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> Kostenbescheid Ordnungsamt wegen § 24StVG
inkameier2
Beitrag 10.04.2013, 08:43
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,habe am 08.04.2013 ( erstellt am 05.04.2013)einen Kostenbescheid vom Ordnungsamt bekommen wegen angeblicher Verkehrsordnungswidrigkeit §24StVG am 12.12.2012.Darin steht Bußgeldverfahren eingestellt weil vor Eintritt Verfolgungsverjährung Fahrerermittlung nicht möglich war,bzw. unangemessenen Aufwand erfordert hätte.Ich soll als Halter jetzt nach § 25 a StVG Verfahrenskosten tragen.Hatte bis jetzt weder ein Knöllchen oder irgendeine sonstige Meldung über diesen Verstoss? von diesem Ordnungsamt erhalten auf den ich hätte reagieren können.Arbeitskollegin hat mir gesagt ich müsste nicht bezahlen, weil diese Ordnungswidrigkeit bereits verjährt sei und es dazu auch ein Gerichtsurteil gäbe ( VwG Potzdam:10L52/12)Ist das so korrekt?
Vielen Dank im vorraus! Inka
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Mitleser
Beitrag 10.04.2013, 08:52
Beitrag #2


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Die angegebene Gerichtsentscheidung kannst Du ua hier nachlesen.

In der Entscheidung geht es um ein Fahrtenbuch. Der Verstoß selbst wird nicht genannt, er muss jedoch gravierender als ein einmaliges Falschparken sein. Insofern kann man an die Auflagen für die Behörde mMn weniger streng gestalten.
Ferner geht es beim Fahrtenbuch darum, ob der Halter an dem Versuch der Aufklärung mitgewirkt hat - dadurch kann man das Fahrtenbuch nämlich umgehen. Für die Kostentragungspflicht kommt es jedoch nicht auf die (unterlassene) Mitwirkung des Halters, sondern lediglich auf die Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung an.
Zwar darf die Behörde nicht gänzlich die Hände in den Schoß legen und auf die Verjährung des Vergehens warten und dann den Kostenbescheid erlassen. Aber wenn man im Einzelfall nachfragt, wird man vermutlich belegt bekommen, dass die Behörde eine Ermittlung unternommen hat, die jedoch den Halter (angeblich) nicht erreicht hat.
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TAK
Beitrag 10.04.2013, 08:54
Beitrag #3


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Das Gerichtsurteil bezieht sich meines Wissens nach auf einen Fall wo es um eine Fahrtenbuchauflage ging und hat mit deinem Fall hier absolut nichts zu tun.

Vor allem hat das Urteil auch nichts mit Verjährung zu tun.

Zum fachlichen bzgl. deines Verstoßes kann sicher jmd. anderes treffender formulieren.

Das Verhalten der Behörde ist auf jeden Fall rechtens. Dass du angeblich keine Post vorher erhalten hast hat damit wenig zu tun. Da könntest du aber mal die Behörde anrufen und nachfragen was Dir denn geschickt wurde und worum es geht...


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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Pia2012
Beitrag 10.04.2013, 09:00
Beitrag #4


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@Inka: Willkommen im Verkehrsportal.

Haste vielleicht an dem Tag Dein Auto "Schatzi" gegeben und der hat ne Scheibenknolle weggeschmissen? wavey.gif

Laienfrage: Woraus besteht eigentlich der Vorwurf konkret? Falschparken?


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Man könnte jetzt meckern.. Geländewagen.. muss man aber nicht, das "rote Baby" fährt mit Autogas:-)
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haschee
Beitrag 10.04.2013, 09:06
Beitrag #5


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Seh ich auch so, kannst du dich an einen Halt-oder Parkverstoß im Dezember erinnern?


Zitat
§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_25a.php


Und da ist nichts mit Verjährung - das ganze kann sogar erst anlaufen nach der Verjährung des eigentlichen Verstoßes.


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Kai R.
Beitrag 10.04.2013, 09:09
Beitrag #6


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die Forderung nach den Verwaltungskosten muss man als zivilrechtliche Forderung einstufen - das hätte dann ein Verjährungsfrist von drei Jahren.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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inkameier2
Beitrag 10.04.2013, 09:11
Beitrag #7


Neuling


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Also, Vorwurf lautet :am 12.12.2012 von 11:00-11:05 unzulässig geparkt im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) §12 Abs. 1,§49 StVO,§24 StVG,52Bkat.
Zeuge Frau.....

Meine Kollegin hat mir dies grade mal per e-mail geschickt wegen dem Urteil:

14-tägige Frist für Anhörungsbogen.

Versucht eine Verkehrsbehörde, den Fahrer eines Pkw ausfindig zu machen, der einen Verkehrsverstoß begangen hat, so muss sie den Anhörungsbogen dem Fahrzeughalter
spätestens innerhalb von zwei Wochen "nachweislich" zugestellt haben. Geschieht das nicht oder behauptet der Halter, den Brief nicht erhalten zu haben, so ist der Vorgang abzuschließen. Und das sanktionslos, wie die Richter am Verwaltungsgericht Potsdam entschieden haben (VwG Potsdam, 10 L 52/12, AR-net).

http://www.volkswagen-nutzfahrzeuge.de/de/...t_7_8_2012.html
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Andreas
Beitrag 10.04.2013, 09:16
Beitrag #8


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Zitat (inkameier2 @ 10.04.2013, 10:11) *
Meine Kollegin hat mir dies grade mal per e-mail geschickt wegen dem Urteil:


In dem Urteil geht es um eine Fahrtenbuchauflage, mit deinem Fall hat das nichts zu tun.


