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> oscar parkt mal wieder, und braucht den Rat des VP
oscar_the_grouch
Beitrag 25.07.2013, 13:14
Beitrag #151


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Darf ich dich als meinen PublicDefender engagieren ? thumbup.gif

Wem kann ich die Farbkopien der zwei unterschiedlichen VZ die ich mitschicken werde in Rechnung stellen ?
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Achim
Beitrag 25.07.2013, 13:43
Beitrag #152


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Na Deinem Brieffreund, dem Polizeipräsidenten rolleyes.gif


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ukr
Beitrag 25.07.2013, 13:49
Beitrag #153


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Lustig lustig... laugh2.gif

...arm aber hinreichend. laugh2.gif

Ich würde dort künftig eine schwarze Parkscheibe auslegen. Hinreichend eben.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Bonsai-Brummi
Beitrag 25.07.2013, 13:58
Beitrag #154


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Zitat (ukr @ 25.07.2013, 14:49) *
Ich würde dort künftig eine schwarze Parkscheibe auslegen. Hinreichend eben.


Keine schlechte Idee: Mal an der gleichen Stelle mit der ausgelegten Schwarzweißkopie einer Parkscheibe parken und kucken, was passiert - dass das reicht, hast Du ja jetzt von der zuständigen Behörde sogar schriftlich und mit Aktenzeichen


happy.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 25.07.2013, 14:25
Beitrag #155


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Zitat (ukr @ 25.07.2013, 14:49) *
Lustig lustig... laugh2.gif

...arm aber hinreichend. laugh2.gif

Ich würde dort künftig eine schwarze Parkscheibe auslegen. Hinreichend eben.


um korrekt zu sein, dürfte ich dann aber nur 2h parken. Ich bin doch nicht ganz blöd :-)
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Herrn Schorch
Beitrag 25.07.2013, 14:39
Beitrag #156


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Ich habe in diesem Thread ja schon etwas für die "schwarze Parkscheibe" gekämpft und wenngleich die Darstellung nicht mehr zeitgemäß sein dürfte, wirken die jetzt wieder vorgebrachten Argumente mit dem Tenor "ich muss dann auch eine schwarze Parkscheibe" auslegen doch etwas albern.
Warum sollte ein VZ exakt ein Verhalten durch eine genaue bildliche Darstellung regeln? Wie eine Parkscheibe im Fahrzeug auszusehen hat, wird durch die StVO mittels Bild 318 eindeutig geregelt. Wichtig sind dabei die Anordnung der Elemente, die Farbe und die Größe.
Hier werden nun stets nur die beiden ersten Kriterien bei der Wiedergabe auf einem Schild als zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des besagten Zz angesehen. Diese Argumentation ist eben nicht konsequent.

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 hatten wir hier auch schon mal kurz zum Inhalt. Dort sind die Umweltplaketten starkt vereinfacht dargestellt. Unter anderem fehlt die Ziffer der Schadstoffgruppe. Obwohl die Gestaltung der Plakette genau genormt ist, hat der Verordnungsgeber eine vereinfachte Darstellung für ausreichend gehalten. Die Plakette im Fahrzeug weicht also auch von der Darstellung auf dem Schild ab.

Zum VZKat haben wir an anderer Stelle ausführlich diskutiert. Von einer gegenwärtig brauchbaren Version ist die Verkehrswelt weit entfernt. Daher ist es für mich nachvollziehbar, wenn auf die hinreichende Bestimmtheit einer Regelung abgestellt wird und der VZKat als nachrangig anzusehen ist. Für den Verkehrsteilnehmer wäre so selbst ein rechtswidriges Verkehrszeichen zu beachten.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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ukr
Beitrag 25.07.2013, 14:47
Beitrag #157


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...Zeichen 274 in hinreichender Ausführung



...Zeichen 276 in hinreichender Ausführung


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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QTV
Beitrag 25.07.2013, 14:48
Beitrag #158


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Zitat (oscar_the_grouch @ 25.07.2013, 15:25) *
um korrekt zu sein, dürfte ich dann aber nur 2h parken. Ich bin doch nicht ganz blöd :-)
Da die hinreichende schwarze Parkscheibe ohne Zahlen auskommt, müsste man dir aber erstmal beweisen, dass du dort schon länger als zwei Stunden stehst. whistling.gif

Zitat (ukr @ 25.07.2013, 15:47) *


...Zeichen 276 in hinreichender Ausführung
rofl1.gif thumbup.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 25.07.2013, 14:58
Beitrag #159


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@ ukr:
Die Verkehrszeichen 274 und 276 sind aber in der StVO abgebildet. Und zwar so, wie sie auf der Straße aufzustellen sind. Bild 318 ist so abgebildet, wie es im Fahrzeug auszulegen ist.
Mein Argument zur verbindlich vorgegebenen Größe von Bild 318 wird durch die Umfärbung weiterer Verkehrszeichen übrigens auch nicht widerlegt.

