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> Parken ohne Parkscheibe - Knöllchen von Privatfirma gem. § 858 BGB
HoLiGo
Beitrag 16.08.2013, 00:49
Beitrag #1


Neuling


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Ein Bekannter von mir hat auf einem Aldi-Parkplatz geparkt und offensichtlich vergessen, die Parkscheibe im Fahrzeug sichtbar auszulegen. Als er wiederkam fand er einen "Strafzettel" einer Privatfirma vor, die offensichtlich diesen Parkplatz "bewirtschaftet". Tatvorwurf: Parken ohne Parkscheibe gem. 858 BGB, Ersatzgebühr 15,- €. Ich hab mir den Paragrafen und was da so an Urteilen zu googeln ist durchgelesen und fand zwar ein BGH-Urteil, dass das Abschleppen rechtens ist, aber das eine Ersatzgebühr genommen werden kann habe ich nicht gefunden.

Hat mal jemand einen Tipp, ob eine Ersatzgebühr rechtens ist ?
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jackson
Beitrag 16.08.2013, 05:29
Beitrag #2


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Parkscheibe auf den Aldi Parkplatz?

Gibt es eine Einfahrtsbeschilderung?


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HoLiGo
Beitrag 16.08.2013, 08:00
Beitrag #3


Neuling


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Ja die gibt es, ist alles "korrekt" beschildert.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 16.08.2013, 12:04
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Mitleser
Beitrag 16.08.2013, 08:01
Beitrag #4


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Ich kann aus dem § keine "Ersatzgebühr" entwickeln. Auch sehe ich bei vergessener Parkscheibe und dem Betreiberwillen eine Parkscheibe zu benutzen noch keine verbotene Eigenmacht - zumindest solange der Besitzer das Parken selbst iO findet.
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 16.08.2013, 08:16
Beitrag #5





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Der Bekannte von dir hat die Vertragsbestimmungen von Aldi nicht eingehalten. Auf diese wurde er durch entsprechende Beschilderung aufmerksam gemacht
Die verlangten Gebühren dürften eine Art Vertragsstrafe sein,die wohl auch nicht zu hoch ausfällt. Zum Vergleich:Urteil wavey.gif
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Mitleser
Beitrag 16.08.2013, 08:24
Beitrag #6


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Auch herje, woher nimmst Du denn die Erkenntnis, dass "Vertragsbestimmungen" überhaupt eingehalten werden mussten? Nur weil ein Parkscheibensymbol mit Zeitangabe rumhängt (immer noch fraglich), wird doch kein Parkvertrag mit Vertragsstrafen geschlossen.
Selbst wenn: Vertragsstrafe und Verbotene Eigenmacht passen nicht wirklich zusammen.
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Achim
Beitrag 16.08.2013, 08:24
Beitrag #7


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Wobei die "entsprechende Beschilderung" mal interessant sein sollte.


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VorsichtigFahrer
Beitrag 16.08.2013, 08:33
Beitrag #8


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Das ist ja super kundenfreundlich. Nach so einer Aktion wäre der Laden für mich Geschichte.

Wenn sie Dauerparken verhindern wollen, können sie doch einfach im Supermarkt die Kennzeichen ausrufen. Oder wenn, dann einfach Schranken installieren, wo man nen Parkschein zieht, für den man aber unter einer Stunde Parkzeit nicht zahlen muss oder so.

Die Gefahr, dass ein Privatunternehmen bei einer Lage wie dieser hier wegen 15 Euro vor Gericht zieht, halte ich für nicht unbedingt gegeben.
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oscar_the_grouch
Beitrag 16.08.2013, 08:46
Beitrag #9


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Ignorieren wäre auch meine Strategie. Und ein Brief an die Aldi Zentrale wenn ich viel Lust/Zeit hätte.
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haschee
Beitrag 16.08.2013, 08:48
Beitrag #10


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ich tippe mal auf die übliche Parkdruckgegend-beschilderung

"Parken nur mit Parkscheibe, maximal 1 Stunde ansonsten Abschleppen, Überziehen ebenfalls Abschleppen"


Eigentlich relativ klar.


Und 15 € ist "netter" als Abschleppen.

Abschleppen durch BGH Urteil gedeckt...