--------------------
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Mitleser
Beitrag 10.04.2013, 09:20
Beitrag #9


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@inkameier2:

Denn Volltext zur Entscheidung habe ich Dir oben verlinkt. Pressemeldungen und Zusammenfassungen geben den Sachverhalt immer verkürzt wieder und können daher sehr leicht falsch ausgelegt werden.

Zitat (inkameier2 @ 10.04.2013, 10:11) *
Und das sanktionslos, wie die Richter am Verwaltungsgericht Potsdam entschieden haben (VwG Potsdam, 10 L 52/12, AR-net).

http://www.volkswagen-nutzfahrzeuge.de/de/...t_7_8_2012.html
Daneben ist der Kostenbescheid auch keine Sanktion. whistling.gif
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haschee
Beitrag 10.04.2013, 09:23
Beitrag #10


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Zitat (Kai R. @ 10.04.2013, 10:09) *
die Forderung nach den Verwaltungskosten muss man als zivilrechtliche Forderung einstufen - das hätte dann ein Verjährungsfrist von drei Jahren.

Natürlich, mir gings nur darum, daß man mit der Verjährung des Verstoßes eben gerade nichts anfangen kann - das ist die Voraussetzung.
"ist doch verjährt!?" - "ja klar, deswegen ja der Kostenbescheid."


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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mir
Beitrag 10.04.2013, 09:35
Beitrag #11


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Nur mal für die eiligen Leser eine Zusammenfassung: Behörde schreibt Halter nicht an, bekommt den Fahrer nicht heraus (wobei der Halter typischerweise eine Hilfe sein könnte), und hinterher soll der Halter die Kostenpauschale von 18,50 € tragen, trotz offensichtlicher Unfähigkeit der Behörde. Und das ist auch herrschende Rechtsprechung.

Ist das so richtig?

blink.gif


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Mitleser
Beitrag 10.04.2013, 09:37
Beitrag #12


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no.gif
Aber so: "Behörde schreibt Halter nicht an, Halter erhält aber keine Post oder reagiert nicht, Behörde bekommt den Fahrer nicht heraus ..."
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inkameier2
Beitrag 10.04.2013, 09:39
Beitrag #13


Neuling


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Also Quintessenz von dem ganzen.Ich bin gezwungen diese Kosten zu tragen, egal ob ich diesen Verstoss begangen habe oder nicht.Das bedeutet ja eigentlich kann die Behörde jede Ordnungswidrigkeit aussitzen und gleich Kostenbescheide verschicken.Überspitzt gesagt:einfach ein Kennzeichen nehmen,nach 3Monaten Kostenbescheid rausschicken und kassieren.Na toll.
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Andreas
Beitrag 10.04.2013, 09:45
Beitrag #14


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Zitat (inkameier2 @ 10.04.2013, 10:39) *
Also Quintessenz von dem ganzen.Ich bin gezwungen diese Kosten zu tragen, egal ob ich diesen Verstoss begangen habe oder nicht.


So ist es


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Mitleser
Beitrag 10.04.2013, 09:47
Beitrag #15


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Zitat (inkameier2 @ 10.04.2013, 10:39) *
Das bedeutet ja eigentlich kann die Behörde jede Ordnungswidrigkeit aussitzen und gleich Kostenbescheide verschicken.Überspitzt gesagt:einfach ein Kennzeichen nehmen,nach 3Monaten Kostenbescheid rausschicken und kassieren.

Nö. Denn auf Nachfrage muss die Behörde schon darlegen können, wieso sie keinen Fahrer ermitteln konnte bzw. was sie zur Ermittlung unternommen hat. In Zeiten der EDV kann man da auch nicht nachträglich was fälschen. (Nebenbei: warum sollte der Sachbearbeiter es aussitzen und ggf. nachträglich fälschen - es bringt ihm keine Vorteile aber im Fall des Falles kostet es mindestens seinen Job.)
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inkameier2
Beitrag 10.04.2013, 09:48
Beitrag #16


Neuling


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Nochmal zu dem Beitrag von "mir".Genauso wie du es beschreibst war es. Ich hatte weder ein Knöllchen ,noch ein Anschreiben der zuständigen Behörde bis zum erhalt des Kostenbescheid.Deswegen auch die Anfrage meinerseits.Und um es ganz klar zu sagen, wenn ich eine Sache verzapfe und ein Bußgeld bekomme wird das auch bezahlt. Es geht mir hier nicht um diese 18,50 Euro sondern um das Prinzip.Wenn ich mich als Verkehrsteilnehmer nach den Spielregel des Gesetzes verhalten soll erwarte ich selbiges von den zuständigen Behörden ebenfalls.
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mir
Beitrag 10.04.2013, 09:50
Beitrag #17


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Dann frag doch mal nach, ob sie Dich überhaupt angeschrieben haben.



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Freisinn
Beitrag 10.04.2013, 10:00
Beitrag #18


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Zitat (inkameier2 @ 10.04.2013, 10:48) *
Wenn ich mich als Verkehrsteilnehmer nach den Spielregel des Gesetzes verhalten soll erwarte ich selbiges von den zuständigen Behörden ebenfalls.

Wo siehst Du ein Verhalten der Behörde außerhalb den "Spielregeln des Gesetzes"?
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TAK
Beitrag 10.04.2013, 10:04
Beitrag #19


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@freisinn - das ganze ist doch klar... Die Behörde muss den Sachbearbeiter losschicken, damit er persönlich die Anhörung/Verwarnung beim Halter vorbeibringt, sich fünfmal dafür entschuldigt und dann mit Hofknicks wieder den Abgang macht um dann am PC im Büro das Verfahren aus Kulanz einstellt ;-)

Das beste ist einfach sämtliche Behördenpost zukünftig per PZU o.ä. zu verschicken und die Kosten dann dem jeweiligen Verursacher aufzuerlegen... aber dann is das Geschrei auch wieder riesig...