Ich bin gestern in Berlin die Müllerstraße entlang gefahren. Da könnte @oscar kilometerlang an gut erhaltenen Zz mit schwarzen Parkscheiben stehen; noch dazu mit schwarzen Pfeilen auf Zz. Als Steuerzahler möchte ich nur, dass die Pfeilschilder entfernt und Pfeile auf die Z 314 geklebt werden (hier hat sich schließlich die inhaltliche Bedeutung gewandelt). Die gut erhaltenen Schilder mit den schwarzen Parkscheiben dürfen von mir aus und wegen ihrer Eindeutigkeit bleiben.


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oscar_the_grouch
Beitrag 25.07.2013, 15:09
Beitrag #160


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Zitat (Herrn Schorch @ 25.07.2013, 15:39) *
Für den Verkehrsteilnehmer wäre so selbst ein rechtswidriges Verkehrszeichen zu beachten.


Rechtswidrig gerne. Nichtig und seit 1988 geändert halt nicht. "Das dort vorhandene ehemalige ZusatzZeichen 852 mit Bild 291 wurde bereits mit der 9. Verordnung zur Änderung der StVO, mit Inkrafttreten am 1. Oktober 1988, geändert.

§53 Abs. 4 StVO …..Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989“.


Zitat (Herrn Schorch @ 25.07.2013, 15:58) *
Ich bin gestern in Berlin die Müllerstraße entlang gefahren. Da könnte @oscar kilometerlang


oscar kennt die Müllerstr sehr gut und hat auch schon diverse Bilder im Schildathreat davon gepostet. Dort wird auch mit schwarzen Pfeilen auf ZZ auf irgendwo in der Nähe gelegene Parkplätze verwiesen (die ich immer noch suche)
Es geht mir nichts ums Nörgeln an Sich und weil ich Langeweile habe. Aus persönlicher, häufiger Erfahrung weiß ich, dass an mich persönlich die genauen Maßgaben der StVO gelegt werden, EGAL wie der gmV oder die jeweilige Situation aussieht.
Ich erwarte nichts weniger von "der Behörde", die offensichtlich in der Müllerstr seit Jahrzehnten keine Verkehrsschau mehr durchgeführt hat, aber dort gerne OWIs kassiert.

Das "Aufkleben" von weißen Pfeilen macht aus einem VZ 314 noch lange kein korrektes VZ.... Wir wollen doch es doch korrekt, oder ?
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ukr
Beitrag 25.07.2013, 15:18
Beitrag #161


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Zitat (Herrn Schorch @ 25.07.2013, 15:58) *
Mein Argument zur verbindlich vorgegebenen Größe von Bild 318 wird durch die Umfärbung weiterer Verkehrszeichen übrigens auch nicht widerlegt.

Es geht mir nicht ums Widerlegen deiner Argumente (nur ein bisschen). Solange man mit einer gewöhnlichen Parkscheibe dort parken kann, ist doch alles OK. Da man aber wiederholt den Anspruch erhebt, der Verkehrsteilnehmer habe eine Parkschebie auszulegen, die exakt der StVO entspicht, darf man doch auch hinterfragen wo das Problem liegt, eben diese Parkscheibe auch auf den Zusatzzeichen abzubilden.



Würdest Du hier von einer amtlichen Beschilderung ausgehen? Sie entspricht immerhin der StVO.


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Bonsai-Brummi
Beitrag 25.07.2013, 15:19
Beitrag #162


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Zitat (Herrn Schorch @ 25.07.2013, 15:39) *
Obwohl die Gestaltung der Plakette genau genormt ist, hat der Verordnungsgeber eine vereinfachte Darstellung für ausreichend gehalten.


Eben - und bei der Parkscheibe hat derselbe Verordnungsgeber die vereinfachte Darstellung offensichtlich nicht für ausreichend gehalten:



Was nicht so eng zu sehen im Bereich einer lokalen Behörde nur für alle gelten kann oder aber für niemanden: Wo die vereinfachte schwarze Parkscheibendarstellung reichen soll, müsste sich dann auch die VKÜ mit irgendeiner Kundgabe der Ankunftszeit durch den Fahrzeugführer zufriedengeben - und sei es ein handgeschriebener Zettel, mit dem ja jemand in aller Regel (wenn er nicht gerade um Punkt xh00 oder xh30 angekommen ist!) sogar auf einen Teil der ihm zustehenden Parkzeit verzichtet rolleyes.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 25.07.2013, 15:34
Beitrag #163


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@ oscar_the_grouch:
Meine Aussage zur Müllerstraße möchte ich noch etwas generalisieren.
Die Behörde hat nicht eigene Ziele, sondern die Interessen der Allgemeinheit zur vertreten. Daher forderst Du zu recht, dass die Behörde stets gesetzeskonform handelt. Gleichermaßen müssen Behörden eine Abwägung der Zweck-Mittel-Relation vornehmen, schließlich wird unser aller Geld ausgegeben. In diesem Kontext halte ich es für vertretbar, formal nicht mehr zeitgemäße aber gleichwohl eindeutige Verkehrszeichen noch zu belassen.
Aber ich hätte auch wirklich nichts dagegen, wenn die Müllerstraße doch einfach aktuelle Schilder erhält.

