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> Drogen im Auto - Wer haftet
heinrich4
Beitrag 19.08.2013, 11:56
Beitrag #1


Neuling


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Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Straßenverkehrsordnung und dem Mitführen von Drogen. Inbesondere mit möglichen Folgen für den Führer des Fahrzeugs.

Nehmen wir folgendes an:

Ein Gruppe fährt in einem PKW über das Wochenende zu einem Festival. Im Auto wird neben Zelten, Schlafsäcken und Klappstühlen auch MDMA transportiert, was im Laufe des Wochenendes gänzlich konsumiert werden soll. Der Führer des Fahrzeugs (ich) verzichtet hingegen. Er hat noch nicht und wird auch nicht kosumieren.

Mache ich mich als Führer des Fahrzeugs strafbar? Wenn ja in wie weit und auf welcher Grundlage?

Eine Suche nach Hinweisen, war bis jetzt erfolglos.

PS.: Keiner der Insassen ist Eigentümer des Fahrzeugs.
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Bleistiftspitzer
Beitrag 19.08.2013, 12:02
Beitrag #2


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Zitat (heinrich4 @ 19.08.2013, 12:56) *
Mache ich mich als Führer des Fahrzeugs strafbar?

allenfalls, dann, wenn dir bekannt ist, dass das Auto verwendet wird um Rauschgift zu transportieren. Bedeutet:
Hat einer der Fahrgäste das Zeug in seinen Rucksack gepackt und du weißt davon nichts, dann kann man dich nicht dafür bestrafen
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heinrich4
Beitrag 19.08.2013, 12:08
Beitrag #3


Neuling


Gruppe: Neuling
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Es würde mir sehr schwer fallen, dies zu beweisen.
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Andreas
Beitrag 19.08.2013, 12:21
Beitrag #4


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Du mußt nichts beweisen, es muss dir das Gegenteil bewiesen werden.

Ich würde das Risiko trotzdem nicht eingehen.


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hk_do
Beitrag 19.08.2013, 21:50
Beitrag #5


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Zitat (heinrich4 @ 19.08.2013, 12:56) *
ich habe eine Frage zur Straßenverkehrsordnung und dem Mitführen von Drogen.


Dieser Zusammenhang wird in §22 Absatz 1 abschließend geregelt.


(Edit meint: Zusammenhang schreibt man mit nur einem 's')
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nachteule
Beitrag 20.08.2013, 18:24
Beitrag #6


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Hallo, Heinrich4,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Wenn eindeutig nachweisbar ist, wem die Drogen gehören und dass Du damit nichts zu tun hast, dass Deine Freunde diese dabei haben, kann Dir m. E. nichts passieren.

Sind die Drogen niemandem zuzuordnen, wird gegen alle Insassen des Fahrzeugs ein Verfahren wegen Verstoß gg. §§ 29, 30 BtMG (Verdacht des gemeinschaftlichen Besitzes) eingeleitet.

Wie das Ganze dann ausgeht, ist eine andere Frage.

Hallo, Hk_do?

§ 22 ???? think.gif

Viele Grüße,

Nachteule



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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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hk_do
Beitrag 20.08.2013, 19:07
Beitrag #7


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Zitat (nachteule @ 20.08.2013, 19:24) *
Hallo, Hk_do?

§ 22 ???? think.gif


Ja.

Der TE bezog sich ja ausdrücklich auf die StVO.

So direkt fällt mir da kein anderer § ein, der einschlägig sein könnte.

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Arthur Dent
Beitrag 20.08.2013, 20:19
Beitrag #8


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Zitat (hk_do @ 20.08.2013, 19:07) *
So direkt fällt mir da kein anderer § ein, der einschlägig sein könnte.

Also, solange die Drogen ordentlich festgezurrt sind, kann nix passieren...


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"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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