Was genau bedeutet eine Einstellung nach § 47 OWiG? |
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Was genau bedeutet eine Einstellung nach § 47 OWiG? |
12.10.2013, 14:34
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1780 Beigetreten: 04.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33726 |
angenommen man bekommt eine Verwarnung wegen eines Parkverstoßes zugeschickt, äußert sich daraufhin zum Vorwurf und bekommt anschließend einen Einstellungsbescheid nach § 47 OWiG mit der Formulierung „Die Verfahrenseinstellung im Ermessenswege bedeutet nicht, dass die Ihnen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit nachweislich nicht verwirklicht worden ist.“ Wie darf man dies nun auffassen? Hat der Sachbearbeiter damit sinngemäß ausgedrückt: 1) „Die Tat war zwar ordnungswidrig, aber nach meinem Ermessen sehe ich von der Verfolgung ab.“ oder 2) „Nach meinem Ermessen habe ich entschieden nichts zu unternehmen und lasse die Frage offen, ob die Tat wirklich ordnungswidrig ist.“ Darf ich micht jetzt also a) „verwarnt“ wähnen, bin dafür aber schlauer, was die Parksituation angeht, oder bin ich b) zwar ein unbescholtener Bürger, dafür aber genauso schlau als wie zuvor? Eine Beschreibung der konkreten Parksituation habe ich bewusst ausgelassen, weil es hier nur um die juristisch-technische Aussage so eines Einstellungsbescheids gehen soll. Hätte hierzu jemand eine Erklärung? Danke schonmal im Voraus! |
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12.10.2013, 14:40
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
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b -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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12.10.2013, 17:51
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 |
Von der weiteren Verfolgung der Sache wurde abgesehen.
Ob du schuldig bist oder nicht erkennst du daran, ob dir die Kosten erstattet wurden! Unschuldigen müssen nach meinem Empfinden die Kosten erstattet werden. Wurdest du also nicht nach deinen Auslagen gefragt wirst du als schuldig angesehen. Nur hat man eben aus irgendwelchen Gründen trotzdem keine Lust weiter zu machen. Das können die Zuständigen bei Ordnungswidrigkeiten entscheiden wie sie wollen. Darum ist die Werbung mit dem "Wölkchen" auch kein Witz wie viele meinen. -------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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12.10.2013, 19:50
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1780 Beigetreten: 04.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33726 |
Danke schonmal für die Antworten soweit. Nach Auslagen wurde ich nicht gefragt, allerdings sind mir auch keine entstanden.
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13.10.2013, 10:07
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#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
2 b Nr. 1 ist auch korrekt. Guckst Du hier. Oder kurz und bündig. @Wattestäbchen Von welchen Kosten sprichst Du? |
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13.10.2013, 11:17
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 |
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13.10.2013, 11:22
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#7
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bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9703 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
Ah, mein Lieblings "Unlust" Paragraph....
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13.10.2013, 12:52
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Fühle Dich mal im grünen Fell gekrault.
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13.10.2013, 13:27
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#9
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bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9703 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
Vorsicht Flöhe!
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13.10.2013, 13:47
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Kein Problem!
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13.10.2013, 15:16
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#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Nr. 1 ist auch korrekt. Müsste aber korrekterweise: Zitat 1) „Die Tat lauten! Nein! Um eine Entscheidung im Rahmen des Opportunitätsprinzips (= aufgrund des im OWi-Recht bestehenden Ermessens) zu treffen, muss eine ordnungswidrige Handlung vorliegen. Ein begründeter Tatverdacht reicht hier bereits aus. Läge keine rechtswidrige Tat vor, gäbe es auch nichts zu entscheiden. |
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13.10.2013, 16:29
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1780 Beigetreten: 04.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33726 |
Entspricht die Einstellung nach § 47 also weniger einer mündlichen Verwarnung als vielmehr – bildlich gesprochen – einer Polizeistreife, die kommentarlos vorbeifährt und nichts unternimmt?