Edit: ums noch deutlich zu machen, ich gehe fest davon aus, dass bei der Kontrolle ein Zettel an den Scheibenwischer gemacht wurde und/oder von der Behörde ein Schriftstück verschickt wurde...


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Pia2012
Beitrag 10.04.2013, 10:25
Beitrag #20


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@Inka: Na dann mal Butter bei die Fische, haste an dem Tag falsch geparkt oder net? Hatte Schatzi an dem Tag das Auto? Du bist noch jung, das kann man sicher nacherinnern. rolleyes.gif

Bitte sei mir nicht böse, aber WARUM hast Du nicht schon mal den Sachbearbeiter angerufen und nachgefragt oder bist hingegangen?

Um WELCHES Prinzip geht es Dir jetzt genau? think.gif wavey.gif

In Behörden wird Postausgang und Posteingang sehr straff dokumentiert. Als zugestellt gilt also, wenn der Brief an dich angeschickt wurde und er nicht zurückkommt. Denn das tut er, sollte der Brief NICHT zustellbar sein. Und ein Absender ist da auch IMMER drauf auf Behördenbriefen.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, WIE ein Brief technisch verloren gehen soll. Die werden Dir also ganz genau sagen, OB und wenn ja, WANN man dir geschrieben hat. Die Zeugin ist sicher die Politesse, die dich aufgeschrieben hat.
Und dann hattest Du auch mit großer Sicherheit eine Knolle an der Scheibe...es sei denn, das Auto war eingeschneit.. (Ich habe mal letztens gelesen, dass man sein Auto möglichst NICHT freischippen sollte, um Knollen zu vermeiden...Politessen würden wohl ab und zu dann drauf verzichten, um nicht einem Vorwurf ausgesetzt zu sein, man hätte die Scheibe zerkratzt..)

Aus dem Bescheid geht doch hervor, wann und wo Du falsch geparkt hast, haste ja was "verbockt". (Oder halt doch Schatzi beim Bierholen..)




Ehe Du auf Gott, die Welt, die Post und Behörden meckerst, frag doch mal in Deinem Umfeld nach, FALLS Du das Auto verliehen hattest an dem Tag.


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mir
Beitrag 10.04.2013, 10:45
Beitrag #21


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Zitat (TAK @ 10.04.2013, 11:04) *
@freisinn - das ganze ist doch klar... Die Behörde muss den Sachbearbeiter losschicken, damit er persönlich die Anhörung/Verwarnung beim Halter vorbeibringt, sich fünfmal dafür entschuldigt und dann mit Hofknicks wieder den Abgang macht um dann am PC im Büro das Verfahren aus Kulanz einstellt ;-)


Jetzt fühlt Euch doch nicht getroffen, obwohl gar nicht auf Euch gezielt wurde.

Versetzt Euch doch mal in die Perspektive des TE:

Wenn der Brief nunmal tatsächlich nicht ankam und/oder das Knöllchen unterm Scheibenwischer den Halter nicht erreicht hat, dann sieht das aus der Perspektive des Halters erst mal ziemlich blöd aus. Der weiß nicht, was ihm geschieht, und ist verärgert, weil er für etwas zahlen soll, und er nicht mal weiß, aus welchem Anlaß.



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ulmi
Beitrag 10.04.2013, 10:53
Beitrag #22


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wie wäre es in so einem Fall wenn im Kennzeichen ein Zahlendreher drin ist?

think.gif

Auto parkt falsch, wird vom Ordnungsamt beknollt, und Knöllchen mit Zahlendreher an den Scheibenwischer gesteckt. Der Falschparker bemerkt den Irrtum, weiß dass auf ihn nichts mehr zukommen wird und hält die Füße still.

Der Halter des falsch notierten Kennzeichens wird angeschrieben, aber der Brief geht verloren. Da nun der Fahrer nicht fristgerecht ermittelt werden kann bekommt der Halter des vermeindlichen Falschparkers einen Kostenbescheid.

Könnte man wenigstens gegen diesen noch vorgehen, wenn z.B. das falsche Kennzeichen nicht mit dem Fabrikat des Autos übereinstimmt?
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inkameier2
Beitrag 10.04.2013, 11:42
Beitrag #23


