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> Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch
Blankman2000
Beitrag 28.12.2012, 23:24
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem. Sind entsiegelte KFZ-Schilder eines KFZ, wenn diese an einem anderen KFZ angebracht sind Urkundenfälschung oder ist es Kennzeichenmissbrauch?

Danke für eure Antworten
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nachteule
Beitrag 29.12.2012, 00:07
Beitrag #2


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Hallo, Blankmann2000,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Eine Urkundenfälschung liegt nicht vor, da die Kennzeichen nicht gestempelt sind.

Persönlich würde ich hier einen Kennzeichenmissbrauch sehen, wobei sich, zumindest im Verkehrsportal, die Geister streiten, wer nun recht hat:

Schau mal in diesen Thread.

Jetzt mal neugierig gefragt: Welchen Hintergrund hat Deine Frage?

Viele Grüße,

Nachteule


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JTH
Beitrag 29.12.2012, 07:45
Beitrag #3


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Das nutzen von UNgesiegelten Kennzeichen ist ein Kennzeichenmißbrauch, da nur die Kombination von gesiegelten Kennzeichen und Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde darstellt und somit zur Urkundenfälschung führen würde.


--------------------
Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Blankman2000
Beitrag 29.12.2012, 14:07
Beitrag #4


Neuling


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Danke für eure Antworten. Ist echt der Hammer, dass auch mein eigener Anwalt das als Urkundenfälschung sieht. Ich habe darauf hin auch bei einem anderen Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht nachgefragt und der sieht es auch als Urkundenfälschung. ranting.gif
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ulm
Beitrag 29.12.2012, 14:10
Beitrag #5


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Warum ist es ein Hammer, wenn Dich Dein eigener Anwalt über die geltende Rechtslage aufklärt?
Genau dafür bezahlst Du ihn doch.
Und dann kann man gemeinsam schauen, warum Dein Fall ein Sonderfall ist, der anders bewertet werden sollte.

Nu mal Butter bei die Fische:
Was ist passiert?
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Blankman2000
Beitrag 29.12.2012, 14:21
Beitrag #6


Neuling


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Noch eine kurze Erklärung zum Fall. Ein anderes, gebrauchtes KFZ aus einem anderen Kreis (RE-xxxx) gekauft, das alte KFZ (UN-xxxx) abgemeldet, das neue KFZ angemeldet bzw. umgemeldet und auch die Kennzeichen übernommen. Die entsiegelten Kennzeichen (RE-xxxx) habe ich wieder mitgenommen, da der Verkäufer des Wagens sie ursprünglich wieder haben wollte. Das alte KFZ wollte ich verkaufen und der Käufer wollte die entsiegelten Kennzeichen übernehmen. Ich habe dann die entsiegelten Kennzeichen vor dem Verkauf montiert, doch der Käufer hat sich nicht mehr gemeldet, so dass der Wagen dann mit den nicht zum Fahrzeug gehörenden Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum stand und das Unheil seinen Lauf nahm. Muss das Siegel in einem bestimmten Maße abgekratzt sein (Wappen, Kreis und Zulassungsbehörde) oder reicht es, wenn eines dieser drei Elemente abgekratzt ist? Die Zulassungsbehörde hat die Kennzeichen ja als entsiegelt angesehen und die Polizei auch, nur die Staatsanwaltschaft sieht es wohl anders.
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ulm
Beitrag 29.12.2012, 14:28
Beitrag #7


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"Warum montiert man überhaupt entsiegelte Kennzeichen?" ist die Frage, die sich ein Staatsanwalt stellt.
Entsiegelte Kennzeichen gehören nunmal nicht an Fahrzeuge, schon gar nicht, wenn diese im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Das erweckt halt leider den Anschein, dass man durch die Tätigkeit "Anbringen der Kennzeichen" irgendetwas nicht erlaubtes "im Schilde führt".
Wenn man dem möglichen Käufer die alten Kennzeichen mitgeben willst, dann legt man diese normalerweise in den Kofferraum. Dort sind sie vor fremden Blicken geschützt und leicht entnehmbar, um sie neu zu siegeln.

