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> MPU bei weniger als 1,6%o in BW und MeckPomm, Der Sammelthread
Kai R.
Beitrag 23.03.2014, 13:33
Beitrag #1


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Hallo,

verschiedentlich wird berichtet, dass in den genannten Ländern MPU-Anforderungen auch schon bei unter 1,6%o angeordnet werden. Hier im board hatten wir einen solche Fall meines Wissens nach noch nicht.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...entry1057572243

Was steckt dahinter? Wie wird das begründet? Wann erfolgt das? Das ist völlig konträr zur bisher herrschenden Forumsmeinung (Fsst kein Ermessen, usw.). Gibt es schon Urteile dazu?

Nicht zuletzt: was haltet Ihr davon?


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Grüße

Kai

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kabo55
Beitrag 23.03.2014, 13:39
Beitrag #2


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Zitat (Kai R. @ 23.03.2014, 13:33) *


Link geht nicht.
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Kai R.
Beitrag 23.03.2014, 13:40
Beitrag #3


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Link editiert.


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Grüße

Kai

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kabo55
Beitrag 23.03.2014, 13:44
Beitrag #4


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Hier ein Beitrag von MrT
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Kai R.
Beitrag 23.03.2014, 13:58
Beitrag #5


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Na super. Rechtlich ist jede betrunkene Fahrt auch Alkoholmißbrauch. Also kann künftig bei jeder solchen Fahrt auch eine MPU gefordert werden. Wozu brauchen wir dann noch die 1,6 %o Grenze? Muss nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im §13 Fev auf die medizinische Definition von Alkoholmißbrauch abgestellt hat? Wozu hätte man sonst die 1,6%o da reinschreiben sollen?

Ich bin ja eigentlich MPU-Befürworter, aber das geht zu weit.


--------------------
Grüße

Kai

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Stromboli
Beitrag 23.03.2014, 14:58
Beitrag #6


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Zitat (Kai R. @ 23.03.2014, 13:58) *
Na super. Rechtlich ist jede betrunkene Fahrt auch Alkoholmißbrauch.

Ist tatsächlich jede Fahrt in betrunkenem Zustand Alkoholmissbrauch? Sicher eine Definitionsfrage. Dann müsste jeder, der einmal die 1,1 erreicht ein Missbräuchler sein; ganz unabhängig vom Fahren.
Ich stimme @Kai voll zu, der §13 FEV gibt die MPU-Forderung definitiv nicht her. Wozu wurden die 1,6 Promille explizit erwähnt? Ich kann mir nur vorstellen, dass eben die FEB den Umweg über Alkoholmissbrauch geht. Das ist aber unzulässig, da der Alkoholmissbrauch vorab durch ein äG festgestellt worden sein müsste. Und das äG wiederum dürfte nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhänigkeit begründen.

Ich wette einen Hai gegen einen Hering, dass eine generelle MPU-Forderung ab 1,1 Promille rechtlich keinen Bestand hat.

Gruß
Stromboli



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Mein Nick hat übrigens nichts mit meinen Charaktereigenschaften zu tun.
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Grübel2013
Beitrag 23.03.2014, 15:14
Beitrag #7


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Dann hatte ICH wohl Glück rolleyes.gif
1,39 Promille, BW, verjährte "Altlast", seit Januar wieder in FS-Besitz.


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Kai R.
Beitrag 23.03.2014, 16:54
Beitrag #8


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Leider gibt es aber schon Urteile, die diese Praxis bestätigt haben. S. Link von Kabo zur Aussage von Mr. T.

Über die unterschiedlichen Definitionen von Mißbrauch gab es ja schon mal einen Thread: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...lkoholmißbrauch

Die FEV sagt: Mißbrauch: Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden. Damit ist jede Alkoholisierte Fahrt schon ab 0,5% Mißbrauch. Wenn dann noch ein Entzug hinzukäme dürfte vor jeder Wiedererteilung die MPU angeordnet werden. Schöne neue Welt.


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Grüße

Kai

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Wagenpfeil
Beitrag 23.03.2014, 18:18
Beitrag #9


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Das Thema "Anordnung einer MPU bei weniger als 1,6 Promille" ist schon ab und an thematisiert worden.