Zitat (ukr @ 25.07.2013, 16:18) *
Würdest Du hier von einer amtlichen Beschilderung ausgehen? Sie entspricht immerhin der StVO.

Angesichts der gegenwärtigen Rechtslage und der m. E. unvollständigen Formulierung im § 39 Abs. 9 StVO lautet meine Antwort leider: Ja
Allein die Selbstbindung der Verwaltung durch die bislang geübte Praxis bei der Ausgestaltung von Verkehrszeichen könnte hier vielleicht eine zweifelhafte Wirksamkeit begründen.


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ukr
Beitrag 25.07.2013, 15:35
Beitrag #164


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Der Steuerzahler soll aber auch jeden neuen Firlefanz mitmachen und sich z.B. Plaketten ins Auto kleben. Er soll sich ja auch eine neue Parkscheibe kaufen und seine alte aus den 80er Jahren nicht mehr verwenden. Warum kann man das von der Behörde nicht auch verlangen?

Und die Ausgaben für ein neues Parkscheiben-Schild sind ganz abstakt gerechnet nach drei Parkscheiben-Knöllchen wieder drin.


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Herrn Schorch
Beitrag 25.07.2013, 15:36
Beitrag #165


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 25.07.2013, 16:19) *
Eben - und bei der Parkscheibe hat derselbe Verordnungsgeber die vereinfachte Darstellung offensichtlich nicht für ausreichend gehalten:

Ja, aber doch nur für die Verwendung im Fahrzeug (Stichwort "Größenangaben").


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Kuli
Beitrag 25.07.2013, 15:40
Beitrag #166


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Zitat (ukr @ 25.07.2013, 15:47) *
...Zeichen 276 in hinreichender Ausführung

Moment mal, sehen manche Baustellen-276er nachts nicht wirklich so aus? scared.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 25.07.2013, 15:43
Beitrag #167


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@ schorsch: Da liegst du etwas falsch. Die Behörde hat Gesetze und Verordnungen zu befolgen. So wie alle in einem Rechtsstaat. Wenn sie das nicht möchte kann sie den offiziellen, vorgeschriebenen Weg dagegen einschlagen, so wie der Bürger.
Das Land Berlin kann sich gerne für eine Änderung der StVO einsetzen, oder vor dem VG gegen Bestimmungen klagen,die es aus Spargründen nicht einhalten möchte. Was es nicht kann, ist sie einfach zu ignorieren, weil es aus monetären Gründen gerade genehm ist.
Das kann auch der Bürger nicht.
Ich musste mir noch bei meiner Verhandlung anhören, das der korrekte Weg, "das Klagen" gegen mein 286 gewesen wäre. Nur weil es offensichtlich nichtig war, hat die Frau Richterin wohl "Gnade vor Recht" ergehen lassen.
Unser aller Geld wird an hunderten anderen Stellen noch viel "gewagter" Ausgegeben (Stichwort Euro-Hawk), da akzeptiere ich dieses Argument nicht, wenn ich "nur" mein Recht wahrnehme.
Unter Berücksichtigung unser aller Geld (meiner Familie), verzichte ich in den nächsten Jahren mal auf den TÜV, mein Auto ist nagelneu, das passt schon und die von mir als Selbständiger abzuführende Mehrwertsteuer reduziere ich mal auf 10%. Mehr kann ich mir, arm aber sexy wie ich bin, gerade nicht leisten.

Und ja, auch ich finde das SV System in Italien und Griechenland wesentlich entspannter, weil dort beide Seiten nicht immer so genau auf die Vorschriften schauen, sondern einfach mal nach gmV fahren....
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Herrn Schorch
Beitrag 25.07.2013, 15:45
Beitrag #168


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@ Kuli:
Wegen fehlender Retroreflexion? Warum auch nicht? Oder schreibt die StVO etwas anderes vor?


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oscar_the_grouch
Beitrag 25.07.2013, 15:48
Beitrag #169


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Zitat (ukr @ 25.07.2013, 16:35) *
Und die Ausgaben für ein neues Parkscheiben-Schild sind ganz abstakt gerechnet nach drei Parkscheiben-Knöllchen wieder drin.


Die Ausgaben an besagter Stelle, hätte mit Freuden die Mercedes Welt bezahlt, nach Komplettneubau des Hauses und Renovierung der Strasse, wäre das wohl eher ein 0,00x Cent Betrag gewesen.
Man hätte natürlich professionelle Aufmerksamkeit seitens der SchildaNeuaufstellenden Behörde verlangen können/müssen.
Vor allem in Anbetracht was man dem gemeinen VT so an tgl Vorschriftkenntnis abverlangt, Zitat : " Kennen sie die StVO nicht ??!!"
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biffer
Beitrag 25.07.2013, 15:50
Beitrag #170


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Zitat (Herrn Schorch @ 25.07.2013, 16:36) *
Ja, aber doch nur für die Verwendung im Fahrzeug (Stichwort "Größenangaben").

