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> Kurzzeitkennzeichen, aber anderer Fahrer als EVB-Nehmer?
KFX
Beitrag 01.11.2013, 21:20
Beitrag #1


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Nabend,

ein Freund von mir möchte sich ein Auto kaufen, steht etwa 500km weit weg. Er besorgt auf seinen Namen (denn er will ja das Auto kaufen) Kurzzeitkennzeichen inkl. der entsprechenden Versicherung. Nun hat er sich erkundigt und man meinte zu ihm, nur er als EVB-Nehmer könne das neu erworbene Fahrzeug Überführen. Wir wollen jedoch, das ich das neue Auto überführe und er mit seinem Auto (mit dem wir dahin fahren) hinter mit her fährt.

Ich hoffe das war jetzt nicht zu undurchsichtig!! Jedenfalls, geht das oder ist die Auskunft an ihm richtig und nur er selbst könne das Fahrzeug bei der Überführung fahren? Im Gesetzestext steht ja nur (frei übersetzt), man darf kein eingenes KZK an andere Leute für ein anderes KFZ weitergeben, nur das machen wir ja nicht!

Wer kann das Gesetzeskauderwelsch entknoten?

Herzlichen Dank!
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Ichtyos
Beitrag 01.11.2013, 21:27
Beitrag #2


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Du darfst das Auto ganz normal fahren.


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KFX
Beitrag 01.11.2013, 21:31
Beitrag #3


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OK, also ist das Kurzzeitkennzeichen nicht Personengebunden, sondern nur dem Fahrzeug zugewordnet?
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Ichtyos
Beitrag 01.11.2013, 22:00
Beitrag #4


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Jepp. Das Weitergeben ist - vereinfacht gesagt - in die Richtung bestimmt, dass ein KZK nicht weiterverkauft werden darf. Wenn Du das Auto fährst, dass den Freund gekauft hat, ist es kein Problem, wenn dass KZK samt Versicherung auf seinen Namen läuft.


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Dirk-
Beitrag 02.11.2013, 08:26
Beitrag #5


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Ich hab irgendwie mitbekommen, dass sich da einiges geändert hat. Man kann (glaube ich) die KZK nur noch an seinem eigenen Wohnort bekommen, und muss auch die Fz Daten vorher angeben. Soll wohl den Missbrauch einschränken, was aber insoweit Blödsinn ist, weil für Ausländer die Regelung nicht gilt.(vermutlich treiben die keinen Missbrauch) Dafür muss sich der Inländer, der z.B. beabsichtigt ein 500 KM entferntes Auto zu kaufen, erst zuhause die Schilder besorgen, wenn er dann 500 KM weg feststellt, das das Objekt der Begierde doch nur Schrott ist, hat er die Schilder + Versicherung umsonst bezahlt.
Zitat (Ichtyos @ 01.11.2013, 22:00) *
Jepp. Das Weitergeben ist - vereinfacht gesagt - in die Richtung bestimmt, dass ein KZK nicht weiterverkauft werden darf.

Wie soll der cop.gif bei einer Kontrolle denn wissen, ob der TE das Schild "gekauft" hat, oder tatsächlich nur als Fahrer tätig ist?
(sollte eine illegale Weitergabe erfolgt sein, wird wohl keiner der Beteiligten das zugeben und als Ausrede "der ist nur gefahren" angeben.


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ulm
Beitrag 02.11.2013, 08:48
Beitrag #6


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Zitat (Dirk- @ 02.11.2013, 08:26) *
Ich hab irgendwie mitbekommen, dass sich da einiges geändert hat. Man kann (glaube ich) die KZK nur noch an seinem eigenen Wohnort bekommen,
Richtig.
Zitat (Dirk- @ 02.11.2013, 08:26) *
und muss auch die Fz Daten vorher angeben.
Was leider manche Zulassungsstelle ohne Rechtsgrundlage verlangt. Aber wer außer den Mitgliedern des verkehrsportal wehrt sich schon?
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nachteule
Beitrag 04.11.2013, 00:54
Beitrag #7


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Hallo, Ichtyos,

Zitat (Ichtyos @ 01.11.2013, 22:00) *
Jepp. Das Weitergeben ist - vereinfacht gesagt - in die Richtung bestimmt, dass ein KZK nicht weiterverkauft werden darf. Wenn Du das Auto fährst, dass den Freund gekauft hat, ist es kein Problem, wenn dass KZK samt Versicherung auf seinen Namen läuft.

ganz so einfach ist es nicht.

Für den Fall, dass der Freund bei einer Kontrolle nicht ebenfalls anhalten und den Sachverhalt bestätigen kann, sollte der TE am besten die Kaufpapiere dabei haben und eine Bestätigung, dass er die Fahrt für seinen Freund durchführt.

Hat er keinerlei Papiere vom Fahrzeug dabei und keine Bestätigung, kann es sein, dass er Probleme beim Nachweis bekommt, dass es sich um eine Überführungsfahrt handelt, dass er das Fahrzeug nicht auf seinen Namen gekauft und sich deshalb widerrechtlich von einem Dritten die Kurzzeitkennzeichen besorgt hat.

Ist dagegen alles "am Mann" und ist alles ordnungsgemäß vor Fahrtantritt in dem "Fahrzeugscheinheft" (keine Ahnung, wie man diesen Pappendeckel nennt, der zu den Kurzzeitkennzeichen gehört rolleyes.gif ) eingetragen, spricht nichts gegen die Überführung durch einen anderen Fahrer als den eigentlichen Käufer des Fahrzeugs.

Viele Grüße,

Nachteule


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Jens
Beitrag 04.11.2013, 00:57
Beitrag #8


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Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 00:54) *
Hat er keinerlei Papiere vom Fahrzeug dabei und keine Bestätigung, kann es sein, dass er Probleme beim Nachweis bekommt, dass es sich um eine Überführungsfahrt handelt,
Warum sollte er das nachweisen müssen? unsure.gif


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nachteule
Beitrag 04.11.2013, 01:09
Beitrag #9


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Hallo, Jens,

die Kurzzeitkennzeichen sind für Probe - oder Überführungsfahrten vorgesehen und nicht, um z. B. aus Spass an der Freude von A nach B zu fahren.

Des Weiteren dürfen die Kurzzeitkennzeichen nicht einfach so ohne Genehmigung bzw. ohne Wissen der zuständigen Zulassungsstelle an Dritte weitergegeben werden.

Kann der Nachweis einer Probe - oder Überführungsfahrt nicht erbracht werden, z. B. durch den Kaufvertrag, besteht der Verdacht einer Straftat nach dem Pfl.Vers.G und zusätzlich einer Straftat nach KraftStG und AO.

D. h., dass die Fahrt im Zweifelsfall beendet ist und nicht eher fortgesetzt werden kann, bis die Sache geklärt ist.

Derjenige, der die Kennzeichen widerrechtlich weitergegeben hat, muss mit einer Anzeige nach § 22a StVG rechnen.

Viele Grüße,

Nachteule


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Ichtyos
Beitrag 04.11.2013, 01:20
Beitrag #10


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Jepp - Papiere am Mann (oder im Auto) halte ich in so einem Fall auch für das Beste, wenn man sich erklären muss.

Das erspart jede Menge Fragen.

Nichtsdestoweniger halte ich es immer noch für legal, ohne weitere Papiere so ein KfZ zu bewegen. think.gif

Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Kann der Nachweis einer Probe - oder Überführungsfahrt nicht erbracht werden, z. B. durch den Kaufvertrag, besteht der Verdacht einer Straftat nach dem Pfl.Vers.G und zusätzlich einer Straftat nach KraftStG und AO.

Hmm - nach 6 Monaten will ich mal testen, ob er Bootstrailer noch komplett funktioniert. unsure.gif


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Jens
Beitrag 04.11.2013, 08:16
Beitrag #11


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Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Kann der Nachweis einer Probe - oder Überführungsfahrt nicht erbracht werden, z. B. durch den Kaufvertrag,
Selbst wenn Kaufverträge und ähnliches an Bord sind, beweist das noch lange nicht, dass es sich um eine Überführungsfahrt und nicht um eine Spaßfahrt handelt. Außerdem bin ich immer noch der Meinung, dass ein Polizist, der den Verdacht hat, dass es sich nicht um eine Überführungsfahrt handelt, dies auch beweisen muss, und nicht anders herum der Verdächtige seine Unschuld beweisen muss.

Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
D. h., dass die Fahrt im Zweifelsfall beendet ist und nicht eher fortgesetzt werden kann, bis die Sache geklärt ist.
Ist das dein Ernst? Handelst du in ähnlichen Fällen auch so? Wenn du z.B. Herrn A aus B mit dem Wagen von Frau C aus D anhältst, und er außer der Zulassungsbescheinigung keine Papiere dabei hat, speziell keine schriftliche Erlaubnis von Frau C zum Führen des Fahrzeugs, untersagst du dann auch die Weiterfahrt, weil Herr A nicht beweisen kann, dass er den Wagen fahren darf? Oder gilt die Unschuldsvermutung bei dir nur dann nicht, wenn Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug sind?


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nachteule
Beitrag 04.11.2013, 18:55
Beitrag #12


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Hallo, Jens,

Zitat (Jens @ 04.11.2013, 08:16) *
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Kann der Nachweis einer Probe - oder Überführungsfahrt nicht erbracht werden, z. B. durch den Kaufvertrag,
Selbst wenn Kaufverträge und ähnliches an Bord sind, beweist das noch lange nicht, dass es sich um eine Überführungsfahrt und nicht um eine Spaßfahrt handelt.

richtig. Da aber der Gegenbeweis durch den Kaufvertrag kaum zu führen ist und wenn die Daten ordnungsgemäß eingetragen sind, wird man hier wohl kaum etwas machen können, es sei denn, der Fahrer oder seine Mitfahrer haben ein recht loses Mundwerk und erzählen frank und frei, dass sie z. B. gerade auf dem Weg in die nächste Disco sind oder etwas in der Art (kommt immer wieder mal vor).

Zitat
Außerdem bin ich immer noch der Meinung, dass ein Polizist, der den Verdacht hat, dass es sich nicht um eine Überführungsfahrt handelt, dies auch beweisen muss, und nicht anders herum der Verdächtige seine Unschuld beweisen muss.

Jein.

Hat der Polizeibeamte schlicht und ergreifend nur sein "Bauchgefühl" als Hinweis, dass es sich um eine Fahrt abseits der erlaubten Vorgaben handelt, ist er ganz klar in der Pflicht, dieses auch beweisen zu können, wenn er eine Anzeige erstattet und ggf. sogar die Weiterfahrt untersagen will.

Ohne aus ermittlungstaktischen Gründen auf Einzelheiten einzugehen, wie man widerrechtliche Fahrten oftmals erkennen kann:

Liegen plausible Anzeichen oder sogar Beweise vor, dass es sich nicht um eine Probe - oder Überführungsfahrt handelt, ist der Fahrer in der Pflicht, das Gegenteil zu beweisen, wenn er um die Strafanzeige(n), die Bußgeldanzeige (tateinheitlich) und die Untersagung der Weiterfahrt herum kommen will.

Zitat
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
D. h., dass die Fahrt im Zweifelsfall beendet ist und nicht eher fortgesetzt werden kann, bis die Sache geklärt ist.
Ist das dein Ernst? Handelst du in ähnlichen Fällen auch so? Wenn du z.B. Herrn A aus B mit dem Wagen von Frau C aus D anhältst, und er außer der Zulassungsbescheinigung keine Papiere dabei hat, speziell keine schriftliche Erlaubnis von Frau C zum Führen des Fahrzeugs, untersagst du dann auch die Weiterfahrt, weil Herr A nicht beweisen kann, dass er den Wagen fahren darf? Oder gilt die Unschuldsvermutung bei dir nur dann nicht, wenn Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug sind?

Auch hier kommt es auf den Einzelfall und auf die Angaben der Beteiligten an bzw. auf deren Aussagewilligkeit.

Nicht selten lässt sich so etwas allein schon durch ein Telefonat klären, so dass es dann keine weiteren Probleme gibt.

Trifft man den Fahrer allerdings z. B. am letzten Tag der Zulassung dieser Kennzeichen mit dem Fahrzeug an und ergibt ein Anruf beim Vorbesitzer (dieser lässt sich problemlos ermitteln), dass jemand anderes das Fahrzeug schon vier Tage vorher gekauft und mit diesen Kennzeichen abgeholt hat, ist der Zweck der Kennzeichen nicht mehr erfüllt.

Ebenso sieht es aus, wenn z. B. der rumänische und in Rumänien lebende Autohändler XY (um einfach nur ein Beispiel aus der Praxis zu nennen) die Kennzeichen auf seinen Namen erworben hat und man trifft den in Deutschland lebenden Fahrer AB mit diesen Kennzeichen an und er erklärt, dass er das Fahrzeug für sich von der Privatperson oder dem Händler PP gekauft hat.

D. h.: Der XY taucht nur auf dem rosafarbenen Fahrzeugscheinheft auf, sonst nirgends, weder im Kaufvertrag, nicht als Vermittler oder sonstwie.

In diesen genannten Fällen besteht der begründete Verdacht, dass gegen diverse Gesetze verstoßen wurde und somit wird die Weiterfahrt untersagt.

Viele Grüße,

Nachteule


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CvR
Beitrag 04.11.2013, 20:24
Beitrag #13


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Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Des Weiteren dürfen die Kurzzeitkennzeichen nicht einfach so ohne Genehmigung bzw. ohne Wissen der zuständigen Zulassungsstelle an Dritte weitergegeben werden.

Die Kennzeichen (blanco) nicht. Klar. Aber das rechtmäßig! mit diesen Kennzeichen ausgestattete Auto eben möglicherweise schon.
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Kann der Nachweis einer Probe - oder Überführungsfahrt nicht erbracht werden, z. B. durch den Kaufvertrag, besteht der Verdacht einer Straftat nach dem Pfl.Vers.G und zusätzlich einer Straftat nach KraftStG und AO.

1. Es gibt unzählige Variationen einer legalen Überführungsfahrt, bei denen es keinerlei Unterlagen gibt, die man mitführen könnte. Wenn ich bspw. einen Wagen, den ich vor 10 Jahren gekauft habe von München nach Flensburg überführen will, weil ich die Kiste in Flensburg bei einem Bekannten kostenlos unterstellen kann, dann wird der police.gif meinen Ausführungen (oder denen des von mir mit der Fahrt Beauftragten) glauben müssen...
2. Wieso ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz? Das Kurzzeitkennzeichen wird nur mit einem Versicherungsnachweis ausgegeben, insofern liegt bei gültigen Kurzzeitkennzeichen wohl regelmäßig eine Versicherung vor.
3. Würde ich einen Dritten damit beauftragen, für mich ein von mir gekauftes Auto von A nach B zu überführen, dann würde derjenige garantiert keine weiteren Papiere als die für die Fahrt unbedingt erforderlichen von mir erhalten. Insbesondere würde ich, wenn vermeidbar, Verträge und Zulassungsbescheinigungen nicht aus den Händen geben... Denn es geht den Fahrer gar nichts an, wieviel ich für das Auto bezahlt hab wink.gif Und die ZBs sind bei mir persönlich auch sicherer verwahrt.
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
D. h., dass die Fahrt im Zweifelsfall beendet ist und nicht eher fortgesetzt werden kann, bis die Sache geklärt ist.