Auf dem Verkehrsgerichtstag 2010 hat Harald Geiger (Präsident des VG München) dies bereits bemängelt:
"Zu klären ist das Verhältnis von § 13 FeV zu § 11 Abs. 3 S. 1 FeV. Richtigerweise wird man hier die letztgenannten Vorschriften zur Anordnung einer MPU als subsidär anzusehen haben. Dafür spricht schon § 11 Abs. 3 S. 2 FeV. Das bedeutet etwa, dass eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB mit weniger als 1,6 ‰ nicht als eine erhebliche Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV angesehen werden kann, um auf dieser Grundlage eine MPU zu fordern.
Die vorstehend skizzierten Unklarheiten wirken sich auf alle Betroffenen nachteilig aus. Eine baldige Reform durch den Gesetzgeber ist geboten."
http://www.svr.nomos.de/?id=1495

In einem anderen Protokoll zu dem Vortrag von Harald Geiger meine ich gelesen zu haben, dass "in Bayern keine MPU-Anordnung mit weniger als 1,6 Promille" akzeptiert würde.


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Grübel2013
Beitrag 23.03.2014, 18:30
Beitrag #10


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Dann sollen sie doch vedammt nochmal sagen: "So, unter 1,1 Promille, alles gut-ueber 1,1 Promille MPU"
Fertig. Jeder weiss woran er ist und braucht net jammern. Ist Gesetz, ist Fakt. Aber nicht so wie z.B bei@Vollhorst...2 Wochen
vor Sperrfristtende "schreiben:"ätsch, bätsch, kriegst ihn nicht!"

Gruss Grübel


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Officer
Beitrag 23.03.2014, 18:41
Beitrag #11


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Zitat (Stromboli @ 23.03.2014, 14:58) *
Ich kann mir nur vorstellen, dass eben die FEB den Umweg über Alkoholmissbrauch geht. Das ist aber unzulässig, da der Alkoholmissbrauch vorab durch ein äG festgestellt worden sein müsste. Und das äG wiederum dürfte nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhänigkeit begründen.

Gem. § 13 S. 1 Nr. 2 a) geht das auch ohne äG. Demnach genügen Tatsachen, die eine Annahme von Alkoholmissbrauch begründen; ein äG ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.


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Gruß, Officer
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Scitch
Beitrag 23.03.2014, 19:49
Beitrag #12


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Zitat (Grübel2013 @ 23.03.2014, 18:30) *
Jeder weiss woran er ist und braucht net jammern.
Du glaubst doch nicht wirklich dass dann niemand mehr jammern würde? rolleyes.gif

Aber ja grundsätzlich stimme ich da völlig zu: Weg mit der schwammigen Formulierung und einfach Klarheit schaffen. Wenn die MPU schon reformiert werden soll könnte man dort wunderbar ansetzen und eine klare Grenze ziehen.

Dann hat man zumindest Gewissheit wann eine MPU droht und wann nicht anstatt des jetzigen Durcheinanders wie man es immer wieder auch hier im Forum sieht. wavey.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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Officer
Beitrag 23.03.2014, 20:02
Beitrag #13


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Zitat (Scitch @ 23.03.2014, 19:49) *
Wenn die MPU schon reformiert werden soll könnte man dort wunderbar ansetzen und eine klare Grenze ziehen.

Eine klare Grenze "nach oben" gibt es mit den 1,6 Promille ja bereits. Ich halte es jedoch für richtig, dass in plausibel begründeten Einzelfällen davon "nach unten" abgewichen werden kann.
Begründen Tatsachen eine Annahme von Alkoholmissbrauch, sollte die Möglichkeit und Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt durch eine MPU abgeklärt werden können. Ob der in B-W eingeschlagene Weg der richtige ist, möchte ich an dieser Stelle nicht beurteilen.


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Gruß, Officer
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Kai R.
Beitrag 23.03.2014, 20:36
Beitrag #14


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So ist es je geregelt. Nur wenn der Alkoholmißbrauch schon aus der Tatsache der betrunkenen Fahrt automatisch abgeleitet wird führt sich die Nummer selbst ad absurdum.


