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> Parkscheiben-Pflicht
nogel
Beitrag 14.10.2012, 10:27
Beitrag #1


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Hallo Gemeinde,

mal eine (zwei?) Fragen zur Parkscheibe!

Wenn man an einem Parkscheinautomat um 17.00 Uhr ein "Ticket" für 2 Stunden löst, die Parkscheinpflicht aber beispielsweise nur von 8.00 bis 18.00 Uhr besteht, dann bekommt man oftmals die überzahlte Zeit gutgeschrieben, also der Schein gilt dann bis zum Folgetag 9.00 Uhr.

Ist das bei der Parkscheibe eigentlich auch so? Wenn dort steht "von 8.00 bis 18.00 Uhr: max. 2 Std. mit Parkscheibe" und ich komme kurz vor 17.00 Uhr an (und stelle sie auf 17.00 Uhr), darf ich bis zum Folgetag 9.00 Uhr stehen bleiben?

Und eine Ergänzungsfrage dazu: Darf ein Überziehen der Parkzeit auch "rückwirkend" geahndet werden? Also im oben genannten Fall: ich komme um 15.00 Uhr an (parken also erlaubt bis 17.00 Uhr) und die Politesse stellt um 19.00 Uhr fest, daß mein Auto immer noch dort steht, also von 17.00 bis 18.00 Uhr zu Unrecht geparkt war ?

Es könnte ja theoretisch sein, daß die Parkscheibe von einem anderen Parkvorgang (viel früher oder ganz woanders) stammt und nur vergessen wurde vom Armaturenbrett zu entfernen, und das Auto am aktuellen Ort erst seit 18.30 Uhr dort (rechtmäßig) steht!


Grüße vom Nogel
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janr
Beitrag 14.10.2012, 10:31
Beitrag #2


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Parkscheibenzeit wird nicht für den nächsten Tag gut geschrieben, und die Polizei-Hostess schreibt nicht im nachhinein auf.


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nogel
Beitrag 14.10.2012, 15:46
Beitrag #3


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Erstmal danke für die kurze und knappe Antwort. Vielleicht ein bißchen ZU kurz? Ich wüßte z.B. gerne, wie Du zu dieser Meinung gekommen bist think.gif , worauf sie sich stützt bzw. wo ich es nachlesen kann book.gif

Nogel
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VorsichtigFahrer
Beitrag 14.10.2012, 16:25
Beitrag #4


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Das würde mich auch interessieren, haben bei uns auch so einen Parkplatz in der Stadt, heißt Parkscheibenpflicht von 7 bis 18 Uhr. Höchstparkdauer ist eine Stunde.

Angenommen, ich komme um 16:59 an und stelle die Parkscheibe auf 17 Uhr. Dürfte ich mein Auto da bis (sagen wir mal) 23 Uhr da abstellen?
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superdiesel
Beitrag 14.10.2012, 16:38
Beitrag #5


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Zitat (VorsichtigFahrer @ 14.10.2012, 17:25) *
Angenommen, ich komme um 16:59 an und stelle die Parkscheibe auf 17 Uhr. Dürfte ich mein Auto da bis (sagen wir mal) 23 Uhr da abstellen?
Falls es nicht ein parallel ausgeschildertes Parkverbot für die Zeit nach 18:00 Uhr gibt - ja natürlich.


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und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

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superdiesel
Beitrag 14.10.2012, 17:01
Beitrag #6


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Zitat (nogel @ 14.10.2012, 11:27) *
Wenn dort steht "von 8.00 bis 18.00 Uhr: max. 2 Std. mit Parkscheibe" und ich komme kurz vor 17.00 Uhr an (und stelle sie auf 17.00 Uhr), darf ich bis zum Folgetag 9.00 Uhr stehen bleiben?

Nein.
StVO §13 (2) sagt nichts anderes:
Zitat
... für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist

Die zulässige Parkzeit von zwei Stunden ist um 19 Uhr abgelaufen. Ab 19:00 kannst du zwar ohne Parkscheibe stehen bleiben, da es um 19:00 Uhr keine Regelung gibt (das Schild also quasi gar nicht existent ist) aber eben nur bis 8:00 Uhr, dann gilt wieder Parkscheibenpflicht.

Das ist bei vielen (nicht allen) Parkautomaten anders, aber der Hintergrund ist ja auch verschieden:
Es macht es ja einen Unterschied, ob du für den Parkplatz zahlst oder eben (mit Parkscheibe) nicht.
Der Übertrag auf den nächsten Tag beim Automaten ersetzt eben die Rückgeldausgabe.
Bei den alten Parkuhren, die der erste Ersatz für die Parkscheibe waren, gab es das auch nicht.
Daher sagt der §13 eben auch sinngemäß, dass bei elektronischen Systemen der Automat das "Nähere" regelt.