Woher nimmst du das? Es heißt doch ganz eindeutig:
Zitat (Anlage 3 lfd. Nr. 7 StVO)
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.

Bild 318 ist also nicht nur für die Verwendung im Fahrzeug ausschlaggebend, sondern auch für die Gestaltung der entsprechenden Zusatzzeichen.


--------------------
Dubium sapientiae initium.
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oscar_the_grouch
Beitrag 25.07.2013, 15:50
Beitrag #171


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Zitat (Herrn Schorch @ 25.07.2013, 16:36) *
Zitat (Bonsai-Brummi @ 25.07.2013, 16:19) *
Eben - und bei der Parkscheibe hat derselbe Verordnungsgeber die vereinfachte Darstellung offensichtlich nicht für ausreichend gehalten:

Ja, aber doch nur für die Verwendung im Fahrzeug (Stichwort "Größenangaben").


Wo genau holst du die Auslegung "im Fahrzeug" in Anlage 3 lfd. Nr 11 zu Bild 318 eigentlich immer her ????
Edit. danke Biffer. Wir sind schon so nett und entgegenkommend, als Otto Normal VT und akzeptieren ein blaues, halbwegs korrektes Sinnbild auf VZ, aber schwarze abgelaufene ZZ akzeptiert der oscar halt nicht mehr.
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ukr
Beitrag 25.07.2013, 15:51
Beitrag #172


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Zitat (Herrn Schorch @ 25.07.2013, 16:45) *
Wegen fehlender Retroreflexion? Warum auch nicht? Oder schreibt die StVO etwas anderes vor?

Ja - das linke Auto und der Rand sind rot.


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Herrn Schorch
Beitrag 25.07.2013, 16:01
Beitrag #173


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@ oscar und biffer:
Die Erläuterungen zum Z 314 etc. sagen u. a.:
Zitat
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Würden die Vorgaben zum Bild 318 bedingungslos und vollständig auch auf Zz gelten, wäre die Darstellung auf den bekannten aktuellen Ausführungen jeweils zu klein.

@ ukr: Es ging doch um die fehlende Reflexion, oder? Aus Deiner Bewertung zu den Faltleitkegeln kenne ich Dein Argument, wonach das Bild auch bei Dunkelheit dem Farbschema der StVO entsprechen muss. Dies kann aber m. E. auch durch eine externe Lichtquellen, z. B. das Scheinwerferlicht eines Fahrzeuges gewährleistet werden. Eine generell reflektierende Ausführung von VZ (dann auch nur für den fließenden Verkehr?) vermag ich dem StVO-Text nicht zu entnehmen.


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ukr
Beitrag 25.07.2013, 16:07
Beitrag #174


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Zitat (Herrn Schorch @ 25.07.2013, 17:01) *
@ ukr: Es ging doch um die fehlende Reflexion, oder?

Nö. Das Schild sieht auch am Tag so aus, da es nur mit einer Farbe bedruckt ist. Das spart Kosten in der Herstellung, da nur ein Siebdruckgang erforderlich ist. Praktisch und steuerzahlerfreundlich.

Zitat
Aus Deiner Bewertung zu den Faltleitkegeln kenne ich Dein Argument, wonach das Bild auch bei Dunkelheit dem Farbschema der StVO entsprechen muss. Dies kann aber m. E. auch durch eine externe Lichtquellen, z. B. das Scheinwerferlicht eines Fahrzeuges gewährleistet werden.

Kann es nachweislich nicht, mit Ausnahme innenbeleuchteter bzw. per Schilderleuchte beleuchteter VZ. Ansonsten gewährleistet allein die Retroreflexion das Erscheinungbild bei Dunkelheit. Ergibt natürlich Probleme im ruhenden Verkehr, wenn der VT aussteigt um sich bei Dunkelheit ein Zeichen 314 anzusehen.

Zitat
Eine generell reflektierende Ausführung von VZ (dann auch nur für den fließenden Verkehr?) vermag ich dem StVO-Text nicht zu entnehmen.

Kann für Dich als VT auch egal sein, wie es technisch realisiert wird, dass Verkehrzeichen Tag und Nacht gleich aussehen. Damit das gewährleistet ist, gibt es Vorschriften für die Behörde. Nach StVO hast du auch ein Schild in "Originalgröße" zu beachten (z.B. mit 2cm Durchmesser an der Autobahn). whistling.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 26.07.2013, 08:44
Beitrag #175


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Zitat (ukr @ 25.07.2013, 17:07) *
Nach StVO hast du auch ein Schild in "Originalgröße" zu beachten (z.B. mit 2cm Durchmesser an der Autobahn). whistling.gif

Also nö. Wegen der fehlenden Wahrnehmbarkeit scheitert dieser Verwaltungsakt an der Bekanntgabe.

