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> Klassen A1 & A und die Schlüsselzahlen 79.03, 79.04
Hallengott
Beitrag 14.04.2013, 10:41
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

also irgendwie blicke ich nicht so recht durch.
Habe die Klassen C/CE gemacht und auch erhalten (nach dem 19.01.13). Jetzt steht bei den Klassen A & A1 die Schlüsselzahl 79.04 was den Hänger auf 750kg beschränkt.

1. Warum ist das denn so wenn ich doch die Klasse E (Hänger) habe?
2. Hat sich jetzt eigentlich etwas geändert oder bleibt es beim alten mit den 50ccm?
3. Wie schaut es nun mit Trikes aus, darf ich doch fahren oder?
4. Warum wurde B1 nicht eingetragen oder gibt es diese in D nicht (B1= Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg)
5. Weiß vielleicht zufällig jemand was es für Voraussetzungen bedarf um die Schlüsselzahl 172 (Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste) zu bekommen oder gibt es diese nicht mehr da Erteilung nach dem 31. Dezember 1998?


Lieben Dank
Halle
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janr
Beitrag 14.04.2013, 11:14
Beitrag #2


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B1 gibt es doch gar nicht. think.gif

79.03 bedeutet: nur dreirädrige Fahrzeuge, weil du ja B vor dem Stichtag 19.01. hattest und da Dreiräder mit drin waren
79.04 steht für den 750 kg-Anhänger bei dreirädrigen Fahrzeugen.

172 war doch wegen Vorbesitz Klasse 2 think.gif denk ich. Hattest du die?

Mit den 50gern bleibt es, da M in der Klasse B ist.

Bei B sollte auch BE drin sein, da CE auch BE beinhaltet.


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Hallengott
Beitrag 14.04.2013, 11:20
Beitrag #3


Neuling
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Hallo,

ja habe die Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T und die oben genannten mit beschriebener Schlüsselzahlen.
B1 ist wohl eine freiwillige Klasse, keine Ahnung. Habe diese Klasse aber auf der Rückseite stehen.
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janr
Beitrag 14.04.2013, 11:41
Beitrag #4


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Dann ist doch alles gut.

M ist in B und die Schlüßelzahlen erlauben dir Dreiräder (Trikes) zu fahren, und das mit Anhänger, da die mal "offene Sportwagen" waren, also unter B fielen.

Hier fand ich was zu B1


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Hallengott
Beitrag 14.04.2013, 11:50
Beitrag #5


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Wie schaut es denn aus wenn ich jetzt die Klasse A mache, denn bei der Erteilung nach dem 18.1.2013 darf ja kein Hänger mehr gefahren werden oder habe ich da Bestandsschutz?
Quads darf ich auch alle fahren oder gibt es hier auch die 50ccm Grenze?
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janr
Beitrag 14.04.2013, 12:05
Beitrag #6


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Wenn du A machst, fällt 79.03 weg aber 79.04 müßte wegen Bestandsschutz bleiben.

Quad ist kein Zwei- oder Dreirad, die sind in der Klasse B mit drin.


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Etchells
Beitrag 14.04.2013, 13:12
Beitrag #7


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Zitat (janr @ 14.04.2013, 13:05) *
Quad ist kein Zwei- oder Dreirad, die sind in der Klasse B mit drin.

...es sei denn ein drei- oder vierrädriges Leichtkraftrad (Quad oder Trike) mit Max. 45km/h und Max. 50ccm, dann fiele es in die Klasse AM. wavey.gif
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Jupiter
Beitrag 14.04.2013, 13:36
Beitrag #8


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Zitat (Hallengott @ 14.04.2013, 12:50) *
Wie schaut es denn aus wenn ich jetzt die Klasse A mache, denn bei der Erteilung nach dem 18.1.2013 darf ja kein Hänger mehr gefahren werden oder habe ich da Bestandsschutz?


Neuester Stand:
Zitat (MRS)
Die immer wieder zu lesende Behauptung, hinter Fahrzeugen der Klasse A dürften in Ermangelung einer Klasse AE keine Anhänger mitgeführt werden, ist nach Auskunft des Verkehrsministeriums BW falsch.

Zitat (MRS)
Der in der BR-Drucksache abgedruckte Absatz ist das Ergebnis einer (unverbindlichen) Anfrage bei der EU-Kommission. Es gibt aber keine Grundlage (Entsprechung) in der 3. FS-Richtlinie und auch nicht in der FeV.

Das Thema wurde offenbar in den Gremien zwischen Bund und Ländern besprochen, mit dem von mir zitierten Ergebnis.

Dies entspricht letztlich auch dem Grundsatz des Art. 2 (1) GG, der - vereinfacht ausgedrückt - aussagt: was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Aus der Tatsache, dass es für Fahrzeuge der Klasse A keine Anhängerklasse gibt, heißt nicht automatisch, dass man mit diesen Fahrzeugen keine Anhänger mitführen darf. Schon im alten (ab 01.01.1999) gültigen Fahrerlaubnisrecht gab es keine Anhängerklasse für Krafträder und trotzdem waren diese erlaubt.


Allerdings ist dann die Erteilung der Schlüsselzahl 79.04 nach Anlage 3 FeV falsch, wenn mindestens die Fahrerlaubnisklasse BE (alt) bestand, weil es fahrerlaubnisrechtlich dann keine Beschränkung des zul. Gesamtgewichts des Anhängers am Trike gab.
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Polo79
Beitrag 14.04.2013, 14:00
Beitrag #9


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@Jupiter

Behaupten kann ich auch viel. wink.gif

Aber was liegt denn konkret vor? Die EU-Kommission (und wohl auch das BMVBS, wenn es diese schon in amtlichen Begründungen zitiert) ist der Ansicht, dass ab 19.01.2013 bei Fahrzeugen der Klasse A (egal ob Kraftrad oder Trike) kein Anhänger (mehr) mitgeführt werden darf. Einzige Ausnahme: Trkes mit einem Anhänger bis 750 kg zGm bei Besitzstand durch SZ 79.04.
Natürlich kann man auch behaupten der Kollege eines Schwagers beim Verkehrsminister in BW hat etwas anderes gesagt. rofl1.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Jupiter
Beitrag 23.07.2014, 20:58
Beitrag #10


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Das MVI BW hat auf eine detaillierte Anfrage zur SZ 79.04 folgendes geantwortet:
Zitat
Das Bundesverkehrsministerium hat zwischenzeitlich bestätigt, dass ein Verbot von Anhängern hinter Krafträdern, das im Widerspruch zu den Vorschriften der StVZO und der StVO stehen würde, nicht beabsichtigt war und durch die FeV auf der Grundlage der 3. EU-Führerschein-Richtlinie nicht neu begründet wird.
Offenbar wurde aber im Anschluss an diese Diskussion auf Bund-Länder-Ebene vergessen, in der Anlage 3 FeV die Schlüsselzahl 79.04 an den entsprechenden Stellen wieder zu streichen.

Mit der nächsten FeV-Änderung soll eine Korrektur erfolgen.
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