Zitat
Darf ein Überziehen der Parkzeit auch "rückwirkend" geahndet werden?
Es könnte ja theoretisch sein, daß die Parkscheibe von einem anderen Parkvorgang stammt.
Eben. Daher wird das auch nicht gemacht.
Ganz abgesehen davon, dass die Politesse gar nicht erst ausserhalb der Geltungszeiten sich die Mühe machen würde, das Gebiet abzulaufen.


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Gizmo6
Beitrag 25.10.2012, 14:47
Beitrag #7


Neuling


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Hallo, Frage hierzu:
Situation: 1 Stunde freies Parken,
keine Parkscheibe, zw. 8:15 & 8:45 Uhr ausgelegt
um 8:30 Uhr Ticket erhalten. 5€ zahlen?
Danke
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janr
Beitrag 25.10.2012, 14:57
Beitrag #8


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Herzlich Willkommen im VP wavey.gif

Was stand denn auf dem ZZ, oder noch besser: Kannst du ein Foto machen?

FAQ: Anleitung zum Einstellen von Bildern


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rapit
Beitrag 25.10.2012, 15:37
Beitrag #9


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Das ist genauso wie bei Parkscheibendauer* 24 Std. - ohne Auslegen der Parkscheibe kostet es eben 5,- €

*) Ich meine also die per Zz angeordnete Höchstparkdauer


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Gizmo6
Beitrag 25.10.2012, 16:51
Beitrag #10


Neuling


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Zitat (janr @ 25.10.2012, 15:57) *
Herzlich Willkommen im VP wavey.gif

Was stand denn auf dem ZZ, oder noch besser: Kannst du ein Foto machen?

FAQ: Anleitung zum Einstellen von Bildern


"Parken ohne Parkscheibe 7314 mit 1Std." War ein Arztbesuch,welcher keine anderen Parkplätze hatte
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janr
Beitrag 25.10.2012, 18:42
Beitrag #11


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Lass dir doch nciht alles aus der Nase ziehen dry.gif

Wie sieht das ZZ aus (blaue oder schwarze Parkscheibe), welche Zeiten stehen auf dem ZZ; wo steht das Schild genau; wo standest du genau.

Das sind alles Fakten die dir helfen können nichts zu zahlen - ansonsten zahl die 5 €uronen, denn der Kostenbescheid der nach der Frist kommt kostet dich 18,50 €.


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rapit
Beitrag 25.10.2012, 18:56
Beitrag #12


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Mit Sicherheit so:




in der Art jedenfalls.

Parkscheibe nicht ausgelegt = 5 €.

Zahlen schafft Frieden.


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Gizmo6
Beitrag 25.10.2012, 21:55
Beitrag #13


Neuling


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Erstmal danke für euere Hilfe !
Ich stand 5 m vor dem blauen Schild.
Selbst wenn ich um 8 Uhr dort schon stand,
beginnt die Stunde doch erst ab 8 Uhr zu zählen,
also eigentlich um 8:30 kein Vergehen, da 1Stunde freies
Parken ist.
Den Strafzettel bekomme ich somit, weil ich die Parscheibe
nicht ausgestellt habe.
Wenn ich um 9:01 Uhr dort noch gestanden hätte und dann
würde ich die 5€ auch verstehen.
Sollte mir unterstellt werden die ganze Nacht dort geparkt zu haben,
so ist doch auch hier ab 8 Uhr das Parken für 60 Minuten frei,
selbst mit Parkscheibe, welche auf 8 Uhr schon voreingestellt ist.
Geht die Kontrolle um 7:30 Uhr durch, ist es auch kein Verstoß,
da die Parkzeit ab 8 Uhr zählt.
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janr
Beitrag 25.10.2012, 22:02
Beitrag #14


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Jetzt wird es deutlicher, aber noch nicht genug.

Zum einem brauchst du nur dann keine Parkscheibe auslegen, wenn du ausserhalb der Zeiten parkst und wieder wegfährst.

Wenn die Kontrolle kommt, und innerhalb der Zeiten ein FZ steht verstößt du gegen die Parkscheibenpflicht.

Es ist richtig, daß du, wenn du dich vor dem Zeitraum auf dem ZZ hinstellst gleich eine halbe Stunde vorstellen kannst (ZZ-Zeitraum: ab 08:00; Parkscheibe einstellen 08:30).

Wenn du aber wirklich 5 m vor dem Schild standest (so seh ich's grad vor meinem Geistigem Auge) standest du ja noch nicht im Parkscheibenbereich, da das erst ab dem Schild gilt und nicht bereits 5 m davor.

