KFZ-Unfall mit Fahrrad auf Zebrastreifen- wer hat Schuld? |
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KFZ-Unfall mit Fahrrad auf Zebrastreifen- wer hat Schuld? |
05.05.2013, 00:15
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 05.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68420 |
ich bin immer noch ganz durch den wind und möchte gerne eure meinung zu folgendem fall hören: per pkw war ich unterwegs in einer 30-zone, fuhr auf einen zebrasteifen zu. rechts des zebrastreifens befindet sich ein "normalbreiter" gehweg, gleich danach beginnt ein park (bäume). am zebrastreifen war kein fußgänger zu sehen, drum hielt ich nicht an, sondern fuhr (sicher nicht über 30 km/h) weiter. in dem moment, als ich den zebrastreifen passieren, kracht mir ein kind, welches aus dem park kam, mit ungedrosselter geschwindigkeit in die beifahrertür. das wichtigste zuerst: dem kind ist außer einer schürfwunde am kinn und an der hand augenscheinlich nichts schlimmeres passiert. gott sei dank! ich bin dann natürlich sofort ausgestiegen, um nach dem jungen (er war geschätzt etwa7 jahre alt) zu sehn, da kam erst sein vater (ebenfalls auf dem rad) daher. ich stand dermaßen unter schock und war sooo froh, dass der bub wohl mit dem schreck davon gekommen war, dass mich der schaden an meinem wagen in dem moment nur wenig interessierte. weder der vater noch ich wussten, wie das rechtlich ist- fahrradfahrer auf zebrastreifen. wir tauschten daten aus, für den fall der fälle und gingen (alle noch unter schock) auseinander, wohl aber mit dem kommentar etwa: ist ja nochmal alles gutgegangen und nicht mit dem gedanken, dass da nochwas nachkommt. nun, der schock hat sich gelegt und ich muss feststellen, dass der schaden an meinem auto doch recht erheblich ist. nen kratzer würd ich jetzt nicht machen lassen, aber es ist eine etwa 2 cm tiefe dulle, die durch die folie (mein auto ist foliert) und den lack geht, man sieht das blanke metall darunter! ich muss das machen lassen. langer rede, kurzer sinn: natürlich hab ich gegoogelt und der haupttenor ist 50/50 schuld. damit wäre mir ja schon mal geholfen, wenn die haftpflicht der eltern die hälfte übernehmen würde. es ist mit furchtbar unangenehm, mich jetzt bei ihnen zu melden deshalb, weil ich mich ja "emotional" schon auch "schuldig" fühle, meine güte...ich hab ein kind auf dem zebrastreifen (!) erwischt (nun, eigentlich hat ER MICH erwischt), aber er kam echt so schnell mit dem rad zwischen den bäumen daher, dass ich ihn nicht rechtzeitig sehen KONNTE! und nun bitte ich euch herzlich um meinungen: wer hat schuld (im juristischen sinne!), was würdet ihr tun? tausend dank, dass ihr euch die zeit nehmt! :-) |
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05.05.2013, 00:42
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Hallo @nickless und zuerst einmal "Willkommen im Verkehrsportal"!
Ich kann Dir jetzt - da ich nur Laie auf dem Gebiet bin - auch keine Antworten geben. Sicher ist es richtig, dass es das wichtigste ist, dass dem Jungen nichts gravierendes passiert ist. Schürfwunden kommen in dem Alter schon mal vor, sind schmerzhaft (kenne ich aus eigener Erfahrung), heilen aber auch wieder ab - und sind oft eine Lehre für das Leben. Ansonsten sehe ich bei Dir keinen Fehler. Dass Dir auf dem Zebrastreifen ein radelndes Kind in die Seite des Autos rauscht, musstest Du nicht erwarten, da Du es nicht sehen konntest. Wegen des Schadens wird es kniffeliger. Da möchte ich mich nicht festlegen und überlasse den Profis hier im Forum - die kommen sicher auch noch am Sonntag online - das Feld. -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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05.05.2013, 00:50
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 05.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68420 |
vielen dank für das willkommen und deine antwort, ichtyos!
von meiner seite ist es grad noch sehr emotionsbehaftet, aber wichtig ist die juristische seite. ich hoffe auch sehr, dass sich noch jemand zu wort meldet. auch, wenn vor aufregung nicht die hoffnung auf schlaf besteht, versuch ichs mal, damit ich wenigstens morgen "klar" denken kann. gute nacht! |
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05.05.2013, 01:16
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 78 Beigetreten: 22.03.2011 Mitglieds-Nr.: 58531 |
Ich denke, das Alter des Kindes wird relevant sein. Bei Kindern unter 7 Jahren zahlt die Haftpflichtversicherung oftmals nicht und auch das "Eltern haften für Ihre Kinder" zählt imho nur, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.
Wenn das Kind also unter 7 Jahren ist, sehe ich eine Chance, das du auf deinem Schaden sitzen bleibst. Dann daran denken, das das wichtigste ist, das niemanden etwas passiert ist hilft evtl. etwas über die Delle hinweg. Nachfragen bei den Eltern schadet evtl. nicht, manche Versicherungen zahlen wohl aus Kulanz. Toi toi toi |
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05.05.2013, 02:15
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4118 Beigetreten: 20.11.2004 Wohnort: JO31JJ Mitglieds-Nr.: 6817 |
Hallo nickless.
Willkommen im Verkehrsportal Ich vermute mal eher, daß Du auf Deinem Schaden komplett sitzen bleiben wirst ... eine 50/50 Quotelung wird hier wohl kaum zum Tragen kommen. Bei der Annäherung an einen Zebrastreifen hättest Du Deine Geschwindigkeit deutlich vermindern müssen: §3 Abs 2a StVO Außerdem gibt es noch die Betriebsgefahr, die jedem Führer eines Kraftfahrzeugs eine höhere "Schuld" ggü. einem Radfahrer - hier insbesondere ggü. einem ~7-jährigem Kind - "anlastet". Genaueres werden Dir aber unsere RAe im Forum noch sagen können. Gruß Eddie -------------------- Wissen ist Macht - nichts wissen, macht auch nichts ...
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05.05.2013, 07:34
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 |
Die Verringerung der Geschwindigkeit ist doch irrelevant wenn das Kind in die Beifahrerseite einschlägt. Dann war er offensichtlich schon drüber und man kann sich leicht ausrechnen, dass zum Zeitpunkt des Heranfahrens an den Streifen niemand mit Querungsabsicht zu sehen war.