Rechtsgrundlage? Verhältnismäßigkeit der Mittel?

Und vor allem: Was passiert danach? Da ja offenkundig der "zukünftige beabsichtigte Standort" des Fahrzeugs nicht auf dem Hof des Reviers liegen wird und das nicht zugelassene Auto ganz sicher nicht bis in alle Ewigkeit auf dem Hof des Reviers stehen soll, dürfte es sich - selbst wenn die Fahrt vor der Kontrolle nicht zulässig war - bei der Fahrt vom Polizeirevier in die heimische Garage um eine lupenreine Überführungsfahrt handeln. Denn was, wenn nicht eine Überführungsfahrt von Standort A (Polizeirevier) nach Standort B (avisierter Abstellort des Wagens) sollte es sonst sein rolleyes.gif Warum sollte solch eine Fahrt, die dann Überführungsfahrt wäre, untersagt werden? tongue.gif
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 18:55) *
Liegen plausible Anzeichen oder sogar Beweise vor, dass es sich nicht um eine Probe - oder Überführungsfahrt handelt, ist der Fahrer in der Pflicht, das Gegenteil zu beweisen, wenn er um die Strafanzeige(n), die Bußgeldanzeige (tateinheitlich) und die Untersagung der Weiterfahrt herum kommen will.

Wie soll ich das denn in dem von mir geschilderten Beispiel vor Ort beweisen?

Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Auch hier kommt es auf den Einzelfall und auf die Angaben der Beteiligten an bzw. auf deren Aussagewilligkeit.

Die Aussage "ich überführe dieses Fahrzeug für XYZ von A nach B" halte ich dabei für eine relativ exakte und umfassende Angabe des Betroffenen. Möglicherweise weiß nämlich selbst derjenige, der mit dem Auto angehalten wird nicht mehr als das...
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Trifft man den Fahrer allerdings z. B. am letzten Tag der Zulassung dieser Kennzeichen mit dem Fahrzeug an und ergibt ein Anruf beim Vorbesitzer (dieser lässt sich problemlos ermitteln), dass jemand anderes das Fahrzeug schon vier Tage vorher gekauft und mit diesen Kennzeichen abgeholt hat, ist der Zweck der Kennzeichen nicht mehr erfüllt.

Das halte ich für grandiosen Blödsinn.
Tag 1: Probefahrt (zulässig) am Ort des Verkäufers durchgeführen, Fehler feststellen, Auto in Werkstatt bringen
Tag 2-4: warten und reparieren lassen
Tag 5: die Überführung an den Zielort durchführen

oder auch:
Tag 1: Überführungsfahrt am Ort des Verkäufers beginnen, Überführungsfahrt unterbrechen und das Fahrzeug ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraums abstellen
Tag 2-4: Auto "irgendwo auf dem Weg" abseits des öffentlichen Strassenverkehrs stehen lassen
Tag 5: Überfürungsfahrt fortsetzen

oder auch:
Tag -2: Auto online gekauft
Tag 1: Kurzzeitkennzeichen besorgt (weil die Öffnungszeiten an Wochentag X am besten mit den eigenen Arbeitszeiten unter einen Hut zu bringen sind
Tag 2-4: Kurzzeitkennzeichen auf dem Küchentisch liegen lassen
Tag 5: Auto überführen

oder auch:
Tag 1: Auto kaufen, beim Verkäufer abholen, und zum eigenen Wohn-/Geschäftssitz überführen
Tag 2-3: Auto zum Verkauf ausschreiben
Tag 4: Auto verkaufen
Tag 5: Auto vom Wohn-/Geschäftssitz zum Wohn-/Geschäftssitz des neuen Käufers überführen

Ob ein Fahrzeug am ersten oder letzten Gültigkeitstag des Kennzeichens angetroffen wird, dürfte vollkommen Banane sein.


--------------------
"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.11.2013, 00:53
Beitrag #14





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Zitat (CvR @ 04.11.2013, 20:24) *
... Fahrzeug ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraums abstellen
... Auto "irgendwo auf dem Weg" abseits des öffentlichen Strassenverkehrs stehen lassen

Ich darf doch ein Auto mit gültigen KZK auch auf öffentlicher Straße parken.
Einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sehe ich übrigens auch dann nicht, wenn das Fahrzeug nachweislich nicht nur für eine Probe- oder Überführungsfahrt genutzt wurde.
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break306
Beitrag 05.11.2013, 00:54
Beitrag #15


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Oder auch:
Tag 1: FZ mit KZK am Verkaufsort probegefahren, trotz festgestellten Mängeln gekauft und überführt
Tag 2: FZ in Werkstatt des geringsten Mißtrauens im heimischen Raum überführt
Tag 3&4: Reparatur nebst werkstattseitigen Probefahrten (zB Poltergeräusche FW, Koppelstangen neu -> Probefahrt ob Geräusch weg)
Tag 5: Rücküberführung nach Hause
Alternativ ab Tag 2:
Reparatur in Eigenleistung, ggf auch nach Feierabend, also Abends
Sukzessiver Teiletausch mit Probefahrten zur Eingrenzung
Am Abend des 5. Tages finale Probefahrt (hoffentlich mit Erfolgserlebniss...)
ggf auch mit probeweisem "Durchleben" von Alltagssituationen wie
-DriveIn (läuft er im Stop&Go immer noch heiß?)-> hier sollte man dann nicht der einzige Kunde sein
-Waschanlage (Verdeck/Schiebedach/Fenster wieder dicht?)
-Vollgas-Autobahn (wird die Höchstgeschwindigkeit wieder erreicht?)
-100km "Drittelmix" testen(stimmt der Verbrauch wieder/immer noch?)-> das deckt doch ma fast alles ab, und ist erstma nicht zu beanstanden.....
-ausgedehnte Probefahrt, bei Erfolg/Mängelfreiheit mit Zielort Parkplatz Zulassungsstelle (zwecks Zulassung am nächsten Werktag)
Ein Diagnose-Laptop am OBD2 erleichtert hier dem police.gif natürlich die Feststellung "Probefahrt" (bei älteren Fahrzeugen evtl alternativ mitgeführte Werkzeuge)....

Also läßt sich aus meiner Sicht nahezu jede Situation, in der man "in freier Wildbahn" fahrend angetroffen wird erkären. Angesichts der Unschuldsvermutung hats der freundliche police.gif dann auch schwer....
Extremes Gegenbeispiel wäre das Verlassen eines Discoparkplatzes mit kaltem Motor (hier wirds schwer, die Notwendigkeit, den Kaltstarttest an einen werkstattfernen Ort zu verlegen,schlüssig zu erklären). Das Befahren eines solchen Parkplatzes ließe sich evtl noch mit einem geplanten Treffen (zwecks Probefahrt) mit einem Kaufintressenten erklären (aber das wäre auch schon leicht hanebüchen.....)
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nachteule
Beitrag 05.11.2013, 02:07
Beitrag #16


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Hallo, CvR,

Zitat (CvR @ 04.11.2013, 20:24) *
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Des Weiteren dürfen die Kurzzeitkennzeichen nicht einfach so ohne Genehmigung bzw. ohne Wissen der zuständigen Zulassungsstelle an Dritte weitergegeben werden.

Die Kennzeichen (blanco) nicht. Klar. Aber das rechtmäßig! mit diesen Kennzeichen ausgestattete Auto eben möglicherweise schon.

angenommen, Du kaufst ein Auto und überführst es mit Kurzzeitkennzeichen zu Deinem Wohnort und verkaufst es an einen Dritten.

In dem Fall darfst Du die Kennzeichen nicht an diesen Dritten weitergeben, damit er das Fahrzeug zu seinem eigenen Wohnort überführen kann.

Gibst Du das Fahrzeug mit den Kurzzeitkennzeichen an einen Dritten weiter, damit er es für Dich zu Deinem Wohnort überführt, weil Du ja Dein eigenes Auto fahren musst, sieht es natürlich anders aus.

Zitat
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Kann der Nachweis einer Probe - oder Überführungsfahrt nicht erbracht werden, z. B. durch den Kaufvertrag, besteht der Verdacht einer Straftat nach dem Pfl.Vers.G und zusätzlich einer Straftat nach KraftStG und AO.

1. Es gibt unzählige Variationen einer legalen Überführungsfahrt, bei denen es keinerlei Unterlagen gibt, die man mitführen könnte.......

Deshalb habe ich ja den Kaufvertrag nur als Beispiel angeführt. wavey.gif

Es kann genauso gut eine Vollmacht sein, es kann der Nachweis sein, dass der Fahrer Mitarbeiter des Autohauses ist, das das Fahrzeug gekauft hat usw.

Es gibt hier kein Schwarz/Weiß, sondern es ist Ermittlungsarbeit notwendig, um die Hintergründe festzustellen

Zitat
2. Wieso ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz? Das Kurzzeitkennzeichen wird nur mit einem Versicherungsnachweis ausgegeben, insofern liegt bei gültigen Kurzzeitkennzeichen wohl regelmäßig eine Versicherung vor.

Die meisten Versicherungen schließen mittlerweile Verstöße gegen die Vorschriften für die KZK aus ihren Versicherungsleistungen aus.

D. h., dass hier laut diesen Versicherungen keine Obliegenheitsverletzungen vorliegen, sondern eindeutige Verstöße gegen das Pfl.Vers.G und dass im Schadensfall nicht gezahlt wird. Hier muss deshalb im Einzelfall jedesmal bei der zuständigen Versicherung nachgefragt werden, wie deren Verträge aussehen

Zitat
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
D. h., dass die Fahrt im Zweifelsfall beendet ist und nicht eher fortgesetzt werden kann, bis die Sache geklärt ist.

Rechtsgrundlage? Verhältnismäßigkeit der Mittel?

Wenn nicht geklärt werden kann, ob es sich um eine ordnungsgemäße Fahrt handelt und ob ein Verstoß gg. das PflVersG u. a. vorliegt, würde der sachbearbeitende Beamte ein großes Risiko eingehen, wenn er einfach so die Weiterfahrt gestattet, denn er übernimmt u. U. (zumindest meines Wissens) in dem Fall eine Garantenstellung, wenn es danach zu einem von diesem Fahrer verursachten Verkehrsunfall kommt.

Es muss natürlich schon ein begründeter Verdacht vorliegen, um solche Maßnahmen zu treffen und nur das Fehlen des Kaufvertrages, der Bestätigung des Halters o. ä. allein reicht hier nicht zwangsläufig aus.

Zitat
Und vor allem: Was passiert danach? Da ja offenkundig der "zukünftige beabsichtigte Standort" des Fahrzeugs nicht auf dem Hof des Reviers liegen wird und das nicht zugelassene Auto ganz sicher nicht bis in alle Ewigkeit auf dem Hof des Reviers stehen soll, dürfte es sich - selbst wenn die Fahrt vor der Kontrolle nicht zulässig war - bei der Fahrt vom Polizeirevier in die heimische Garage um eine lupenreine Überführungsfahrt handeln. Denn was, wenn nicht eine Überführungsfahrt von Standort A (Polizeirevier) nach Standort B (avisierter Abstellort des Wagens) sollte es sonst sein rolleyes.gif Warum sollte solch eine Fahrt, die dann Überführungsfahrt wäre, untersagt werden? tongue.gif

Interessanter Gesichtspunkt, der allerdings ein paar Haken hat.

Hat der Fahrer die Kennzeichen illegal besorgt, darf er sie überhaupt nicht nutzen, egal, ob vor oder nach der Kontrolle.

Handelte es sich vor der Kontrolle nicht um eine Überführungs - oder Probefahrt, sondern z. B. um die Fahrt zum Einkaufen, kann man die anschließende Fahrt vom Revier oder der Kontrollstelle nicht einfach als Überführungsfahrt deklarieren, weil es sich lediglich eine "Anschlussfahrt" an eine nicht über die Vorschriften für die Verwendung von KZK abgedeckte Fahrt handelt.

D. h.: Die verwendeten Kurzzeitkennzeichen verlieren durch den Verstoß ihre Gültigkeit und sind einzuziehen (allein schon polizeirechtlich, um weitere Verstöße zu verhindern) und man müsste, um das Fahrzeug abzuholen, entweder andere Kurzzeitkennzeichen holen oder einen Abschlepper o. ä.

Zitat
Die Aussage "ich überführe dieses Fahrzeug für XYZ von A nach B" halte ich dabei für eine relativ exakte und umfassende Angabe des Betroffenen. Möglicherweise weiß nämlich selbst derjenige, der mit dem Auto angehalten wird nicht mehr als das...

Das ist dann aber u. U. sein Problem, bzw. dass des Auftraggebers, der ihm keine Bestätigung mitgegeben hat.

Angenommen, Du hast einen sündhaft teuren Sportwagen und mit diesem wird ein osteuropäischer Fahrzeuglenker angehalten (um einfach mal ein Klischee zu bedienen rolleyes.gif ).

Außer seinem Ausweis und seinem Führerschein führt er keinerlei Nachweise mit, dass er berechtigterweise mit diesem Fahrzeug unterwegs ist.

Eine Abfrage ergibt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß auf einen Herrn CvR zugelassen ist.

Der Fahrer behauptet nun, dass er das Fahrzeug im Auftrag des Besitzers fährt, kann aber nicht einmal sagen, wie dieser heißt.

Du bist nicht zu erreichen, egal, ob über Telefon oder persönliche Anfahrt durch Kollegen zu Deiner Wohnung.

Soll man den Fahrer nun einfach mit diesem Fahrzeug weiter fahren lassen oder wäre es Dir lieber, man geht auf Nummer sicher und wartet, bis man Dich oder irgend jemanden aus Deinem Familienkreis oder näheren Umfeld erreicht, der die Angaben des Fahrers bestätigt oder widerlegt?

Nicht anders ist es bei roten oder bei Kurzzeitkennzeichen oder auch beim Führerschein:

Kann man den Verdacht, dass ein verstoß gegen Gesetze oder Vorschriften vorliegt, nicht entkräften, bleibt das Fahrzeug unter Umständen erst einmal stehen.

Zitat
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Trifft man den Fahrer allerdings z. B. am letzten Tag der Zulassung dieser Kennzeichen mit dem Fahrzeug an und ergibt ein Anruf beim Vorbesitzer (dieser lässt sich problemlos ermitteln), dass jemand anderes das Fahrzeug schon vier Tage vorher gekauft und mit diesen Kennzeichen abgeholt hat, ist der Zweck der Kennzeichen nicht mehr erfüllt.

Das halte ich für grandiosen Blödsinn.

Na ja, es ist kein Blödsinn, aber tatsächlich, wenn man Deine Beispiele berücksichtigt, etwas zu kurz beschrieben. wavey.gif

Es ist ein sehr komplexes Thema und erfordert umfangreiche Ermittlungen bzw. Vernehmungen, aber trotzdem hat man immer wieder eindeutige Verstöße gegen diese Vorschriften.

Viele Grüße,

Nachteule


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.11.2013, 02:21
Beitrag #17





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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
In dem Fall darfst Du die Kennzeichen nicht an diesen Dritten weitergeben, damit er das Fahrzeug zu seinem eigenen Wohnort überführen kann.