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Grüße

Kai

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Grübel2013
Beitrag 23.03.2014, 22:26
Beitrag #15


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Und ich finde es ein Absurdum, dass ein Probant mit 1,61 Promille weiss, was auf ihn zukommt, er anfaengt mit Abstinenznachweisen etc.pp. und bereitet sich monatelang vor. Geht in Psychologensitzungen, evtl. AA, usw.
Der "arme Kerl" mit 1,2 Promille aber-nicht falsch verstehen ich bin durchaus Befuerworter der MPU-nicht weiss, ob er die Zeit und das Geld investieren soll/muss oder nicht. Er bekommt das auch von Niemandem definitiv gesagt, bevor er seinen Antrag gestellt hat. Und 2 Wochen vorher bekommt er dann vielleicht gesagt:"MPU". Da stehst du dann da mit grossen Fuessen wenn du nicht damit gerechnet hast und dich nicht darum gekuemmert hast.

Gruss Gruebel


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volllhorst
Beitrag 23.03.2014, 23:44
Beitrag #16


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Zitat (Grübel2013 @ 23.03.2014, 18:30) *
Aber nicht so wie z.B bei@Vollhorst...2 Wochen
vor Sperrfristtende "schreiben:"ätsch, bätsch, kriegst ihn nicht!"


Ganz Genau so sehe ich das auch. Einfach von vorn herein Reinen Wein einschenken und dann weiss man wie der Hase läuft. Aber wem erzähl ich das.... dry.gif
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Polo43
Beitrag 23.03.2014, 23:51
Beitrag #17


Neuling
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Zitat (Grübel2013 @ 23.03.2014, 22:26) *
Und ich finde es ein Absurdum, dass ein Probant mit 1,61 Promille weiss, was auf ihn zukommt, er anfaengt mit Abstinenznachweisen etc.pp. und bereitet sich monatelang vor. Geht in Psychologensitzungen, evtl. AA, usw.
Der "arme Kerl" mit 1,2 Promille aber-nicht falsch verstehen ich bin durchaus Befuerworter der MPU-nicht weiss, ob er die Zeit und das Geld investieren soll/muss oder nicht. Er bekommt das auch von Niemandem definitiv gesagt, bevor er seinen Antrag gestellt hat. Und 2 Wochen vorher bekommt er dann vielleicht gesagt:"MPU". Da stehst du dann da mit grossen Fuessen wenn du nicht damit gerechnet hast und dich nicht darum gekuemmert hast.

Gruss Gruebel


genau das mein ich sad.gif
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durban
Beitrag 24.03.2014, 00:22
Beitrag #18


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Das Problem ist, dass man in §§ 69, 69a StGB den Begriff der "Eignung" eingeführt hat, obwohl es m.E. nicht um die Eignung im gefahrabwehrrechtlichen Sinne geht (das zeigt schon die Möglichkeit einer "Frist", nach dessen Ablauf man plötzlich wieder - strafrechtlich, nicht aber zwingend verwaltungsrechtlich - geeignet ist.)
Im Prinzip ist die Maßregel der Fahrerlaubnissperre nichts anderes als ein Sanktionsinstrument, aber keine Maßnahme der Gefahrenabwehr wegen Nichteignung. Deshalb halte ich es für falsch, wie der VGH BW von der strafgerichtlichen Entziehung wegen Nichteignung auf eine Ungeeignetheit im Sinne der FeV zu schließen.

Abgesehen davon wird damit eine bisher eindeutige, eingheitliche, klare und bewährte Rechtslage über Bord geworfen.


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Ichtyos
Beitrag 24.03.2014, 00:40
Beitrag #19


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Jepp. Du hast die Diskrepanz imho auf den Punkt gebracht. thumbup.gif


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ujgm
Beitrag 24.03.2014, 07:21
Beitrag #20


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Zitat (Kai R. @ 23.03.2014, 20:36) *
So ist es je geregelt. Nur wenn der Alkoholmißbrauch schon aus der Tatsache der betrunkenen Fahrt automatisch abgeleitet wird führt sich die Nummer selbst ad absurdum.

Genauso absurd, wie die Meinung, dass jede Cannabis-Fahrt sofort zum Entzug führen muss (wenn nicht Einmalkonsum bewiesen).

Die zu Grunde gelegten Argumentation sind doch die gleichen.

Bei Cannabis wird doch auch immer gesagt, durch die eine Fahrt hat er sich als ungeeignet erwiesen, also Entzug und alles andere ist im Wiedererteilungsverfahren zu klären.