Reicht der Unfall nicht als Verletzung der Aufsichtspflicht? Denn offensichtlich war das Kind nicht in der Lage sich derart selbstständig zu bewegen? Sehe hier auch keine Schuld beim TE, nur mit dem Schaden wird es wohl leider mal wieder schwierig da was wiederzubekommen. Wobei häufig schon ein nettes Gespräch mit den Eltern hilft. Wir hätten hier schon Fälle in denen die Haftpflicht gezählt hat. Oder die Eltern erklären sich bereit die Beule zu Zahlen und du musst nur deine Folie zählen o.ä. -------------------- |
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05.05.2013, 08:14
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26598 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Hallo,
hier muss man stark differenzieren zwischen Schuld und Haftung. Eine Schuld im strafrechtlichen Sinne wirst Du vermutlich nicht haben. Aber es wurde eh keine Polizei gerufen, daher ist das im Moment auch irrelevant. Haftungsrechtlich hast Du bei einem ca. 7jährigen Kind ganz schlechte Karten. Für sich selbst haften wird der Junge nicht. Die einzige Chance wäre, den Vater wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht in die Haftung zu zwingen. Wenn er mitspielt und eine gute Haftpflicht hat, magst Du eine Chance haben. Wahrscheinlicher aber kommt der Einwand, dass das Kind unter Aufsicht stand, überhöhte Geschwindigkeit beim Autofahrer,Verletzung der Sorgfaltspflicht und so weiter. Da sind wir dann schnell dabei, dass doch noch eine strafrechtliche Anzeige kommt, außerdem sind die Streitkosten höher als der Schaden. Außerdem kann das Kind noch Haftungsansprüche wegen Schaden und Verletzung stellen. Man kann ja mal den Vater anrufen - aber stell Dich drauf ein, den Schaden zu tragen. Ich würde hier nicht die Welle machen. -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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05.05.2013, 08:22
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 |
Das Kind hat sich verkehrswidrig verhalten, weil es bei Überqueren der Fahrbahn nicht abgestiegen ist (§2 Abs. 5 StVO). Aufgrund seines Alters haftet es allerdings hierfür nicht. Gesellschaftspolitisch kann man geteilter Meinung sein, ob der Geschädigte oder die Eltern für den Schaden aufkommt; der Gesetzgeber hat sich für Ersteren entschieden.
Der Vater könnte haften, wenn er die Aufsichtspflicht verletzt hat. Er ist meines Erachtens seiner Aufsichtspflicht nachgekommen, wenn das Kind altersgemäß verständig ist und nicht zum ersten Mal mit dem Rad im Verkehr unterwegs war. Es gehört auch zum Erziehungsziel, dass ein sieben Jahre altes Kind einen Zebrastreifen in einer Tempo 30-Zone alleine überqueren kann. Sollte der Vater allerdings der Überzeugung sein, dass sein Kind sich korrekt verhalten hat, so schätzt er die Verkehrsvorschriften falsch ein und hat folglich auch seine Aufsichtspflicht verletzt. |
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05.05.2013, 09:12
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9453 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Erstmal sehr gut, daß nix größeres passiert ist.
Bei der Frage der Haftung wirds wohl echt auf die Frage ankommen ob ne Haftpflicht da ist die sowas zahlen würde. Lustig, daß wir dieses Wochenende oft den "Schadensersatz aus unerlaubter Handlung" haben. nach §823 BGB... Problem ist der §828 BGB "Minderjährige" Wie schon richtig erkannt wurde gibt es das Alter von 7 Jahren. Aber zusätzlich gibts noch was. Zitat (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Quelle: BGB Also bis 10 Jahre. Das vorsätzlich könnne wir vermutlich ausschließen. Die Aufsichtspflicht? Ein Park und der Vater war ja dabei... Das wäre dann was für nen Anwalt. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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05.05.2013, 09:16
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 |
Hallo,
die Schuld liegt hier beim Autofahrer und beim Kind. Ob das Kind teilweise haften muss hängt von seinem Alter ab. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres haftet ein Kind im Strassenverkehr gar nicht, bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres nur, wenn es Vorsätzlich handelt, wobei es auch auf seinen Entwicklungsstand ankommt. Vorsätzlich wäre, wenn es Autos mit Steinen bewirft oder den Lack zerkratzt. Nicht jedoch, wenn es aus Unkenntnis gegen Verkehrsregeln verstößt. Wenn das Kind nicht haftet müssen auch weder die Eltern noch eine Versicherung den Schaden übernehmen. Verletzung der Aufsichtspflicht ist in diesem Fall auch Quatsch. Der Vater war ja anwesend und konnte nur nicht mehr eingreifen, um den Unfall zu verhindern. Das Kind muss, soll und darf aber ausdrücklich nicht an die Leine gelegt werden (im übertragenen Sinn). Von daher wird nickless auf seinem Schaden sitzen bleiben wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zumal es eher unwahrscheinlich ist, das er das Kind nicht sehen konnte. Wenn ein Kind mit einem Elternteil unterwegs ist fahren die in der Regel gesittet und nicht im Renntempo. Gruss MrMurphy |
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05.05.2013, 09:26
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9453 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
das Kind kam wohl direkt aus dem Park.
Eben eine doofe Situation. Zum Glück noch gut ausgegangen. Hier hat man was ähnliches 1x durch eine Verlegung des Zebrastreifens entschärft und an einer Schule durch "Drängelgitter". Die ich in dem Fall sogar praktikabel finde. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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05.05.2013, 09:55
Beitrag
#12
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 05.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68420 |
mensch, ihr seid echt toll! vielen dank an dieser stelle!