Gegen welche Vorschrift würde man denn verstoßen? Ich erkenne keine. Es ergeben sich natürlich die üblichen Fragestellungen, die auch beim Verkauf eines regulär zugelassenen Fahrzeugs entstehen, weshalb ich kein Fahrzeug mit gültigen KZK verkaufen würde, aber zulässig wäre es. § 16 FZV verbietet nur das Überlassen der KZK einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug.
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Die meisten Versicherungen schließen mittlerweile Verstöße gegen die Vorschriften für die KZK aus ihren Versicherungsleistungen aus.

Solche Leistungsausschlüsse betreffen nur das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Die Haftpflichtversicherung selbst besteht aber. Ich stimme dir aber zu, dass man da ggf. einen Blick in den Versicherungsvertrag werfen muss.
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Ichtyos
Beitrag 05.11.2013, 02:32
Beitrag #18


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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Hallo, CvR,

Zitat (CvR @ 04.11.2013, 20:24) *
Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Des Weiteren dürfen die Kurzzeitkennzeichen nicht einfach so ohne Genehmigung bzw. ohne Wissen der zuständigen Zulassungsstelle an Dritte weitergegeben werden.

Die Kennzeichen (blanco) nicht. Klar. Aber das rechtmäßig! mit diesen Kennzeichen ausgestattete Auto eben möglicherweise schon.

angenommen, Du kaufst ein Auto und überführst es mit Kurzzeitkennzeichen zu Deinem Wohnort und verkaufst es an einen Dritten.

In dem Fall darfst Du die Kennzeichen nicht an diesen Dritten weitergeben, damit er das Fahrzeug zu seinem eigenen Wohnort überführen kann.
Warum nicht? Das KZK ist ja quasi eine Zulassung für die 5 Tage. Wer damit fahrt, spielt dann eigentlich keine Geige - oder habe ich im §§-Dschungel was übersehen? unsure.gif
Zitat
Es ist ein sehr komplexes Thema
In der Tat.

Zitat
und erfordert umfangreiche Ermittlungen bzw. Vernehmungen
An dem Punkt sind wir uns nicht einig. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass das KZK legal genutzt wird.

Zitat
aber trotzdem hat man immer wieder eindeutige Verstöße gegen diese Vorschriften.
Dass Du lupenreine Verstöße findest, will ich nicht bestreiten. Aber im konkreten Fall gibt es wohl so einige Gründe, um die weitere Nutzung des KZK zu rechtfertigen. wavey.gif


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nachteule
Beitrag 05.11.2013, 03:18
Beitrag #19


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Hallo, Georg_g,

Zitat (Georg_g @ 05.11.2013, 02:21) *
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
In dem Fall darfst Du die Kennzeichen nicht an diesen Dritten weitergeben, damit er das Fahrzeug zu seinem eigenen Wohnort überführen kann.

Gegen welche Vorschrift würde man denn verstoßen? Ich erkenne keine.

eine Weitergabe der Kennzeichen ohne vorherige Rücksprache mit der zuständigen Behörde wäre ein Verstoß nach § 22a StVG.

Es gibt sogar Personen, die mit diesen Kennzeichen einen regen Handel treiben, indem sie die Kennzeichen auf ihren Namen besorgen und an Dritte weitergeben, die z. B. von den Behörden keine Kurzzeitkennzeichen mehr bekommen, weil sie zuviel Schmuh damit getrieben haben.

Zitat
Solche Leistungsausschlüsse betreffen nur das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Die Haftpflichtversicherung selbst besteht aber. Ich stimme dir aber zu, dass man da ggf. einen Blick in den Versicherungsvertrag werfen muss.

Ich kann jetzt nicht sagen, ob es mal anders war und ob sich die Vertragsbedingungen in den letzten Jahren geändert haben.

Tatsache ist, dass die allermeisten Versicherungen, die wir bislang in solchen Fällen befragt haben, eindeutig angegeben haben, dass keine Versicherungsleistung besteht und dass es sich nicht um Obliegenheitsverletzungen handelt.

Hallo, Ichtyos,

Zitat (Ichtyos @ 05.11.2013, 02:32) *
Warum nicht? Das KZK ist ja quasi eine Zulassung für die 5 Tage. Wer damit fahrt, spielt dann eigentlich keine Geige - oder habe ich im §§-Dschungel was übersehen?

es ist bedingt richtig, dass es egal ist, wer mit dem Fahrzeug fährt, an dem die KZK angebracht sind.

Wenn Du die Kennzeichen auf Deinen Namen geholt hast und diese an einem Fahrzeug anbringst, das Du gekauft hast, darfst Du jede x - beliebige Person bitten, das Fahrzeug für Dich zu überführen oder eine Probefahrt damit zu machen.

Es spricht z. B. nichts dagegen, wenn Du jemanden im Bekanntenkreis hast, der sich wunderbar mit Autos auskennt und der dann bei einer Probefahrt für Dich testen soll, ob das Fahrzeug Mängel hat oder nicht.

Er sollte allerdings nachweisen können, z. B. durch eine Vollmacht oder durch Dich persönlich, dass er diese Fahrt für Dich unternimmt und er darf mit einem Satz KZK auch nur mit einem Fahrzeug eine Probe - oder Überführungsfahrt durchführen.

Es ist nicht erlaubt, diese Kennzeichen z. B. zu einem Autohändler oder einem Automarkt mitzunehmen und dann mit mehreren unterschiedlichen Fahrzeugen Probefahrten mit immer den selben KZK durchzuführen.

Du darfst die KZK allerdings nicht auf Deinen Namen besorgen, um sie dann an irgendeinen Bekannten weiterzugeben, damit dieser für sich ein Fahrzeug kaufen und überführen kann, es sei denn, Du teilst dies von vornherein der Zulassungsstelle mit.

Viele Grüße,

Nachteule


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Mr.Mr.
Beitrag 05.11.2013, 05:59
Beitrag #20


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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 03:18) *
Es ist nicht erlaubt, diese Kennzeichen z. B. zu einem Autohändler oder einem Automarkt mitzunehmen und dann mit mehreren unterschiedlichen Fahrzeugen Probefahrten mit immer den selben KZK durchzuführen.


Viele Grüße,

Nachteule




Wie soll man dann verfahren wenn man mit mehreren Fahrzeugen eine Probefahrt machen will ??

Der Händler darf seine rote Nummer ja auch nicht weitergeben,oder diese ist bereits "ausgebucht".


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nachteule
Beitrag 05.11.2013, 13:52
Beitrag #21


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Hallo, Mr.Mr.,

beim Händler sollte es eigentlich keine Probleme geben.

Je nach Größe des Betriebes und der Auslastung hat so mancher Händler nicht nur ein, sondern mehrere rote Kennzeichenpaare, so dass es nichts ausmacht, wenn das ein oder andere schon ausgebucht ist (zur Not muss man halt warten, bis die letzte Probefahrt beendet ist).

Willst Du dann mehrere Fahrzeuge nacheinander testen, werden die einzelnen Fahrten nebst Daten der Fahrzeuge ordnungsgemäß im Fahrzeugscheinheft eingetragen und dann dürfte es keine Probleme geben.

Bei privaten Verkäufern sieht es anders aus.

Wenn deren Fahrzeuge nicht zugelassen sind, wenn Du diese testen möchtest, wirst Du wohl oder übel für jedes einzelne Fahrzeug neue KZK besorgen müssen.

Du kannst demnach nicht auf einen Automarkt gehen und die Kennzeichen mal an diesem, mal an jenem Fahrzeug anbringen, um es zu testen und dann das für Dich passende zu finden.

Viele Grüße,

Nachteule



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CvR
Beitrag 05.11.2013, 14:05
Beitrag #22


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Zitat (Mr.Mr. @ 05.11.2013, 05:59) *
Wie soll man dann verfahren wenn man mit mehreren Fahrzeugen eine Probefahrt machen will ??

Für jedes Fahrzeug, das bewegt werden soll, ein separates KZK beschaffen.

Zitat (Ichtyos @ 05.11.2013, 02:32) *
Das KZK ist ja quasi eine Zulassung für die 5 Tage.

Nö, nach FZV ist das Kurzzeitkennzeichen eine der zulässigen Möglichkeiten, ein Auto ohne Zulassung auf öffentlichen Strassen in Betrieb zu nehmen. Das Auto bleibt m.E. "unzugelassen".

Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Deshalb habe ich ja den Kaufvertrag nur als Beispiel angeführt. wavey.gif

Es kann genauso gut eine Vollmacht sein, es kann der Nachweis sein, dass der Fahrer Mitarbeiter des Autohauses ist, das das Fahrzeug gekauft hat usw.

Es gibt hier kein Schwarz/Weiß, sondern es ist Ermittlungsarbeit notwendig, um die Hintergründe festzustellen

Schade nur, dass es Fälle geben könnte, in denen diese Ermittlungsarbeit nicht kurzfristig zum Erfolg zu führen vermag. Wie lange darf diese Ermittlungsarbeit dauern, wieviele Tage, Wochen, Monate, Jahre meinst du, kann man einem rechtmäßigen Fahrzeugnutzer das Fahrzeug entziehen?
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Die meisten Versicherungen schließen mittlerweile Verstöße gegen die Vorschriften für die KZK aus ihren Versicherungsleistungen aus.

D. h., dass hier laut diesen Versicherungen keine Obliegenheitsverletzungen vorliegen, sondern eindeutige Verstöße gegen das Pfl.Vers.G und dass im Schadensfall nicht gezahlt wird. Hier muss deshalb im Einzelfall jedesmal bei der zuständigen Versicherung nachgefragt werden, wie deren Verträge aussehen

Ich bin mir nicht sicher, ob da die Versicherungen überhaupt eine Entscheidungsbefugnis haben. Das Kennzeichen ist einem gültigen Versicherungsvertrag zugeordnet, das Kennzeichen ist mit dem Eintrag in die Papiere einem konkreten Fahrzeug zugeordnet. Ich fände es durchaus sehr befremdlich, wenn die Versicherung sich da rausreden könnte. Auf den ersten Blick habe ich den Eindruck, dass sich eine Kurzzeit-Versicherung nicht im geringsten von einer "normalen" Haftpflicht unterscheidet. Imho sieht das Pflichtversicherungsgesetz keine Haftungsausschluss bei "zweckentfremdung" vor.
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Wenn nicht geklärt werden kann, ob es sich um eine ordnungsgemäße Fahrt handelt und ob ein Verstoß gg. das PflVersG u. a. vorliegt, würde der sachbearbeitende Beamte ein großes Risiko eingehen, wenn er einfach so die Weiterfahrt gestattet, denn er übernimmt u. U. (zumindest meines Wissens) in dem Fall eine Garantenstellung, wenn es danach zu einem von diesem Fahrer verursachten Verkehrsunfall kommt.

Möglicherweise wäre es dann sinnvoll, anhand des gesetzlichen Mindestdeckungsumfangs zu prüfen, ob die Versicherungen da überhaupt ausschließen können. Es fällt mir schwer, das zu glauben...
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Es muss natürlich schon ein begründeter Verdacht vorliegen, um solche Maßnahmen zu treffen und nur das Fehlen des Kaufvertrages, der Bestätigung des Halters o. ä. allein reicht hier nicht zwangsläufig aus.

Achso. Aber wie begründet man einen Verdacht, wenn ein Verkehrsteilnehmer mit allen gesetzlich erforderlichen Papieren in einem nicht zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeug angetroffen wird?

Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Handelte es sich vor der Kontrolle nicht um eine Überführungs - oder Probefahrt, sondern z. B. um die Fahrt zum Einkaufen, kann man die anschließende Fahrt vom Revier oder der Kontrollstelle nicht einfach als Überführungsfahrt deklarieren, weil es sich lediglich eine "Anschlussfahrt" an eine nicht über die Vorschriften für die Verwendung von KZK abgedeckte Fahrt handelt.

D. h.: Die verwendeten Kurzzeitkennzeichen verlieren durch den Verstoß ihre Gültigkeit und sind einzuziehen (allein schon polizeirechtlich, um weitere Verstöße zu verhindern) und man müsste, um das Fahrzeug abzuholen, entweder andere Kurzzeitkennzeichen holen oder einen Abschlepper o. ä.

Wieso sollten die Kurzzeitkennzeichen ihre Gültigkeit verlieren? Meine normale Zulassung verliert ja auch nicht ihre Gültigkeit, nur weil ich mit dem Auto eine Bank ausraube... Imho verlieren KZK ihre Gültigkeit erst, wenn sie ablaufen. Anders sähe es imho nur bei Sonderfällen wie dem gewerbsmäßigen Kennzeichenhandel aus, bei denen man darüber streiten kann, ob sie überhaupt jemals eine Gültigkeit erworben haben.

Abgesehen halte ich die Aussage "mit den dem Fahrzeug zugeteilten KZK darf das Fahrzeug nicht nach Hause überführt werden, mit anderen KZK jedoch schon" für ziemlich widersprüchlich. Neue Kurzzeitkennzeichen würden doch am Sachverhalt eigentlich nichts ändern. Deiner eigenen Aussage zufolge müssten die also auch unzulässig sein...
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Zitat
Die Aussage "ich überführe dieses Fahrzeug für XYZ von A nach B" halte ich dabei für eine relativ exakte und umfassende Angabe des Betroffenen. Möglicherweise weiß nämlich selbst derjenige, der mit dem Auto angehalten wird nicht mehr als das...

Das ist dann aber u. U. sein Problem, bzw. dass des Auftraggebers, der ihm keine Bestätigung mitgegeben hat.

Imho ist es vollkommen unüblich, irgendwelche Bestätigungen o.ä. mitzugeben, die über die gesetzlich geforderten und mitzuführenden Papiere hinausgehen. Abgesehen davon: Wer sollte da was bestätigen? Der Eigentümer des Fahrzeugs? Oder derjenige, der das Kennzeichen beantragt und zugeteilt bekommen hat? Und was sollte so ein Zettel bewirken? Imho ist der vollkommen wertlos: Es könnte ja jeder daherkommen und behaupten, Eigentümer des Wagens X zu sein und dem Y die Überführung angetragen zu haben. Du kannst die Eigentumsverhältnisse kaum klären, es sei denn es gelingt dir, eine lückenlose Kette aller Kaufverträge seit Produktion zusammenzutragen. Angesichts der Option, Verträge mündlich zu schließen und angesichts der Tatsache, dass die früheren Eigentümer dir gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet sind sicher kein leichtes Unterfangen. Und unmöglich, wenn zwischendurch einer verstorben oder im Ausland wohnhaft ist.
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Angenommen, Du hast einen sündhaft teuren Sportwagen und mit diesem wird ein osteuropäischer Fahrzeuglenker angehalten (um einfach mal ein Klischee zu bedienen rolleyes.gif ).

Außer seinem Ausweis und seinem Führerschein führt er keinerlei Nachweise mit, dass er berechtigterweise mit diesem Fahrzeug unterwegs ist.

Genauso wie ein Großteil der Autofahrer auf der Strasse. Hast du im Streifeneinsatz einen Nachweis dabei, dass du berechtigt bist, mit dem Streifenwagen unterwegs zu sein? Vermutlich nicht, man wird es annehmen müssen wink.gif
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Eine Abfrage ergibt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß auf einen Herrn CvR zugelassen ist.