Neuling


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Ich bin ja erstaunt wie bösartig hier von einigen reagiert wird.Ich dachte eigentlich das man sich hier in diesem Forum sachlich informieren und austauschen kann wenn man Probleme oder Fragen hat.Nochmal zu meinem Vorgang zu Klarstellung !So, ich keinen Zettel an der Scheibe (warum auch immer) und ich habe auch kein Bußgeldschreiben des Ordnungsamtes bekommen(warum auch immer) und einen Anruf bei der zuständigen Mitarbeiterin habe ich ebenfalls hinter mir.Diesen kann man kurz auf folgenden Nenner bringen : Ich bin schuldig und es ist egal ob ich Zettel oder Brief erhalten habe . Das Amt macht keine Fehler und meine Nachfrage allein sei schon eine Unterstellung gegenüber Ihr und Ihren Mitarbeitern.Für die Behörde sei der Vorgang sachlich abgeschlossen und wenn mir das nicht passt hätte ich ja die Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen.Hätte ich den Kostenbescheid richtig gelesen ,würde ich dies wissen und mein Anruf wäre somit unnötig. Angefragt hatte ich höflich !!!!( ich betone das extra ,weil sonst garantiert wieder ein Kommentar mir etwas anderes unterstellt)ob ich eventuell ein Schriftstück mit einem Bild auf dem mein Parkverstoß zu sehen ist erhalten könnte,da ich weder wissentlich falsch geparkt habe ,noch bis zum Zeitpunkt des Kostenbescheides eine Nachricht erhalten hätte.Mein zuständiges Ordnungsamt zu Hause hat mir diese Vorgehen empfohlen nachdem ich dort meine Anliegen geschildert hatte. Die Mitarbeiterin erklärte mir das bei jedem festgestellten Verstoß ein Bildbeweis angefertigt würde um sich abzusichern.Wie gesagt, wenn ich diese Ordnungswidrigkeit begangen habe ist das Bezahlen des Bußgeldes überhaupt kein Diskussionsthema.Im übrigen, wenn die Behörde den angeblich verschickten Bußgeldbescheid ganauso verschickt hätte wie den Kostenbescheid (förmlich durch den Postzusteller)wäre ihr sicher kein Mehraufwand entstanden und die Sache wäre längst vom Tisch.(Egal ob schuldig oder nicht)
Danke für eure Anteilnahme !
Liebe Grüße an alle Inka
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amfa
Beitrag 10.04.2013, 11:58
Beitrag #24


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Zitat (inkameier2 @ 10.04.2013, 11:42) *
Im übrigen, wenn die Behörde den angeblich verschickten Bußgeldbescheid ganauso verschickt hätte wie den Kostenbescheid (förmlich durch den Postzusteller)wäre ihr sicher kein Mehraufwand entstanden und die Sache wäre längst vom Tisch.(Egal ob schuldig oder nicht)


Naja dann beschweren sich nur wieder alle, wie TAK schon geschrieben hat, dass sie noch 3,50€ Postgebühren zahlen müssen.
Vorallem wenn es um 10€ knöllchen geht, da wären das immer 35% oben drauf.

Bußgeldbescheide werden im übrigen genauso verschickt.
Nur Anhörungen und Verwarnungen werden als normale Post verschickt. (Was ja auch sinnvoll ist, da es sich ja um ein vereinfachtes Verfahren geht.)

Oder soll der Staat das Port übernehmen wenn du oder jemand anders was falsch gemacht hat?

Natürlich ist das blöd gelaufen, dass du niemals was bekommen hast, im regelfall ist die Post aber meiner Erfahrung nach relativ zuverlässig was die Briefzustellung angeht.


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Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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inkameier2
Beitrag 10.04.2013, 12:21
Beitrag #25


Neuling


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Wie sagt man so schön ,wo fängt es an und wo hört es auf.Ich bin der Meinung , wenn ein eindeutiger mit Bild dokumentierter Verstoß vorliegt sollte die formale Zustellung immer gewählt werden. Hat man versehentlich (aus welchem Grund auch immer) falsch geparkt -Pech gehabt.Vorsätzliche Falschparker haben durch die zusätzlichen Kosten vielleicht eher einen Anreiz zu Gesetzestreue.Die notorischen Sünder werden ja eh ihre Rechtschutzversicherung bemühen um aus dieser Nummer rauszukommen.In meinem Fall muss ich sagen,ich bin anscheinend halt das berühmte eine Mal von 100 wo es nicht so gelaufen ist wie es sollte.Ich werd das Geld überweisen und dies als Lehrgeld betrachten.Beim nächsten Besuch in fremden Gefilden werd ich wohl mehr Zeit zur Analyse der Gegebenheiten einplanen müssen,damit mir sowas nicht nochmal passiert.
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TAK
Beitrag 10.04.2013, 12:27
Beitrag #26


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weisst du denn mittlerweile welcher ursprüngliche Verstoß dir angelastet wurde und wann dieser war? Und hast du bzw. dein Auto zu dem Zeitpunkt dort überhaupt gestanden? Und wann man dir die Verwarnung zugeschickt hat?

Ggf. hast du mit den 18,50€ ja sogar etwas gespart als wenn du die Verwarnung bezahlt hättest...


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Andreas
Beitrag 10.04.2013, 12:27
Beitrag #27


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@inkameier2

Hin und wieder Absätze würden das Lesen deiner Beiträge ungemein erleichtern. wavey.gif


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HaWeThie
Beitrag 10.04.2013, 12:38
Beitrag #28


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Zitat (Kai R. @ 10.04.2013, 10:09) *
die Forderung nach den Verwaltungskosten muss man als zivilrechtliche Forderung einstufen - das hätte dann ein Verjährungsfrist von drei Jahren.

Hallo Kai,
sei mir nicht Böse, aber: das ist UNSINN
Die Verwaltungskosten sind öffentl.rechtl. Forderungen (und im übrigen sofort vollstreckbar - ohne Gerichtsbeschluss etc.)


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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amfa
Beitrag 10.04.2013, 12:40
Beitrag #29


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Das Problem bleibt trotzdem: wer bezahlt das?
Wenn ich falsch geparkt hab bin ich froh wenn ich relativ unkompliziert ein Verwarngeldangebot bekomme und dann 10€ überweise und gut ist.

Allerdings muss die Behörde ja erst mal rausfinden wer überhaupt gefahren ist.
Und soll sie jetzt dem Halter per Einschreiben direkt 3,50€ Postgebühren mitgeben nur weil sie ihn fragen möchte wer gefahren ist?

Und wenn er es nicht war und er den Fahrer nennt (bzw denjenigen dem er sein Auto überlassen hat) diesem auch per Einschreiben eine Verwarnung schicken?
Und wenn derjenige dann noch sagt das seine Frau/ihr Mann gefahren ist dem auch nochmal per Einschreiben und 3,50€ Gebühren verwarnen?