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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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durban
Beitrag 16.08.2013, 08:53
Beitrag #11


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Stilblüte aus dem oben verlinkten Urteil des AG Wiesbaden: "Für die Anordnung einer Vertragsstraße besteht ein praktisches Bedürfnis der Klägerin zur Sicherstellung der Entrichtung der Parkgebühren." laugh2.gif


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Mitleser
Beitrag 16.08.2013, 08:54
Beitrag #12


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@haschee:

Dann hätte man wohl abschleppen müssen, um Geld zu sehen. Oder Abmahnen.

Aber "Ersatzgebühr"? no.gif
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durban
Beitrag 16.08.2013, 09:01
Beitrag #13


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Wenn man das ganze ausfechten wollte, müsste man erstmal überlegen, wer das Fahrzeug denn auf dem Aldiparkplatz abgestellt hat... unsure.gif


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 16.08.2013, 09:18
Beitrag #14





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Zitat (Mitleser @ 16.08.2013, 09:24) *
Nur weil ein Parkscheibensymbol mit Zeitangabe rumhängt (immer noch fraglich), wird doch kein Parkvertrag mit Vertragsstrafen geschlossen.
Selbst wenn: Vertragsstrafe und Verbotene Eigenmacht passen nicht wirklich zusammen.

think.gif Herr Aldi hat doch durch entsprechende Kennzeichnung seinen Willen zum Ausdruck gebracht, es dürfe nur mit Parkscheibe auf seinem Parkplatz geparkt werden.
Selbst wenn hier nichtige Verkehrszeichen im Sinne der StVO angebracht waren, so hat man doch gegen die Nutzungsbedingungen des Parkplatzes von Herrn Aldi verstoßen. Dem Bekannten des TE wurde daher zurecht ein Verstoß gegen §858 BGB vorgeworfen. Die zu zahlende Gebühr dürfte wohl eine Art Vertragsstrafe darstellen. Somal Herrn Aldi Kosten entstanden sind, für die Überwachung seines Parkplatzes sowie die für die Verarbeitung der Anzeige und der Zustellung des Bescheides.
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Mitleser
Beitrag 16.08.2013, 09:26
Beitrag #15


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Den Sätzen kann ich zustimmen - wenn es denn eine entsprechende Kennzeichung gibt.

Aber dennoch komme ich nicht auf eine Vertragsstrafe und kann auch die Verbotene Eigenmacht nicht erkennen.
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CvR
Beitrag 16.08.2013, 10:11
Beitrag #16


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Zitat (er1sbg @ 16.08.2013, 09:18) *
Die zu zahlende Gebühr dürfte wohl eine Art Vertragsstrafe darstellen.

Kommt nicht eine Vertragsstrafe nur dann in Betracht, wenn die Strafe auch im Vertrag explizit erwähnt ist? rolleyes.gif


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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durban
Beitrag 16.08.2013, 10:11
Beitrag #17


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Im Nichtauslegen der Parkscheibe kann ich auch keine verbotene Eigenmacht erkennen.
Und selbst wenn, dann dürfte der Eigentümer auf Kosten des Störers die Störung beseitigen- also abschleppen. Aber ein Pendant zum öffentlich- rechtlichen Bußgeld gibt es so nicht. Als eine Art "Zwangsgeld" taugen die 15 Euro ebensowenig. Und eine Vertragsstrafe würde einen entsprechenden Vertrag voraussetzen.


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oscar_the_grouch
Beitrag 16.08.2013, 10:35
Beitrag #18


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Und wie schon erwähnt, immer nur mit dem Vertragstraftäter, nicht dem Abholer oder Halter des Kfz.
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haschee
Beitrag 16.08.2013, 11:23
Beitrag #19


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Und genau deswegen wird das nächste Mal abgeschleppt werden. tongue.gif


Und dann hat der Halter zu zahlen. wavey.gif




Billiger wirds nicht.
Siehe auch das Berliner Urteil zu den Abschlepp"Gebühren" - Wenn der Abschlepper ab sofort seine normalen Preise nimmt und nicht die "Gebühren"... whistling.gif


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trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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VorsichtigFahrer
Beitrag 16.08.2013, 11:35
Beitrag #20


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Sollen die doch. So lange der Wagen nicht länger als eine Stunde da stand, kann sich Aldi auf eine Schadensersatzklage gefasst machen, Artikel in der Lokalzeitung inclusive
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haschee
Beitrag 16.08.2013, 11:44
Beitrag #21


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Wenn das z. B. Berlin Innenstadt ist finden es einige vielleicht sogar toll. wavey.gif


Man kann ruhig mit "Absteller" spielen.