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13.10.2013, 17:27
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#13
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Nein, es entspricht der Polizeistreife, die DuDu sagt und es damit bewenden lässt.
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13.10.2013, 17:48
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 |
Nein! Um eine Entscheidung im Rahmen des Opportunitätsprinzips (= aufgrund des im OWi-Recht bestehenden Ermessens) zu treffen, muss eine ordnungswidrige Handlung vorliegen. Ein begründeter Tatverdacht reicht hier bereits aus. Läge keine rechtswidrige Tat vor, gäbe es auch nichts zu entscheiden. Das heisst dann andersherum: Solange noch die Möglichkeit besteht, daas eine Owi nicht begangen wurde, kann nicht nach § 47 OWiG eingestellt werden! |
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13.10.2013, 17:51
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#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 |
Nein, das heisst es nicht (und das ergibt sich doch bereits aus dem von dir zitierten Beitrag von @Peter Lustig).
-------------------- Gruß, Officer
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13.10.2013, 18:11
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#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 |
Na gut, dann also doch so:
Zitat 1) „Die Tat
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13.10.2013, 19:42
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 |
@Wattestäbchen Von welchen Kosten sprichst Du? Die dem Beschuldigten entstehen. Hauptsächlich Bearbeitungszeit (diese werden von den Behörden ja auch berechnet). Also eine wenn ein Bußgeldbescheid kommt findet vielleicht folgendes statt:
Insgesamt entsteht ein Aufwand. Um das zu testen kannst du den Vorgang z. B. sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheids an einen Dritten abgeben um die Sache von ihm bearbeiten zu lassen. In den mir bekannten Fällen wird dieser dafür ein Entgeld fordern. Warum sollte ein Beschuldigter diese Kosten tragen wenn seine Schuld nicht festgestellt wird? Mir ging es aber um solche Aussagen wie "... der Beschuldigte trägt seine Auslagen ...". Daran sieht man, dass es der Behörde egal ist welche Auslagen/Kosten man hatte. Da Unschuldigen keine Nachteile entstehen sollten, kann die Behörde einen in diesem Fall nicht für unschuldig halten. -------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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13.10.2013, 20:09
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#18
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Die dem Beschuldigten entstehen. Es gibt im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Beschuldigten. Um das zu testen kannst du den Vorgang z. B. sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheids an einen Dritten abgeben um die Sache von ihm bearbeiten zu lassen. In den mir bekannten Fällen wird dieser dafür ein Entgeld fordern. Warum sollte ein Beschuldigter diese Kosten tragen wenn seine Schuld nicht festgestellt wird? Weil wenn, dann nur die notwendigen Auslagen übernommen werden. Wenn man also einen Dritten beauftragt, obwohl man es hätte selber machen können,war das nicht zwangsläufig notwenig. Bei Einschaltung eines RA gilt allerdings nur die Grenze des § 109a OWiG. Bei Einschaltung von Schwiegervater würde es schon schwieriger. |
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14.10.2013, 12:50
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 |
Wenn man also einen Dritten beauftragt, obwohl man es hätte selber machen können,war das nicht zwangsläufig notwenig. Bei Einschaltung eines RA gilt allerdings nur die Grenze des § 109a OWiG. Bei Einschaltung von Schwiegervater würde es schon schwieriger. Ob das notwendig ist weiß man vielleicht erst danach. Außerdem geht es doch darum, dass man es vielleicht selber machen kann aber keine Lust dazu hat. Warum sollte man seine Zeit opfern müssen wenn einem eine Tat zur Last gelegt wird (ich vermeide beschuldigt), wenn man davon ausgeht sie nicht begangen zu haben? Und nebenbei: Die Meinung, dass etwas nix wert ist weil man es selber machen kann wird die gemeine Hausfrau nicht gerne hören. -------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2024 - 01:05 |