun?
Du kannst so natürlich argumentieren.


Man könnte aber auch argumentieren, daß es dann wohl Vorsatz ist? - du wolltest das Fahrzeug nie zur HU bewegen.

Und die grundsätzliche Möglichkeit zur Nutzung ist wohl gegeben...


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Kühltaxi
Beitrag 07.04.2014, 18:53
Beitrag #45


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Zitat (Hoheneicherstation @ 07.04.2014, 19:46) *
OLG Zweibrücken v. 7. 7. 77 Ss 172/77
Die Pflicht, das zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, trifft den Halter auch dann, wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist und das Fahrzeug nicht benutzt wird.

Hier ist aber schon eine Einschränkung drin, es wird "Betriebsbereitschaft" gefordert um es ahnden zu können und die läßt sich auch absichtlich leicht zunichte machen.


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sartre
Beitrag 07.04.2014, 18:55
Beitrag #46


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Zitat (Jens @ 07.04.2014, 17:57) *
(...)Ab dem 1. Mai kann durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bei einem Punktestand von 1-5 Punkten ein Punkt abgebaut werden.

Für HU-Überziehung über 8 Mon. gibts aber 2.

Zitat (Jens @ 07.04.2014, 17:57) *
Da die AU als eigenständige Pflichtunterschung schon seit vier Jahren abgeschafft ist, (...)

Wieso gibts dann im BKat 2014 immer noch diesen Passus
Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um
mehr als zwei bis zu acht Monate 15,- EUR
mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt

(Zitat aus -> http://www.bussgeldkataloge.de/index2.html )

Also bei meinem Auto (BJ2008) macht die Werkstatt erst die AU. Die ist zwar anders als früher, es werden die relevanten Daten aus dem Steuergerät/Fehlerspeicher ausgelesen, usw. Und nur wenn die AU-Werte passen erteilt nach der HU der Prüfer die Plakette. Zumindest hab ich das so verstanden.

Die AU ist also jetzt quasi Bestandteil der HU, abgeschafft ist sie deshalb nicht. Aber ohne bestandene AU gibts anscheinend auch keine HU zu bestehen. Im Umkehrschluss hiesse das, wenn die HU mehr als 8 Mon. überzogen ist, ist's automatisch auch die AU?

Kann aber irgendwie auch nicht stimmen, dann bekäme man für die abgelaufene HU ja automatisch 2+1 Punkte think.gif

Zitat (cowboy70 @ 07.04.2014, 18:21) *
Ein Jahr Kfz-Steuer und versicherung waren billiger als das Auto in dieser zeit abzumelden und dann wieder anzumelden, (...)

Das fällt mir schwer zu glauben whistling.gif , - welches Auto soll denn das sein?





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Kühltaxi
Beitrag 07.04.2014, 18:55
Beitrag #47


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Zitat (haschee @ 07.04.2014, 19:50) *
Aber was hat das mit der StV Z O zu tun?

Nix, aber derjenige kann dann sehr wohl "ordentlich und verständig" sein was ihr ihm in den beiden anderen Fällen ja absprecht.


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haschee
Beitrag 07.04.2014, 19:00
Beitrag #48


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Zitat (Kühltaxi @ 07.04.2014, 19:53) *
Zitat (Hoheneicherstation @ 07.04.2014, 19:46) *
OLG Zweibrücken v. 7. 7. 77 Ss 172/77
Die Pflicht, das zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, trifft den Halter auch dann, wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist und das Fahrzeug nicht benutzt wird.

Hier ist aber schon eine Einschränkung drin, es wird "Betriebsbereitschaft" gefordert um es ahnden zu können und die läßt sich auch absichtlich leicht zunichte machen.


Burkart hat 2011
(ich krieg das urteil leider nicht im Volltext)
Zitat
OLG Koblenz, Beschluß vom 17.04.1996- Aktenzeichen 2 Ss 101/96
„Bei der sogenannten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zur Überwachung des verkehrssicheren Zustandes eines Kraftfahrzeuges ist es anerkannten Rechts, daß die Nichtbenutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung die Vorführpflicht des Halters nicht berührt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung. Anknüpfungspunkt für die Vorführungspflicht des Halters ist nicht die tatsächliche Benutzung des Fahrzeuges, sondern der Umstand, daß das Fahrzeug durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich zugelassen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 20 zu § 29 StVZO m.w.N.“

Weitere Fundstellen:
OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432 sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1057177672


Edit:
Eines pro "Überziehung"
BayObLG, Beschluß vom 14.02.1986- Aktenzeichen 2 ObOWi 428/85

finde ich leider auch keinen Volltext. Geht aber wohl um 17 Monate Überziehung, irgendeinen technischen "Grund" und zumindest eine Reduzierung. Vielleicht findet jemand anders mehr. smile.gif


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trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Kühltaxi
Beitrag 07.04.2014, 19:11
Beitrag #49


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Da steht aber auch nichts von dem Fall daß ein Fahrzeug nicht nutzbar ist weil es z. B. in seine Einzelteile zerlegt ist, sondern nur von einem was nutzbar ist und aus reinem Unwillen des Besitzers nicht genutzt wird. Ich bezog mich auch nur auf die Aussage des OLGs Zweibrücken, ein anderes OLG könnte natürlich igendwann geurteilt haben daß auch ein nicht betriebsbereites Fahrzeug zur HU muß wenn es angemeldet ist, nur habe ich davon bis jetzt noch nichts gelesen.


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haschee
Beitrag 07.04.2014, 19:13
Beitrag #50


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Koblenz von 1996 könnte dieses Urteil sein. wavey.gif
(ich habe keinen Volltext).


Alternativ für dich wäre Bayern.
(auch kein Volltext)
Das reduziert zumindest.


Aber grundsätzlich hat ein zugelassenes Fahrzeug erstmal gültige HU zu haben.
Ob der Polizist wegschaut.
Ob er es gar nicht weiß.
Ob das Ordnungsamt einstellt.
Ob der Richter einstellt.

Das ist Glücksspiel.



Zitat (Kühltaxi @ 07.04.2014, 19:55) *
Zitat (haschee @ 07.04.2014, 19:50) *
Aber was hat das mit der StV Z O zu tun?

Nix, aber derjenige kann dann sehr wohl "ordentlich und verständig" sein was ihr ihm in den beiden anderen Fällen ja absprecht.

Upps übersehen. wavey.gif

Nein, ich spreche dir das nicht ab - ich "argumentiere" nur. (denk mal an Radhelm und ordentlich und verständig - oder an MSDWGI oder an "eindeutig hätten sie mit einem Hänger der 1200 kg wiegen darf nicht fahren dürfen, ihr Auto darf ja nur 700 ziehen" oder ...)


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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