Eine Abfrage des KZK ergibt nur, dass das Kurzzeit-Kennzeichen mir zugeteilt ist. Das Ergebnis dieser Abfrage trifft keinerlei Aussage darüber, ob ich Eigentümer des Wagens bin oder nicht, denn auch als Nicht-Eigentümer kann ich vollkommen legal Kurzzeitkennzeichen für denselben erhalten.
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 02:07) *
Soll man den Fahrer nun einfach mit diesem Fahrzeug weiter fahren lassen oder wäre es Dir lieber, man geht auf Nummer sicher und wartet, bis man Dich oder irgend jemanden aus Deinem Familienkreis oder näheren Umfeld erreicht, der die Angaben des Fahrers bestätigt oder widerlegt?

Angesichts der Tatsache, dass es eine Unschuldsvermutung gibt, und angesichts der Tatsache, dass man sowohl straf- als auch zivilrechtlich alle Möglichkeiten hat, wenn du den Vorfall einfach protokollierst und den Fahrer weiterfahren lässt halte ich das tatsächlich für eine probate Option, wenn du keine konkreten Hinweise hast, dass eine Straftat vorliegt. Mit dem Auto eines Dritten unterwegs zu sein ist "normal", jedenfalls habe ich schon Firmen- und Mietfahrzeuge gefahren, auch Autos von Autohäusern, Freunden, Verwandten,... Niemals hatte ich dabei irgendwas anderes dabei als Personalausweis, Führerschein, Fahrzeugschein (bei zugelassenen Fahrzeugen). Insbesondere keinen Nachweis, dass ich berechtigt bin mit dem Auto zu fahren. Insofern halte ich das für den Normalfall - und einen Normalfall wiederum genausowenig für "tatverdächtig" wie ein Vorurteil...

Und wie lange willst du nun das Fahrzeug "festhalten"? Tage? Wochen? Monate? Jahre? Und wie räume ich einem Polizisten gegenüber den Verdacht aus, dass kein Gesetzesverstoß vorliegt? Es gibt ja im Grunde nichts, womit der Beweis zu führen wäre. Ausser eben (vereinfacht ausgedrückt) zu behaupten "ich darf das".

Zitat (nachteule @ 04.11.2013, 01:09) *
Na ja, es ist kein Blödsinn, aber tatsächlich, wenn man Deine Beispiele berücksichtigt, etwas zu kurz beschrieben. wavey.gif

Es ist ein sehr komplexes Thema und erfordert umfangreiche Ermittlungen bzw. Vernehmungen, aber trotzdem hat man immer wieder eindeutige Verstöße gegen diese Vorschriften.

Ja komplex ist es wohl, und Mißbrauch wird ganz sicher auch häufig damit betrieben. Aber solange eine Schuld nicht erwiesen ist, halte ich Maßnahmen wie "Entzug des Autos" für relativ schwerwiegend und damit möglicherweise eben auch unangemessen.

Wer trägt eigentlich die Kosten, die durch eine unberechtigte Einziehung der Kennzeichen entstehen? Angesichts der Tatsache, dass es neue KZK nur bei der Zulassungsstelle am Wohnsitz des Beantragenden gibt können da ja schon erhebliche Reisekosten anfallen. Wenn sich vor Gericht herausstellt, dass das Kennzeichen sichergestellt wurde, obwohl es eine lupenreine legale Probe-/Überführungsfahrt war (bzw das Gegenteil eben nicht rechtssicher bewiesen werden kann), zahlt dann der police.gif oder sein Dienstherr all diese Kosten, die sich durchaus auf einen mittleren dreistelligen Betrag summieren können? Von wirtschaftlichen Schäden dadurch, dass das Auto für X Tage nicht zur Verfügung steht gar nicht e

Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 03:18) *
Er sollte allerdings nachweisen können, z. B. durch eine Vollmacht oder durch Dich persönlich, dass er diese Fahrt für Dich unternimmt und er darf mit einem Satz KZK auch nur mit einem Fahrzeug eine Probe - oder Überführungsfahrt durchführen.

Nö, er darf mit einem Fahrzeug unendlich viele Probe- oder Überführungsfahrten machen.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.11.2013, 14:34
Beitrag #23





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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 03:18) *
eine Weitergabe der Kennzeichen ohne vorherige Rücksprache mit der zuständigen Behörde wäre ein Verstoß nach § 22a StVG.

Wenn ich mein Fahrzeug mit meinen noch gültigen KZK verkaufe, dann sehe ich da kein missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen nach § 22a StVZO. Ich sehe hier keinen Unterschied zum Verkauf eines regulär zugelassenen Fahrzeugs. Das kann ich ja auch angemeldet, also mit Kennzeichen verkaufen, ohne dass ich mich wegen des Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen strafbar mache. Warum soll das bei KZK anders sein?
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Ichtyos
Beitrag 05.11.2013, 16:05
Beitrag #24


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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 03:18) *
Wenn Du die Kennzeichen auf Deinen Namen geholt hast und diese an einem Fahrzeug anbringst, das Du gekauft hast, darfst Du jede x - beliebige Person bitten, das Fahrzeug für Dich zu überführen oder eine Probefahrt damit zu machen.

Es spricht z. B. nichts dagegen, wenn Du jemanden im Bekanntenkreis hast, der sich wunderbar mit Autos auskennt und der dann bei einer Probefahrt für Dich testen soll, ob das Fahrzeug Mängel hat oder nicht.

Er sollte allerdings nachweisen können, z. B. durch eine Vollmacht oder durch Dich persönlich, dass er diese Fahrt für Dich unternimmt und er darf mit einem Satz KZK auch nur mit einem Fahrzeug eine Probe - oder Überführungsfahrt durchführen.
In § 16 FZV finde ich die Forderung nach so einer Vollmacht nicht. Ich kenne auch keinen Unterschied zwischen KZK und regulärer Zulassung in dem Zusammenhang? think.gif

Zitat
Es ist nicht erlaubt, diese Kennzeichen z. B. zu einem Autohändler oder einem Automarkt mitzunehmen und dann mit mehreren unterschiedlichen Fahrzeugen Probefahrten mit immer den selben KZK durchzuführen.
Das ist klar.


Zitat (CvR @ 05.11.2013, 14:05) *
Zitat (Ichtyos @ 05.11.2013, 02:32) *
Das KZK ist ja quasi eine Zulassung für die 5 Tage.

Nö, nach FZV ist das Kurzzeitkennzeichen eine der zulässigen Möglichkeiten, ein Auto ohne Zulassung auf öffentlichen Strassen in Betrieb zu nehmen. Das Auto bleibt m.E. "unzugelassen".
Ich wusste grad keine bessere Formulierung. Klar ist es nicht wirklich zugelassen, aber es darf halt 5 Tage im Rahmen des § 16 "zulässig" bewegt werden. wavey.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 05.11.2013, 16:50
Beitrag #25


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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 13:52) *
Wenn deren Fahrzeuge nicht zugelassen sind, wenn Du diese testen möchtest, wirst Du wohl oder übel für jedes einzelne Fahrzeug neue KZK besorgen müssen.
Ich wäre ja mal auf das Gesicht des Mitarbeiters auf der Zulassungsstelle gespannt, wenn da die gleiche Person zum fünften mal vorbeikommt und jedesmal ein Paar neue KZK + ggf. eine Pseudo-Feinstaub-Plakette für die Windschutzscheibe haben möchte.

Wie viele Versicherungsnachweise stellen KFZ-Versicherer eigentlich auf einmal raus?


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CvR
Beitrag 05.11.2013, 17:09
Beitrag #26


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Zitat (Heinz Wäscher @ 05.11.2013, 16:50) *
Wie viele Versicherungsnachweise stellen KFZ-Versicherer eigentlich auf einmal raus?

Da es Anbieter gibt, die sogar Mengenrabatt offerieren, und da es sich vermutlich um ein Geschäft handelt, mit dem man Gewinn erwirtschaften kann vermute ich mal ins blaue hinein: soviele du willst.


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nachteule
Beitrag 05.11.2013, 18:26
Beitrag #27


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Hallo, CvR,

Zitat (CvR @ 05.11.2013, 14:05) *
Schade nur, dass es Fälle geben könnte, in denen diese Ermittlungsarbeit nicht kurzfristig zum Erfolg zu führen vermag. Wie lange darf diese Ermittlungsarbeit dauern, wieviele Tage, Wochen, Monate, Jahre meinst du, kann man einem rechtmäßigen Fahrzeugnutzer das Fahrzeug entziehen?

die Ermittlungen, ob die Fahrt rechtmäßig oder nicht durchgeführt wurde, dauert in aller Regel nicht lange.

Selbst, wenn es tatsächlich mehrere Tage in Anspruch nehmen sollte: Das Fahrzeug wird dabei in den seltensten Fällen eingezogen, sondern normalerweise lediglich die Weiterfahrt mit den angebrachten Kurzzeitkennzeichen untersagt.

Zitat
Ich bin mir nicht sicher, ob da die Versicherungen überhaupt eine Entscheidungsbefugnis haben. Das Kennzeichen ist einem gültigen Versicherungsvertrag zugeordnet, das Kennzeichen ist mit dem Eintrag in die Papiere einem konkreten Fahrzeug zugeordnet. Ich fände es durchaus sehr befremdlich, wenn die Versicherung sich da rausreden könnte. Auf den ersten Blick habe ich den Eindruck, dass sich eine Kurzzeit-Versicherung nicht im geringsten von einer "normalen" Haftpflicht unterscheidet. Imho sieht das Pflichtversicherungsgesetz keine Haftungsausschluss bei "zweckentfremdung" vor.

Eine eindeutige aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es offensichtlich noch nicht. In diversen Kommentaren wird dies unterschiedlich bewertet.

Leider werden die meisten dieser Verfahren bei Ersttätern (und um solche handelt es sich bei uns eigentlich fast immer) in aller Regel wegen Geringfügigkeit eingestellt, so dass hier nicht so schnell zu erwarten ist, dass man mal ein eindeutiges OLG - Urteil in einem aktuellen Fall bekommt.

Zitat
Möglicherweise wäre es dann sinnvoll, anhand des gesetzlichen Mindestdeckungsumfangs zu prüfen, ob die Versicherungen da überhaupt ausschließen können. Es fällt mir schwer, das zu glauben...

Das ist allerdings etwas, was der Beamte vor Ort weder prüfen noch entscheiden kann.

Wenn der Verdacht besteht, dass die Fahrt so nicht versichert ist oder wenn die Versicherung dies sogar direkt bestätigt, liegt von Seiten der Polizei der Verdacht eines Verstoßes gg. das PflichtVersG vor und somit ist für uns der Handlungsspielraum äußerst gering.

Wir haben beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat die dementsprechende Anzeige zu schreiben und wir haben dann auch die Weiterfahrt zu untersagen und können nicht kraft eigener Verantwortung die Weiterfahrt gestatten.

Zitat
Wieso sollten die Kurzzeitkennzeichen ihre Gültigkeit verlieren? Meine normale Zulassung verliert ja auch nicht ihre Gültigkeit, nur weil ich mit dem Auto eine Bank ausraube...

Angenommen, Dein Fahrzeug wurde zur Zwangsentstempelung ausgeschrieben, weil Du Deine Versicherungsprämie nicht rechtzeitig bezahlt hast.

Einen Tag vor der Kontrolle hast Du das Geld aber nachweislich gezahlt (Kontoauszug führst Du mit oder auch eine Bestätigung der Versicherung, dass das Geld dort eingegangen ist und die Versicherung wieder besteht oder was weiß ich).

In dem Fall besteht zwar wieder eine Versicherung, aber trotzdem auch noch die noch nicht zurückgenommene Ausschreibung und somit hat der Polizeibeamte, der dieses feststellt, keine andere Möglichkeit, als die Zulassungsplakette abzukratzen, die Weiterfahrt zu untersagen und eine Anzeige gegen Dich zu schreiben.

Wie gesagt: Besteht der begründete Verdacht, dass die Fahrt mit den KZK rechtswidrig ist, sind dem Polizeibeamten bei weiteren Entscheidungen zur Gestattung der Weiterfahrt die Hände gebunden.

Zitat
Abgesehen halte ich die Aussage "mit den dem Fahrzeug zugeteilten KZK darf das Fahrzeug nicht nach Hause überführt werden, mit anderen KZK jedoch schon" für ziemlich widersprüchlich. Neue Kurzzeitkennzeichen würden doch am Sachverhalt eigentlich nichts ändern. Deiner eigenen Aussage zufolge müssten die also auch unzulässig sein...

Nö, daran ist nichts widersprüchliches.

Ein paar Beispielfälle:

1. Der A hat sich die Kennzeichen widerrechtlich über einen Dritten (B) besorgt und hätte somit mit diesen Kennzeichen nicht das Fahrzeug führen dürfen.
Er hat nun die Möglichkeit, sich selber auf seinen Namen KZK zu besorgen und die Fahrt dann mit diesen fortzusetzen.

2. Der A hat nachweislich das Fahrzeug für eine Vergnügungsfahrt genutzt. Diese wird unterbunden und eine Weiterfahrt untersagt.
Will er das Fahrzeug nun nach Hause oder z. B. zum Wohnort eines Käufers überführen, muss er sich neue Kennzeichen besorgen, weil es sich wieder um eine komplett neue Fahrt handelt.

Zitat
Hast du im Streifeneinsatz einen Nachweis dabei, dass du berechtigt bist, mit dem Streifenwagen unterwegs zu sein? Vermutlich nicht, man wird es annehmen müssen wink.gif

Richtig, und in den allermeisten Fällen ist es auch bei einer normalen Kontrolle der Fall, z. B., wenn der Fahrer ein Firmenfahrzeug fährt.

Im Einzelfall kann es allerdings sein, dass Verdachtsmomente darauf hindeuten, dass der Fahrer nicht zu dem Fahrzeug gehört und je nach Sachlage kann es dann sein, dass die Weiterfahrt untersagt wird, bis eindeutig geklärt werden kann, ob alles seine Ordnung hat oder nicht.

Zitat
Und wie lange willst du nun das Fahrzeug "festhalten"? Tage? Wochen? Monate? Jahre? Und wie räume ich einem Polizisten gegenüber den Verdacht aus, dass kein Gesetzesverstoß vorliegt? Es gibt ja im Grunde nichts, womit der Beweis zu führen wäre. Ausser eben (vereinfacht ausgedrückt) zu behaupten "ich darf das".

Im besten Fall lässt sich innerhalb kürzester Zeit über einen Anruf beim eingetragenen Halter des Fahrzeugs abklären, ob der Fahrer berechtigt mit diesem unterwegs ist.

Wir hatten schon einige Fälle, in denen der Halter noch gar nicht bemerkt hatte, dass man sein Fahrzeug gestohlen hat und nach anfänglichem Ärger darüber, dass er mitten in der Nacht aus dem Bett geklingelt wurde, ganz froh darüber war.

Zieht sich das Ganze länger hin, wird über die zuständige Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht die Weisung über das weitere Vorgehen (Festhalten oder Herausgabe) eingeholt.

Das ist allerdings nur theoretischer Natur, denn mir wäre kein Fall bekannt, in dem es bei einem Kraftfahrzeug nicht möglich gewesen wäre, innerhalb einer akzeptablen Zeit irgend jemanden zu finden, der Auskunft geben kann.