Hab ich in dem Fall auch nichts dagegen und auch im Owi Bereich nicht.


Aber wenns dann ne Runde weiter geht bitte nicht schreien.


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Mitleser
Beitrag 16.08.2013, 11:51
Beitrag #22


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Zitat (haschee @ 16.08.2013, 12:23) *
Siehe auch das Berliner Urteil zu den Abschlepp"Gebühren" - Wenn der Abschlepper ab sofort seine normalen Preise nimmt und nicht die "Gebühren"... whistling.gif
Was meinst Du genau?

Zitat (VorsichtigFahrer @ 16.08.2013, 12:35) *
Sollen die doch. So lange der Wagen nicht länger als eine Stunde da stand, kann sich Aldi auf eine Schadensersatzklage gefasst machen, Artikel in der Lokalzeitung inclusive
Bei Abschleppen wegen Besitzstörung willst Du Schadenersatz geltend machen?
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haschee
Beitrag 16.08.2013, 13:45
Beitrag #23


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Zitat (Mitleser @ 16.08.2013, 12:51) *
Zitat (haschee @ 16.08.2013, 12:23) *
Siehe auch das Berliner Urteil zu den Abschlepp"Gebühren" - Wenn der Abschlepper ab sofort seine normalen Preise nimmt und nicht die "Gebühren"... whistling.gif
Was meinst Du genau?

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/v...405.387450.html

Ausgang ist zwar offen.

Und natürlich wärs für Berlin unschön wenn sie keine Gebühren mehr kriegen.

Aber wenn nicht - der Abschleppvorgang bleibt - und ob der auf 135 € bleibt wenns keine Gebühr mehr ist - das glaube ich nicht. whistling.gif

Selber ins Knie geschossen wenns durchgeht.


Gewinnen tut dabei nur einer - der Abschleppunternehmer.


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Mitleser
Beitrag 16.08.2013, 13:48
Beitrag #24


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Danke wavey.gif
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Steppenhund
Beitrag 19.08.2013, 07:40
Beitrag #25


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Ich hab überhaupt keine Parkscheibe.
Jeder Gartenbesitzer der eine 15 m² Gartenhütte in seinen 3000m² Garten bauen will muss sich das umständlich und teuer genehmigen lassen.
Aus reiner Profitgier wird wird jeder m² Gewerbeflächen zur Ladenfläche und der Parkraum reicht nur für 10 % der Kunden.

Wenn es bei uns im Supermarkt richtig voll ist, vor jeder der 18 Kassen 6 Leute warten, ist der Parkplatz draußen zu 1/3 belegt.
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VorsichtigFahrer
Beitrag 19.08.2013, 07:50
Beitrag #26


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Zitat (Mitleser @ 16.08.2013, 12:51) *
Bei Abschleppen wegen Besitzstörung willst Du Schadenersatz geltend machen?


Ja, weil es nämlich unverhältnismäßig war, und ich einen wichtigen Termin hatte (z.B.) Und Besitzstörung kann ich da keine erkennen, da ich nachweislich in dem Laden eingekauft habe (zahle beim Einkaufen immer mit EC-Karte)
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Mitleser
Beitrag 19.08.2013, 12:30
Beitrag #27


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Welche Möglichkeit zur "sofortigen" Besitzwehr außer dem Abschleppen besteht denn? Eine Verweisung auf spätere Abmahnungen muss man als Gestörter nicht gelten lassen.
Kaufen berechtigt nicht zum Parken - es sei denn es wird gestattet. [Beim Nichtauslegen der Parkscheibe und ansonsten gestatteten Parken habe ich oben bereits die Besitzstörung verneint.]
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ThomasWille
Beitrag 25.04.2016, 13:04
Beitrag #28


Neuling


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hier ein interessanter Artikel, ich hoffe der kann heelfen!!!

http://www.pirmasenser-zeitung.de/nachrich...cht-immer-sein/

cop.gif
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Kai R.
Beitrag 25.04.2016, 13:11
Beitrag #29


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knapp drei Jahre später .....


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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HeinerHainer
Beitrag 25.04.2016, 13:31
Beitrag #30


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Aber doch trotzdem interessant.