ja, ich konnte das kind wirklich nicht vor überquerung des zebrastreifens sehen und war mitten auf dem streifen, als er mir in die seite donnerte. der vater kam erst dazu, ls ich bereits ausgestiegen und beim kind war. es war also nicht der fall, dass die beiden direkt hintereinandergefahren wären! der kleine ist wohl einfach schonmal vorgefahren. ich kann das alter des kindes nicht einschätzen, ich hab ihn spontan auf 7 geschätzt, aber wennn er 11 wäre, würd ich auch nicht aus allen wolken fallen. verdammt, dass wir nicht die polizei gerufen haben!! die situation war so friedlich, wir waren einfach froh, dass es glimpflich ausgegangen ist. da hat einfach niemand dran gedacht. ich möchte jetzt ehrlich gesagt nicht so viel zeit verstreichen lassen, bis ich mich bei den eltern melde. also schaden schätzen lassen, mir nen anwalt suchen etc... ich denke, ich werde morgen früh mal die meinung meiner kfz-versicherung einholen und dann anrufen und hoffen, dass es ein friedliches einverständnis gibt. naiv wie ich bin hoffe ich ja sogar noch drauf, dass der vater sich besinnt und auf MICH zukommt. aber da werd ich wohl lange drauf warten können... ich danke euch nochmal sehr und verspreche- ich halte euch auf dem laufenden! |
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05.05.2013, 10:14
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
... die Schuld liegt hier beim Autofahrer und beim Kind. ... Wo die Schuld beim Autofahrer liegt, mußt du noch erklären. Klar, daß das mit einem Kind anders gehandhabt wird. Allerdings kann die Schuld beim Radler zu 100% angesehen werden vor allem wenn man das Argument mit dem §10 StVO mit ins Boot nimmt (Verkehrsteilnehmer, die von „anderen" Straßenteilen (Radweg/Gehweg) auf die Fahrbahn einfahren wollen, haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.) Grundsätzlich die Schuld bei beiden zu sehen, halte ich für falsch. Situationsbedingt kann man zu anderem Ergebnis kommen. Die Geschw. muß man erst dann verringern, wenn es Fußgänger gibt, die den Überweg nutzen könnten, und anhalten muß man erst wenn man erkennen kann, daß Fußgänger den Überweg queren wollen. Die Zentralfrage wird auch sein ob das Kind hätte auffallen können. Wenn es aber praktisch unsichtbar aus einem Park herausrast wird man das nicht können. Daß das Kind in die Seite fuhr, zeigt auch, daß es selber nicht auf Sicht gefahren ist. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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06.05.2013, 11:49
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 345 Beigetreten: 21.07.2011 Mitglieds-Nr.: 60471 |
Wo das Kind eingeschlagen ist, würde ich für die Schuldfrage nicht zu hoch bewerten.
Denn ich gebe zu bedenken, dass ein PKW bei 30 km/h immer noch über 8 Meter in der Sekunde zurücklegt, also zwei Fahrzeuglängen. Ob man ein Kind auflädt, oder ob dieses in die Seite kracht, ist also letztendlich nur eine Frage von Sekundenbruchteilen. Auch die persönliche Schuldfrage würde ich erst einmal hintenan stellen, und mal einen anderen Ansatz gehen: -Was spricht dagegen (bzw. ist es nicht dringend angeraten?) den Vorfall der eigenen Versicherung zu melden? - Was spricht dagegen, die Versicherung die Schadensregulierung und Schuldklärung übernehmen zu lassen? @jar: ein Kind ist aber kein normaler Radfahrer |
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06.05.2013, 11:54
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Denn ich gebe zu bedenken, dass ein PKW bei 30 km/h immer noch über 8 Meter in der Sekunde zurücklegt, also zwei Fahrzeuglängen. Bei der Abstellung auf die PKW-Geschwindigkiet muss der Schluss lauten "Ob ein Kind in die Seite kracht oder hinter dem Fahrzeug passiert ...". Nur wenn man mit der Kinderfahrradgeschwindigkeit rechnen und argumentieren würde, wäre der Rückschluss 'gerade nochmal gut gegangen' richtig.Ob man ein Kind auflädt, oder ob dieses in die Seite kracht, ist also letztendlich nur eine Frage von Sekundenbruchteilen. |
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06.05.2013, 11:55
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26598 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
welchen Sinn macht es, die Schuldfrage zu diskutieren, wenn das Kind eh nicht haftet? Ich bin auch nicht zuversichtlich, dass man den Vater wegen Verletzung der Aufsichtspflicht dranbekommt. Schließlich sollen kleinere Kinder es lernen, sich auf dem Fahrrad im Straßenverkehr zu bewegen, da geht halt kein Anleinen.
@Nickless: unsere Beiträge hast Du gelesen, aber hast Du sie auch verstanden? Du gehst ein Risiko ein, wenn Du auf Mithaftung bestehst: - Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld beim Kind - Anzeige wegen mangelnder Sorgfalt am Zebrastreifen Vollen Schadenersatz wirst Du schon aus Gründen der Gefährdungshaftung nicht bekommen. -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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06.05.2013, 12:00
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 |
Ich muss mein Kind doch nicht anleinen um ihm beizubringen erstmal stehenzubleiben bevor ich die Straße überquere. Wenn mein Kind dazu alleine nicht in der Lage ist darf ich es nicht so weit aus den Augen bzw. Rufreichweite lassen.
Ich sehe das pragmatisch: Zum Schutz aller (und des Kindes!) muss ich es bei den ersten Gehversuchen im Verkehr so erzogen haben, dass auf mein Kommando "Stop" sofort der Anker geworfen wird und danach gefragt wird. Klappt auch bei den meisten Kindern. Nur muss ich dazu mein Kind sehen und es muss mich hören können. Irgendwie stört mich diese pauschale Straffreiheit der Kinder. Wofür gibt es denn eine Haftpflicht, wenn man hintenraus einfach alles auf die Kiddies schieben kann... @Kai R. Wie kommst du auf mangelnde Sorgfalt? Derartige Zebrastreifen sind kaum einsehbar, allerdings darf ich mich mit meinem KFZ wohl auf reguläres Verhalten anderer VT verlassen. Wenn dann ein Radling kommt kann ich dem in diesem Fall auch nicht helfen, ob Kind oder Erwachsener tut dabei doch nichts zur Sache. Abgesehen davon ist es für eine Anzeige ein wenig spät. Besonders das Schmerzensgeld ist kaum noch zweifelsfrei festzustellen. -------------------- |
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06.05.2013, 12:03
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24265 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Kinder in dem Alter haften für Schäden im fließenden Verkehr grundsätzlich nicht. Eine Aufsichtspflichtverletzung ist schwer zu beweisen, im Alter von 7 ist es nichts ungewöhnlich, daß Kinder unter Aufsicht der Eltern fahren, wenn sie grundsätzlich auf diese hören. Wenn Du nachweisen könntest, daß das Kind regelmäßig an Zebrastreifen ohne abzusteigen radelt und daß die Eltern davon Kenntnis haben, dann könntest Du einen Prozeß gegen die Eltern gewinnen.
Andersherum wird wahrscheinlich die Krankenversicherung des Kindes, falls dieses zu Arzt geht, auf die Haftpflichtversicherung des Autos zukommen und Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Das würde dann auch nochmal kniffelig. Irgendwie stört mich diese pauschale Straffreiheit der Kinder. Wofür gibt es denn eine Haftpflicht, wenn man hintenraus einfach alles auf die Kiddies schieben kann... Bitte verwende mal saubere Begriffe (was hat Strafe mit Haftung zu tun?), und warte mit der Eröffnung einer Grundsatzdiskussion wenigstens, bis die Sachfragen geklärt sind. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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06.05.2013, 12:04
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 |
Es geht sogar um beides. Wobei ich es begrüße wenn Situationen wie diese ohne Strafe für beide Seiten ablaufen. Damit bleibt die Haftungsfrage und da sieht es genauso aus.