Verkehrszeichen werden ja nicht nur von Behörden aufgestellt. Auf welches Regelwerk wird denn in einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung (z. B. für eine Baustelle) verwiesen, damit die Ausgestaltung von Verkehrszeichen definiert ist?

Und woher überhaupt ergibt sich der Anspruch (aus der StVO), dass VZ bei Nacht eine identische Erscheinung haben wie am Tage?


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Achim
Beitrag 26.07.2013, 08:48
Beitrag #176


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Dies ist in einschlägigen Regelwerken, z.B. der RSA, der VwV-StVO, dem VzKat, den Güteschutzbestimmungen sowie zahlreichen DIN und TL geregelt.


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Herrn Schorch
Beitrag 26.07.2013, 13:05
Beitrag #177


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Ich habe nun auch einige Muster für entsprechende Anordnungen gefunden. Darin befinden sich dann folgende Formulierungen:
Zitat
- Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den Bestimmungen der StVO und der VwV-StVO entsprechen. Sie müssen
sich in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und ordnungsgemäß befestigt und standfest aufgestellt sein.
- Die Verkehrszeichen müssen rückstrahlen oder von innen oder außen beleuchtet sein; sie müssen den RAL-Güteschutzbestimmungen
genügen.

(nur der Vollständigkeit halber)


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Herrn Schorch
Beitrag 26.07.2013, 22:13
Beitrag #178


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Zitat (ukr @ 25.07.2013, 17:07) *
Kann für Dich als VT auch egal sein, wie es technisch realisiert wird, dass Verkehrzeichen Tag und Nacht gleich aussehen. Damit das gewährleistet ist, gibt es Vorschriften für die Behörde.

Für den "normalen" Verkehrsteilnehmer mag dies ohne weiteres zutreffen. Aber die StVO hat ja auch noch andere Adressaten.
Zitat (§ 45 StVO)
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

Dieser Absatz ist ja quasi eine generelle straßenverkehrsbehördliche Anordnung/Erlaubnis. Woher weiß nun der Pannenhelfer, welche Anforderungen die Leitkegel erfüllen müssen und sind diese Vorgaben in diesem Fall überhaupt und warum verbindlich?


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ukr
Beitrag 26.07.2013, 22:20
Beitrag #179


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Zitat (Herrn Schorch @ 26.07.2013, 23:13) *
Dieser Absatz ist ja quasi eine generelle straßenverkehrsbehördliche Anordnung/Erlaubnis. Woher weiß nun der Pannenhelfer, welche Anforderungen die Leitkegel erfüllen müssen und sind diese Vorgaben in diesem Fall überhaupt und warum verbindlich?

Ich ahne, worauf du ggf. hinaus willst und kann dir die Frage mit meinen Argumenten daher nicht beantworten. Du stellts ja das ganze System in Frage. rolleyes.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Mitleser
Beitrag 26.07.2013, 22:32
Beitrag #180


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Über die berühmten "anerkannten Regeln der Technik" kommen auch die Pannenhelfer in den Genuss der Regelwerke zu Leitkegeln.
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Herrn Schorch
Beitrag 26.07.2013, 22:33
Beitrag #181


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@ ukr:
Mir fällt einfach mehr und mehr auf, wie inkonsequent die Verfasser der StVO vorgegangen sind und es vor allem auch bei der "Neufassung" waren. Die Chance einer wirklichen Überarbeitung wurde verpasst (das ist für Dich nichts neues, mein Erkenntnisgewinn ist vielleicht etwas verzögert eingetreten).

Wäre die StVO nur an die Verkehrsteilnehmer gerichtet, wären auch Regelungen wie im § 45 Abs. 1c) überflüssig. Gleichwohl fehlen wichtige Grundsätze, die eben - wie von @Achim und Dir dargestellt - in anderen Werken enthalten sind (hierzu wären zumindest Verweise in der StVO hilfreich).

Ansonsten hoffe ich sehr, dass auch Pannenhelfer an allen Stellen solche Sicherungsmittel verwenden, die dem Stand der Technik entsprechen. Dies sehe ich - wie an anderer Stelle schon mal erwähnt - auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht als obligatorisch an. Du hast aus inhaltlicher Sicht sicher noch bessere Argumente parat. Der StVO-Verordnungsgeber scheint sich solche Gedanken aber nicht zu machen und schafft insbesondere kein konsistentes System aus sich ergänzenden Vorschriften.

Edit: @ Mitleser
Schöne Überschneidung. In dem Punkt sind wir uns einig. wavey.gif


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ukr
Beitrag 26.07.2013, 22:36
Beitrag #182


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Zitat (Mitleser @ 26.07.2013, 23:32) *
Über die berühmten "anerkannten Regeln der Technik" kommen auch die Pannenhelfer in den Genuss der Regelwerke zu Leitkegeln.