Fazit: Ich halte es für falsch, unter 1,6 %0 sofort eine MPU anzuordnen oder gar zu entziehen. Aber ich halte es auch für falsch, bei einer Cannabisfahrt sofort zu entziehen.
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durban
Beitrag 24.03.2014, 10:32
Beitrag #21


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Hier muss man aber zwischen der rechtspolitischen und der rechtlichen Schiene trennen.

Bei THC ist die Rechtslage (Anlage 4 FeV) eindeutig so, dass gelegentlicher Konsum bei mangelndem Trennvermögen Ungeeignetheit begründet.
Bei Alkohol ergibt sich m.E. ziemlich eindeutig aus dem Gesetz, dass eine TF mit weniger als 1,6 o/oo im Regelfall keine Ungeeignetheit begründet. Deshalb halte ich die Argumentation in den Urteilen für rechtlich falsch.


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ujgm
Beitrag 24.03.2014, 12:16
Beitrag #22


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Zitat (durban @ 24.03.2014, 10:32) *
Bei THC ist die Rechtslage (Anlage 4 FeV) eindeutig so, dass gelegentlicher Konsum bei mangelndem Trennvermögen Ungeeignetheit begründet.

Bei THC Alkohol ist die Rechtslage (Anlage 4 Nr. 8.1 FeV) eindeutig so, dass gelegentlicher Konsum bei mangelndem Trennvermögen Ungeeignetheit begründet.

Aus § 11 Abs. 7 FeV kommt es dann gar nicht mehr auf ein Gutachten an, sondern es ist unmittelbar zu entziehen.

Nochmal: Das ist nicht meine Meinung, man kann das auch anders argumentieren. Aber dann muss man das auch auf die gelegenlichen Cannabiskonsumenten ausdehnen.

Ich habe mal die Ausführungen des OVG Münster vom 21.03.13 mit rot geändert:

"Der Verstoß gegen das in Nr. 9.2.2 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot muss als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden können, um dem Betroffenen die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen. § 11 Abs. 7 FeV verlangt, dass die mangelnde Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. So liegt es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THCAlkohol-Konzentration anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenalkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, also ab dem Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum 0,5 %0, am Straßenverkehr teilnimmt. Damit belegt er, dass er das entsprechende Trennungsvermögen nicht besitzt und deshalb zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet ist. Daraus folgt zugleich, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als negative Folge des Konsums möglich ist. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist nicht erforderlich. Hierfür spricht schließlich, dass bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht und insoweit eine Parallele zu dem abstrakten Gefährdungsdelikt des § 24a StVG besteht, das der Entscheidung des BVerfG vom 21. Dezember 2004 als einfachrechtliche Vorschrift zugrundelag. Auch diese Norm hebt auf die Möglichkeit eines Schadenseintritts, nämlich einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit, ab.
Ist von einer Leistungsbeeinträchtigung der für die Fahreignung relevanten Eigenschaften also bereits bei einer THCAlkohol-Konzentration von 1 ng/ml Serum 0,5 %0 auszugehen, ist bei einer Fahrt mit einer derartigen THCAlkohol-Konzentration das fehlende Trennungsvermögen belegt.
Außerdem ist von einem die Fahreignung ausschließenden charakterlich-sittlichen Mangel auszugehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer möglichen drogenalkoholkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit angesichts einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Blutserum 0,5 %0 nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen."
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Grübel2013
Beitrag 24.03.2014, 21:14
Beitrag #23


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Zitat (Polo43 @ 23.03.2014, 23:51) *
genau das mein ich sad.gif


Hi, Polo43.
Also ICH wuerde an deiner Stelle mal Ruhe bewahren und der Dinge harren, die denn kommen.
Wir leben gerade mal 30,40 km auseinander wenn auch anderer Landkreis. Und mein Fall ist auch erst seit Kurzem abgeschlossen. Aber Mr.T's Einwand macht mich schon nachdenklich-und ich halte viel von seinen Beiträgen. Er schreibt net viel, aber DAS hat Hand und Fuss.

Gruss Grübel...