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06.05.2013, 12:17
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26598 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Ich sehe das pragmatisch: Zum Schutz aller (und des Kindes!) muss ich es bei den ersten Gehversuchen im Verkehr so erzogen haben, dass auf mein Kommando "Stop" sofort der Anker geworfen wird und danach gefragt wird. Klappt auch bei den meisten Kindern. Nur muss ich dazu mein Kind sehen und es muss mich hören können. wie soll das gehen? Kinder sind keine Automaten. Wer sie erziehen will, muss akzeptieren, dass Fehler passieren können. Irgendwie stört mich diese pauschale Straffreiheit der Kinder. Wofür gibt es denn eine Haftpflicht, wenn man hintenraus einfach alles auf die Kiddies schieben kann... es gibt eben keine Haftpflicht. Eltern haften nicht für ihre Kinder und Kinder in dem Alter für sich selber auch nicht. Mit Strafen hat das nichts zu tun. Wie kommst du auf mangelnde Sorgfalt? Derartige Zebrastreifen sind kaum einsehbar, allerdings darf ich mich mit meinem KFZ wohl auf reguläres Verhalten anderer VT verlassen. darauf darfst Du Dich niemals verlassen, nicht mal bei Erwachsenen. Die Frage nach der mangelnden Sorgfalt stellt sich automatisch schon dadurch, dass ein Unfall passiert ist. Damit ist die Frage noch nicht beantwortet - aber wer weiß denn, wie ein Richter sie beantworten würde? Abgesehen davon ist es für eine Anzeige ein wenig spät. Besonders das Schmerzensgeld ist kaum noch zweifelsfrei festzustellen. was hat eine Anzeige damit zu tun? Zivilrechtliche Ansprüche, z.B. auf Schmerzensgeld, haben eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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06.05.2013, 12:22
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2454 Beigetreten: 03.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61605 |
Hallo nickless,
manche Eltern haben für ihr Kind eine erweiterte Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch dann zahlt, wenn sie es eigentlich aufgrund des Alters des Kindes nicht müsste. Schon aus diesem Grunde würde ich die Eltern des Kindes kontaktieren. Außerdem würde ich den Schaden in einer Werkstatt schätzen lassen, einmal die Kosten für eine normale Reparatur und dann noch für die kostengünstigste Variante. Die Schätzung der normalen Reparaturkosten für den Fall, dass der unwahrscheinliche Fall eintritt, dass tatsächlich eine Versicherung zahlt und die kostengünstige Variante, wenn die Eltern das aus eigener Tasche zahlen wollen. Wenn die Eltern tatsächlich so nett sein sollten, die Reparatur zu zahlen, obwohl sie es nicht müssen, so sollte man ihnen auch entgegenkommen. Gruß Uwe |
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06.05.2013, 12:33
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7752 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Wie kommst du auf mangelnde Sorgfalt? Derartige Zebrastreifen sind kaum einsehbar, allerdings darf ich mich mit meinem KFZ wohl auf reguläres Verhalten anderer VT verlassen. Wenn ein Zebrastreifen schlecht einsehbar ist, dann muss man halt entsprechend langsam fahren, wie an man es an einer unübersichtlichen Einmündung auch macht. Anscheinend hältst du die Missachtung von Verkehrsregeln für selbstverständlich - aber Kinder haben sie gefälligst zu beachten. |
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06.05.2013, 12:39
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10320 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 |
Wie weit war denn der Weg zwischen Park und Fahrbahn? War so eine Konstruktion vorhanden?
Ja nach baulicher Situation wäre es evtl. eine gute Idee, an die zuständige Behörde heranzutreten und dort den Unfall zu melden. Nicht dass dort demnächst wirklich etwas passiert... |
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06.05.2013, 13:11
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Ich sehe das ganz einfach:
Haftung zu 100 % beim Kfz-Fahrer und -Halter (und natürlich der Kfz-KH-Versicherung). Haftung durch das Kind: null. Hintergrund: Ob beim Kfz-Führer ein Verschulden vorliegt, brauchen wir nicht zu diskutieren, gehaftet wird ohnehin aus Betriebsgefahr. Ein Haftungsausschluss bestünde nur bei höherer Gewalt. Weil 7-jährige aber weder Vulkanausbrüche, noch Erdbeben o.ä. sind, bleibt es bei der Haftung des Kfz. (Unabwendbarkeit interessiert in dieser Konstellation seit 2002 nicht mehr). Das Kind haftet nicht, weil es unter 10 Jahre alt ist. Und wenn es nicht ständig ungebremst auf die Fahrbahn radelt und gegen Beifahrertüren knallt, sehe ich auch kein Aufsichtsverschulden des Vaters. Für die eigene Beule sollte man eine Vollkaskoversicherung haben, sonst hat sich eben hier das Risiko, was man eingegangen ist, als man ohne VK losfuhr, realisiert. Wie weit war denn der Weg zwischen Park und Fahrbahn? War so eine Konstruktion vorhanden? Das ist völlig wurscht. die Schuld liegt hier beim Autofahrer und beim Kind. Das ist völliger Quatsch und absolut unerheblich. Es geht allein um die Haftungsfrage. Und die Haftung ist und bleibt zu 100 % beim Auto, ganz ohne Schuld. Und mit Schuld (MItschuld) des Autofahrers sowieso, auf die kommt es aber gar nicht an, s.o. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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06.05.2013, 13:11
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10320 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 |
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06.05.2013, 18:13
Beitrag
#26
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 05.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68420 |
hallo,
ihr seid ja echt super- vielen dank für die rege teilnahme! okay, ich wird mich mal ducharbeiten... >>Was spricht dagegen (bzw. ist es nicht dringend angeraten?) den Vorfall der eigenen Versicherung zu melden? - Was spricht dagegen, die Versicherung die Schadensregulierung und Schuldklärung übernehmen zu lassen?<< [i]ich bin weder vollkasko- noch rechtsschutzversichert.[/i] >>@Nickless: unsere Beiträge hast Du gelesen, aber hast Du sie auch verstanden? Du gehst ein Risiko ein, wenn Du auf Mithaftung bestehst: - Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld beim Kind - Anzeige wegen mangelnder Sorgfalt am Zebrastreifen<< jaaaa, ich habe euch verstanden. da ich mich aber im recht fühle, gehe ich dieses Risiko ein. damastor: danke!! absolut deiner Meinung! im übrigen geht es hier nicht um eine anzeige! ich hoffe darauf, dass die Eltern einsehen, dass der zusammenstoß mit ihrem spross von meiner seite her unvermeidbar war und meinem schaden bei ihrer Haftpflicht geltend machen. >>manche Eltern haben für ihr Kind eine erweiterte Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch dann zahlt, wenn sie es eigentlich aufgrund des Alters des Kindes nicht müsste. Schon aus diesem Grunde würde ich die Eltern des Kindes kontaktieren.