Dann hätten wir schon 7,50€ nur für die Zustellung einer 10€ Verwarnung.
Der einzige der davon wirklich ein Vorteil hat ist das Postunternehmen biggrin.gif



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Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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inkameier2
Beitrag 10.04.2013, 12:40
Beitrag #30


Neuling


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Werd mich bemühen das Lesen zu erleichtern.
Also TAK zu deinen Fragen :
1.Verstoss war laut Amt am 12.12.2012
2. Fahrerin war ich
3. Soll unzulässig im eingeschränkten Halteverbot Zeichen 286 von 11:00 Uhr bis 11:05 Uhr gestanden haben
4. Verwarnung habe ich nicht erhalten ,nur Kostenbescheid am 08.04.2013
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Der_Veranstalter
Beitrag 10.04.2013, 12:49
Beitrag #31


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Kann es denn sein, dass du da gestanden bist? Siri. Kalender. 12. Dezember 2012.

Ein Mittwoch in der Vorweihnachtszeit. Vormittags. Da weiß man doch im Regelfall, ob man da in der Arbeit / Schule / Sonstwas war und es damit eigentlich unmöglich ist, dass das Auto an diesem Platz und zu dieser Zeit war.


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jordon
Beitrag 10.04.2013, 12:50
Beitrag #32


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@ inkameier2
Wir können verstrehen, das du aufgebracht bist, es ist aber ein ganz normaler Vorgang, sollte das Verwarngeld am Scheibenwischer hinterlegt wurden sein, dann es heruntergefallen sei, ein anderer hat es weggefprden usw.
Sollte das Verwarngeld zusätzlich auf dem Postweg gekommen sein, so kann es in der Post verlorenen gegangen sein.
Um einen Kostenbescheid wie du Ihn bekommen hast zu erlassen, genügt bereits die Absendung des Verwarngeldangebotes mit der Anhörung, es muß dir nicht zugegangen sein.
Einen Kostenbescheif ginr es in Deutschlanf aber nur bei verstößen in ruhenden Verkehr.
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TAK
Beitrag 10.04.2013, 12:52
Beitrag #33


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hmm, dann könnte die Verwarnung ja gerade im Bereich Weihnachten versandt worden sein...

Wenn ich das richtig im Kopf habe, wären für den Verstoß 15€ fällig gewesen... - also demzufolge bist du finanziell betrachtet zumindest im gleichen Bereich ;-)


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Fridolin
Beitrag 10.04.2013, 13:48
Beitrag #34


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Zitat (inkameier2 @ 10.04.2013, 11:42) *
Ich bin ja erstaunt wie bösartig hier von einigen reagiert wird.
Ist halt ähnlich hier, wie in einer Stammtischrunde. laugh2.gif
Aber es sind nicht alle so, das muss man schlucken. wavey.gif

Zitat (inkameier2 @ 10.04.2013, 11:42) *
Ich dachte eigentlich das man sich hier in diesem Forum sachlich informieren und austauschen kann wenn man Probleme oder Fragen hat.

Das kann man hier ohne Zweifel. yes.gif
Wäre das nicht so, wäre z.B. ich (als Nur-Autofahrer) nicht schon fast zehn Jahre Mitglied. rolleyes.gif

Gruß
Fridolin

PS: auch wenn in deinem aktuellen Fall nicht (in deinem Sinne) geholfen werden konnte,
bleib dabei und informiere dich regelmäßig.
Du lernst dann relativ schnell die Spreu vom Weizen zu trennen. whistling.gif


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frei übersetzt aus dem Schwäbischen:
s gibt sottiche un sottiche, aba meh sottiche wie sottiche
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Pia2012
Beitrag 10.04.2013, 13:54
Beitrag #35


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@Ulmi, kann durchaus möglich sein.. deshalb würde ich mir den Fotobeweis zeigen lassen und man darf auch erfragen, wann der Anhörungsbogen rausgeschickt wurde. Vielleicht ists wirklich ne Verwechslung...

@Inka: der 12.12. war ein Mittwoch. Aber nur 5 min? Klingt wie: Kontoauszüge holen oder so... kannst Du es erinnern, ob Du an dem Tag am Geldautomaten warst oder so? Oder bist Du Dir unsicher, ob DU der FAlschparker warst?

Wenn DU höflich und sachlich geblieben bist und die Sachbearbeiterin am Telefon das nicht war, dann lass Dir den Namen geben (Mach ich bei Behörden grundsätzlich mit der abschließenden Frage: Wie war bitte Ihr Name.), dann musst Du Dir das nicht bieten lassen. Und darauf darst Du sie IM Gespräch bereits hinweisen, den es ist Dein gutes Recht, nachzufragen, grad, wenns so unklar war: Würden Sie bitte sachlich bleiben?

Notfalls im Gespräch nach den Kontaktdaten des Dezernatsleiters fragen.
Heute gibts auch schon öfter die Möglichkeit, dass man Service bewerten darf.

Von DIR wird erwartet, dass Du Deinen Job gut machst, und das darfst Du auch von Anderen erwarten. wavey.gif

Es meint Keiner böse hier..


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Kai R.
Beitrag 10.04.2013, 14:04
Beitrag #36


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Zitat (HaWeThie @ 10.04.2013, 13:38) *
Die Verwaltungskosten sind öffentl.rechtl. Forderungen (und im übrigen sofort vollstreckbar - ohne Gerichtsbeschluss etc.)

für die doch aber auch die Verjährungsfrist gemäß BGB gilt? http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html


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Grüße

Kai

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Andreas
Beitrag 10.04.2013, 14:19
Beitrag #37


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Ja, es gelten die gleichen Fristen.