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Polo43
Beitrag 25.03.2014, 11:47
Beitrag #24


Neuling
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Also grad war ein polizist undn kripo bei mir zur besuch (nicht wegen dem unfall), ich hab sie nach der sache mal gefragt und sie haben mir klipp und klar gesagt das erst ab 1,6% eine mpu fällig ist. Meinten mit meine 1,2% wird das nicht der fall sein.
Wollte es euch nur mitteilen.
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Falo999
Beitrag 25.03.2014, 11:52
Beitrag #25


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Sry aber die Kripo veranlaßt ja auch keine MPU deswegen würde ich auf die Aussage nicht vertrauen.

Derzeit gibt es halt eine Grauzone zwischen 1,1 und 1,6%o wo die FSST eine MPU anordnen KANN aber nicht muß.

mfg
Falo
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mark8568
Beitrag 02.07.2014, 17:06
Beitrag #26


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Haben wir im Augenblick auch. TF mit 1,58 ‰, Sperrfrist seit 14 Tgen abgelaufen und die FsSt behauptet immer, die Unterlagen wären nicht beinander, obwohl 3 Monate vor Ablauf alles abgegeben wurde.

Ich kenne es von mir aus 2007. TF mit 1,72 ‰, Antrag 3 Monate vor Ablauf gestellt, Schreiben von FsSt erhalten, alles beizubringen, was noch fehlt (keine MPU-Anordnung) und am nächsten Tag des Ablaufs der Sperrfrist FS abholen wollen. Abgelehnt mit der Begründung, das da noch was schriftliches kommt. Eine Woche später war die MPU-Anordnung dann da ranting.gif

Beide Fälle betreffen Nürnberg, die scheinen schon speziell zu sein.
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durban
Beitrag 02.07.2014, 17:11
Beitrag #27


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Mit 1,72 o/oo war die MPU aber ohne Spielraum für die Behörden zwingend zu fordern.

Zum Verständnis: Du bist jetzt nicht auch noch der Täter der zweiten TF oder?


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mark8568
Beitrag 02.07.2014, 17:16
Beitrag #28


Neuling
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Nein, war Ersttäter. Habe dann 2008 meine erste MPU beim Tüv-Süd gemacht mit Mobil Plus. Es wurde viel geredet, aber nix gesagt, deswegen bei der Erst-MPU durchgefallen, hauptsächlich, da keine Nachweise vorhanden. Die 2.te MPU 2009 habe ich dann positiv erledigt, da ich mich anders vorbereitet habe.

Was ich damit sagen will, ich wusste es damals einfach nicht, das es sowas wie eine MPU überhaupt gibt und die FsSt hat auch nicht darauf hingewiesen, erst im 2.ten Schreiben nach Ablauf der Sperrfrist.

Die TF mit 1,58 ‰ ist nicht von mir, sondern einer anderen Person aus einem Forum. Ich bin seit 2008 sauber, das passiert mir normalerweise nicht mehr, obwohl, niemand kann in die Zukunft schauen.
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mark8568
Beitrag 15.07.2014, 11:40
Beitrag #29


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Nun sind bei ihm schon 4 Wochen um. Erneute Nachfragen erbrachten nur, das er weiter warten soll.
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HansBert
Beitrag 16.07.2014, 10:44
Beitrag #30


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Saluti,

laut Aussage meines Verkehrspsychologen gibt es einen neuen Erlass die MPU bei Ersstätern bereits ab 1.1 anzuordnen. Gilt für B.-W. ausser LK Emmendingen...
k.A. ob das stimmt. hab auch noch keine Quelle gefunden...
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toni montana
Beitrag 18.07.2014, 08:10
Beitrag #31


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Wieso bei Ersttätern? Bei Wiederholungstätern würde ich das ja verstehen - aber so?


--------------------
Schöne Grüße,

Toni
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Kai R.
Beitrag 18.07.2014, 08:30
Beitrag #32


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Zitat (toni montana @ 18.07.2014, 09:10) *
Wieso bei Ersttätern?

genau um die Frage dreht sich dieser Thread. Hast Du ihn gelesen?


--------------------
Grüße

Kai

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toni montana
Beitrag 18.07.2014, 10:19
Beitrag #33


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So meinte ich das nicht - es wäre doch wesentlich einleuchtender, wenn bei einem Mehrfachtäter direkt ab 1,1 Promille die MPU angeordnet würde und nicht erst wieder ab 1,6 Promille.


--------------------
Schöne Grüße,

Toni
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Kai R.
Beitrag 18.07.2014, 10:20
Beitrag #34


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ein Wiederholungstäter muss ab 0,5%o zur MPU.