Zitat
Ja komplex ist es wohl, und Mißbrauch wird ganz sicher auch häufig damit betrieben. Aber solange eine Schuld nicht erwiesen ist, halte ich Maßnahmen wie "Entzug des Autos" für relativ schwerwiegend und damit möglicherweise eben auch unangemessen.

Wir als Polizeibeamte haben nicht zu entscheiden, ob jemand schuldig ist oder nicht.

Unsere Aufgabe ist es, zu ermitteln, Verdachtsmomente zu gewinnen oder auszuräumen und dann den Fall ggf. der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorzulegen.

Ist eindeutig klar, dass alles seine Ordnung hat, können und werden wir natürlich die Weiterfahrt gestatten, denn dazu sind wir befugt und auch verpflichtet.

Besteht aber der begründete Verdacht einer Straftat, sind, wie gesagt, unsere Hände gebunden und wir müssen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht überlassen und in dem Fall wird die Weiterfahrt nun einmal untersagt.

Wenn Du bei einer Kontrolle angehalten wirst und der Beamte eindeutigen Atemalkohol feststellt, wird er Dich ganz sicher nicht weiter fahren lassen, wenn Du nicht durch einen Atemalkoholtest belegen kannst, dass Du die Grenzwerte zur Owi bzw. zur Straftat nicht überschritten hast.

Lehnst Du den Test ab, musst Du mit weiteren Maßnahmen rechnen (Blutentnahme, Anzeige wegen des Verdachts der Trunkenheitsfahrt, Untersagung der Weiterfahrt und ggf. Wegnahme des Führerscheins).

Nicht anders ist es, wenn der Verdacht besteht, dass die Fahrt mit den Kurzzeitkennzeichen rechtswidrig ist.

Zitat
Wer trägt eigentlich die Kosten, die durch eine unberechtigte Einziehung der Kennzeichen entstehen? ........

Ggf. kann es tatsächlich sein, dass der Dienstherr die Kosten übernehmen muss.

Zitat
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 03:18) *
Er sollte allerdings nachweisen können, z. B. durch eine Vollmacht oder durch Dich persönlich, dass er diese Fahrt für Dich unternimmt und er darf mit einem Satz KZK auch nur mit einem Fahrzeug eine Probe - oder Überführungsfahrt durchführen.

Nö, er darf mit einem Fahrzeug unendlich viele Probe- oder Überführungsfahrten machen.

Diese Bemerkung bezog sich nicht auf die Anzahl der Probefahrten mit ein - und demselben Fahrzeug, sondern darauf, dass die KZK nur für ein einziges Fahrzeug ausgegeben werden und nicht für eine beliebige Anzahl von Fahrzeugen (deshalb extra die Hervorhebung des Wortes "einem" wavey.gif ).

Hallo, Ichtyos,

Du wirst diese Empfehlung einer Vollmacht auch nicht in einem anderen Gesetz finden, denn es ist, wie gesagt, lediglich eine Empfehlung, keine Vorschrift.

Wenn Du einen Mietwagen ausleihst, bist Du auch nicht verpflichtet, den Mietvertrag mit Deinem Namen mitzuführen oder auszuhändigen.

Es kann dann allerdings sein, dass der misstrauische Polizeibeamte bei der Mietwagenfirma anruft und nachfragt, ob ein Herr Ichtyos berechtigt mit dem Fahrzeug unterwegs ist.

Bist Du dort nicht als Mieter oder als Fahrer gespeichert und gibt die Mietwagenfirma als Halterin an, dass sie den Gebrauch des Fahrzeugs durch Dich nicht gestattet, wird Dir die Weiterfahrt untersagt.

Anders sieht es aus, wenn Du z. B. über den eingetragenen Mieter nachweisen kannst, dass er Dir das Fahrzeug überlassen hat.

Hallo, Heinz Wäscher,

es kommt gar nicht selten vor, dass insbesondere ausländische Fahrzeughändler sich gleich mehrere Sätze von Kurzzeitkennzeichen besorgen, weil sie z. B. auf einem Automarkt mehrere Fahrzeuge kaufen und in ihr Heimatland überführen wollen.

Für diese ist es oft billiger, gleich mit einem ganzen Trupp von Fahrern anzutanzen als die Fahrzeuge mit einem Autotransporter zu transportieren.

Bei diesen hat es sich allerdings schon herumgesprochen, dass Kurzzeitkennzeichen vermehrt kontrolliert werden und dass es deshalb besser ist, alle Papiere und Nachweise dabei zu haben.

Wie es mit den Umweltplaketten gehandhabt wird, kann ich nicht sagen, da mich dieses Thema auf der Autobahn eigentlich nur interessiert, wenn jemand eindeutig die falsche Plakette geklebt hat (Verdacht der Urkundenfälschung).

Viele Grüße,

Nachteule


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Ichtyos
Beitrag 05.11.2013, 18:49
Beitrag #28


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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 18:26) *
2. Der A hat nachweislich das Fahrzeug für eine Vergnügungsfahrt genutzt. Diese wird unterbunden und eine Weiterfahrt untersagt.
Will er das Fahrzeug nun nach Hause oder z. B. zum Wohnort eines Käufers überführen, muss er sich neue Kennzeichen besorgen, weil es sich wieder um eine komplett neue Fahrt handelt.
Warum? Das KZK erlaubt beliebig viele Fahrten im Rahmen des schon bekannten §. think.gif

Zitat
Hallo, Ichtyos,

Du wirst diese Empfehlung einer Vollmacht auch nicht in einem anderen Gesetz finden, denn es ist, wie gesagt, lediglich eine Empfehlung, keine Vorschrift.
Okay. Und wenn ich der Empfehlung nicht folge, muss ich damit rechnen, nicht weiterfahren zu dürfen?

Zitat
Wenn Du einen Mietwagen ausleihst, bist Du auch nicht verpflichtet, den Mietvertrag mit Deinem Namen mitzuführen oder auszuhändigen.

Es kann dann allerdings sein, dass der misstrauische Polizeibeamte bei der Mietwagenfirma anruft und nachfragt, ob ein Herr Ichtyos berechtigt mit dem Fahrzeug unterwegs ist.
Ich hatte schon mal einen einen Leihwagen vom Schrauber meines geringsten Misstrauens. Ein Kleinbetrieb, dessen Cheffe um 3 Uhr nachts wohl kaum noch ans Telefon gegangen wäre. whistling.gif


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nachteule
Beitrag 05.11.2013, 19:04
Beitrag #29


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Hallo, Ichtyos,

Zitat (Ichtyos @ 05.11.2013, 18:49) *
Warum? Das KZK erlaubt beliebig viele Fahrten im Rahmen des schon bekannten §. think.gif

solange diese Fahrten gesetzlich gedeckt sind.

Werden die KZK missbräuchlich verwendet, erlischt die Zulassung und lebt auch nicht durch eine weitere rechtmäßige Fahrt wieder auf.

Die Kennzeichen werden in dem Fall polizeirechtlich sichergestellt, um weiteren Missbrauch zu vermeiden.

Sollte die Zulassungsstelle anordnen, dass sie wieder herauszugeben sind und dass einer Weiterfahrt nichts im Wege steht, ist das deren Sache und dann werden die Kennzeichen natürlich herausgegeben, aber damit ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen.

Im Gegenteil: Wenn ich tagsüber solche Verstöße festgestellt und deshalb bei der Zsst angerufen habe, hieß es regelmäßig, dass die Kennzeichen einzuziehen sind.

Zitat
Okay. Und wenn ich der Empfehlung nicht folge, muss ich damit rechnen, nicht weiterfahren zu dürfen?

Je nach Sachlage und je nach den Verdachtsmomenten bzw. Beweisen kann es der Fall sein.

Zitat
Ich hatte schon mal einen einen Leihwagen vom Schrauber meines geringsten Misstrauens. Ein Kleinbetrieb, dessen Cheffe um 3 Uhr nachts wohl kaum noch ans Telefon gegangen wäre. whistling.gif

Tja, dann hättest Du unter Umständen ein Problem.

Muss nicht sein, kann aber sein.

Bist Du jemand, der glaubwürdig herüber kommt, ist es sehr wahrscheinlich, dass überhaupt nichts passiert.

Ist jemand schon als Autodieb bekannt und kann er nicht nachweisen, dass er das Fahrzeug berechtigt führt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass er ohne Nachforschungen einfach so weiter fahren darf, wesentlich geringer.

Viele Grüße,

Nachteule


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CvR
Beitrag 05.11.2013, 19:27
Beitrag #30


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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 18:26) *
Zitat
Möglicherweise wäre es dann sinnvoll, anhand des gesetzlichen Mindestdeckungsumfangs zu prüfen, ob die Versicherungen da überhaupt ausschließen können. Es fällt mir schwer, das zu glauben...

Das ist allerdings etwas, was der Beamte vor Ort weder prüfen noch entscheiden kann.

Wenn der Verdacht besteht, dass die Fahrt so nicht versichert ist oder wenn die Versicherung dies sogar direkt bestätigt, liegt von Seiten der Polizei der Verdacht eines Verstoßes gg. das PflichtVersG vor und somit ist für uns der Handlungsspielraum äußerst gering.

Wir haben beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat die dementsprechende Anzeige zu schreiben und wir haben dann auch die Weiterfahrt zu untersagen und können nicht kraft eigener Verantwortung die Weiterfahrt gestatten.

Schon klar dass der police.gif vor Ort das in der Situation nicht kann. Allerdings sähe ich durchaus das Potential, dass die Polizei als Institution das insgesamt einmal grundsätzlich abklärt - und daraus allgemeine Handlungsanweisungen erarbeitet. Die Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen sieht im wesentlichen genauso aus wie die für "normale" Kennzeichen. Insofern halte ich es für naheliegend, dass die Deckung vergleichbar ist. Die Frage, ob eine Straftat vorliegen könnte oder nicht von der Meinung einer privatrechtlichen Institution (die aus der Konsequenz "Einzug der Kennzeichen" sogar noch einen wirtschaftlichen Vorteil durch "Verkauf einer neuen KZK-Versicherung" haben kann) abhängig zu machen halte ich für ziemlich problematisch. Gibt es da für anrufende Polizisten bei den Versicherern wenigstens Fachanwälte für Versicherungsvertragsrecht - oder ist ein "nö, ich glaube das ist nicht versichert" die "fundierte" Rechtseinschätzung eines Callcentermitarbeiters...? thread.gif
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 18:26) *
[
Zitat
Wieso sollten die Kurzzeitkennzeichen ihre Gültigkeit verlieren? Meine normale Zulassung verliert ja auch nicht ihre Gültigkeit, nur weil ich mit dem Auto eine Bank ausraube...

Angenommen, Dein Fahrzeug wurde zur Zwangsentstempelung ausgeschrieben, weil Du Deine Versicherungsprämie nicht rechtzeitig bezahlt hast.

Einen Tag vor der Kontrolle hast Du das Geld aber nachweislich gezahlt (Kontoauszug führst Du mit oder auch eine Bestätigung der Versicherung, dass das Geld dort eingegangen ist und die Versicherung wieder besteht oder was weiß ich).

In dem Fall besteht zwar wieder eine Versicherung, aber trotzdem auch noch die noch nicht zurückgenommene Ausschreibung und somit hat der Polizeibeamte, der dieses feststellt, keine andere Möglichkeit, als die Zulassungsplakette abzukratzen, die Weiterfahrt zu untersagen und eine Anzeige gegen Dich zu schreiben.

Stimmt, in dem Fall kann der police.gif das - einfach weil die zuständige Behörde das so verfügt hat - und diese Anordnung noch nicht zurückgenommen wurde. Dem ganzen liegt ein entsprechender (und in der FZV geregelter) behördlicher Vorgang zugrunde.

Im Falle der Kurzzeitkennzeichen könnte sowohl die Rechtsgrundlage fehlen als auch die police.gif die falsche Behörde sein, um die Kurzzeit"zulassung" zu widerrufen. Zudem ist sowas wie die Maßnahme der Zwangsentstempelung bei KZK ja prinzipiell nicht nötig, weil das Kennzeichen ja "von selbst" abläuft - und für die gesamte "Laufzeit" die Mindestanforderung "Versicherungsschutz" sichergestellt ist. Mit Ausgabe des Kennzeichens besteht m.E. eine nicht mehr widerrufbare Versicherung - und damit eben auch niemals die Notwendigkeit, das Kennzeichen wegen fehlender Versicherung einzuziehen...
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 18:26) *
Zitat
Abgesehen halte ich die Aussage "mit den dem Fahrzeug zugeteilten KZK darf das Fahrzeug nicht nach Hause überführt werden, mit anderen KZK jedoch schon" für ziemlich widersprüchlich. Neue Kurzzeitkennzeichen würden doch am Sachverhalt eigentlich nichts ändern. Deiner eigenen Aussage zufolge müssten die also auch unzulässig sein...

Nö, daran ist nichts widersprüchliches.

Ein paar Beispielfälle:

1. Der A hat sich die Kennzeichen widerrechtlich über einen Dritten (B) besorgt und hätte somit mit diesen Kennzeichen nicht das Fahrzeug führen dürfen.
Er hat nun die Möglichkeit, sich selber auf seinen Namen KZK zu besorgen und die Fahrt dann mit diesen fortzusetzen.

Okay, sofern man davon ausgeht, dass das Kennzeichen durch die "verkehrte Beschaffung" insgesamt ungültig ist könnte man das vielleicht so sehen.
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 18:26) *
2. Der A hat nachweislich das Fahrzeug für eine Vergnügungsfahrt genutzt. Diese wird unterbunden und eine Weiterfahrt untersagt.
Will er das Fahrzeug nun nach Hause oder z. B. zum Wohnort eines Käufers überführen, muss er sich neue Kennzeichen besorgen, weil es sich wieder um eine komplett neue Fahrt handelt.

Da das KZK nicht an eine konkrete Fahrt gebunden ist, sonderne eine unbegrenzte Anzahl der zweckgebundenen Fahrten durchgeführt werden darf, sehe ich keinen Grund, warum nach dem Abschluss der unzulässigen Fahrt mit dem KZK nicht eine zulässige Fahrt durchgeführt werden sollte. Für die in der FZV als zulässig erklärten Zwecke darf ein legal erteiltes KZK nunmal während des gesamten Gültigkeitszeitraums unbegrenzt häufig eingesetzt werden.
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 18:26) *
Im besten Fall lässt sich innerhalb kürzester Zeit über einen Anruf beim eingetragenen Halter des Fahrzeugs abklären, ob der Fahrer berechtigt mit diesem unterwegs ist.

Wir hatten schon einige Fälle, in denen der Halter noch gar nicht bemerkt hatte, dass man sein Fahrzeug gestohlen hat und nach anfänglichem Ärger darüber, dass er mitten in der Nacht aus dem Bett geklingelt wurde, ganz froh darüber war.

Das mag bei "normal" zugelassenen Fahrzeugen funktionieren. Aber bei KZK?
Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 18:26) *
Das ist allerdings nur theoretischer Natur, denn mir wäre kein Fall bekannt, in dem es bei einem Kraftfahrzeug nicht möglich gewesen wäre, innerhalb einer akzeptablen Zeit irgend jemanden zu finden, der Auskunft geben kann.