Stell Dir vor, Dein Anwalt oder die netten Menschen hier im Forum seine der Staatsanwalt.
Überzeuge uns von Deinen guten Gründen, die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug zu befestigen.
Wenn Du uns überzeugen kannst, dann gelingt es dir auch beim Staatsanwalt.
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nachteule
Beitrag 29.12.2012, 14:29
Beitrag #8


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Hallo, Blankman2000,

Zitat (Blankman2000 @ 29.12.2012, 14:21) *
Ich habe dann die entsiegelten Kennzeichen vor dem Verkauf montiert,.....

wozu denn das? think.gif

So, wie Du es schilderst, bleibt es beim Kennzeichenmissbrauch, tateinheitlich mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Abstellen eines nicht zugelassenen KFZ im öffentlichen Verkehrsraum).

Viele Grüße,

Nachteule



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jfk
Beitrag 29.12.2012, 15:18
Beitrag #9


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think.gif Ist eines von beiden eine Vorsatztat? Oder beide?

Könnte es sein, dass der TE sich durch eine *unglückliche* Äußerung selber in diese Falle begeben hat?


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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nachteule
Beitrag 29.12.2012, 15:50
Beitrag #10


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Hallo, JFK,

die Verkehrsordnungswidrigkeit kann man vermutlich als fahrlässige Tat ansehen, denn nicht jeder weiß, dass er ein nicht angemeldetes Fahrzeug nicht einfach so an der Straße abstellen darf.

Wären die Kennzeichen auch schon vor dem Entstempeln an diesem Fahrzeug angebracht gewesen, wäre hier vermutlich ebenfalls eine fahrlässige Begehung zu sehen.

Da der TE die Kennzeichen jedoch von einem anderen Fahrzeug genommen hat, hat er ja offensichtlich irgendeine Absicht damit verfolgt, so dass ich hier schon eine Vorsatztat sehen würde.

Eine Fahrlässigkeit könnte man vielleicht damit begründen, wenn jemand angibt, er habe nicht gewusst, dass man ein abgemeldetes Fahrzeug nicht an der Straße abstellen darf und dass man die Kennzeichen nur angebracht hat, um solche Menschen zu täuschen, die Fahrzeuge ohne Kennzeichen gerne aufbrechen oder beschädigen.

Ob einem der Staatsanwalt diese Begründung abnimmt, ist eine andere Geschichte.

Viele Grüße,

Nachteule


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dohna
Beitrag 31.12.2012, 09:51
Beitrag #11


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Zitat (nachteule @ 29.12.2012, 14:29) *
Hallo, Blankman2000,

Zitat (Blankman2000 @ 29.12.2012, 14:21) *
Ich habe dann die entsiegelten Kennzeichen vor dem Verkauf montiert,.....

wozu denn das? think.gif

So, wie Du es schilderst, bleibt es beim Kennzeichenmissbrauch, tateinheitlich mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Abstellen eines nicht zugelassenen KFZ im öffentlichen Verkehrsraum).

Viele Grüße,

Nachteule






Und vermutlich auch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
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kabo55
Beitrag 31.12.2012, 10:01
Beitrag #12


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Zitat (Blankman2000 @ 29.12.2012, 15:21) *
Muss das Siegel in einem bestimmten Maße abgekratzt sein (Wappen, Kreis und Zulassungsbehörde) oder reicht es, wenn eines dieser drei Elemente abgekratzt ist?


War es wohl nur teilweise entfernt?

Bei unserer Zulassungsstelle wird peinlich genau darauf geachtet, dass das amtliche Siegel bis auf den letzten Fetzen ab ist.

Zitat (dohna @ 31.12.2012, 10:51) *
Und vermutlich auch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.


Vermutlich nicht.
Aus der Schilderung des Sachverhaltes heraus kann man das nicht schließen.
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dohna
Beitrag 31.12.2012, 10:07
Beitrag #13


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Zitat (kabo55 @ 31.12.2012, 10:01) *
Vermutlich nicht.
Aus der Schilderung des Sachverhaltes heraus kann man das nicht schließen.