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Grüße

Kai

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toni montana
Beitrag 18.07.2014, 10:32
Beitrag #35


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Innerhalb der 10 Jahre - ja. Und danach gilt er ja quasi wieder als Ersttäter.


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Schöne Grüße,

Toni
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Kai R.
Beitrag 18.07.2014, 12:06
Beitrag #36


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10+5. Da dann die erste Tat nicht mehr verwertbar ist, ja. Beinhaltet Dein Vorschlag, die Tilgungsfristen grundsätzlich zu verlängern?

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 18.07.2014, 19:17
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht


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Grüße

Kai

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toni montana
Beitrag 18.07.2014, 12:29
Beitrag #37


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Nein, 15 Jahre sollten wirklich genug sein. Obwohl es natürlich keine Garantie gibt, dass sich jemand in dieser Zeit wirklich so geändert hat, dass er wieder auf die Straße losgelassen werden kann.


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Schöne Grüße,

Toni
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durban
Beitrag 18.07.2014, 12:51
Beitrag #38


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Zitat (HansBert @ 16.07.2014, 11:44) *
laut Aussage meines Verkehrspsychologen gibt es einen neuen Erlass die MPU bei Ersstätern bereits ab 1.1 anzuordnen. Gilt für B.-W. ausser LK Emmendingen...
k.A. ob das stimmt. hab auch noch keine Quelle gefunden...


Solche Erlasse werden in der Regel auch nicht veröffentlicht. sad.gif
Vielen Dank für die Information!

wavey.gif


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Uwe W
Beitrag 18.07.2014, 16:17
Beitrag #39


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Üblich ist es durchaus, dass durch einen ministeriellen Erlass die örtlich zuständigen Behörden angewiesen werden, entsprechend der Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts zu verfahren.

Dass ein solcher Erlass in einem einzelnen Landkreis nicht gelten soll, wäre aber schon sehr ungewöhnlich.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Jack Daniels
Beitrag 18.07.2014, 19:03
Beitrag #40


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Zitat (Uwe W @ 18.07.2014, 17:17) *
Dass ein solcher Erlass in einem einzelnen Landkreis nicht gelten soll, wäre aber schon sehr ungewöhnlich.


Ausser dieser Landkreis weigert sich Erlasse umzusetzen die durch quasi eigenmächtige Gesetzgebung weniger Landkreise, eines Gerichts und dem Ministerium beruhen.
Hätte der Gesetzgeber, der Bundestag, gewollt das man automatisch ab 1,1‰ eine MPU ablegen muß würde Das wohl so im Gesetz stehen und die automatische MPU ab 1,6‰ wäre überflüssig.

Aber so wird aus einer Soll ein Mußbestimmung eigensmächtig konstruiert.
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Officer
Beitrag 18.07.2014, 19:11
Beitrag #41


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Solche Grenzwerte müssen nicht zwingend durch den Gesetzgeber vorgegeben werden, sie können durchaus auch durch die Rechtsprechung entwickelt werden. Das ist z.B. bei der Grenze zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ebenfalls der Fall.


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Gruß, Officer
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Uwe W
Beitrag 18.07.2014, 19:15
Beitrag #42


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Zitat (Jack Daniels @ 18.07.2014, 20:03) *
Ausser dieser Landkreis weigert sich Erlasse umzusetzen die durch quasi eigenmächtige Gesetzgebung weniger Landkreise, eines Gerichts und dem Ministerium beruhen.

Führerscheinangelegenheiten werden von den Landkreisen aber nicht im eigenen Wirkungskreis, sondern im übertragenen Wirkungskreis ausgeführt. Das heißt, die Landkreise müssen den Weisungen der zuständigen Landesministerien gehorchen. Sie haben kein Recht, entgegen einer Weisung des Ministeriums zu handeln.


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mark8568
Beitrag 19.07.2014, 20:25
Beitrag #43


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Zitat (Kai R. @ 18.07.2014, 13:06) *
10+5. Da dann die erste Tat nicht mehr verwertbar ist, ja. Beinhaltet Dein Vorschlag, die Tilgungsfristen grundsätzlich zu verlängern?

Es gilt doch ab Erteilung 10 Jahre. Die 5Jahresfrist erlischt doch mit der Neuerteilung, oder nicht?