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Gruß Heiner
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Explosiv
Beitrag 25.04.2016, 13:34
Beitrag #31


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In der Pfalz ticken die Uhren halt langsamer.... thread.gif


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HeinerHainer
Beitrag 25.04.2016, 14:17
Beitrag #32


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Ich komm gar nicht aus der Pfalz tongue.gif


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Gruß Heiner
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Summer_of_69
Beitrag 23.10.2016, 14:04
Beitrag #33


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Ich hänge mich mal an diesen Thread dran:

Auf einem Tengelmann Parkplatz erhielt jemand dieses Knöllchen:



Tatvorwurf: Parken ohne Parkscheibe §858 BGB
Vertragsstrafe 30 €

Ich bin zwar juristisch nur halbgebildet, aber das scheint mir doch arg krude. Laut Duden bedeutet Tatvorwurf: "Vorwurf, jemand habe eine bestimmte Straftat begangen".
§858 BGB beschreibt die verbotene Eigenmacht, hier könnte die Störung des Besitzes gemeint sein.

Folglich soll hier wohl durch ein Straftat nach §858 BGB durch Störung des Besitzes in verbotener Eigenmacht ein gegenseitiger Vertrag Zustande gekommen sein, der jetzt eine Vertragstrafe von 30 € nach sich zieht. think.gif

An dem Tengelmanparkplatz steht neuerdings dieses Schild, welches wohl Grundlage des "Vertrages" sein soll:

Das obere weiße Schild war schon immer da, das blaue Provisorium darunter muss erst kürzlich neu dazugekommen sein.

Wenn sich der Fahrer des Wagens ermitteln ließe, dann hätte der einen Kassenbon, der zwei Minuten später als das Knöllchen datiert ist. Der Fahrzeughalter war nachweisbar zum "Tatzeitpunkt" ganz woanders.

Wenn das Ganze nicht so krude wär und mich nicht fatal an die Abofallen aus dem Internet errinnerte ranting.gif , würde ich einfach freundlich widersprechen.

Meine Frage dazu: Welche Handhabe hat so eine Laden eigentlich, den Fahrzeughalter zu ermitteln? Freunden, deren Privateinfahrt mal zugeparkt wurde, wurde der Fahrzeughalter von der police.gif nicht genannt ..
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Explosiv
Beitrag 23.10.2016, 15:35
Beitrag #34


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Man kann mit oder ohne Anwalt Anzeige gegen Unbekannt erheben, nach einiger Zeit Akteneinsicht nehmen und den ermittelten Halter abschreiben. Der Anwalt kriegt immer Akteneinsicht, der Privatmann meist auch.
Je nach Gusto kann man dann die Anzeige wieder zurücknehmen oder weiter verfolgen.

Wenn man sich auf einen solchen Parkplatz stellt, geschieht das zu den ausgehängten Regeln. Verstößt man dagegen, muss man sich auf die Vertragsstrafe gefasst machen. Die Vorlage eines Kassenbons führt meist nicht zum Erfolg, da der Betreiber des Marktes seine Rechte am Parkplatzmanagement vertraglich an die Servicefirma abgegeben hat und auf deren Handeln keinen Einfluss mehr nimmt.

Wegen der Fahrer/Halter-Problematik kann es spannend werden. Wenn man die Fahrereigenschaft verneint, kann man wegen Mitstörerhaftung ggf. doch dran sein, da man dem unbekannten Fahrer das Mittel zur Störung überlassen hat. Wir bewgen uns hier im Bereich des BGB, nicht mehr der StVO.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.10.2016, 20:55
Beitrag #35





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Zitat (Summer_of_69 @ 23.10.2016, 15:04) *
Laut Duden bedeutet Tatvorwurf: "Vorwurf, jemand habe eine bestimmte Straftat begangen".

Die Definition des Duden ist nicht vollständig. Um eine Straftat geht es hier nicht. Auch die verbotene Eigenmacht ist (trotz des "Verbotes") keine Straftat. Der Begriff "Tatvorwurf" bedeutet, dass man ein bestimmtes Tun, ein Handeln vorwirft, womit aber nicht der Vorwurf einer strafbaren Handlung verbunden ist.
Zitat (Summer_of_69 @ 23.10.2016, 15:04) *
Meine Frage dazu: Welche Handhabe hat so eine Laden eigentlich, den Fahrzeughalter zu ermitteln?