Der Text von Blankman2000 (Geschrieben: 29.12.2012, 14:21) ist etwas verwirrend. Ich lese es so, dass er ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt hat. Normalerweise erlischt der Versicherungsschutz mit der Abmeldung (bis auf die notwendige Fahrt zum Abstellort). Damit wäre das Fahrzeug nicht versichert und es liegt ein Verstoß Pflichtversicherungsgesetz vor.
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haschee
Beitrag 31.12.2012, 10:17
Beitrag #14


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Das Alt-Fahrzeug sollte wohl vom potentiellen Käufer (aus Landkreis RE) mit diesen Kennzeichen (alte RE Kennzeichen vom "neuen" Fahrzeug) zugelassen werden um Geld für neu geprägte Kennzeichen zu sparen.
Wenn ich das richtig verstanden habe.
(Wunschkennzeichen kostet auch Geld, aber bei Privatpersonen die manchmal 30+ € für nen neues Paar zahlen kann ich mir das vorstellen)


Unter gewissen Umständen!:

Jetzt kann die Zulassungsstelle diese Kennzeichen diesem Fahrzeug (vorab) zuteilen und dann kann man mit ungestempelten/entstempelten Kennzeichen durchaus zur HU oder zur Zulassungsstelle fahren.

Unter gewissen Umständen!

FEV §10
Zitat
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_10.php



Theoretisch könnte das hier leider noch nicht erfolgt sein.
Ob sich da aber jemand darauf einlässt? think.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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kabo55
Beitrag 31.12.2012, 10:26
Beitrag #15


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Zitat (dohna @ 31.12.2012, 11:07) *
Der Text von Blankman2000 (Geschrieben: 29.12.2012, 14:21) ist etwas verwirrend.

Der Text ist mE eindeutig.
TE schreibt nur, dass er die entstempelten Kennzeichen montiert hat.


Zitat
Ich lese es so, dass er ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt hat.


Das Fzg. kann dort schon gestanden haben, als es noch nicht abgemeldet war.



Zitat
Normalerweise erlischt der Versicherungsschutz mit der Abmeldung (bis auf die notwendige Fahrt zum Abstellort).




Zitat
Damit wäre das Fahrzeug nicht versichert und es liegt ein Verstoß Pflichtversicherungsgesetz vor.


Damit ein Verstoß gegen das PflVersG vorliegen würde, müsste etwas mehr erfüllt sein, als nur das bloße Herumstehen des Kfz im öffentlichen Verkehrsraum.
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nachteule
Beitrag 31.12.2012, 10:58
Beitrag #16


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Hallo, Dohna,

einen Verstoß gegen das PflVersG, KraftStG und AO könnte man dann zur Anzeige bringen, wenn man nachweisen kann, dass das abgemeldete Fahrzeug zu seinem Stellplatz auf der Straße gefahren wurde.

Das reine Stehen des abgemeldeten Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum verstößt dagegen nicht gegen diese Gesetze und Verordnungen.

Viele Grüße,

Nachteule


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dohna
Beitrag 28.12.2013, 10:18
Beitrag #17


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Hallo Nachteule,
du hast Recht, natürlich muss für den Verstoß das Fahrzeug in dem Zustand gefahren werden.
(Straftat)

Das abgestellte Fahrzeug kann aber, neben dem "Aufkleber" und der Zwangsentsorgung (hohe Kosten) auch den Verkehr behindern think.gif
(Ordnungswidrigkeit)
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erwin_a
Beitrag 28.12.2013, 11:15
Beitrag #18


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@Nachteule wird sich freuen hier nach einem Jahr noch Zustimmung zu bekommen. smile.gif
Seinerzeit wurde zurecht darauf verwiesen, dass das bloße Abstellen eines abgemeldeten Fahrzeugs, keinen Verstoß gegen oben genannte Gesetze darstellt.
Darüber hinaus darf ein Fahrzeug natürlich auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist (FZV §3). Abgemeldete Fahrzeuge müssen also vom öffentlichem Verkehrsraum entfernt werden, können ggf. nach § 16 Abs.8 StrG gebührenpflichtig abgeschleppt werden.
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nachteule
Beitrag 28.12.2013, 12:45
Beitrag #19


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Hallo, Erwin_a,

Zitat (erwin_a @ 28.12.2013, 11:15) *
@Nachteule wird sich freuen hier nach einem Jahr noch Zustimmung zu bekommen. smile.gif

stimmt. laugh2.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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