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Fridolin
Beitrag 10.04.2013, 15:20
Beitrag #38


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Zitat (Pia2012 @ 10.04.2013, 13:54) *
Mach ich bei Behörden grundsätzlich mit der abschließenden Frage: Wie war bitte Ihr Name


Wieso war, was läßt dich vermuten das die Sachbearbeiterin während des Telefonats den Namen geändert hat? wavey.gif laugh2.gif think.gif

Guß
Fridolin whistling.gif


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ulmi
Beitrag 10.04.2013, 15:27
Beitrag #39


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...oder verstorben whistling.gif
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Cabronito
Beitrag 11.04.2013, 00:13
Beitrag #40


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@inkameier2
Ich hatte auch mal ziemlich blink.gif geschaut, als einfach so ein Bußgeldbescheid im Briefkasten lag.
Kurzversion (ausführlich hier): Auf freundliches Anfragen im Büro unserer Verkehrsüberwachung warum denn nicht, wie sonst immer üblich, zuerst ein Anhörungsbogen an mich verschickt wurde, wurde mir entgegnet, dass ganz bestimmt einer verschickt wurde. Nach gutem Zureden sah sich der nette Herr dann doch im Stande mal die Akte rauszusuchen. Und siehe da: dort war der Anhörungsbogen samt Umschlag mit einem Vermerk der Post "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" blink.gif Davor und danach kam noch kein einziger Brief nicht bei dieser Anschrift an (Postbote hat sogar nen Schlüssel für's Haus).

Hätte mir jetzt noch einer das Knöllchen unter dem Scheibenwischer geklaut gehabt... hätte ich den gleichen Fall wie du in grün gehabt.
Du siehst also: Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Murphy lässt grüßen.

Bei dir wurde immerhin korrekt ein Bescheid über Verfahrenskosten verschickt (18,50 €), da der/die das Fahrzeug Führende vor Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden konnte. Mir haben Sie unerlaubterweise einen Bußgeldbescheid (Knöllchen von 30,- € plus "Porto und Verpackung" 23,50 €: 53,50 €) untergejubelt.
Bei mir war allerdings das Knöllchen schon unberechtigt. Habe gegen den BGB Einspruch eingelegt und das Ganze ist gut für mich ausgegangen.

In einem Fall wie deinem würde ich wohl einfach die 18,50 € zahlen, statt mich vor Gericht bei ungewissem Ausgang zu streiten, ob die Behörde überhaupt korrekt versucht hat einen Fahrer zu ermitteln...

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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Pia2012
Beitrag 11.04.2013, 06:09
Beitrag #41


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@Fridolin und Ulmi: crybaby.gif crybaby.gif crybaby.gif crybaby.gif Wo Ihr recht habt, habt Ihr Recht. Kann es sein, dass Ihr nur ab und zu natürlich mal krümelkackerig seid? plasma.gif giveup.gif Aber ich liebe Euch dafür, dass Ihr so präzise seid. thumbup.gif

Aber mit der Post, das ist auch ein Thema für sich und kaum ergründbar. Da gehen jahrelang artig die Briefe an Kunden raus, kommen an. plötzlich kommen die zurück, mit dem Vermerk. Empfänger unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln.
Wir haben da mal recherchiert. Ergebnis: betraf entweder Empfänger, die in Ortsteilen wohnten oder/und vor Feiertagen war zusätzliches Personal unterwegs, die nicht ortskundig waren..und dann landet die Post erst mal wieder beim "Losschicker".

Gab aber auch Fälle vor allem bei den Säumigen, die hatten einfach ihren Briefkasten abgeschraubt...Ich weiß gar nicht, obs ne Briefkastenpflicht gibt. sorry für off topic. Aber ich verwette mein heutiges leckeres Schoki-Krussonk dafür, dass die Post an Inka auch fein säuberlich abgeheftet ist, so, wie es cabronito aus seiner Erfahrung schilderte.. wavey.gif


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TAK
Beitrag 11.04.2013, 07:54
Beitrag #42


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@pia danke für das Frühstück laugh2.gif
So sicher wäre ich mir gar nicht, dass das ganze so fein säuberlich abgeheftet wurde... denn die Post kann ja nicht nur auf dem Hinweg verloren gehen, sondern auch mal auf dem Rückweg...
Weiters kam es zu meiner damaligen Zeit auch öfters mal vor, dass so ein Brief einen erstmal 5 Wochen später wieder zurück erreicht....

Trotzdem das Verhalten der Sachbearbeiterin für mich nicht akzeptabel und unverständlich... man könnte in so einem Falle einfach höflich agieren und den Sacherhalt genau erklären, da erreicht man beim Gegenüber auch das meiste Verständnis...


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Der_Veranstalter
Beitrag 11.04.2013, 09:21
Beitrag #43


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Hat die TE nun zugegeben, dass sie da geparkt hat? Oder "in der Nähe" war?

Dass sie die Fahrerin zu dieser Zeit war, hat sie irgendwo geschrieben. Das kam aber eher davon, dass kein anderer das Auto fährt, oder?


Grundsätzlich möchte ich nochmals deutlich hervorheben, dass es sehr wohl sein kann, dass sich das Amt bei sowas irren kann. Ich habe selbst schon drei Mal Briefe mit je einem Verwarngeldangebot erhalten. Zweimal hat ein Namensvetter, der im gleichen Ort wohnt, in München falsch geparkt. Einmal hat sich der Aufschreiber im Kennzeichen vertan, da stand aber auch drin, dass es sich um einen Mercedes handeln sollte, und ich fahre ja einen VW-Bus.