Man kann bei berechtigtem Interesse, dazu zählt auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die Halterdaten von der Zulassungsstelle erfahren.

Bezogen auf den Fall bin ich zwar der Meinung, dass die Rechtsgrundlage nicht korrekt benannt wurde, denn "verbotene Eigenmacht" und "Vertragsstrafe" passen eigentlich nicht zueinander. Wenn man aber zu der Auffassung kommt, dass eine falsche Bezeichnung die Ansprüche an sich nicht berührt, dann nützt dir das nicht viel. Auf die Problematik, dass Fahrer und Halter hier nicht identisch sind, würde ich auch nicht bauen, weil der Ausgang zu ungewiss ist.

Praktikabel wäre eine Nachfrage beim Marktleiter und/oder bei der genannten Firma. Vielleicht lässt sich die Sache unbürokratisch mit Hilfe des Kassenbons aus der Welt schaffen. Falls nicht, würde ich die 30 Euro zahlen.
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OWI2014
Beitrag 24.10.2016, 05:21
Beitrag #36


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Ich kenne Leute die bei der Firma arbeiten. Fahrzeuge haben eigentlich viele Stunden Zeit bevor Sie verwarnt werden. Schließlich will der Markt ja kein Ärger mit Kunden haben.
Meist liegt dazwischen min 2 Stunden meist auch 3 Stunden bis eine "Verwarnung" ans Fahrzeug geheftet wird.

Dass du 2 Stunden im TENGELMANN warst,...... glaube nicht, dass der Marktleiter dir da folgt, meist wollen gerade die, dass dort vermehrt kontrolliert wird.

Gibt zwei Möglichkeiten: Entweder du hast unrechtmäßig den Parkplatz genutzt und bist erwischt worden = zahlen und nehmen wie ein Mann.
und die andere.....die Sache mit hoher See und vor Gericht...........
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Murksi
Beitrag 24.10.2016, 06:32
Beitrag #37


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Mahngebühren von "mind. 8.00 EUR" dürften auch unzulässig sein...


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Gruß
Murksi
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Summer_of_69
Beitrag 24.10.2016, 09:34
Beitrag #38


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Die 30€ könnte ich verkraften. Die Masche scheint mir nur reichlich unseriös. Man kann sich doch schlecht bei jeder Einfahrt auf den Supermarktparkplatz das Kleingedruckte in den AGBs durchlesen, weil die sich geändert haben könnten. Wenn dann noch ein so widersprüchliches Knöllchen hinzukommt, hat man noch weniger Lust, solche Geschäftsmodelle zu unterstützen.

Offensichtlich ist es im Interesse der Parkraumbewirtschaftungsfirma möglichst viele "erhöhte Parkentgelte" bzw. Vertragsstrafen zu erheben. Nach Schilderung des Fahrers waren zeitgleich drei weitere Personen beim Marktleiter, um sich dort über die Knöllchen zu beschweren. Ich glaube kaum, dass die alle über zwei Stunden dort geparkt haben, um dann gerade während der Kontrolle im Markt einzukaufen. Wenn dem so wäre, stünde auf dem Knöllchen ja wahrscheinlich auch der "Tatvorwurf" des Überschreitens der Parkhöchstdauer.

Naja, Kundenbindung kann Tengelmann mittlerweile ja eh wurscht sein ...

Störerhaftung (hier des Halters) kann doch bei Vertragsstrafen nicht ernsthaft zum Tragen kommen?
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durban
Beitrag 24.10.2016, 09:53
Beitrag #39


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Auf mich machen solche Schilder an Parkplatzeinfahrten immer einen etwas unangenehmen Eindruck. Aber was soll man als privater Parkplatzeigentümer sonst machen, wenn man nicht gleich abschleppen will? Das Gesetz gibt dem Privaten nun einmal keine Möglichkeit, ohne Weiteres ein "normales" Knöllchen zu verteilen. Ein "Bußgeld" kriegt man nur über das Konstrukt der Vertragsstrafe hin. Und das erfordert, dass der Parker diese Vertragsbestimmung kennt. Und deshalb ist der Parkplatzbetreiber gezwungen, die umständlichen Schilder mit unleserlichen Vertragsbestimmungen, die eh keiner liest, an die Parkplatzeinfahrt zu hängen.

