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> Was genau bedeutet eine Einstellung nach § 47 OWiG?
Anderssen
Beitrag 12.10.2013, 14:34
Beitrag #1


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Hallo,

angenommen man bekommt eine Verwarnung wegen eines Parkverstoßes zugeschickt, äußert sich daraufhin zum Vorwurf und bekommt anschließend einen Einstellungsbescheid nach § 47 OWiG mit der Formulierung „Die Verfahrenseinstellung im Ermessenswege bedeutet nicht, dass die Ihnen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit nachweislich nicht verwirklicht worden ist.“

Wie darf man dies nun auffassen? Hat der Sachbearbeiter damit sinngemäß ausgedrückt:

1) „Die Tat war zwar ordnungswidrig, aber nach meinem Ermessen sehe ich von der Verfolgung ab.“

oder

2) „Nach meinem Ermessen habe ich entschieden nichts zu unternehmen und lasse die Frage offen, ob die Tat wirklich ordnungswidrig ist.“

Darf ich micht jetzt also a) „verwarnt“ wähnen, bin dafür aber schlauer, was die Parksituation angeht, oder bin ich b) zwar ein unbescholtener Bürger, dafür aber genauso schlau als wie zuvor?

Eine Beschreibung der konkreten Parksituation habe ich bewusst ausgelassen, weil es hier nur um die juristisch-technische Aussage so eines Einstellungsbescheids gehen soll.

Hätte hierzu jemand eine Erklärung? Danke schonmal im Voraus!
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rapit
Beitrag 12.10.2013, 14:40
Beitrag #2


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2
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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Wattestäbchen
Beitrag 12.10.2013, 17:51
Beitrag #3


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Von der weiteren Verfolgung der Sache wurde abgesehen.
Ob du schuldig bist oder nicht erkennst du daran, ob dir die Kosten erstattet wurden!
Unschuldigen müssen nach meinem Empfinden die Kosten erstattet werden.

Wurdest du also nicht nach deinen Auslagen gefragt wirst du als schuldig angesehen. Nur hat man eben aus irgendwelchen Gründen trotzdem keine Lust weiter zu machen.
Das können die Zuständigen bei Ordnungswidrigkeiten entscheiden wie sie wollen. Darum ist die Werbung mit dem "Wölkchen" auch kein Witz wie viele meinen.


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MfG
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Anderssen
Beitrag 12.10.2013, 19:50
Beitrag #4


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Danke schonmal für die Antworten soweit. Nach Auslagen wurde ich nicht gefragt, allerdings sind mir auch keine entstanden.
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Peter Lustig
Beitrag 13.10.2013, 10:07
Beitrag #5


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Zitat (rapit @ 12.10.2013, 15:40) *
2
b

Nr. 1 ist auch korrekt.

Guckst Du hier.

Oder kurz und bündig.

@Wattestäbchen
Von welchen Kosten sprichst Du?

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Pogge
Beitrag 13.10.2013, 11:17
Beitrag #6


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Zitat (Peter Lustig @ 13.10.2013, 11:07) *
Nr. 1 ist auch korrekt.


Müsste aber korrekterweise:
Zitat
1) „Die Tat warkönnte zwar ordnungswidrig sein, aber nach meinem Ermessen sehe ich von der Verfolgung ab."

lauten!
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oscar_the_grouch
Beitrag 13.10.2013, 11:22
Beitrag #7


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Ah, mein Lieblings "Unlust" Paragraph....
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Ichtyos
Beitrag 13.10.2013, 12:52
Beitrag #8


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Fühle Dich mal im grünen Fell gekrault. wavey.gif



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oscar_the_grouch
Beitrag 13.10.2013, 13:27
Beitrag #9


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Vorsicht Flöhe!
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Ichtyos
Beitrag 13.10.2013, 13:47
Beitrag #10


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Kein Problem!


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Peter Lustig
Beitrag 13.10.2013, 15:16
Beitrag #11


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Zitat (Pogge @ 13.10.2013, 12:17) *
Zitat (Peter Lustig @ 13.10.2013, 11:07) *
Nr. 1 ist auch korrekt.


Müsste aber korrekterweise:
Zitat
1) „Die Tat warkönnte zwar ordnungswidrig sein, aber nach meinem Ermessen sehe ich von der Verfolgung ab."

lauten!