Natürlich: Wenn du den "Halter" anrufst - dann ist das bei Kurzzeitkennzeichen ja zB der illegale Kennzeichenhändler an der Grenze. Der wäre schön blöd, wenn er behaupten würde, dass sein Kunde das Kennzeichen nicht benutzen darf, da würd der sich ja selbst das Geschäft ruinieren. wink.gif So ein "Haltertelefonat" dürfte nur dann einen Diebstahl aufdecken können, wenn a) ein Auto mitsamt Kurzzeitkennzeichen geklaut wird und der Dieb mit den mitgeklauten Kennzeichen fährt oder b) ein zugelassenes Auto geklaut und mit KZK versehen wird. In dem Fall hat das Auto dann auf einmal zwei Halter, zum einen den, der zum KZK gehört, und zum anderen den, der zu dem mit der Fahrgestellnummer verknüpften regulären Kennzeichen gehört (was aber nicht durch eine reine Überprüfung des KZK und der damit verbundenen Papiere herauskommt, sondern über eine Überprüfung der Fahrgestellnummer...)

Wenn der Dieb jedoch ein nicht zugelassenes Auto zB vom Hof des Autohändlers mopst und mit eigenen KZK "überführt", dann führt ein Anruf beim "Halter" zum Komplizen des Täters. think.gif Imho nicht direkt eine zuverlässige Informationsquelle.
Zitat (Nachteule)
Werden die KZK missbräuchlich verwendet, erlischt die Zulassung und lebt auch nicht durch eine weitere rechtmäßige Fahrt wieder auf.

Wie kann etwas erlöschen, das es gar nicht gibt? Fahrzeuge mit KZK sind m.E. nicht zugelassen, und wenn keine Zulassung existiert, kann auch keine Erlöschen. Im übrigen kennt die FZV für KZK meiner Einschätzung ausser dem Zeitablauf keine weitere Art des "Beendens" - ganz im Gegensatz zur "normalen" Zulassung.


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Jens
Beitrag 05.11.2013, 19:27
Beitrag #31


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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 19:04) *
Werden die KZK missbräuchlich verwendet, erlischt die Zulassung

Wo kann ich das nachlesen?


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nachteule
Beitrag 05.11.2013, 20:39
Beitrag #32


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Hallo, CvR,

Zitat (CvR @ 05.11.2013, 19:27) *
Allerdings sähe ich durchaus das Potential, dass die Polizei als Institution das insgesamt einmal grundsätzlich abklärt - und daraus allgemeine Handlungsanweisungen erarbeitet.

diese Probleme mit den Kurzzeitkennzeichen gibt es noch nicht sooo lange, da vorher hauptsächlich die roten Händlerkennzeichen genutzt wurden, um Überführungsfahrten zu tätigen.

Dem hat man in den letzten Jahren einige Riegel vorgeschoben, so dass sich das Ganze sehr auf die KZK verlagert hat.

Es gibt zwar ein paar Handlungsempfehlungen, aus denen auch ich meine Erfahrungen gesammelt habe, aber es gibt noch keine vollumfassende bundesweite Handlungsempfehlung.

D. h., dass wir bei jedem Fall immer wieder neue Erfahrungen sammeln (auch hier durch das VP).

Zitat
Gibt es da für anrufende Polizisten bei den Versicherern wenigstens Fachanwälte für Versicherungsvertragsrecht - oder ist ein "nö, ich glaube das ist nicht versichert" die "fundierte" Rechtseinschätzung eines Callcentermitarbeiters...? thread.gif

Die, mit denen ich bei den einzelnen Versicherungen gesprochen habe, haben sich nicht als Fachanwalt für Vertragsrecht bezeichnet, so dass ich deren Aufgabenbereich nicht kenne.

Mit einem "Ich glaube" würde sich vermutlich kaum ein Polizeibeamter abspeisen lassen, denn hier geht es eindeutig um eine Anzeige im Straftatenbereich, die wir der Staatsanwaltschaft vorlegen.

Bislang bin ich bei meinen Anrufen immer an "Herrn oder Frau Soundso, der/die ist als Spezialist für Verträge mit KZK und roten Kennzeichen zuständig" verbunden worden, und von denen habe ich mir dann bestätigen lassen, dass definitiv kein Versicherungsschutz vorliegt und dass im Schadensfall auch nicht gezahlt würde (wie es anderweitig ja z. B. bei der Nachhaftung der Fall ist).

Zitat
Natürlich: Wenn du den "Halter" anrufst - dann ist das bei Kurzzeitkennzeichen ja zB der illegale Kennzeichenhändler an der Grenze. Der wäre schön blöd, wenn er behaupten würde, dass sein Kunde das Kennzeichen nicht benutzen darf, da würd der sich ja selbst das Geschäft ruinieren. wink.gif

Das kann natürlich passieren.

Ebenso kann es sein, dass ich den legalen "Halter" der KZK und des Fahrzeugs erreiche, der mir bestätigt, dass er seinen Nachbarn, Kumpel oder wen auch immer gebeten hat, das Fahrzeug, das er (der Halter) gekauft hat, zu überführen.

Je nach Glaubwürdigkeit (Beweise lassen sich nicht immer bringen) ist die Kontrolle damit beendet und der Fahrer darf seine Fahrt fortsetzen.

Eine Anzeige wird dann geschrieben, wenn es begründbare Zweifel gibt, dass die Fahrt so, wie sie durchgeführt wird, nicht rechtmäßig ist.

Zitat
Wenn der Dieb jedoch ein nicht zugelassenes Auto zB vom Hof des Autohändlers mopst und mit eigenen KZK "überführt", dann führt ein Anruf beim "Halter" zum Komplizen des Täters. think.gif Imho nicht direkt eine zuverlässige Informationsquelle.

Klar, so etwas lässt sich nie ausschließen.

Ich habe ja auch nie behauptet, dass wir immer 100 % richtig liegen, wenn wir jemanden weiter fahren lassen, bzw. dass wir uns in unserer Einschätzung nie irren können.

Es wäre allerdings falsch, von vornherein gleich zu sagen: "Es sind KZK angebracht, somit muss die Fahrt in Ordnung sein" und dann nichts zu unternehmen und keinerlei Ermittlungen durchzuführen.

Zitat
Wie kann etwas erlöschen, das es gar nicht gibt? Fahrzeuge mit KZK sind m.E. nicht zugelassen, und wenn keine Zulassung existiert, kann auch keine Erlöschen.

Das ist schon richtig, aber mir fällt keine andere passende Bezeichnung dafür ein. wavey.gif

Viele Grüße,

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.11.2013, 22:21
Beitrag #33





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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 19:04) *
Werden die KZK missbräuchlich verwendet, erlischt die Zulassung und lebt auch nicht durch eine weitere rechtmäßige Fahrt wieder auf.

Wenn ich ein KZK für die Fahrt ins Grüne benutze, dann ist das natürlich unzulässig und kann geahndet werden. Trotzdem kann ich doch mit den selben KZK später noch eine "echte" Probe- oder Überführungsfahrt durchführen. Da erlischt doch nichts.
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nachteule
Beitrag 05.11.2013, 22:32
Beitrag #34


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Hallo, Georg_g,

natürlich kannst Du es so machen, denn wenn Du bei der Fahrt ins Grüne nicht erwischt wurdest, stellt sich das Problem gar nicht erst.

Wenn jemand betrunken als Fahrer angetroffen wird, wird ihm ja auch die Fahrerlaubnis entzogen, obwohl er, wenn er wieder nüchtern ist, problemlos fahren könnte.

Viele Grüße,

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.11.2013, 23:05
Beitrag #35





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Zitat (nachteule @ 05.11.2013, 22:32) *
... denn wenn Du bei der Fahrt ins Grüne nicht erwischt wurdest, stellt sich das Problem gar nicht erst.

Warum stellt sich dann die Frage nicht? Würdest du die Weiterfahrt untersagen? Wie kommt das Auto dann von dort wieder weg, wenn ich es nicht regulär zulassen will? Mit neuen KZK, weil ja dann die Fahrt vom Standort zum Wohnort wieder eine Überführungsfahrt wäre?
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Jens
Beitrag 05.11.2013, 23:38
Beitrag #36


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@Nachteule:
Erklär doch mal bitte, auf welcher Rechtsgrundlage deiner Meinung nach ein Kurzzeitkennzeichen ungültig wird (du hast es mit "die Zulassung erlischt" beschrieben), wenn es für einen nicht privilegierten Zweck benutzt wird. Ich finde nämlich keine.


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Feuerstein
Beitrag 06.11.2013, 08:38
Beitrag #37


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Kurzzeitkennzeichen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, die nicht zugelassen sind. Weiterhin dürfen sie nur für die privilegierten Zwecke nach § 16 FZV benutzt werden.

Wird das Fahrzeug nun bei einer Fahrt festgestellt die nicht privilegiert ist, handelt es sich schlicht um Fahren ohne Zulassung. Ob die Kurzzeitkennzeichen dann aus Gründen der Gefahrenabwehr sicherzustellen sind, muss für den Einzelfall entschieden werden.

Ein Verstoß gegen das PflVersG kann nicht vorliegen weil zu den Kurzzeitkennzeichen ein Versicherungsvertrag besteht. Dass die Versicherung möglicherweise auf Grund von Obliegenheitspflichtverletzungen leistungsfrei ist, spielt in diesem ZUsammenhang keine Rolle.

Etwas anders sieht es aus, wenn zur Verletzung des § 16 FZV noch ein Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG hinzukommt. Das setzt aber voraus, dass das Kurzzeitkennzeichen "recycelt" wurde und bereits Eintragungen im roten Fahrzeugschein zu einem anderen Fahrzeug vorliegen.
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Heinz Wäscher
Beitrag 06.11.2013, 13:35
Beitrag #38


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Zitat (Feuerstein @ 06.11.2013, 08:38) *
Etwas anders sieht es aus, wenn zur Verletzung des § 16 FZV noch ein Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG hinzukommt. Das setzt aber voraus, dass das Kurzzeitkennzeichen "recycelt" wurde und bereits Eintragungen im roten Fahrzeugschein zu einem anderen Fahrzeug vorliegen.
blink.gif
Wenn man ein nicht abgelaufenes Kurzzeitkennzeichen nochmal verwendet liegt ein Verstoß gegen § 22 StVG vor??? think.gif


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nachteule
Beitrag 06.11.2013, 14:40
Beitrag #39


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Hallo, Georg_g,

Zitat (Georg_g @ 05.11.2013, 23:05) *
Warum stellt sich dann die Frage nicht?

weil ich nachträglich wohl kaum nachweisen kann, dass Du bei dieser Fahrt ins Grüne das Fahrzeug nicht im Rahmen einer Probefahrt bewegt hast.

Viele Grüße,

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.11.2013, 15:11
Beitrag #40





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Ja, ich habe tatsächlich ein "nicht" in deinem Satz überlesen ("wenn Du bei der Fahrt ins Grüne nicht erwischt wurdest, stellt sich das Problem gar nicht erst"). Dann stellt sich die Frage natürlich nicht.

Aber es ging ja um denn Fall, dass jemand erwischt wird. Inwiefern sollte jetzt das KZK dadurch "ungültig" werden und nicht mehr benutzt werden dürfen?

Zitat (Feuerstein @ 06.11.2013, 08:38) *
Wird das Fahrzeug nun bei einer Fahrt festgestellt die nicht privilegiert ist, handelt es sich schlicht um Fahren ohne Zulassung.

Nach dem Wortlaut der FZV können KZK nur an Fahrzeugen benutzt werden, die nicht zugelassen sind. Wird das KZK nun für eine nicht-privilegierte Fahrt benutzt, dann handelt es sich um eine simple Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 15a FZV. Das gibt nach Nr. 181a BKatV ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro.

Die normale Vorgehensweise der Polizei in einem solchen Fall sollte also die gleiche wie bei anderen Ordnungswidrigkeiten sein, nämlich eine OWi-Anzeige, um den Rest kümmert sich dann die Bußgeldstelle.

Eine Untersagung der Weiterfahrt zur Gefahrenabwehr käme nur in Frage, wenn zu befürchten ist, dass eine erneute OWi unmittelbar bevorstehen könnte. Warum dieses Risiko bei KZK so groß sein soll, kann ich nicht nachvollziehen, insofern dürfte diese Maßnahme auch eher die Ausnahme bleiben. Einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder gar ein "Ungültigwerden" der KZK kann ich nicht erkennen. Ich habe den Eindruck, dass in den letzten Monaten die Nutzer von KZK jetzt arg ins Visier der Polizei geraten sind und man jetzt mit übertriebenen Maßnahmen die früheren Versäumnisse irgendwie rückgängig machen will.
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nachteule
Beitrag 06.11.2013, 16:34
Beitrag #41


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Hallo, Georg_g,

Zitat (Georg_g @ 06.11.2013, 15:11) *
Aber es ging ja um denn Fall, dass jemand erwischt wird. Inwiefern sollte jetzt das KZK dadurch "ungültig" werden und nicht mehr benutzt werden dürfen?

wenn Du die Kurzzeitkennzeichen widerrechtlich z. B. für eine Vergnügungsfahrt nutzt und dabei angehalten wirst, wäre die anschließende Fahrt nach Hause oder wohin auch immer nur eine Fortsetzung der Vergnügungsfahrt.

Somit dürftest Du diese Fahrt m. E. nicht mit diesen Kurzzeitkennzeichen durchführen.

Es ist sogar fraglich, ob die Methode, die wir oben diskutiert haben (das nach der Anzeigenaufnahme abgestellte Fahrzeug mit anderen KZK abholen) tatsächlich als Überführungsfahrt deklariert werden kann (m. E. wäre es möglich, beweisen kann ich es allerdings nicht).

Es ist hier genauso, wie mit den roten Händlerkennzeichen: Wird mit den Kennzeichen gegen geltende Bestimmungen verstoßen, werden sie eingezogen und an die Zulassungsstelle versandt, die dann über eine Rückgabe entscheidet.

Zitat
Wird das KZK nun für eine nicht-privilegierte Fahrt benutzt, dann handelt es sich um eine simple Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 15a FZV. Das gibt nach Nr. 181a BKatV ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro.

Die Owi - Anzeige, bzw. die jeweilige Tatbestandsnummer, wird in der Strafanzeige mit aufgeführt.

Wird das Verfahren eingestellt, wie es bei Ersttätern meistens der Fall ist, wird es an die Bußgeldstelle weiter geleitet.

Zitat
Die normale Vorgehensweise der Polizei in einem solchen Fall sollte also die gleiche wie bei anderen Ordnungswidrigkeiten sein, nämlich eine OWi-Anzeige, um den Rest kümmert sich dann die Bußgeldstelle.

Nö. Wie schon geschrieben: Liegt der Verdacht einer Straftat vor, hat der Polizeibeamte zwingend eine Strafanzeige zu schreiben und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht zu überlassen.

Neben dem Verdacht eines Verstoßes gg. das PflVersG liegt ja noch der Verstoß gg. das KraftStG und die AO vor.

Zitat
Eine Untersagung der Weiterfahrt zur Gefahrenabwehr käme nur in Frage, wenn zu befürchten ist, dass eine erneute OWi unmittelbar bevorstehen könnte.