<< genau darauf hoffe ich! und ja- ist bereits erledigt. >>Außerdem würde ich den Schaden in einer Werkstatt schätzen lassen, einmal die Kosten für eine normale Reparatur und dann noch für die kostengünstigste Variante. Die Schätzung der normalen Reparaturkosten für den Fall, dass der unwahrscheinliche Fall eintritt, dass tatsächlich eine Versicherung zahlt und die kostengünstige Variante, wenn die Eltern das aus eigener Tasche zahlen wollen. Wenn die Eltern tatsächlich so nett sein sollten, die Reparatur zu zahlen, obwohl sie es nicht müssen, so sollte man ihnen auch entgegenkommen.<< ist in arbeit! >>Wenn ein Zebrastreifen schlecht einsehbar ist, dann muss man halt entsprechend langsam fahren, wie an man es an einer unübersichtlichen Einmündung auch macht. Anscheinend hältst du die Missachtung von Verkehrsregeln für selbstverständlich - aber Kinder haben sie gefälligst zu beachten.<< es ist eine relativ schmale straße in einer 30-zone mit Gegenverkehr. ich BIN in angemessener Geschwindigkeit gefahren! selbst, wenn ich vor dem Zebrastreifen angehalten hätte (und ein Zebrastreifen ist KEIN Stoppschild!)und dann wieder losgefahren wäre zur Überquerung desselben, hätte mich der junge (den ich vorher nicht sehen konnte, da er aus dem park und noch nicht sichtbar war) erwischt. und ja- er hat MICH erwischt, ungebremst. der schaden ist hinter der beifahrertüre, ich war also schon fast drüber. eine Einrichtung, die den Radfahrer zur entschleunigung zwingt, ist dort nicht vorhanden. rapit: ja, ist schon recht. dich möchte ich mal sehen, wenn dir jemand (Kind hin oder her) dein Auto beschädigt, und du (deiner Meinung nach!) absolut keinen fehler begangen hast.... >>Für die eigene Beule sollte man eine Vollkaskoversicherung haben, sonst hat sich eben hier das Risiko, was man eingegangen ist, als man ohne VK losfuhr, realisiert.<< ja, ich lebe so riskant, mich ohne Vollkasko in den Straßenverkehr einzubringen und SELBST VERSCHULDETE (!!!) schäden am eigenen wagen selbst bezahlen zu müssen. so ist das. >>Und die Haftung ist und bleibt zu 100 % beim Auto, ganz ohne Schuld.<< da täuschst du dich. so, das gibt es neues: ich habe heute mit einer Anwältin des ADACs gesprochen. (super Einrichtung das, kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder). nach einer Schilderung des vorfalls, sagte sie mir, dass das Kind eindeutig keine vorfahrt hatte. der Fahrradfahrer hat abzusteigen und das rad zu schieben, sonst verwirkt er die vorfahrt des streifens. in der regel besteht eine MITschuld des Kfz-fahrers, nicht aber, wenn der Unfall aus sicht des fahrers unvermeidbar war. das war er für mich. (ich mags nicht nochmal erklären, sorry). ABER: wenn keine erweiterte Haftpflicht, die die kinder miteinschließt besteht, zahlt die Haftpflicht nur, wenn eine aufsichtspflichtverletzung besteht. ob das der fall ist, kann man jetzt nicht so einach sagen, zumal ich ja nichtmal das alter des jungen kenne. die Anwältin hat mir UNBEDINGT geraten, kontakt zu den Eltern aufzunehmen. was ich dann auch getan habe. es war ein wirklich freundliches Gespräch mit der mutter, die ja leider nicht dabei war. sie wird das mit ihrer Haftpflichtversicherung besprechen. das ist Status quo. ich möchte noch einmal betonen: ich bin heilfroh, dass dem kinde nichts schlimmes passiert ist, das ist das allerwichtigste! und ja, es ist nur Geld...es ist trotzdem ärgerlich, schuldlos hinblättern zu müssen. puh. fertig fürs erste. grüße und nochmal danke für die Meinungen! |
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06.05.2013, 18:19
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24265 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Hmm, der Tipp mit "Eltern kontaktieren" hätte auch von uns kommen können.
Bitte mach Dir aber in Zukunft die Mühe, den Zitate-Knopf richtig zu bedienen - näheres steht in meiner Signatur. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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06.05.2013, 18:23
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Der Tipp kam auch schon:
Hallo nickless, manche Eltern haben für ihr Kind eine erweiterte Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch dann zahlt, wenn sie es eigentlich aufgrund des Alters des Kindes nicht müsste. Schon aus diesem Grunde würde ich die Eltern des Kindes kontaktieren. -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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06.05.2013, 18:26
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24265 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
in der regel besteht eine MITschuld des Kfz-fahrers, nicht aber, wenn der Unfall aus sicht des fahrers unvermeidbar war. Ähm ... um da etwas zurechtzurücken: Fahrer und Halter von Kfz haften bei Unfällen grundsätzlich auch ohne Verschulden. Diese Haftung entfällt im Verhältnis zwischen Kfz, wenn ein Unfall unabwendbar war (und, und, ...) Bei einem Unfall zwischen Kfz und einem nicht-Kfz entfällt die Haftung dagegen seit mehreren Jahren nur bei höherer Gewalt - siehe § 7 ff StVG -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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06.05.2013, 19:06
Beitrag
#30
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 05.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68420 |
Zitat Bitte mach Dir aber in Zukunft die Mühe, den Zitate-Knopf richtig zu bedienen - näheres steht in meiner Signatur. sorry! es hätte weniger mühe gemacht, gleich zu kapieren, wie das geht.... Zitat Ähm ... um da etwas zurechtzurücken: Fahrer und Halter von Kfz haften bei Unfällen grundsätzlich auch ohne Verschulden. Diese Haftung entfällt im Verhältnis zwischen Kfz, wenn ein Unfall unabwendbar war (und, und, ...) Bei einem Unfall zwischen Kfz und einem nicht-Kfz entfällt die Haftung dagegen seit mehreren Jahren nur bei höherer Gewalt - siehe § 7 ff StVG DAS ist ja wirklich krass (abgesehn davon, dass die ADAC-tante das nicht wusste). das hieße, wenn mir ein radler bei rechts vor links die vorfahrt nimmt und es zum Unfall kommt, dass ich hafte nur weil ich das Auto fahre?? oder der radler bei rot über die Ampel fährt?! |
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06.05.2013, 20:11
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26598 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
das hieße, wenn mir ein radler bei rechts vor links die vorfahrt nimmt und es zum Unfall kommt, dass ich hafte nur weil ich das Auto fahre? Zumindest anteilig: ja -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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06.05.2013, 20:35
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 |
Der motorisierte Verkehrsteilnehmer haftet anteilig höher als der nicht motorisierte, weil sein Gefährt gefährlicher ist und höheren Schaden verursacht. Es stimmt aber nicht, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mithaften würde. Kinder als Verkehrsteilnehmer haften ebenfalls weniger als Erwachsene, und Kinder unter 11 Jahren gar nicht.