Die Störerhaftung gilt bei der Vertragsstrafe nicht. Wenn der Betreiber dahingehend sichergehen will, muss er abschleppen. Das Problem ist, dass meistens eine gewisse Risikokulisse aufgebaut wird, wenn man ein privates Knöllchen nicht zahlen will. Da potenzieren sich die Kosten, die verlangt werden, schnell, sodass manch einer lieber das Bußgeld zahlt, als sich dem Risiko auszusetzen, dass man dann doch noch die Rechtsverfolgungskosten tragen muss.


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Explosiv
Beitrag 24.10.2016, 10:05
Beitrag #40


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Ich denke mal, die Strafe wird auch bei kurzem Parken fällig, wenn man keine Parkscheibe ausgelegt und eingestellt hat.

Wo es viele solcher Märkte gibt, und in Innenstadtbereichen nehmen die Märkte mit Parküberwachung durch Fremdfirma zu, sollte man über die Anschaffung einer zugelassenen, automatischen Parkscheibe nachdenken. Die kann man nicht vergessen.

Und ich versteh die Märtke schon. Unternimmt man nichts, werden viele Parkstände von Dauerparkern beschlagnahmt.

Was die Aushänge angeht und deren Schriftgröße: man hat die Möglichkeit, erst mal dicht an der Einfahrt zu parken und nachzuschauen, was auf dem Aushang steht. Ist man damit nicht einverstanden, kann man wieder wegfahren. Bleibt man, muss man halt die Parkscheibe auslegen.
Die Ausrede, man könne bei der Einfahrt den Aushang nicht lesen, zählt also nicht.

Die Märkte, die das mit dem Aushang ernst meinen, haben meist noch überall auf dem Parkplatz verteilt Hinweisschilder stehen, die an die Parkscheibe erinnern sollen. Und im Eingangsbereich des Marktes auch oft Aushänge oder Bodenmalerei mit Parkscheibenhinweis. Viel mehr kann man nicht machen.


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OWI2014
Beitrag 24.10.2016, 10:21
Beitrag #41


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Nein, auch wenn du keine Parkscheibe drin hast, wird min 2 Stunden gewartet. Ich weiss es aus sicherer Quelle.

Wie lang der TE da gestanden hat, würde ich gerne wissen.
Wie sieht es aus wenn ich in deinem Hof parke? Ist das okay.
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Mitleser
Beitrag 24.10.2016, 10:31
Beitrag #42


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Zitat (OWI2014 @ 24.10.2016, 11:21) *
Nein, auch wenn du keine Parkscheibe drin hast, wird min 2 Stunden gewartet. Ich weiss es aus sicherer Quelle.
Überall? Also in ganz Deutschland bei allen von diesem Unternehmen betreuten Parkplätzen?
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Summer_of_69
Beitrag 24.10.2016, 10:38
Beitrag #43


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Zitat (Explosiv @ 24.10.2016, 11:05) *
Was die Aushänge angeht und deren Schriftgröße: man hat die Möglichkeit, erst mal dicht an der Einfahrt zu parken und nachzuschauen, was auf dem Aushang steht.


Nur müsste man dieses Prozedere dann bei jedem Parkvorgang aufs Neue durchführen, es könnte sich ja was geändert haben.

In dem Kleingedruckten steht ja auch, dass wiederholte Verstöße mit Abschleppen geahndet werden. Die EDV der Firma kann also Wiederholungstätern erkennen, dann könnte sie bei "Ersttätern" ja auch freundlich darauf hinweisen, dass sich die AGBs geändert haben, und man durch Vorzeigen des Kassenbons aus der Nummer wieder herauskommt.

Eine automatische Schranke an der Einfahrt, die einen Strichcode auf dem Kassenbon liest, wäre auf Dauer wahrscheinlich auch wirtschaftlicher (zumindest für den Markt und die Kunden, nicht für die Bewirtschaftungsfirma), als einen Kontrollator zu beschäftigen ...
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durban
Beitrag 24.10.2016, 10:52
Beitrag #44


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Zitat (Mitleser @ 24.10.2016, 11:31) *
Zitat (OWI2014 @ 24.10.2016, 11:21) *
Nein, auch wenn du keine Parkscheibe drin hast, wird min 2 Stunden gewartet. Ich weiss es aus sicherer Quelle.
Überall? Also in ganz Deutschland bei allen von diesem Unternehmen betreuten Parkplätzen?


Definitiv nicht. Ich habe neulich nach einem 20-minütigem Einkauf ein privates Knöllchen bekommen.


