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> begleitetes Fahren ab 17 ohne Begleitperson erwischt
gobycar99
Beitrag 11.01.2014, 22:08
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
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Hallo,

ich habe diese Frage schon einmal in einem anderen Forum gestellt, allerdings wurde in diesem vor allem ausschweifend über alles mögliche diskutiert. Also wer seine persönliche Meinung zu dem Thema los werden will, kann diese am besten dort äußern: http://www.motor-talk.de/forum/begleitetes...t-t4796731.html


Zitat (http://de.wikipedia.org/wiki/Begleitetes_Fahren#Konsequenzen_bei_Verst.C3.B6.C3.9Fen)
Das Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson oder Sonderbescheinigung erfüllt nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Es droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister.

Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden. Eine besondere Sperrfrist nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht vorgesehen.


Zusammenfassend kann man also sagen:

- 1 Punkt in Flensburg
- Bußgeld in Höhe von 50€
- widerrufen der Fahrerlaubnis und erneute Erteilung nach einem Aufbauseminar (200-500€)

Der letzte Punkt ist immer noch unklar. Muss ich nach dem Aufbauseminar noch einmal die Fahrprüfung absolvieren? Dort steht "darf erteilt werden". Welche Faktoren bestimmen das ich die Fahrerlaubnis wieder bekomme?

Gäbe es sonst gravierende Konsequenzen wenn man, davon abgesehen, keine scheiße, baut? Die Versicherung wird sicherlich ein bisschen nerven im Falle eines Unfalls, aber der Versicherungsschutz besteht weiterhin. Das heißt im Falle eines Unfalls, ich würde natürlich alles dafür tun um dies zu verhindern, bin ich nicht finanziell ruiniert.


Disclaimer: Ich erwarte keine professionelle Rechtsberatung.
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Jens
Beitrag 11.01.2014, 22:52
Beitrag #2


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Zitat (gobycar99 @ 11.01.2014, 22:08) *
Muss ich nach dem Aufbauseminar noch einmal die Fahrprüfung absolvieren?
Nein

Zitat (gobycar99 @ 11.01.2014, 22:08) *
Gäbe es sonst gravierende Konsequenzen wenn man, davon abgesehen, keine scheiße, baut?
Nein


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amfa
Beitrag 12.01.2014, 00:55
Beitrag #3


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Zitat (gobycar99 @ 11.01.2014, 22:08) *
Das heißt im Falle eines Unfalls, ich würde natürlich alles dafür tun um dies zu verhindern, bin ich nicht finanziell ruiniert.


Davon abgesehen, dass man das immer tun würde, man das aber nur begrenzt in der eigenen hand hat.
Alles dafür tun würde heißen gar nicht erst ohne Begleitperson fahren.

Dein Post klingt so, ob du rausfinden willst ob es sich "lohnt".

Was die Versicherung angeht, bin ich mir nicht sicher, aber ich denke die könnte dich bis zu 5000€ in Regress nehmen.
Was für manche schon finanzieller Ruin bedeuten könnte.


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Jens
Beitrag 12.01.2014, 00:57
Beitrag #4


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Zitat (amfa @ 12.01.2014, 00:55) *
aber ich denke die könnte dich bis zu 5000€ in Regress nehmen.

Denke ich nicht. Regress geht nur bei Obliegenheitsverletzungen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt, …). bF17 ist aber eine vollwertige Fahrerlaubnis, weshalb ja das Fahren ohne Begleiter auch nur eine Ordnungswidrigkeit ist.


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amfa
Beitrag 12.01.2014, 01:39
Beitrag #5


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Muss eine Obliegenheitsverletzung immer eine Straftat sein?
Wenn ich Versicherung wäre, würde ich das nicht durchgehen lassen biggrin.gif


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fritz440kombi
Beitrag 12.01.2014, 13:53
Beitrag #6


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@: Jens


Welche Aufgabe kommt denn dem Begleiter in Deutschland zu? In Östereich gibt es zwei Modelle zum begleitenden Fahren.

L 17: Hier wird der FAhranfänger ab dem 16. Lebensjahr nach 12 Fahrstunden von einem oder mehreren Begleitern betreut, die Begleiter erhalten von der Fahrschule entsorechende Einweisung. (3000 km). Mit dem FS Erwerb am dem 17 Lebensjahr fährt der FS Besitzer dann unbegleitet und auf eigene Haftung.

In der Dualen Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr gibt es ebenfalls als Ergänzung zur Fahrschule eine Möglichkeit der Übungsfahrten (Bei 1000 km fallen einTeild der Farstunden weg), bei EWrfüllung der Pflichtstunden kannman auch unter 1000 km zusätzlich üben.

Begleiter bekommen in beiden Fällen eine Schulung in der Fahrschule.


Vor dem FS Erwerb gelten beide als Lenker, wie sieht denn das in Deutschland aus?
Wozu wird da begleitet, wenn der FS schon voll ausgestellt ist?

Wie sieht die Haftung aus für den Begleiter ?
Welche Einweisungen der Fahrschule hat er bekommen bzw. welche Zusammenarbeit mit einer Fahrschule ist da gefordert?

Gibt es am Ende des begleitenden Fahrens noch einmal eine Art Coachingfahrt?

Läuft das einfach sang- und klanglos aus?

Begleitung als reine "Aufsichtsangelegenheit" auf den Junior/ die Juniorin ?


Unsere L17 Fahrer, die von 16-17 begleitet werden, dürfen inzwischen ja in ganz Deutschland unbegleitet fahren, war vor allem für die Grenzgebiete ein Fortschriit, viele brauchen den Wagen ja beruflich.

Irgendwie ungerecht: Der bayrische Stift muß mit dem Mofa, der österreichische kommt schon per Auto ...


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loewe007
Beitrag 12.01.2014, 14:02
Beitrag #7


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@fritz: in erster Linie ist der Begleiter eine Hilfsperson beim fahren in Situationen in denen der Fahranfänger nicht sicher ist was zu tun ist. Die Begleiter erhalten keinerlei Einweisung durch die Fahrschule, sie müssen lediglich bestimmte Bedingungen erfüllen um als solcher eingetragen zu sein.
Der Begleiter gilt nicht als KFZ Führer so weit ich weiß, haften tut er demnach auch nicht.
Mit dem 18. Geburtstag darf dann ohne Prüfungsfahrt unbegleitet gefahren werden.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.


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-Leonardo da Vinci-
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QTV
Beitrag 12.01.2014, 16:33
Beitrag #8


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Stimmt soweit. Die Fahrschule macht mit einem BF-17-Anwärter exakt dieselbe Ausbildung und Prüfung, wie mit jemandem, der einen normalen Führerschein erhält. Nach der Prüfung hat die Fahrschule damit nichts mehr zu tun.
Die Begleitpersonen müssen halt im Auto sitzen, sodass sie dem Fahrer als Berater zur Verfügung stehen können, im Gegensatz zur Fahrschule trägt jedoch der Fahrer die volle Verantwortung für alles. Eine besondere Ausbildung braucht die Begleitperson nicht, es gibt allerdings wohl Kurse, die man auf freiwilliger Basis machen kann.
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