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06.05.2013, 22:22
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24390 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, Nickless,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Hallo, Kai R., Du gehst ein Risiko ein, wenn Du auf Mithaftung bestehst: - Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld beim Kind - Anzeige wegen mangelnder Sorgfalt am Zebrastreifen Punkt 1 würde m. E. durch die KFZ - Haftpflicht gezahlt und Punkt 2 würde nur eintreten, wenn der Vater gegen Nickless Anzeige erstattet oder wenn die Polizei anderweitig von dem Unfall erfährt. Selbst, wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die fahrlässige Körperverletzung in einem Fall wie diesem tatsächlich verfolgen würde, denn im Nachhinein wird sich kaum eindeutig klären lassen, ob Nickless tatsächlich seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt hat. So, wie er die Schäden und die Verletzungen beschreibt, dürfte selbst dann wohl kaum von einer überhöhten Geschwindigkeit ausgegangen werden können, wenn er selber sein Aussageverweigerungsrecht wahrnehmen und nichts zum Sachverhalt sagen würde. Hier stellt sich sogar die Frage: Was wäre wohl passiert, wenn er ein paar km/h langsamer gewesen wäre? Wäre das Kind dann vielleicht nicht in seine Seite gefahren sondern vor ihm gelandet und überfahren worden? Hallo, Rapit, so völlig wurscht sehe ich die Konstruktion auf dem Bild in Ilams Link nicht (es sei denn, Du spielst nur auf diese konkrete Situation und das Alter des Kindes an ). Nehmen wir mal an, die Unfallstelle wäre genauso bewachsen wie auf diesem Bild und es gäbe keine Barriere. Fußgänger, die sich dem Überweg nähern, würde man sicher rechtzeitig sehen, wenn sie nicht gerade im Sprintertempo von der Seite her gelaufen kommen und ohne anzuhalten auf die Straße rennen. Fahrradfahrer, die zügig einfach so von der Seite heran kommen und einfach weiter fahren, wird man auch bei langsamer und vorsichtiger Fahrt kaum so rechtzeitig erkennen, dass man einen seitlichen Zusammenstoß verhindern kann, denn irgendwie muss man sich ja weiter nach vorne bewegen. Mit der Barrieren sieht es schon anders aus, denn bis man sich mit dem Fahrrad um dieser herum geschlängelt hat, muss man als Autofahrer diesen Radfahrer einfach sehen, selbst, wenn es sich um ein kleines Kind handelt. Fährt einem das Kind dann auf dem Überweg in die Seite, hat man m. E. als Autofahrer so ziemlich alles falsch gemacht. Zumindest strafrechtlich (falls es soweit kommen sollte) dürfte es für den TE einiges ausmachen, wie die Sichtverhältnisse in diesem Bereich waren. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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06.05.2013, 23:22
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24265 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
DAS ist ja wirklich krass (abgesehn davon, dass die ADAC-tante das nicht wusste). das hieße, wenn mir ein radler bei rechts vor links die vorfahrt nimmt und es zum Unfall kommt, dass ich hafte nur weil ich das Auto fahre?? Bei Kindern unter (bis?) 10, die nicht für Fehler im fließenden Verkehr haften, komplett Wenn ein älterer Radfahrer dagegen einen Fehler macht, wird das in der Schadensaufteilung berücksichtigt. Oft kommt es ca. darauf hinaus, daß Fahrer/Halter des Autos 25 % des Schadens zahlen, 75 % der Radfahrer. Bei besonders groben Verkehrsverstößen kann die Haftung über die Betriebsgefahr auch entfallen. Bei Interesse an dem Thema --> "Verkehrslexikon" zum Thema Betriebsgefahr -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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07.05.2013, 07:45
Beitrag
#35
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7752 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Bei einem Unfall zwischen Kfz und einem nicht-Kfz entfällt die Haftung dagegen seit mehreren Jahren nur bei höherer Gewalt - siehe § 7 ff StVG Ich habe mal versucht, einige Begriffe zu klären. Liege ich damit richtig?: Bei dem §7 geht es darum, dass der Halter (also letztlich dessen KFZ-Haftpflichtversicherung) und nicht der Fahrer haftet. Ein Geschädigterr muss sich seinen Ersatz also nicht beim (möglicherweise unbekannten) Fahrer holen. Aber der Halter haftet natürlich nur entsprechend dem Verschulden (und zusätzlich eventuell noch aus Betriebsgefahr). Bei der Haftung aus Betriebsgefahr geht es darum, dass ein Kraftfahrer eine große Gefahr für andere darstellt, auch wenn er sich selbst an die Verkehrsregeln hält. Sie stellt also einen gewissen Ausgleich dazu dar, dass man als Kraftfahrer andere im Interesse des eigenen Vorteils legal gefährden darf. Gegenüber Kindern und Hilfsbedürftigen muss man sich so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. Es kann also durchaus ein Verschulden vorliegen, auch wenn man sich ansonsten an die Verkehrsregeln gehalten hat. |
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07.05.2013, 08:29
Beitrag
#36
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Bei dem §7 geht es darum, dass der Halter (also letztlich dessen KFZ-Haftpflichtversicherung) und nicht der Fahrer haftet. Der Halter haftet immer nach § 7 StVG, der schuldige(!) Fahrer nach § 18 StVG.Ich habe da mal was gestrichen: Ein Geschädigterr muss sich seinen Ersatz also nicht beim (möglicherweise unbekannten) Fahrer holen. Denn § 7 StVG greift unabhängig von (Ver)Schuld(en). Wenn der Verletzte selbst nicht unschuldig war, so haftet er anteilig (bis zu 100%) mit - § 9 StVG. |
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07.05.2013, 08:52
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Hallo, Rapit, so völlig wurscht sehe ich die Konstruktion auf dem Bild in Ilams Link nicht (es sei denn, Du spielst nur auf diese konkrete Situation und das Alter des Kindes an ). Ja natürlich nehme ich nur den konkreten Fall an => Auto ./. Kind unter 10 J. Haftung zu 100 % beim Auto. Verschuldensunabhängig. Davon abgesehen würde ich hier sogar bei einem älteren Kind schlechte Karten für den Autofahrer sehen, denn im Ausgangsthread hieß es, dass das Kind wegen Bäumen nicht sichtbar war - das gilt dann auch in umgekehrter Blickrichtung. Und für so einen Überweg war das Auto schlichtweg zu schnell, da hätte dann nämlich auch ein Jogger kommen können, und es wäre wohl dasselbe passiert, damit dürfte nicht angepasste Geschwindigkeit beim Auto vorliegen. Brauchen wir aber nicht zu spekulieren, wegen des Kindesalters haftet das Kind nicht. Ich wäre übrigens extrem vorsichtig mit dem Einfordern von definitiv nicht bestehenden Ansprüchen, das