Gut, wenn du es dir so einfach machst: BGI 800. wavey.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Mitleser
Beitrag 26.07.2013, 22:43
Beitrag #183


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Zitat (Herrn Schorch @ 26.07.2013, 23:33) *
Edit: @ Mitleser
Schöne Überschneidung. In dem Punkt sind wir uns einig. wavey.gif
Na fast: Ich gebe mich mit den "anerkannten Regeln der Technik" zufrieden, den "Stand der Technik" werden wir wohl nie bei Absicherungen deutscher Straßen sehen. whistling.gif


Zitat (ukr @ 26.07.2013, 23:36) *
Gut, wenn du es dir so einfach machst: BGI 800. wavey.gif
Liest sich doch gut: "Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel" (TL-Leitkegel), herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (früher: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen), Abteilung Straßenbau, entsprechen. Hierin sind z. B. Größen, Gewichte und Rückstrahlwerte festgelegt."
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Herrn Schorch
Beitrag 26.07.2013, 22:48
Beitrag #184


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@ Mitleser: Beim nächsten Mal schreibe ich wieder "lege artis". tongue.gif

@ ukr: Wenn es für die Pannenhelfer die BGI gibt, was macht dann die Polizei? Müsste man ja eigentlich dort wissen ...


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ukr
Beitrag 26.07.2013, 23:07
Beitrag #185


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Die Polizei nimmt Faltkegel. thread.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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oscar_the_grouch
Beitrag 27.07.2013, 00:33
Beitrag #186


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Zitat (ukr @ 26.07.2013, 23:20) *
.... Du stellts ja das ganze System in Frage. rolleyes.gif


Hey ?! 1000 Beiträge sollte der grüne Jung schon haben bevor er das darf. Niemand nimmt mir meine Lebensaufgabe in Berlin weg ranting.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 28.07.2013, 19:47
Beitrag #187


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@ oscar_the_grouch:
Da mach Dir mal keine Sorgen, ich habe vermutlich eine andere Zielrichtung. wink.gif
Und komme derweil auch zu anderen Ergebnissen:
Zitat (Herrn Schorch @ 26.07.2013, 23:07) *
Jedoch ist anzumerken, dass kein mir bekanntes Zz mit Parkscheibe dem StVO-Text entspricht. Die (veraltete) schwarze Abbildung ist nur eine sinnbildliche Darstellung und die blauen Versionen sind zu klein. Weil auch die Wiedergabe im VZKat (welcher da nun auch immer gültig sein mag) die Vorgaben der StVO nicht ändern kann, sind demgemäß alle im Umlauf befindlichen Zz mit Parkscheibe grundsätzlich formal rechtswidrig. Aufgrund der Eindeutigkeit der damit bezweckten Anordnung sind die Schilder gleichwohl wirksam und für den Verkehrsteilnehmer verbindlich (auch dies gilt für schwarze und blaue Darstellungen der Parkscheibe).

Quelle mit Verlauf zur zitierten Herleitung: Fragen zum VZKat


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 28.07.2013, 21:05
Beitrag #188





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Zitat (oscar_the_grouch @ 25.07.2013, 13:55) *
Zumindest wissen wir jetzt alle, warum VZ in Berlin so aussehen wie sie aussehen "deren auch nur sinnbildliche Wiedergabe einem verständlichen Regelungsinhalt hinreichend entspricht".
Ich sag doch wir haben eine eigene StVO die schon lange nicht mehr auf dem VZK basiert.

Meinst du ernsthaft, du hättest anderswo in Deutschland eine andere Antwort auf deine Einwände bekommen? wavey.gif
Zitat
§ 44 Verwaltungsverfahrensgesetz:
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Ich schätze der Amtsrichter, welcher dich erwartet, wird sein Urteil ähnlich begründen:
Zitat
VG Düsseldorf · Urteil vom 21. August 2012 · Az. 14 K 2727/12:
Zitat
Selbst wenn die Beschilderung als rechtswidrig angesehen werden müsste, wäre sie zu beachten gewesen. Denn Verkehrszeichen, bei denen es sich um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt,

König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. 2007, RdNr. 247 zu § 41 StVO,

sind auch dann beachtlich, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen. Lediglich bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt, sind sie wegen Nichtigkeit unbeachtlich.

Denke bitte nicht, ich würde das als richtig und korrekt ansehen. Gerade die Tatsache, dass der Verkehrsteilnehmer bsw. keine Lila-Parkscheibe auslegen soll, stößt bei mir auf Unverständnis.
Mich wundert nur, dass du überall Besonderheiten in Berlin zu erkennen glaubst. Nochmehr wundert mich dein Engagement gegen Windmühlen. wavey.gif
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 28.07.2013, 21:49
Beitrag #189





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Ich war ebend nochmal auf diesen Beitrag gestoßen:
Zitat (oscar_the_grouch @ 25.06.2013, 22:04) *
Zitat (er1sbg @ 25.06.2013, 21:34) *
Die Anlagen der StVO,insbesondere die Verwaltungsvorschrift war mir bis vor Kurzem unbekannt.