Es muss also nicht grundsätzlich sicher sein, dass die TE den Verstoß auch begangen hat. Insoweit wäre es schon ärgerlich, wenn man dann trotzdem - weil das Amt keinen Bock hat - 18,50 Euro abdrücken müsste.


Grüße



P.S. Pia: Das schreibt man "Crosseng".


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Pia2012
Beitrag 11.04.2013, 10:37
Beitrag #44


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Zitat (Der_Veranstalter @ 11.04.2013, 10:21) *
P.S. Pia: Das schreibt man "Crosseng".


laugh2.gif ..you made my day. wavey.gif


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superdiesel
Beitrag 11.04.2013, 11:29
Beitrag #45


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Zitat (Pia2012 @ 11.04.2013, 07:09) *
Ich weiß gar nicht, obs ne Briefkastenpflicht gibt.
Nein, gibts nicht.


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und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

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Tortenjan
Beitrag 11.04.2013, 12:19
Beitrag #46


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Beim Umgang mit der Behörde sollte man/frau/es aber auch im Hinterkopf behalten, das "der Brief ist gar nicht angekommen" DIE Standardausrede ist. Sieht man/frau/es ja auch bei uns im Forum wink.gif Natürlich wissen auch der/die/das Behördenmitarbeitend, dass der/die/das Brieftragend größtenteils zuverlässig arbeitet. Insofern kein Wunder, dass der/die/das zenhte Anrufend mit dieser Aussage nicht mehr ernst genommen wird. Blöd nur, wenn der/die/das denn tatsächlich der/die/das Einzig im Quartal ist, bei dem/der/welches nun tatsächlich die Sendung verloren gegangen ist.



Ich hasse die neue StVO, aber das liegt nicht daran, das sie weiblich ist wallbash.gif


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Juraculix
Beitrag 11.04.2013, 13:30
Beitrag #47


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Das folgende Schreiben an die zuständige Behörde hat in der Vergangenheit regelmässig zur Rücknahme des Bescheides geführt:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben bezeichneten Bescheid legen wir hiermit Widerspruch ein. Sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird beantragen wir die gerichtliche Entscheidung gem. § 25a Abs.3 StVG.

Mit Ihrem o.a. Kostenbescheid vom 00.00.0000 der uns am 00.00.0000 zugegangen ist erfahren wir erstmalig von dem mutmaßlichen Parkverstoss der am 00.00.0000 begangen worden sein soll.

Der Kostenbescheid ist rechtswidrig. Nach dem tatsächlichen Sachverhalt haben Sie uns vor Ihrer Entscheidung nicht gemäß § 25a Abs.2 StVG gehört.
Selbst wenn Sie eine Vernehmung gem. § 55 OWiG angeordnet haben und man diese als Anhörung i.S. des § 25a StVG umdeuten würde, bleibt der Kostenbescheid rechtswidrig. Im Gegensatz zur Vernehmung gem. § 55 OwiG, deren Anordnung ausreicht um die Verjährung gegen den Betroffenen zu unterbrechen muß eine Anhörung nach § 25a StVG tatsächlich stattfinden.

Eine Geldbuße kann nach deutschem Recht nur gegen einen tatsächlichen und schuldhaft handelnden Täter verhängt werden. Die dafür erforderliche Ermittlungsaufwand an Personal - und Sachkosten kann hoch sein. Ein zu hoher Aufwand liegt insbesondere bei Park - und Halteverstöße vor, denn für diese Verstöße sind die Geldbußen niedrig. Daher hat der Gesetzgeber § 25a StVG geschaffen. Nach dieser Vorschrift hat die Bußgeldbehörde den Halter eines Fahrzeuges zu benachrichtigten, dass mit seinem Kraftfahrzeug ein Park - oder Haltverstoß begangen worden ist. Er wird vor die Alternative gestellt, den tatsächlichen Fahrer zu benennen oder es nicht zu tun. Kann er oder will er den Täter nicht nennen, so hat er die Ermittlungskosten zu tragen.
Nach ständiger Rechtsprechung muss dem Halter binnen zwei (u.U. drei) Wochen bekannt gegeben werden, welcher Verstoß nach Ort und Zeit von Unbekannt begangen worden ist. Erfolgt eine solche rechtzeitige Bekannt-machung nicht, so ist die Aufbürdung der Ermittlungskosten auf den Halter rechtswidrig. (Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Janker, StVR, 21. Auflage 2010, § 25a StVG Rn. 3c)

Wir schlagen Ihnen daher vor den Bescheid aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen



Viel Glück
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Mitleser
Beitrag 11.04.2013, 13:43
Beitrag #48


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Gut getrommelt aber auch geschickt getrommelt:

"muß eine Anhörung nach § 25a StVG tatsächlich stattfinden" - Sagt wer? Beim später verwiesenen Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Janker liest sich das anders.
"so ist die Aufbürdung der Ermittlungskosten auf den Halter rechtswidrig" - Sagt wer? Bei der direkt danach genannten RdNr. des Kommenatrs steht das jedenfalls nicht.
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Pia2012
Beitrag 11.04.2013, 14:08
Beitrag #49


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Zitat
Das folgende Schreiben an die zuständige Behörde hat in der Vergangenheit regelmässig zur Rücknahme des Bescheides geführt:


Willkommen, Juraculix. wavey.gif

Abgesehen davon, dass das Schreiben rein orthografisch fehlerhaft ist, was nicht immer einen serösen Eindruck macht..) gestatte bitte die Frage, von WIEVIEL erfolgreichen Fällen wir hier reden?