ist eine heiße Kiste! Zitat (rapit) Und die Haftung ist und bleibt zu 100 % beim Auto, ganz ohne Schuld. da täuschst du dich. nein, da täusche ich mich definitiv nicht Es ist eher so, dass Du entweder (womöglich wegen unzureichender Information) von der ADAC-Anwältin eine falsche Auskunft bekommen hast, oder, was wahrscheinlicher ist, dass Du nicht zugehört hast und Dir statt dessen nur Bruchstücke gemerkt hast, von dem, was Du hören wolltest. Du bist noch nicht lange genug hier im Forum, um zu wissen, dass wenn gewisse User ein und derselben Meinung sind, das mit Sicherheit auch definitiv so ist. Und das trifft in Deinem Fall zu: Du hattest einen Unfall mit einem minderjährigen, unter 10 Jahre altem, Kind auf einem Fahrrad im fließenden Verkehr, Du mit einem Kfz. Da ist die Haftung eindeutig: Kfz = Betriebsgefahr => 100 % ( § 7 StVG ) Kind = 0 % Auf Verschulden kommt es nicht an, weder beim Kind, noch bei Dir. Völlig ungeachtet dessen, dass noch nicht einmal geklärt ist, ob Du mit "angepasster Geschwindigkeit" gefahren bist, oder ob der sog. "Idealfahrer", den die Rechtsprechung entwickelt hat, den Unfall nicht doch vermieden hätte. Darauf kommt es nicht an. Wenn aber dem Idealfahrer der Unfall nicht passiert wäre, hättest Du auch noch aus vermutetem Verschulden gem. § 18 StVG zu haften. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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07.05.2013, 09:12
Beitrag
#38
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26598 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Du bist noch nicht lange genug hier im Forum, um zu wissen, dass wenn gewisse User ein und derselben Meinung sind, das mit Sicherheit auch definitiv so ist. vor allem wenn einige dieser User Rechtsanwälte sind. Was man mitunter an dem RA im Nicknamen erkennt -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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07.05.2013, 09:20
Beitrag
#39
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
... da hätte dann nämlich auch ein Jogger kommen können, und es wäre wohl dasselbe passiert, ... Und genau da sehe ich auch eine Pflicht des Fußgängers:Schließlich heist es im §26 StVO, daß man denen das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen hat, wer den Überweg erkennbar benutzen möchte. Sich hinter Gebüschen verstecken und dann auf die Fahrbahn hechten zählt für mich nicht dazu. Daß hier das Kind keine Schuld trägt ist klar. Ob der Vater nicht aufgepasst hat ist fraglich. Ob der PKW-Fahrer in so einem Fall Schuld hat auch. Wie der Überweg gestaltet ist, wäre da eine verdammt wichtige Frage, denn wenn man weit hin sehen kann, daß dort Jogger und radelnde Kinder sind, kann man reagieren. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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07.05.2013, 09:28
Beitrag
#40
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7752 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Schließlich heist es im §26 StVO, daß man denen das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen hat, wer den Überweg erkennbar benutzen möchte. "erkennbar" heißt aber, ob es objektiv erkennbar ist und nicht, dass der Fahrer es nicht rechtzeitig erkennen kann, wenn er zu schnell war um etwas Erkennbares auch rechtzeitig erkennen zu können. @rapit: Wenn nicht so gefahren wurde, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen war, dann liegt aber eine Haftung aus Verschulden und nicht aus Betriebsgefahr vor. |
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07.05.2013, 09:42
Beitrag
#41
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
@janr: es kommt aber immer nur drauf an, ob der "Idealfahrer" hätte reagieren können, Du bist da quasi uninteressant .
Also nicht hier, hier ist es eh egal. Aber im Allgemeinen. Natürlich hätte ein (erwachsener) Jogger Mitschuld, aber nur allein? Das will ich mal in Frage stellen, wird aber dann schnell leicht Fakt ist, dass Kinder in unvorhersehbaren Situationen oftmals nur noch staunen und nicht mehr reagieren. Deswegen nimmt man sie ja aus der Haftung. Ich erinnere mich an einen Fall von früher, der auf einem Campingplatz spielte: Ein 7-jähriger kam, wie schon so oft, einen grasbewachsenen Fahrweg angeradelt, der am Ende leicht abschüssig an den Leinpfad der Lahn quer zuführte. Der Junge wollte bremsen und auf den Leinpfad abbiegen. Durch das nasse Gras flog er fast auf die Nase, löste dann noch die Bremse, fing das Fahrrädchen wieder - und stellte dann fest, dass er recht flott quer auf die Lahn zufuhr. Ab dem Moment machte er dann nur noch große Augen, hielt steif seinen Lenker fest, und fuhr ungebremst über einen Bootssteg geradewegs in den Fluss. Blubb. Wieder aufgetaucht und rausgekrabbelt, schnappte er kurz nach Luft, rief: "Mein Fahrrad!" und sprang erneut rein. Ganz viele Camper hinterher und retteten ihn. Ich will damit sagen, dass die Endreaktion in Gefahrensituationen bei Kindern noch fehlt. Typisches Kindverhalten beim geschilderten Unfall, wenn hinter den Bäumen ein Auto auftaucht, das vorher nicht sichtbar war, ist also mit staunenden Augen gegen das Auto zu rollen. Und dafür haftet das Kind richtigerweise nicht. Und wieso der Vater bei Baumbewuchs die Aufsichtspflicht haftungsrelevant verletzt haben sollte, sehe ich auch nicht. Es bleibt also dabei: rechtlich gesehen muss TE seinen Schaden selbst tragen. Übrigens @TE: Du möchtest mich ja gerne mal in Deiner Situation sehen. Das geht leider nicht. Ich kenne die Risiken und begebe mich also nur entsprechend versichert in den Straßenverkehr. @rapit: Wenn nicht so gefahren wurde, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen war, dann liegt aber eine Haftung aus Verschulden und nicht aus Betriebsgefahr vor. @Schorsch: Das hatte ich ja nicht ausgeschlossen, es ist vorliegend nur irrelevant (man muss es also nicht prüfen), weil ohnehin zu 100 % schon allein aus Betriebsgefahr gehaftet wird. Davon abgesehen, dass man auch ganz unverschuldet Kinder gefährden kann, solche Situationen sind denkbar. Würde vorliegend zum selben Ergebnis führen (100 % Haftung des PKW). -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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07.05.2013, 09:47
Beitrag
#42
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 472 Beigetreten: 10.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66588 |
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07.05.2013, 09:48
Beitrag
#43
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Nein, der, den Du meinst, ist damals nur mit zum Retten hinterhergesprungen...