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Sperber
Beitrag 24.10.2016, 10:55
Beitrag #45


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Zitat (Mitleser @ 24.10.2016, 11:31) *
Überall? Also in ganz Deutschland bei allen von diesem Unternehmen betreuten Parkplätzen?


Einzelfälle bei denen ein Kontrolleur mal irrt oder sich einfach nicht an seine Anweisungen hält, kann es immer mal geben. Aber die Firma, die das Parkplatzmanagement übernimmt, hat ja eigentlich auch kein Interesse daran, dass sich zu viele legitime Parker bei der Filialleitung beschweren und sie dann den Auftrag verlieren, weil sie damit die Kunden vergraulen.
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ilam
Beitrag 24.10.2016, 11:05
Beitrag #46


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Zitat (Summer_of_69 @ 24.10.2016, 10:38) *
Eine automatische Schranke an der Einfahrt, die einen Strichcode auf dem Kassenbon liest, wäre auf Dauer wahrscheinlich auch wirtschaftlicher (zumindest für den Markt und die Kunden, nicht für die Bewirtschaftungsfirma), als einen Kontrollator zu beschäftigen ...


Morgens dort parken, abends nach Rückkehr ein Duplo kaufen und den Kassenbon scannen. In einer Gegend mit Parkdruck ein gnadenlos günstiger Parkplatz. whistling.gif

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Summer_of_69
Beitrag 24.10.2016, 11:22
Beitrag #47


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Da Ganze mit einer Höchstparkdauer zu kombinieren sollte technisch lösbar sein.

Man kann ja auch argumentieren, dass der Gesetzgeber gute Gründe hat, das Eintreiben von "Bußgeldern" durch Private nicht vorzusehen, weil das natürlich zum Missbrauch einlädt.
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ulm
Beitrag 24.10.2016, 11:40
Beitrag #48


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Kehren wir doch erst mal zu den Fakten zurück:
Es handelt sich erkennbar um einen privaten Parkplatz.

Offenbar wird der Parkplatz so oft von Fremdparkern genutzt, dass sich der Parkplatz-Besitzer wehren will, damit seine Kunden einen Parkplatz finden. Sonst würde sich der Parkplatz-Besitzer gar nicht die Mühe machen.
Ja, auch bei vielen Lidl-Parkplätzen in Ulm, um Ulm und um Ulm herum hängen Schilder mit privater Parkscheiben-Pflicht, die 99% der Nutzer ignorieren, weil sie wissen, dass dort mangels attraktiver Parkmöglichkeit nicht kontrolliert wird.
Wenn ich irgendwo ortsfremd bin und nicht weiss, ob kontrolliert wird, dann halte ich mich einfach sicherheitshalber an die Spielregeln.


Zitat (Summer_of_69 @ 24.10.2016, 12:22) *
weil das natürlich zum Missbrauch einlädt.

Jetzt mal Butter bei die Fische: Hast Du den Parkplatz missbräuchlich genutzt und bist erwischt worden? Oder liegt ein Missbrauch durch einen privaten Knöllchenschreiber vor?
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Summer_of_69
Beitrag 24.10.2016, 11:54
Beitrag #49


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Ein erkennbar privater Parkplatz war das schon immer. Meine Wenigkeit und der Fahrer sind dort nicht ortsfremd. Ich selbst habe den Parkplatz nicht genutzt, weiß aber, dass bis vor kurzem das blaue Zusatzschild dort nicht hing. Zudem habe ich keinen Grund an den Schilderungen des Fahrers zu zweifeln. Den Kassenbon über 47.xx Euro, der zwei Minuten nach dem Knöllchen datiert ist, habe ich in Augenschein genommen.

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Mitleser
Beitrag 24.10.2016, 12:00
Beitrag #50


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Zitat (Summer_of_69 @ 24.10.2016, 12:22) *
Man kann ja auch argumentieren, dass der Gesetzgeber gute Gründe hat, das Eintreiben von "Bußgeldern" durch Private nicht vorzusehen, weil das natürlich zum Missbrauch einlädt.
Es geht auch nicht um "Bußgelder". Sondern um "Vertragsstrafen". Und die sind generell nicht nur erlaubt, sondern auch unstreitig sinnvoll. Und haben irgend wie den selben Zweck wie öffentlich-rechtliche Bußgelder.
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