Nein! Um eine Entscheidung im Rahmen des Opportunitätsprinzips (= aufgrund des im OWi-Recht bestehenden Ermessens) zu treffen, muss eine ordnungswidrige Handlung vorliegen. Ein begründeter Tatverdacht reicht hier bereits aus. Läge keine rechtswidrige Tat vor, gäbe es auch nichts zu entscheiden.
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Anderssen
Beitrag 13.10.2013, 16:29
Beitrag #12


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Entspricht die Einstellung nach § 47 also weniger einer mündlichen Verwarnung als vielmehr – bildlich gesprochen – einer Polizeistreife, die kommentarlos vorbeifährt und nichts unternimmt?
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tomcraft
Beitrag 13.10.2013, 17:27
Beitrag #13


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Nein, es entspricht der Polizeistreife, die DuDu sagt und es damit bewenden lässt.
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Pogge
Beitrag 13.10.2013, 17:48
Beitrag #14


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Zitat (Peter Lustig @ 13.10.2013, 16:16) *
Nein! Um eine Entscheidung im Rahmen des Opportunitätsprinzips (= aufgrund des im OWi-Recht bestehenden Ermessens) zu treffen, muss eine ordnungswidrige Handlung vorliegen. Ein begründeter Tatverdacht reicht hier bereits aus. Läge keine rechtswidrige Tat vor, gäbe es auch nichts zu entscheiden.


Das heisst dann andersherum: Solange noch die Möglichkeit besteht, daas eine Owi nicht begangen wurde, kann nicht nach § 47 OWiG eingestellt werden! think.gif
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Officer
Beitrag 13.10.2013, 17:51
Beitrag #15


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Nein, das heisst es nicht (und das ergibt sich doch bereits aus dem von dir zitierten Beitrag von @Peter Lustig).


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Gruß, Officer
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Pogge
Beitrag 13.10.2013, 18:11
Beitrag #16


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Na gut, dann also doch so:
Zitat
1) „Die Tat warkönnte zwar ordnungswidrig sein, aber nach meinem Ermessen sehe ich von der Verfolgung ab."
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Wattestäbchen
Beitrag 13.10.2013, 19:42
Beitrag #17


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Zitat (Peter Lustig @ 13.10.2013, 11:07) *
@Wattestäbchen
Von welchen Kosten sprichst Du?

Die dem Beschuldigten entstehen. Hauptsächlich Bearbeitungszeit (diese werden von den Behörden ja auch berechnet).
Also eine wenn ein Bußgeldbescheid kommt findet vielleicht folgendes statt:
  • Biref lesen
  • Sachkundig machen
  • Nochmal zu dem Ort fahren und gucken ob das dort wirklich so aussieht wie beschrieben
  • In der Bibliothek nach Fachliteratur zum Thema suchen
  • Brief beantworten (mit Porto)

Insgesamt entsteht ein Aufwand. Um das zu testen kannst du den Vorgang z. B. sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheids an einen Dritten abgeben um die Sache von ihm bearbeiten zu lassen. In den mir bekannten Fällen wird dieser dafür ein Entgeld fordern. Warum sollte ein Beschuldigter diese Kosten tragen wenn seine Schuld nicht festgestellt wird?


Mir ging es aber um solche Aussagen wie "... der Beschuldigte trägt seine Auslagen ...". Daran sieht man, dass es der Behörde egal ist welche Auslagen/Kosten man hatte. Da Unschuldigen keine Nachteile entstehen sollten, kann die Behörde einen in diesem Fall nicht für unschuldig halten.


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tomcraft
Beitrag 13.10.2013, 20:09
Beitrag #18


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Zitat (Wattestäbchen @ 13.10.2013, 19:42) *
Die dem Beschuldigten entstehen.


Es gibt im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Beschuldigten.

Zitat (Wattestäbchen @ 13.10.2013, 19:42) *
Um das zu testen kannst du den Vorgang z. B. sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheids an einen Dritten abgeben um die Sache von ihm bearbeiten zu lassen. In den mir bekannten Fällen wird dieser dafür ein Entgeld fordern. Warum sollte ein Beschuldigter diese Kosten tragen wenn seine Schuld nicht festgestellt wird?


Weil wenn, dann nur die notwendigen Auslagen übernommen werden. Wenn man also einen Dritten beauftragt, obwohl man es hätte selber machen können,war das nicht zwangsläufig notwenig. Bei Einschaltung eines RA gilt allerdings nur die Grenze des § 109a OWiG. Bei Einschaltung von Schwiegervater würde es schon schwieriger.
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Wattestäbchen
Beitrag 14.10.2013, 12:50
Beitrag #19


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Zitat (tomcraft @ 13.10.2013, 21:09) *
Wenn man also einen Dritten beauftragt, obwohl man es hätte selber machen können,war das nicht zwangsläufig notwenig. Bei Einschaltung eines RA gilt allerdings nur die Grenze des § 109a OWiG. Bei Einschaltung von Schwiegervater würde es schon schwieriger.

Ob das notwendig ist weiß man vielleicht erst danach. Außerdem geht es doch darum, dass man es vielleicht selber machen kann aber keine Lust dazu hat. Warum sollte man seine Zeit opfern müssen wenn einem eine Tat zur Last gelegt wird (ich vermeide beschuldigt), wenn man davon ausgeht sie nicht begangen zu haben?

Und nebenbei: Die Meinung, dass etwas nix wert ist weil man es selber machen kann wird die gemeine Hausfrau nicht gerne hören.


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