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07.05.2013, 09:54
Beitrag
#44
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 472 Beigetreten: 10.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66588 |
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07.05.2013, 09:55
Beitrag
#45
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Daß das Kind nicht Schuldfähig ist, ist mir klar und ich dachte es wo weit konnte man das herauslesen.
Wenn ich als Vater mit meiner Tochter unterwegs bin, und Sitautionen erkenne die sie nicht erkennen kann, ist es meine Pflicht meine Tochter vor Gefahren zu schützen. Für mich. Daher lass ich die Fragestellung ob der Vater Schuld ist, ich stelle es nur in Frage und werde aber gleichzeitig wissen, daß er selber sich auch Schuld gibt und in Zukunft anders reagieren wird. Das Kind übrigens auch. Ich möchte aber diesen Satz von mir noch mal vorheben: ... Wie der Überweg gestaltet ist, wäre da eine verdammt wichtige Frage, ... Denn privaten Gartenbesitzern wird vorgeschrieben Gebüsche zu entfernen, wenn die Sichtbarkeit im Straßenverkehr leidet.Die Straßenverkehrsbehörde schafft aber Versteckmöglichkeiten. Fußgänerüberwege müßen m.E. ausreichend freien Blick auf die Aufstellflächen/Gehwege der Fußgänger haben. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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07.05.2013, 09:57
Beitrag
#46
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
willst Du auf Amtshaftung raus?
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07.05.2013, 10:21
Beitrag
#47
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26598 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Daher lass ich die Fragestellung ob der Vater Schuld ist, vielleicht solltest Du das Wort "Schuld" einfach mal generell weglassen. Die Frage, wer hier Schuld ist ist total irreführend, da es eigentlich darum geht, wer ggf. für den Schaden haftet. -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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07.05.2013, 11:57
Beitrag
#48
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 501 Beigetreten: 01.09.2010 Wohnort: Oberbayern Mitglieds-Nr.: 55497 |
nach einer Schilderung des vorfalls, sagte sie mir, dass das Kind eindeutig keine vorfahrt hatte. der Fahrradfahrer hat abzusteigen und das rad zu schieben, sonst verwirkt er die vorfahrt des streifens. Das gilt aber anscheinend nicht allumfassend für Kinder: Zitat ("OLG Stuttgart @ VRS 74, 186; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 35") Kinder, die altersbedingt noch zum Gehwegfahren verpflichtet sind, genießen auf dem Zebrastreifen auch Rad fahrend den Vorrang, wenn sie so langsam fahren wie ein Fußgänger und die Querungsabsicht rechtzeitig erkennbar ist Und über "rechtzeitig" könnte man sich auch wieder tagelang streiten. Vor allem da für den gemeinen Autofahrer ein Fußling mit Vorderseite zum Zebrasteifen stehend und Blickrichtung nach Links noch lange nicht als "Querungsabsicht" interpretiert wird. Rechtzeitig bedeutet dann offensichtlich, dass in einer Autoschlange der fünfte oder sechste Fahrer mal anhält. -------------------- |
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07.05.2013, 12:19
Beitrag
#49
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Zitat ("OLG Stuttgart @ VRS 74, 186; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 35") Kinder, die altersbedingt noch zum Gehwegfahren verpflichtet sind, genießen auf dem Zebrastreifen auch Rad fahrend den Vorrang, wenn sie so langsam fahren wie ein Fußgänger und die Querungsabsicht rechtzeitig erkennbar ist Das OLG Stuttgart schreibt im Leitsatz: "In den Schutzbereich des § 315c I Nr. 2c StGB fällt auch, wer an einem Fußgängerüberweg mit einem Fahrrad wartet und ihn dann mit dem Fahrrad rollend überquert." Den Volltext finde ich gerade nicht, aber die Kurzfassung trägt das obige Zitat nicht. Das OLG Düsseldorf sagt es ausführlicher: "Allein § 26 StVO durchbricht den Grundsatz des Vorrangs des Verkehrs auf der Fahrbahn, indem er Fußgängern am Zebrastreifen gegenüber dem Fahrbahnverkehr den Vorrang einräumt. Die Vorschrift erfaßt ihrem Wortlaut nach nur Fußgänger. Infolge ihres Ausnahmecharakters könnte man daran denken, daß sie eine ausweitende Auslegung auch zum Schutze von Radfahrern verbietet. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es jedoch, ihren Schutz auch Radfahrern zukommen zu lassen, sofern sie in ihrem Verkehrsverhalten in der speziellen Situation vor Überwegen denjenigen von Fußgängern sehr ähnlich sind. Eine solche Situation liegt dann vor, wenn ein Radfahrer, insb. [!!!] ein solcher, der nach § 2 Abs. 5 S. 1 StVO mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen muß, auf dem Fahrrad fahrend erkennbar den Zebrastreifen überqueren will. Der schon erkennbar am Rande des Bürgersteiges auf dem Fahrrad sitzende Verkehrsteilnehmer, der auf dem Fahrrad fahrend über den Zebrastreifen die Straße überqueren will, ist nicht weniger schutzbedürftig als ein Fußgänger. Zwar mag ein die Fahrbahn benutzender Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Ausnahmesituation an Fußgängerüberwegen in der Regel nur erwarten, daß Fußgänger den Zebrastreifen betreten. Da er aber gem. § 26 Abs. 1 S. 2 StVO an den Überweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren darf, stellt es für ihn keinen Unterschied dar, ob er anhält, um einen Fußgänger oder einen Radfahrer, der erkennbar den Zebrastreifen benutzen will, ungefährdet passieren zu lassen." Mit der Ansicht dass ein langsamer Radfahrer wegen der mit Fußgängern vergleichbaren Geschwindigkeit doch in den Zebrastreifenvorrang reinrutscht, gehe ich nicht konform. Und das OLG traf diese Aussagen auch nicht direkt zum vermeintlichen Vorrang des Radlers, sondern lediglich zur Erkennbarkeit der Gefahrensituation für den Fahrbahnverkehr und den diesem zumutbaren Reaktionen. |
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07.05.2013, 12:28
Beitrag
#50
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 472 Beigetreten: 10.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66588 |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 18.04.2024 - 22:17 |