Auch wegen der Gestaltung der Schilder und des Parkplatzes wäre ein DigiBild schon wichtig, dann hätte man gleich was dazu sagen können, und nciht erst hin und her schreiben müßen. wavey.gif


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reckoner
Beitrag 20.11.2012, 15:33
Beitrag #15


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Hallo,

ich häng' mich (mit meinem erste Beitrag im verkehrsportal:-) mal hier dran, weil es zum Thema passt.

Also, angenommen eine Parkscheibenregelung mit Beschränkung von 7-20 Uhr, Parkzeit dann eine Stunde.

Wenn ich nun dort beispielsweise um 18:40 Uhr ankommen, stelle ich die Scheibe natürlich auf 19 Uhr und darf bis zum Ende der Begrenzung und auch darüber hinaus stehen bleiben, soweit ist alles sonnenklar.
Wie ist das aber am Morgen danach, darf ich bis 8 Uhr stehen bleiben oder nur bis 7 Uhr? Die Scheibe steht ja - zufällig - richtig (auf Parkscheiben: 19:00 = 7:00).

Oder greift hier - indirekt - das Verbot, die Parkscheibe vorzustellen? (hab' ich zwar nicht, quasi hat die Natur das von allein gemacht, aber es läuft aufs Gleiche hinaus).
Ohne Zweifel stand ich ja länger als die erlaubte eine Stunde.

Meine Meinung: Verboten.
Ich hätte aber gerne noch andere Einschätzungen. Außerdem wollte mal diese etwas kuriose Idee präsentieren;-)

MfG Stefan

PS: Rein fiktiver Fall, ich bin bei Lesen des Threads drauf gekommen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.11.2012, 15:59
Beitrag #16





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Zitat (reckoner @ 20.11.2012, 15:33) *
Meine Meinung: Verboten.

Meine Meinung: Nicht verboten. Am Vorabend ist die Sache ja eindeutig - du hast die Parkscheibe korrekt eingestellt und auch die zulässige Parkzeit nicht überschritten. Am nächsten Morgen hast du beides wieder korrekt eingehalten: Die Parkscheibe steht auf der richtigen Zeit und du überschreitest die zulässige Parkzeit nicht.

Es wäre absurd anzunehmen, dass du vor 7 Uhr noch mal am Auto erscheinen müsstest, um die Parkscheibe einmal um 360 Grad zu drehen, sodass sie wieder die gleiche Zeit anzeigt.
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nogel
Beitrag 20.11.2012, 18:32
Beitrag #17


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Ich weiß nicht, ob es so einfach ist?

Die erlaubte Parkzeit hat der Fragesteller ja bereits "abgefeiert", ob es da am Morgen überhaupt nochmals eine neue Parkzeit gibt?

Zitat (Georg_g @ 20.11.2012, 15:59) *
Es wäre absurd anzunehmen, dass du vor 7 Uhr noch mal am Auto erscheinen müsstest, um die Parkscheibe einmal um 360 Grad zu drehen, sodass sie wieder die gleiche Zeit anzeigt.


Mit dem Weiterderehen der Parkscheibe ist es ja nicht getan, sondern man soll nach Ablauf der Zeit wegfahren!

M. W. ist es ja auch sonst unzulässig, den ganzen Tag in einem Parkscheiben-Bereich stehenzubleiben und immer nur alle paar Stunden die Scheibe weiterzudrehen....

Nogel
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.11.2012, 18:58
Beitrag #18





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Zitat (nogel @ 20.11.2012, 18:32) *
Die erlaubte Parkzeit hat der Fragesteller ja bereits "abgefeiert", ob es da am Morgen überhaupt nochmals eine neue Parkzeit gibt?

Da in der Zwischenzeit (20 Uhr bis 7 Uhr) keine Parkscheibenpflicht besteht, beginnt am nächsten Tag ein neuer "Abschnitt". Das steht so natürlich nirgends in der StVO, aber es wäre sinnwidrig etwas anderes anzunehmen. Deswegen kann man davon ausgehen, dass ich am Vorabend die Parkzeit ein mal ausnutzen darf, am nächsten Morgen erneut.
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reckoner
Beitrag 20.11.2012, 19:32
Beitrag #19


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Hallo,

Danke für die rege Diskussion (ist genau wie ich erhofft hatte, einer dafür einer dagegen cool.gif )

Zitat
Es wäre absurd anzunehmen, dass du vor 7 Uhr noch mal am Auto erscheinen müsstest, um die Parkscheibe einmal um 360 Grad zu drehen, sodass sie wieder die gleiche Zeit anzeigt.
Das wäre dann die Zusatzfrage: Darf ich in der NICHT begrenzten Zeit hingehen und die Scheibe verstellen, ohne das Auto wegzufahren? (tagsüber darf ich das ja nicht, s.u.)