Wer ist in dem Fall "WIR"? Falls Du ein echter Jurist bist, wundert es mich sehr, dass Du hier in einem öffentlichen Forum juristische Tpss gibst... Das ist glaub ich nicht erwünscht und gewollt.... think.gif

Oder bist du die freundliche Kollegin von Inka mit dem Urteil? wavey.gif

Noch mal kurz zu "Post verloren gehen". Die Briefe werden nicht mehr Brieftauben an die Mauken gebunden, sondern in Behältern transportiert, die in Autos oder Stoffbehälter des Zustellers gepackt werden. DHL ist ziemlich zuverlässig, die Briefpost geht innerhalb Deutschlands nur 1 Tag.

Der Zusteller im Auto fährt auch nicht so, dass die Post so viel Fahrtwind bekommt, dass die Post aus dem Fenster flattert und zwischen Futterrrüben auf dem Feld landet.

(Probleme bei der Zustellung gibts auch deshalb, weil man Orte oder Ortsteile eingemeindet hat.) Ich weiß nicht, in welchen Abständen die Adressdatenbanken bei den Meldebehörden aktualisiert werden?)

Da ein Absender auf den Behördenbriefen ist, kommt der an die Behörde im Normalfall zurück mit dem entsprechendem Zustellvermerk...


Sind denn das echte "Ermittlungskosten"? Wie sind die definiert?
Danke für die Auskunft. wavey.gif



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Juraculix
Beitrag 11.04.2013, 20:13
Beitrag #50


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Zitat (Mitleser @ 11.04.2013, 14:43) *
"muß eine Anhörung nach § 25a StVG tatsächlich stattfinden" - Sagt wer? Beim später verwiesenen Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Janker liest sich das anders.


Ich zitiere es mal:
Zitat
Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Janker, StVR, 21. Auflage 2010, § 25a StVG Rn. 3c:
Unterbleibt diese Form der Benachrichtigung, muss der Halter anderweitig, insb. durch unverzügliche Übersendung eines Anhörungsbogens, dh nach BVerwG (VRS 56, 306 zu § 31 a StVZO) idR binnen 2 Wochen angehört werden (ebenso AGe Bergisch Gladbach aaO; Warendorf DAR 89, 392 m ausführlicher RSprÜb der Redaktion; Hentschel aaO; Berr DAR 91, 36; aA jetzt AG Minden DAR 90, 73), das unter Aufg seiner früheren Ansicht (DAR 88, 283) nur noch eine Anhörung „ohne vermeidbare Verzögerung“ ohne Fristsetzung verlangt; nach Göhler/Gürtler (vor § 109 a OWiG Rn 9; Rediger S 102) reichen uU auch 3 Wochen (s auch AG Homburg/Saar NStZ-RR 06, 283 = NZV 07, 159: „maximal drei Wochen“), was bei den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten (s zB § 36 StVG) aber zu lang u unzumutbar sein dürfte).


Zitat (Mitleser @ 11.04.2013, 14:43) *
"so ist die Aufbürdung der Ermittlungskosten auf den Halter rechtswidrig" - Sagt wer? Bei der direkt danach genannten RdNr. des Kommenatrs steht das jedenfalls nicht.


Unter anderen der Verfassungsgerichtshof Berlin (Beschluss vom 15.04.2011 - VerfGH 97/09)
Zitat
Daran (daß der betroffene Beteiligte nachweislich Gelegenheit erhielt, sich zur Sache zu äußern, diese aber schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ) fehlt es im hier gegebenen Zusammenhang, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bezweckende Anhörungsbogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, wird der hierfür erforderliche Nachweis indes nicht erbracht. Denn es besteht keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2095; NJW 1991, 2757 m.w.N.).


Zitat (Pia2012 @ 11.04.2013, 15:08) *
Abgesehen davon, dass das Schreiben rein orthografisch fehlerhaft ist, was nicht immer einen serösen Eindruck macht..

Rechtschreibung war nie meine stärkste Seite, für detailierte Hinweise wäre ich aber dankbar.

Zitat (Pia2012 @ 11.04.2013, 15:08) *
gestatte bitte die Frage, von WIEVIEL erfolgreichen Fällen wir hier reden?

Eine niedrige 2-stellige Anzahl. Ohne einen Fehlversuch smile.gif
Kann aber auch anders ausgehen, die gerichtliche Entscheidung erfolgt ja ohne Verhandlung und ist unanfechtbar. Wenn dem Amtsrichter das nicht gefällt macht er es einfach nach seinem Ermessen anders. Ich vermute, eine Verfassungsbeschwerde könnte eher eine Missbrauchsgebühr auslösen als daß Sie zur Entscheidung angenommen würde.
Aber man findet es nur heraus, wenn man es versucht - wie die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof zeigt.

Zitat (Pia2012 @ 11.04.2013, 15:08) *
Wer ist in dem Fall "WIR"?

Es geht um die Firmenfahrzeuge meines Unternehmens.

Zitat (Pia2012 @ 11.04.2013, 15:08) *
Falls Du ein echter Jurist bist,...

Nein, interessierter Laie.

Zitat (Pia2012 @ 11.04.2013, 15:08) *
Noch mal kurz zu "Post verloren gehen". Die Briefe werden nicht mehr Brieftauben an die Mauken gebunden, sondern in Behältern transportiert, die in Autos oder Stoffbehälter des Zustellers gepackt werden. DHL ist ziemlich zuverlässig, die Briefpost geht innerhalb Deutschlands nur 1 Tag.

Stimmt. Löst aber keine Rechtsfolgen aus.

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