Der A wird nächtens bei einer Fahrt angetroffen, für die die KZK nicht vorgesehen sind und es wird ihm die Weiterfahrt untersagt.

Wie groß schätzt Du die Wahrscheinlichkeit ein, dass er das Fahrzeug tatsächlich stehen lässt, wenn man ihm die KZK belässt und dann mit dem Streifenwagen davon fährt? unsure.gif

Zitat
Ich habe den Eindruck, dass in den letzten Monaten die Nutzer von KZK jetzt arg ins Visier der Polizei geraten sind und man jetzt mit übertriebenen Maßnahmen die früheren Versäumnisse irgendwie rückgängig machen will.

Kann man so nicht sagen.

Die große Masse der KZK - Nutzer ist nicht zu beanstanden.

Es gibt allerdings immer wieder "Ausreißer", die wir erwischen und bei denen stellt sich dann heraus, dass sie sich z. B. ein nicht zugelassenes Fahrzeug vom Kumpel ausgeliehen und mit KZK (oder ab und an auch mit Händlerkennzeichen) versehen haben, um z. B. Waren oder Umzugskisten zu transportieren, um mit der gesamten Familie einen Kurzurlaub zu machen usw.

Bei anderen stellt sich heraus, dass sie die KZK an mehreren Fahrzeuge nacheinander benutzt haben oder dass sie diese Kennzeichen widerrechtlich von Dritten gekauft haben.

Viele Grüße,

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CvR
Beitrag 07.11.2013, 01:16
Beitrag #42


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Zitat (nachteule @ 06.11.2013, 16:34) *
wenn Du die Kurzzeitkennzeichen widerrechtlich z. B. für eine Vergnügungsfahrt nutzt und dabei angehalten wirst, wäre die anschließende Fahrt nach Hause oder wohin auch immer nur eine Fortsetzung der Vergnügungsfahrt.

Warum? Ich denke, ob es sich um eine Fortsetzung der Vergnügungsfahrt oder um eine
Zitat (§2 Nr. 25 FZV)
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.

handelt kommt vor allem darauf an, wo die (weiter)Fahrt hinführt, welchem Zweck sie dient.
Zitat (nachteule @ 06.11.2013, 16:34) *
Somit dürftest Du diese Fahrt m. E. nicht mit diesen Kurzzeitkennzeichen durchführen.

Warum "diesen"? Entweder ist eine Fahrt mit Kurzzeitkennzeichen möglich - oder nicht. Diese Frage ist abschließend mit "ja" oder "nein" zu beantworten, aber wie auch immer die Antwort lautet: Sie gilt m.E. für alle Kurzzeitkennzeichen, sowohl "dieses" als auch jedes spätere andere...
Zitat (nachteule @ 06.11.2013, 16:34) *
Es ist sogar fraglich, ob die Methode, die wir oben diskutiert haben (das nach der Anzeigenaufnahme abgestellte Fahrzeug mit anderen KZK abholen) tatsächlich als Überführungsfahrt deklariert werden kann (m. E. wäre es möglich, beweisen kann ich es allerdings nicht).

Wenn das Fahrzeug da nicht stehen bleiben kann, wird wohl eine Überführungsfahrt zwingend erforderlich sein - zumindest wenn das Fahrzeug nicht regulär zum Verkehr zugelassen werden soll. Zu welchem Zeitpunkt die dann stattfindet, ob in einigen Tagen oder gar sofort dürfte wurscht sein.

Interessant wäre der Blick des police.gif, wenn der gerade das KZK1 eingezogen und die Weiterfahrt mit diesen Kennzeichen untersagt hat, der Fahrer aber zufällig (weil er eigentlich noch ein anderes Fahrzeug überführen wollte oder so) noch ein weiteres, legal beschafftes, "unbenutztes" KZK2 im Kofferraum liegen hat, dieses anbringt und sagt "Ja, war blöd von mir. Aber vielen Dank für die Nachschulung in Sachen Kurzzeitkennzeichen - dann überführe ich jetzt diesen Wagen mit diesem Kennzeichen von hier nach daundda - byebye"...
Zitat (nachteule @ 06.11.2013, 16:34) *
Der A wird nächtens bei einer Fahrt angetroffen, für die die KZK nicht vorgesehen sind und es wird ihm die Weiterfahrt untersagt.

Wie groß schätzt Du die Wahrscheinlichkeit ein, dass er das Fahrzeug tatsächlich stehen lässt, wenn man ihm die KZK belässt und dann mit dem Streifenwagen davon fährt? unsure.gif

Die relevante Frage ist m:E. nicht, ob er weiterfährt oder nicht, sondern ob er die Weiterfahrt im Rahmen des dem Kennzeichen innewohnenden Verwendungszweck durchführt oder nicht. Wenn der Bösewicht glaubhaft beteuert, dass das Blödsinn war und er ab sofort brav sein will und nur noch den Wagen an den Abstellort überführt fährt er zwar weiter - aber irgendwie ja "legal"...
Zitat (nachteule @ 06.11.2013, 16:34) *
Es gibt allerdings immer wieder "Ausreißer", die wir erwischen und bei denen stellt sich dann heraus, dass sie sich z. B. ein nicht zugelassenes Fahrzeug vom Kumpel ausgeliehen und mit KZK (oder ab und an auch mit Händlerkennzeichen) versehen haben, um z. B. Waren oder Umzugskisten zu transportieren, um mit der gesamten Familie einen Kurzurlaub zu machen usw.

Und wo ist da das Problem?
Zitat (§2 Nr. 23 FZV)
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs

Warum sollte es nicht legitim sein, im Rahmen einer Probefahrt festzustellen, ob der gesamte Biereinkauf für eine Party in den Kofferraum passt und der beladene Wagen dann auch noch die Rampe aus der Tiefgarage des Getränkemarkts rauskommt? Was spricht dagegen zu erproben, ob der Wagen vollbeladen Langstrecken mit Wohnwagen am Haken verträgt? Ja, selbst vor der Disco der "Abschleppfaktor" (und hernach ggf. die Brauchbarkeit der Rückbank) festzustellen könnte unter dem Terminus "Probefahrt" im Sinne der FZV subsummiert werden. Denn ob ein Fahrzeug "gebrauchsfähig" ist kommt nunmal darauf an, wozu ich es gebrauchen will. Und genau das zu erproben ist doch der ureigene Sinn der Probefahrt - imho auch im Sinne der FZV.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.11.2013, 02:11
Beitrag #43





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Zitat (nachteule @ 06.11.2013, 16:34) *
wenn Du die Kurzzeitkennzeichen widerrechtlich z. B. für eine Vergnügungsfahrt nutzt und dabei angehalten wirst, wäre die anschließende Fahrt nach Hause oder wohin auch immer nur eine Fortsetzung der Vergnügungsfahrt.

Das sehe ich nicht so. Bei einer polizeilichen Weisung, wonach die Fahrt nach der Kontrolle auf dem kürzesten Weg zum Standort oder Wohnort durchgeführt werden muss, ist das wieder eine Überführungsfahrt.
Zitat (nachteule @ 06.11.2013, 16:34) *
Es ist hier genauso, wie mit den roten Händlerkennzeichen: Wird mit den Kennzeichen gegen geltende Bestimmungen verstoßen, werden sie eingezogen und an die Zulassungsstelle versandt, die dann über eine Rückgabe entscheidet.

Rote Kennzeichen werden nach der FZV nur an zuverlässige Personen ausgegeben und sie werden nur befristet oder widerruflich zugeteilt. Solche hohen Anforderungen fehlen bei normalen KZK, einen Widerruf gibt es dort nicht. Die KZK müssen "auf Antrag" und "bei Bedarf" ausgegeben werden.
Zitat (nachteule @ 06.11.2013, 16:34) *
Wie groß schätzt Du die Wahrscheinlichkeit ein, dass er das Fahrzeug tatsächlich stehen lässt, wenn man ihm die KZK belässt und dann mit dem Streifenwagen davon fährt?

Siehe oben, ich bin der Meinung, dass er mit dem Auto nach Hause fahren darf. Falls du dem nicht zustimmen würdest: Dürfte am folgenden Tag ein Ersatzfahrer das Auto wegfahren? Falls ja, weil es ein anderer Fahrer ist oder weil es erst am nächsten Tag passiert? Falls nein, wie kommt das Auto jemals wieder von dort weg?
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nachteule
Beitrag 07.11.2013, 22:08
Beitrag #44


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Hallo, @alle,

es ist mir heute mal gelungen, ein paar AGB unterschiedlicher Versicherungen zum Thema Kurzzeitkennzeichen durchzulesen.

In diesen AGB stand immer wieder zu lesen, dass die Versicherung erlischt und kein Versicherungsschutz besteht, wenn gegen die Vorgaben, die für die Kurzzeitkennzeichen gelten, verstoßen wird.

Jetzt kommt das große Aber:

Einige (bei manchen auch ein paar mehr) Absätze tiefer stand dann bezugnehmend zu diesem Erlöschen des Versicherungsschutzes, dass es sich tatsächlich nur um eine Obliegenheitspflichtverletzung handelt. blushing.gif

Das Ganze ist m. E. so unglücklich geschrieben, dass ich nachvollziehen kann, dass die Mitarbeiter der Versicherungen, die meine Kollegen und ich bislang befragt haben, uns unrichtige Auskünfte gegeben haben.

Des Weiteren ist es mir gelungen (das Ganze hat mir einfach keine Ruhe gelassen), jemanden von einer bekannten KFZ - Versicherung an die Strippe zu bekommen, die tatsächlich auf diese KZK spezialisiert ist.

Zur Ehrenrettung ihrer Kollegen hat sie zugegeben, dass es wirklich kompliziert ist, aber sie hat eure Ansichten bestätigt, dass eine unrechtmäßige Fahrt mit KZK nicht dazu führt, dass die Versicherung erlischt.

In dem Punkt muss ich also Abbitte leisten, bin andererseits aber über die Diskussion froh, weil ich den Fehler sonst sicher weiter begangen hätte. wavey.gif

Hallo, CvR,

Zitat (CvR @ 07.11.2013, 01:16) *
Warum sollte es nicht legitim sein, im Rahmen einer Probefahrt festzustellen, ob der gesamte Biereinkauf für eine Party in den Kofferraum passt und der beladene Wagen dann auch noch die Rampe aus der Tiefgarage des Getränkemarkts rauskommt? Was spricht dagegen zu erproben, ob der Wagen vollbeladen Langstrecken mit Wohnwagen am Haken verträgt? Ja, selbst vor der Disco der "Abschleppfaktor" (und hernach ggf. die Brauchbarkeit der Rückbank) festzustellen könnte unter dem Terminus "Probefahrt" im Sinne der FZV subsummiert werden. Denn ob ein Fahrzeug "gebrauchsfähig" ist kommt nunmal darauf an, wozu ich es gebrauchen will. Und genau das zu erproben ist doch der ureigene Sinn der Probefahrt - imho auch im Sinne der FZV.

dazu mal folgendes Zitat:

Zitat (Georg_g @ 08.09.2009, 01:39) *
"Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. Solche Probefahrten können auch über eine längere Strecke erfolgen und auch auf mehrere Tage ausgedehnt werden. Zusätzlich können auch andere Zwecke verfolgt werden. Die Fahrt muss allerdings in der Hauptsache der Erprobung des Wagens dienen."
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.08.1975)

Ähnlich äußert sich das OLG Celle (Beschluss v. 22.02.1984) zu Überführungsfahrten, wenn die Überführungsfahrt des Fahrzeugs der hauptsächliche Verwendungszweck ist.

Bei einer reinen Zielfahrt von A nach B dürfte es also zulässig sein, dass gleichzeitig auch Ladung befördert wird. Bei einer "Hin- und Herfahrt" dürfte der Überführungszweck vollständig wegfallen und auch der Nachweis einer Probefahrt dürfte nur schwerlich gelingen.

Ich glaube kaum, dass die Bußgeldstelle, die ja für den möglichen Verstoß nach § 16 FZV zuständig ist, noch das Finanzamt und die Staatsanwaltschaft, die für den möglichen Verstoß gg. das KraftStG und die AO zuständig sind, eine Probefahrt sehen, wenn Du Dir das Fahrzeug lediglich ausgeliehen hast, um zu testen, wie viele Biertische hineinpassen.

Ebenso wenig dürfte es durchgehen, wenn ein Transportunternehmer sich bei einem Großauftrag einfach von einem befreundeten Händler ein paar weitere LKW ausleiht, diese mit KZK versieht und Waren transportiert.

Anders ist es, wenn z. B. ein Transportunternehmer einen LKW mit KZK vom Händler oder Hersteller abholt und auf der Fahrt vom Abfahrtsort zum Zielort noch Ladung mitnimmt.

Hallo, Georg_g,

Zitat (Georg_g @ 07.11.2013, 02:11) *
Siehe oben, ich bin der Meinung, dass er mit dem Auto nach Hause fahren darf. Falls du dem nicht zustimmen würdest: Dürfte am folgenden Tag ein Ersatzfahrer das Auto wegfahren? Falls ja, weil es ein anderer Fahrer ist oder weil es erst am nächsten Tag passiert? Falls nein, wie kommt das Auto jemals wieder von dort weg?

wie weiter oben schon geschrieben: Es ist eine knifflige Frage.

Mit den aktuell am Fahrzeug angebrachten KZK würde ich Dich nicht weiter fahren lassen, wenn eindeutig keine Probe - oder Überführungsfahrt vorliegt, denn ungeachtet der (mir jetzt bekannten rolleyes.gif ) Tatsache, dass kein Verstoß gg. das Pfl.Vers.G vorliegt, gibt es immer noch den Verstoß gg. dass KraftStG und die AO sowie gegen § 16 FZV.

Dadurch, dass Du nun zur Anzeige gebracht würdest, würde aus der weiteren Fahrt m. E. ja nicht zwangsläufig gleich eine Überführungsfahrt; wie denn auch? think.gif

Möglicherweise könnte man die zweite Fahrt nach einer gewissen zeitlichen Unterbrechung als Überführungsfahrt deklarieren, aber ich glaube nicht, dass dies für die Staatsanwaltschaft besonders glaubwürdig wäre, wenn sie mit den selben Kennzeichen durchgeführt würde, wie mit denen, die zuvor beanstandet wurden.

Viele Grüße,

Nachteule


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Ichtyos
Beitrag 07.11.2013, 23:06
Beitrag #45


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Zitat (nachteule @ 07.11.2013, 22:08) *
In dem Punkt muss ich also Abbitte leisten, bin andererseits aber über die Diskussion froh, weil ich den Fehler sonst sicher weiter begangen hätte. wavey.gif

So hat das "sich kabbeln*" ja schon was Gutes gehabt. Niemand unter den Stammusern geht sich hier an die Gurgel, sondern es wird entspannt eine Frage diskutiert - VP at its best! thumbup.gif Wenn die Frage geklärt ist, sind alle Mitleser / Mitschreiber ein wenig schlauer.

*kabbeln ist ein norddeutscher Begriff - ich weis gerade nicht, wie ich das für unsere weiter südlichen User Übersetzen soll. think.gif


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CvR
Beitrag 08.11.2013, 17:15
Beitrag #46


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Hallo Nachteule!
Zitat (nachteule @ 07.11.2013, 22:08) *
Des Weiteren ist es mir gelungen (das Ganze hat mir einfach keine Ruhe gelassen), jemanden von einer bekannten KFZ - Versicherung an die Strippe zu bekommen, die tatsächlich auf diese KZK spezialisiert ist.