Zitat
M. W. ist es ja auch sonst unzulässig, den ganzen Tag in einem Parkscheiben-Bereich stehenzubleiben und immer nur alle paar Stunden die Scheibe weiterzudrehen....
Ja, das meinte ich mit "Verbot, die Parkscheibe vorzustellen", das darf man sicher nicht. Und daher rührt auch meine Überlegung. Ist es nicht der vordringliche Sinn der Parkscheiben, dass die Parkräume gerecht geteilt werden? Warum darf dann der eine nur eine Stunde (bzw. maximal knapp anderthalb), der andere aber in Summe über 2 Stunden parken, und zwar ohne neue Parkplatzsuche? (es geht natürlich nur um den geregelte Zeitraum, die Nacht bekommt man immer geschenkt)

Zitat
Da in der Zwischenzeit (20 Uhr bis 7 Uhr) keine Parkscheibenpflicht besteht, beginnt am nächsten Tag ein neuer "Abschnitt".
Das könnte das entscheidende sein, es fängt morgens um 7 aufgrund der Lücke wieder alles von vorne an.
Denn - anderes Beispiel - wenn die Parkscheibe rund um die Uhr benutzt werden muss, dann bringt es mir nichts, wenn zufällig gerade 12 oder 24 Stunden vorbei sind. Die Einstellung der Scheibe stimmt zwar, ich kann aber trotzdem ein Knöllchen bekommen.

Das Ganze ist natürlich theoretisch gemeint, praktisch wird es sich selten beweisen lassen (also dass sich das Auto über 12 Stunden oder ein vielfaches davon nicht bewegt hat). Obwohl, man kennt ja die Möglichkeit der Kreidestriche am Reifen (das wird aber wohl eher im Stundentakt nachkontrolliert), oder fiese Nachbarn die alles loggen.

MfG Stefan
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.11.2012, 22:04
Beitrag #20





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Zitat (reckoner @ 20.11.2012, 19:32) *
Das wäre dann die Zusatzfrage: Darf ich in der NICHT begrenzten Zeit hingehen und die Scheibe verstellen, ohne das Auto wegzufahren?

Ja, aber natürlich nicht auf eine beliebige Uhrzeit, sondern nur auf 7.30 Uhr. Anderenfalls wäre das Merkmal "auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt" aus § 13 StVO nicht mehr erfüllt.

Zitat (reckoner @ 20.11.2012, 19:32) *
Warum darf dann der eine nur eine Stunde (bzw. maximal knapp anderthalb), der andere aber in Summe über 2 Stunden parken, und zwar ohne neue Parkplatzsuche?

Eben aus dem Grund, dass die Regelung nachts "unterbrochen" wird. Auch derjenige, der tagsüber parkt, darf ja in Summe deutlich mehr als nur 1 Stunde dort parken. Da aber hier die Parkscheibenpflicht durchgehend gilt, muss er das Auto eben (über einen gewissen Zeitraum) wegfahren und beginnt dann später einen neuen "Abschnitt".

Zitat (reckoner @ 20.11.2012, 19:32) *
Das Ganze ist natürlich theoretisch gemeint, praktisch wird es sich selten beweisen lassen (also dass sich das Auto über 12 Stunden oder ein vielfaches davon nicht bewegt hat).

Och, man kann davon ausgehen, dass sich die Kontrollpersonen in Deutschland nicht von der Nachweisfrage abschrecken lassen. Ob es nun die Ventilstellungen an den Reifen oder Kreidestriche sind, irgendwas fällt denen zum Nachweis schon ein. Und man kann auch davon ausgehen, dass alles, was einen Verstoß darstellt, auch irgendwann und irgendwo geahndet wird. Von der hier besprochenen Konstellation habe ich aber noch nie vom Versuch einer Ahndung gehört.
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janr
Beitrag 21.11.2012, 13:27
Beitrag #21


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Zitat (Georg_g @ 20.11.2012, 22:04) *
... Eben aus dem Grund, dass die Regelung nachts "unterbrochen" ...
Vllt hilft dies:

Außerhalb der Zeiten (in diesem Beispiel von 20 bis 7 Uhr) ist die Beschilderung "nicht vorhanden"

Um 7 Uhr ist sie plötzlich da. Dann muß man die Parkscheibe so einstellen als ob man um punkt 7 Uhr angekommen wäre.

§13 StVO schreibt vor "den Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde einzustellen, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt."
Also auf 7:30 Uhr wavey.gif


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