Mal abgesehen davon, dass die VwV keine Anlage der StvO ist, BITTE DIE HAND HEBEN, WEN DAS IM VP IN BEZUG AUF BERLIN ÜBERRASCHT........

Hier war ein kleines Mißverständnis mit größter Beachtung entstanden.
Ich bin seinerzeit natürlich zur gesamten StVO geschult worden. Auch die Verwaltungsvorschrift wurde zitiert. Zu den einzelnen Verkehrszeichen wurde mir natürlich detailiert erklärt, was erlaubt, geboten oder verboten ist. Allerdings war ich damals nicht in der Lage noch zu folgen, ob sich die Rechtslage aus der StVO, deren Anlagen, der VwV oder gar der Rechtsprechung ergibt. Man behält zwar noch im Wesentlichen im Kopf, was man mal gelernt hat, nicht aber immer wo das nochmal stand. Im Normalfall hat man im Privatleben auch keine Zeit sich damit noch groß zu beschäftigen.
Mir wurden durch die Zeit hier im VP wieder einige Quellen aber auch neue Sichtweisen offenbart.
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Herrn Schorch
Beitrag 28.07.2013, 22:04
Beitrag #190


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@ er1sbg:
Warum machst Du Dir dazu noch "eine Platte"? Zumindest für Deine berufliche Aufgabe der Parkraumüberwachung dürfte die VwV-StVO nahezu unbeachtlich sein. Wenn man bei Schulungen also auf diese Vorschrift verzichten würde, wäre dies m. E. genau so sinnvoll, wie auch Maßnahmen nach dem ASOG außen vor zu lassen. wavey.gif


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 28.07.2013, 23:51
Beitrag #191





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Nun ja, das ASOG ist doch zumindest Teil der gesetzlichen Grundlage meiner Arbeit. Ich denke das gehört in der Ausbildung schon dazu.

Dieser Thread hier hat mir bei nochmaligem Lesen offenbart, wie groß doch auch die Vorurteile gegenüber meines Berufsstandes sind. Teilweise wurde regelrecht danach gesucht, wo sich in meinen Beiträgen Beweise für sämtliche Vorurteile finden lassen. In meiner anfänglichen Unbekümmertheit und Lockerheit habe ich mitunter auch sehr spontan manch unbedachte Äußerung gewagt oder Einiges aus dem Bauch heraus von mir gegeben.
Nebenbei bemerkt: Es ist schon nicht immer ganz einfach, in einem Moment hier eine Gesetzmäßigkeit bis ins letzte Detail mit Anderen zu durchleuchten und dann mit frisch gewonnenen Eindrücken vor der praktischen Bewältigung dieser Thematik zu stehen. Es ist eher einfacher, etwas weniger zu wissen.
Was unseren Freund @oscar the grouch angeht: Ich habe volles Verständnis, wenn jemand mit soviel schlechter Erfahrung, auch ein wenig gezeichnet ist.
Im Übrigen habe ich privat auch eher schlechte Erfahrung mit dem Ordnungsamt im Allgemeinen. Die wirklich schlechten habe ich allerdings nicht in Berlin gemacht, sondern in unterschiedlichen Kleinstädten. Ich selbst bin nie Berliner gewesen(bis heute). Dennoch folge ich auch(und nicht zuletzt) oscars Beiträgen sehr interessiert.


Zitat (oscar_the_grouch @ 25.07.2013, 13:30) *
Wen darf ich denn schon zur bestimmt folgenden Gerichtsverhandlung einladen ?

Da bin ich gern dabei!

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Achim
Beitrag 29.07.2013, 07:54
Beitrag #192


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Zitat (ukr @ 27.07.2013, 00:07) *
Die Polizei nimmt Faltkegel. thread.gif

... und darf das auch wavey.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 29.07.2013, 08:49
Beitrag #193


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Zitat (er1sbg @ 29.07.2013, 00:51) *
Nun ja, das ASOG ist doch zumindest Teil der gesetzlichen Grundlage meiner Arbeit. Ich denke das gehört in der Ausbildung schon dazu.

Wo hast Du denn - abseits der genau vorgegebenen Datenverarbeitung - mit dem ASOG zu tun?


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 29.07.2013, 08:58
Beitrag #194





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Zitat (Herrn Schorch @ 29.07.2013, 09:49) *
Zitat (er1sbg @ 29.07.2013, 00:51) *
Nun ja, das ASOG ist doch zumindest Teil der gesetzlichen Grundlage meiner Arbeit. Ich denke das gehört in der Ausbildung schon dazu.

Wo hast Du denn - abseits der genau vorgegebenen Datenverarbeitung - mit dem ASOG zu tun?