Zur Ehrenrettung ihrer Kollegen hat sie zugegeben, dass es wirklich kompliziert ist, aber sie hat eure Ansichten bestätigt, dass eine unrechtmäßige Fahrt mit KZK nicht dazu führt, dass die Versicherung erlischt.

In dem Punkt muss ich also Abbitte leisten, bin andererseits aber über die Diskussion froh, weil ich den Fehler sonst sicher weiter begangen hätte. wavey.gif

thumbup.gif Herzlichen Dank für diese Mühe. Und schön, dass nun etwas mehr Klarheit in dieses Thema einkehrt.
Zitat (nachteule @ 07.11.2013, 22:08) *
dazu mal folgendes Zitat:

Zitat (Georg_g @ 08.09.2009, 01:39) *
"Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. Solche Probefahrten können auch über eine längere Strecke erfolgen und auch auf mehrere Tage ausgedehnt werden. Zusätzlich können auch andere Zwecke verfolgt werden. Die Fahrt muss allerdings in der Hauptsache der Erprobung des Wagens dienen."
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.08.1975)

Ähnlich äußert sich das OLG Celle (Beschluss v. 22.02.1984) zu Überführungsfahrten, wenn die Überführungsfahrt des Fahrzeugs der hauptsächliche Verwendungszweck ist.

Nur am Rande: Die Urteile stammen ja aus der Zeit vor der FZV. Wurde die Definition der FZV 1:1 aus dem ehemaligen Wortlaut der StVZO übernommen, oder haben sich womöglich durch leichte Änderungen in der Auslegbarkeit ergeben?


Zitat (nachteule @ 07.11.2013, 22:08) *
Ich glaube kaum, dass die Bußgeldstelle, die ja für den möglichen Verstoß nach § 16 FZV zuständig ist, noch das Finanzamt und die Staatsanwaltschaft, die für den möglichen Verstoß gg. das KraftStG und die AO zuständig sind, eine Probefahrt sehen, wenn Du Dir das Fahrzeug lediglich ausgeliehen hast, um zu testen, wie viele Biertische hineinpassen.

Ebenso wenig dürfte es durchgehen, wenn ein Transportunternehmer sich bei einem Großauftrag einfach von einem befreundeten Händler ein paar weitere LKW ausleiht, diese mit KZK versieht und Waren transportiert.

Aber (mal extrem provokativ gefragt) welche Relevanz haben schon die Meinungen von police.gif, Staatsanwaltschaft und Finanzamt? Die stellen die eine Seite dar - auf der anderen steht im Zweifel der Betroffene - ggf. auch mit seinem wortgewandten Advokaten. Und gemeinsam stehen sie vorm Richter - und der ist frei darin zu entscheiden, welcher der Seiten er mehr Glauben schenkt. Ich bin mir reichlich sicher, dass ein guter Advokat durchaus glaubhaft versichern kann, dass man mit dem mit KZK versehenen LKW 20 mal zwischen Be- und Entladestelle hin- und herpendeln musste: Wie sonst sollte man die Tauglichkeit des neuen Verschlussmechanismusses der Ladeklappe sonst überprüfen? Und wie sollte man sonst den zeitlichen (und damit auch personalkostenmäßigen) Mehr-/Minderaufwand des "neuen" Fahrzeugs herausfinden? Einmaliges "Zeit stoppen" wäre statistisch stark fehlerbehaftet...

Ob ein Sachverhalt Haupt- oder Nebenzweck ist, lässt sich im Regelfall kaum von außen beurteilen, bisweilen reicht ein kleiner, bei der Kontrolle nicht ausgesprochener Nebengedanke um in der Hauptverhandlung das Blatt vollkommen zu wenden. rolleyes.gif Je länger man drüber nachdenkt, umso sicherer findet man auch in komplizierten Situationen einen (halbwegs legalen) Rechtfertigungsgrund, den man dem Richter nur noch glaubhaft versichern muss.

Und wenn man das schafft, dann kann man ja mal weiterüberlegen ob die 6stellige Vertragsstrafe, die durch die Unterbindung einer im Nachhinein vom Gericht für zulässig befundenen Probefahrt verursacht wurde, nicht zu lasten der Staatskasse geht thread.gif
Zitat (nachteule @ 07.11.2013, 22:08) *
Dadurch, dass Du nun zur Anzeige gebracht würdest, würde aus der weiteren Fahrt m. E. ja nicht zwangsläufig gleich eine Überführungsfahrt; wie denn auch? think.gif

Ganz einfach: Im Rahmen der police.gif-Maßnahme wird die rechtswidrige Fahrt beendet. Du als Polizist schaffst da Fakten und sagst "So nicht, diese Fahrt hat hier und jetzt ihr Ende." Durch diese Maßnahme steht das (nicht zugelassene) Auto jetzt aber irgendwo auf der Strasse (oder aber einem fremden Privatgrundstück) rum. Ich denke wir können uns dahingehend einigen, dass das so nicht sein darf - du als police.gif wirst also darauf hinwirken, dass das Auto da schnellstmöglich beseitigt werden muss. Insofern ergibt sich durch die erforderliche Anordnung "das nicht zugelassene Auto muss hier weg" ein zwingender Bedarf für eine Standortverlagerung - die man gemeinhin auch "Überführung" nennt. Von dem Ort, an dem das Auto aus dem Verkehr gezogen wurde an den Ort, an dem es sicher abgestellt werden kann (ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraums). Durch die Notwendigkeit, das nicht zugelassene Auto zu entfernen entsteht also ein vollkommen neuer Zweck der Anschlussfahrt. Ich bin mir nichtmal sicher, ob der Polizist vor Ort nicht vehement auf die "Beseitigung" des stehenden unangemeldeten Fahrzeugs hinwirken muss. Und bei einem intakten Fahrzeug mit fahrtauglichem Fahrer vor Ort ist das Verbringen auf eigener Achse wohl die naheliegendste und schnellstmögliche Art, das Fahrzeug zu beseitigen. think.gif

Zitat (nachteule @ 07.11.2013, 22:08) *
ungeachtet der (mir jetzt bekannten rolleyes.gif ) Tatsache, dass kein Verstoß gg. das Pfl.Vers.G vorliegt, gibt es immer noch den Verstoß gg. dass KraftStG und die AO sowie gegen § 16 FZV.

Das stimmt natürlich. Den Verstoß nach §16 FZV haken wir vorerst als relativ eindeutig nach BKatV 181a mit 25,- zugunsten der Bußgeldkasse ab und konzentrieren uns erstmal auf die Steuerangelegenheiten. Was passiert, wenn im Rahmen der Kontrolle ein derartiger Verstoß vermutet wird? Gehe ich recht in der Annahme, dass der Verstoß dem zuständigen Finanzamt gemeldet wird? Und dass das Finanzamt die Steuer dann nacherheben wird? Angesichts der Tatsache, dass das kleinste Abrechnungsintervall der Kfz-Steuer meines Wissens der Monat ist dürfte in diesem Fall ein Steuerbescheid ergehen, der mehr als den verbleibenden Zeitraum der Gültigkeit des KZK ergibt. Wenn nun aber durch die Kontrolle sichergestellt ist, dass für den gesamten Gültigkeitszeitraum des KZK die Steuer nacherhoben wird, dann kann derselbe Verstoß bei zukünftigen "Mißbrauchsfahrten" mit diesem Wagen und diesem Kennzeichen möglicherweise gar nicht ein weiteres Mal verübt werden. think.gif Kann man da nicht nach der ersten Kontrolle das Steuerproblem ad acta legen, weil durch die Kontrolle eine Besteuerung vorgenommen werden kann und wird - und dadurch gerade keine Wiederholungsgefahr für diesen Tatbestandteil mehr besteht?

Nachdem wir ja bereits das Versicherungsproblem gelöst haben, könnten wir vielleicht so auch das Steuerproblem lösen. Ist, wenn alle notwendigen Daten zur Nacherhebung vorliegen und (zumindest wenn die Steuer dann auch gezahlt wird) ein Einziehen des Kennzeichens wegen der Steuerproblematik noch geboten - oder würde es bspw. auch genügen, den voraussichtlichen Steuerbetrag wenn möglich als Sicherheitsleistung o.ä. einzubehalten, um so sicherzugehen, dass die fällige Steuer auch tatsächlich entrichtet wird? think.gif

Wenn wir aber nun zu dem Schluss kommen, dass man das Steuerproblem durch Anzeige, Nacherhebung und ggf. "Vorkasse" lösen kann - dann bleibt eigentlich als Legitimation für das Einziehen der Kennzeichen nur die winzige 25,- - Owi wider die FZV. Imho kann man da durchaus die Frage der Verhältnismäßigkeit stellen - zumal eben nach polizeilicher Belehrung m.E. durchaus ein Sinneswandel beim Betroffenen eintreten könnte und er nach der Kontrolle nur noch legale Fahrten mit dem Kennzeichen unternehmen könnte. Man entstempelt ja auch nicht jedem, der mal zu flott erwischt wurde das Auto, nur weil zu befürchten ist, dass er nach der Kontrolle genauso schnell weiterfahren wird.


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nachteule
Beitrag 09.11.2013, 15:24
Beitrag #47


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Hallo, CvR,

Zitat (CvR @ 08.11.2013, 17:15) *
Ich bin mir reichlich sicher, dass ein guter Advokat durchaus glaubhaft versichern kann, dass man mit dem mit KZK versehenen LKW 20 mal zwischen Be- und Entladestelle hin- und herpendeln musste: Wie sonst sollte man die Tauglichkeit des neuen Verschlussmechanismusses der Ladeklappe sonst überprüfen?

so einen Fall würde ich sofort an die Spezialisten übergeben, die sich mit dem "Verfall" auskennen, damit sie prüfen, ob hier möglicherweise eine Verfallsanzeige möglich ist.

Wenn ja, ist es gut möglich, dass den Halter diese Fahrten wesentlich teurer zu stehen kommen als eine Strafanzeige.

Zitat
Das stimmt natürlich. Den Verstoß nach §16 FZV haken wir vorerst als relativ eindeutig nach BKatV 181a mit 25,- zugunsten der Bußgeldkasse ab

keine Verwarnung, sondern Bußgeld:

Zitat
816109
Sie verwendeten das Kurzzeitkennzeichen zur Durchführung B - 1 50,00
einer anderen Fahrt als einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder
Überführungsfahrt.
§ 16 Abs. 2, § 48 FZV; § 24 StVG; 181a BKat


Zitat
und konzentrieren uns erstmal auf die Steuerangelegenheiten. Was passiert, wenn im Rahmen der Kontrolle ein derartiger Verstoß vermutet wird? Gehe ich recht in der Annahme, dass der Verstoß dem zuständigen Finanzamt gemeldet wird? Und dass das Finanzamt die Steuer dann nacherheben wird?

Beide Male: Ja

M. W. wird das Verfahren bei einem Ersttäter zumindest hier in der Gegend meistens gegen eine kleine Geldauflage eingestellt.

Zitat
Kann man da nicht nach der ersten Kontrolle das Steuerproblem ad acta legen, weil durch die Kontrolle eine Besteuerung vorgenommen werden kann und wird - und dadurch gerade keine Wiederholungsgefahr für diesen Tatbestandteil mehr besteht?

Gute Frage. think.gif

Da die Steuer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht festgesetzt werden kann (liegt ja nicht in der Befugnis des Polizeibeamten) wäre es m. E. trotz Allem ein zweiter Verstoß, wenn man die KZK weiter für nicht vorgesehene Fahrten nutzt.

Zitat
Nachdem wir ja bereits das Versicherungsproblem gelöst haben, könnten wir vielleicht so auch das Steuerproblem lösen. Ist, wenn alle notwendigen Daten zur Nacherhebung vorliegen und (zumindest wenn die Steuer dann auch gezahlt wird) ein Einziehen des Kennzeichens wegen der Steuerproblematik noch geboten - oder würde es bspw. auch genügen, den voraussichtlichen Steuerbetrag wenn möglich als Sicherheitsleistung o.ä. einzubehalten, um so sicherzugehen, dass die fällige Steuer auch tatsächlich entrichtet wird? think.gif

Den zu erwartenden Steuerbetrag können wir nur von Fahrzeuglenkern erheben, die nicht in Deutschland leben, ebenso die zu erwartende Geldstrafe als Sicherheitsleistung.

Das Einziehen der Kennzeichen sollte ja in erster Linie dafür sorgen, nicht versichere Fahrten zu verhindern und dadurch Dritte vor möglichen finanziellen Schäden zu schützen.

Da dies nun entfällt, stellt sich die Frage, ob die Einziehung der Kennzeichen noch erforderlich ist.

Kann, z. B. durch Aussagen des Fahrers, davon ausgegangen werden, dass er auch weiter unrechtmäßige Fahrten mit diesem Fahrzeug und diesen Kennzeichen durchführen wird, würde ich die Frage mit "Ja" beantworten.

Gibt er glaubhaft an, dass er jetzt auf dem nächsten Weg nach Hause, in die Werkstatt usw. fahren wird, wäre eher ein "Nein" zu erwarten.

Viele Grüße,

Nachteule


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Feuerstein
Beitrag 10.11.2013, 15:00
Beitrag #48


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Zitat (Heinz Wäscher @ 06.11.2013, 13:35) *
Wenn man ein nicht abgelaufenes Kurzzeitkennzeichen nochmal verwendet liegt ein Verstoß gegen § 22 StVG vor??? think.gif


Ja. Weil das Kurzzeitkennzeichen bei der ersten Verwendung einen Fahrzeug zugeordnet und damit "ausgegeben" wurde (§ 22(1) Nr.2 StVG). Das der Berechtigte "vergessen" hat, das Fahrzeug im roten Fahrzeugschein einzutragen, ändert daran nicht. Entscheidend ist der Zuordnungswille des Inhabers der KZK zu einem bestimmten Fahrzeug.

Natürlich ist es schwierig das festzustellen wenn man nicht bestimmte Anhaltspunkte hat.

Einfacher ist da, wenn der rote Fahrzeugschein ausgefüllt wurde und das Fahrzeug nicht mit diesen Daten übereinstimmt.
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Heinz Wäscher
Beitrag 10.11.2013, 17:08
Beitrag #49


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Zitat (Feuerstein @ 10.11.2013, 15:00) *
Ja. Weil das Kurzzeitkennzeichen bei der ersten Verwendung einen Fahrzeug zugeordnet und damit "ausgegeben" wurde (§ 22(1) Nr.2 StVG).

Zitat
§ 22 Kennzeichenmissbrauch

  • ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht.

Das letzte mal, als ich so Kurzzeitkennzeichen beantragt habe, hatte anschließend keine Eintragung der FIN im roten Fahrzeugschein gestanden, das sollte ich selber machen think.gif
Ich wußte gar nicht, das meine Entragung mit Bleistift später ein amtlicher Vorgang wahr/ist?


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Ichtyos
Beitrag 10.11.2013, 17:22
Beitrag #50


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Bleistift ist nicht erlaubt. Guggscht Du § 16 FZV:

Zitat
(2)(...) Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. (...)


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