Zum eigentlichen Thema. Nach nunmehr 5 Wochen wurde ihr mitgeteilt, alle Unerlagen wären da (die waren bei einer Akteneinsicht vor 2 Wochen auch schon da) und jetzt würde die Prüfung nochmal 2 - 3 Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Zum prüfen gibt es aber nur diese eine TF, ansonsten gibt es nix. Ich finde das einfach frech und unverschämt, jemanden solange über die Sperrfrist zu ärgern. Behördenwillkür pur.
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Jack Daniels
Beitrag 20.07.2014, 19:54
Beitrag #44


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Zitat (Uwe W @ 18.07.2014, 20:15) *
Sie haben kein Recht, entgegen einer Weisung des Ministeriums zu handeln.


whistling.gif Und wenn sich das Ministerium auf wackligem rechtlichen Boden bewegt mit seinem Erlass? Zumindest ein Kreis weigert sich ja anscheinend diesen Erlass umzusetzen.


Wie auch immer, angeblich gilt das Ganze nur für Fälle die nach dem 1.Mai dieses Jahres eintraten, laut dem Anwalt eines Bekannten. Dieser Anwalt behauptet ( laut Bekanntem) das eine MPU ausgeschlossen sei, sind ja "nur 1,58‰. Dazu die letzten Jahre diverse Einträge wegen zu schnellem Fahren, Überladung usw.
Habe aber keine Ahnung was der Anwalt Hauptberuflich macht, denn die bisherigen Anordnungen unter 1,6‰ dürften ja aus Fahrten resultieren die vor dem 1.Mai dieses Jahres passierten.
Meinungen das Er trotzdem damit rechnen sollte das eine MPU drohen könnte und das Er sich jetzt wo Er den Strafbefehl in den Händen hat mit der Führerscheinbehörde kurzschliessen sollte werden mit diversen Weizen weggespült. Er meint jetzt könne Er richtig Saufen da kein Führerschein.
Die Warnungen das eine MPU drohen könnte kam auch von Einigen die dieses Spielchen schon hinter sich haben
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Falo999
Beitrag 05.08.2014, 19:21
Beitrag #45


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Berlin zieht es jezt auch knallhart durch.

Auf deren HP steht das JEDER aber 1.1 Promille zur MPU muß.
Zitat
Trunkenheitsersttäter müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr erreicht wurde.


Quelle: http://www.berlin.de/labo/fuehrerschein/di...neuertinfo.html

Und es ist auch schon der erste Fall bekannt geworden der 9 Jahre nach der TF mit 1.13 Promille zur MPU muß
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mark8568
Beitrag 05.08.2014, 19:25
Beitrag #46


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Also, mein Fall ist gut ausgegangen, vor 2 Tagen hat er das Plastikkärtchen erhalten. Trotzdem danke für die Antworten
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Scitch
Beitrag 05.08.2014, 19:28
Beitrag #47


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Zitat (Falo999 @ 05.08.2014, 20:21) *
Auf deren HP steht das JEDER aber 1.1 Promille zur MPU muß.
Viel interessanter finde ich den nachfolgenden Satz:

Zitat (Berlin.de Das offizielle Hauptstadtportal)
Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine MPU obligatorisch und zwar unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration.
Damit hätte ja für Widerholungstäter jede Fahrt ab 0,5 Promille eine MPU zur Folge. think.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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Mr.T
Beitrag 05.08.2014, 20:58
Beitrag #48


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So ist es.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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mark8568
Beitrag 05.08.2014, 21:50
Beitrag #49


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Das war doch bisher auch schon so.
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Uwe W
Beitrag 05.08.2014, 22:39
Beitrag #50


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Zitat (Falo999 @ 05.08.2014, 20:21) *
Berlin zieht es jezt auch knallhart durch.

Auf deren HP steht das JEDER aber 1.1 Promille zur MPU muß.

Gibt es dazu eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, die das rechtfertigt?

Die verlinkte Seite der Berliner LaBo hat ja einen Link zur BaSt. Auf deren MPU-Homepage ist aber weiterhin zu lesen, dass eine MPU bei Ersttätern ab 1,6 Promille und nur in Ausnahmefällen bei darunter liegenden Werten fällig ist.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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