Maßnahmen der Gefahrenabwehr erfolgen nach dem ASOG
ASOG §1
Auch der Ruhende Verkehr kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Maßnahmen werden getroffen, veranlasst oder weitergeleitet.
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Herrn Schorch
Beitrag 29.07.2013, 09:20
Beitrag #195


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@ er1sbg:
Aber für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bist Du nicht zuständig bzw. nicht befugt. Eine Benachrichtigung der zuständigen Stellen kannst Du natürlich vornehmen - so wie jeder andere Bürger auch. Warum solltest Du Dich also mit entsprechenden rechtlichen Fragen "belasten"? Schulungen könnten einen anderen Schwerpunkt haben.


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oscar_the_grouch
Beitrag 29.07.2013, 09:43
Beitrag #196


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Diesen Text aus der vergangenen StVO kennst du aber auch? :

“§53 Abs. 4 StVO …..Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989“.

Es ist also nicht nur eine Frage nach msdwgi.

Zitat (Herrn Schorch @ 28.07.2013, 20:47) *
@ oscar_the_grouch:
Da mach Dir mal keine Sorgen, ich habe vermutlich eine andere Zielrichtung. wink.gif
Und komme derweil auch zu anderen Ergebnissen:
Zitat (Herrn Schorch @ 26.07.2013, 23:07) *
Jedoch ist anzumerken, dass kein mir bekanntes Zz mit Parkscheibe dem StVO-Text entspricht. Die (veraltete) schwarze Abbildung ist nur eine sinnbildliche Darstellung und die blauen Versionen sind zu klein. Weil auch die Wiedergabe im VZKat (welcher da nun auch immer gültig sein mag) die Vorgaben der StVO nicht ändern kann, sind demgemäß alle im Umlauf befindlichen Zz mit Parkscheibe grundsätzlich formal rechtswidrig. Aufgrund der Eindeutigkeit der damit bezweckten Anordnung sind die Schilder gleichwohl wirksam und für den Verkehrsteilnehmer verbindlich (auch dies gilt für schwarze und blaue Darstellungen der Parkscheibe).

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Zitat (er1sbg @ 28.07.2013, 22:05) *
"....
sind auch dann beachtlich, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen. Lediglich bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt, sind sie wegen Nichtigkeit unbeachtlich."


eindeutig offensichtlich durch die dort anliegende Mercedes Welt angebracht, NACH Neubau der Niederlassung und Vollsperrung/Renovierung/Neubau(?) der anliegenden Strassen.
Niemals würde im Jahr 2000 eine deutsche Behörde dort VZ von 1989 anbringen.
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 29.07.2013, 09:49
Beitrag #197





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Das ist ein gutes Argument, oscar thumbup.gif. Wenn die Schilder dann noch ohne verkehrsrechtl. Anordnung angebracht wurden...Wie der smartass.gif das wohl sieht? think.gif
Herrn Schorch, welche konkreten Maßnahmen ich im Rahmen der Gefahrenabwehr(ASOG) und welche ich zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten(OwiG) treffen kann, kannst du hier nachlesen:Ordnungsdienste Parkraumüberwachung
Ansonsten hatten wir das schon mal und sollten uns vielleicht wieder um oscars Belange kümmern whistling.gif wavey.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 29.07.2013, 09:51
Beitrag #198


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@ oscar_the_grouch:
Das ist doch ein alter Hut. wink.gif
Siehe:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1057462580
(vier Beiträge später hast Du Deine Position minimal revidiert)

Meine Begründung basiert im Übrigen nicht auf msdwgi, sondern auf VwVfG. cool.gif

Zitat (er1sbg @ 29.07.2013, 10:49) *
Welche konkreten Maßnahmen ich im Rahmen der Gefahrenabwehr(ASOG) treffen kann, ...

Ergebnis: Keine (Datenverarbeitung ist vordefiniert und nur aus formalen Gründen benannt)


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 29.07.2013, 10:03
Beitrag #199





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Herrn Schorch, wenn du das so sehen willst, dann meinetwegen. Die OrddvO. ist letztlich für mich bindend. Ob die Verweise auf das ASOG nun "formal" sind oder nicht...
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Herrn Schorch
Beitrag 29.07.2013, 10:12
Beitrag #200


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@ er1sbg:
Es geht hier nicht um meine persönliche Sicht der Dinge, sondern um den (objektiven) Gesetzestext. Die Dienstkräfte in der Parkraumüberwachung nehmen demnach schlicht und ergreifend keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z. B. Kfz-Umsetzungen) wahr.
Das ASOG findet nur deshalb Erwähnung, weil ein Teilabschnitt dieses Gesetzes die im Land Berlin existierende Spezialvorschrift zur Datenverarbeitung der Ordnungsbehörden ist. Quasi hilfsweise wird das ASOG also auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten angewendet, obgleich dies keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind.


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