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> Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
bummelzug
Beitrag 17.09.2012, 22:10
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich habe eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt und den Gebührenbescheid bekommen. Die möchten jetzt 124,30 € von mir haben und prüfen jetzt ob ich fahrtauglich bin. Was ist mit dem Geld, wenn ich die Fahrerlaubnis nicht mehr bekomme? Normal bezahlt man erst nach Ausführung. Das Führerscheindokument wurde schon zur Bundesdruckerei in Auftrag gegeben.

Danke im voraus think.gif
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tadzio
Beitrag 18.09.2012, 02:39
Beitrag #2


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Herylich willkommen im Verkehrsportal! wavey.gif

Zitat (bummelzug @ 17.09.2012, 22:10) *
Die möchten jetzt 124,30 € von mir haben und prüfen jetzt ob ich fahrtauglich bin.


Das klingt nach MPU. Mit welcher Fragestellung denn? Hast Du Dich darauf vorbereitet? Sonst sind die 124 Euro nämlich noch das billigste an der Sache.

Cheers
tadzio


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jfk
Beitrag 18.09.2012, 05:22
Beitrag #3


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Zitat (bummelzug @ 17.09.2012, 23:10) *
Was ist mit dem Geld, wenn ich die Fahrerlaubnis nicht mehr bekomme?

Wenn du den Antrag zurückziehst, ohne dass er abgelehnt ("versagt") wird, erhältst du einen Teil der Gebühren zurück.
Zitat (bummelzug @ 17.09.2012, 23:10) *
Normal bezahlt man erst nach Ausführung.

Ein Teil der Leistung wurde ja erbracht vom Amt: das bearbeiten des Antrags, das Prüfen der Voraussetzungen, ...
Du bezahlst ja mit den Gebühren nicht nur den Akt der Übergabe des neuen Führerscheins.


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kabo55
Beitrag 18.09.2012, 07:13
Beitrag #4


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Zitat (bummelzug @ 17.09.2012, 23:10) *
Normal bezahlt man erst nach Ausführung.


Nö.
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Etchells
Beitrag 18.09.2012, 07:50
Beitrag #5


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Hallo,

ich sehe jetzt noch nicht, warum das nach MPU klingen sollte, um das zu beurteilen, müsste der TE schon mitteilen, mit welcher Begründung die FE entzogen wurde.

Die Prüfung der Fahreignung ist ein völlig normaler Vorgang bei der Beantragung einer FE, bei einer Neuerteilung fällt diese Naturgemäß etwas gründlicher aus als bei einer Ersterteilung, so wird die Fsst bei der Neubeantragung z.B. fast immer ein Führungszeugnis für Behörden (Anlage0) beantragen, je nach Grund der Entziehung auch Gerichtsakten.

Laut GebOSt beträgt die Gebühr für die Ersterteilung 33,20€, bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 10,20 - 35,80€. Dazu kommen dann noch die Gebühren für den eigentlichen Antrag in Höhe von 5,10€. Die Ausfertigung des Kartenführerscheins kostet weitere 7,70€, sofern sie nicht in den Gebühren für die Antragstellung enthalten sind.

Der Gebührenrahmen für eine Neuerteilung beträgt allerdings 33,20 - 256,00€, in diesem Rahmen, je nach Aufwand, kann die Fsst die Gebühren dafür festsetzen (die LABO in Berlin nutzt das z.B. recht schamlos aus, hier kostet die Neubeantragung etwa 250€).

Die meisten Fsst setzen bei Antrag nur die Kosten dafür fest, der Kartenführerschein wird erst nach positiver Eignungsprüfung bestellt und dann ergeht bei Aushändigung ein weiterer Gebührenbescheid, es muss also im Prinzip zweimal bezahlt werden (zunächst die Gebühren für die Antragstellung der FE, dann die Gebühren für die Ausstellung bei Übergabe des FS).

Allerdings gibt es auch Fsst, die den KFS sofort bei Antragstellung bestellen, dann werden die Gebühren für beides auch gleich fällig und erhoben.

Bei Zurückziehung des Antrages ist es eher unwahrscheinlich, das Gebühren erstattet werden, da die Leistung, für die sie erhoben wurden, in der Regel auch erbracht wurde.

Bei einer Versagung kommt im Gegenteil eher noch eine Gebühr hinzu, nämlich wieder eine Gebühr im Rahmen von 33,20 - 256,00€. Die meisten Fsst haben sich hier auf etwa 150,00€ eingeschossen.
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Jens
Beitrag 18.09.2012, 07:57
Beitrag #6


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Zitat (Etchells @ 18.09.2012, 08:50) *
Bei Zurückziehung des Antrages ist es eher unwahrscheinlich, das Gebühren erstattet werden,

Ist aber so (§15 Abs. 2 VwKostG).


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Etchells
Beitrag 18.09.2012, 08:44
Beitrag #7


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Deswegen ja "eher unwahrscheinlich" weil "nicht unmöglich". Nach meiner Erfahrung eben "eher nicht", ich habe vier Anträge zurückgezogen und nicht einmal Gebühren erstattet bekommen. Kommt eben darauf an, ob die Amtshandlung bei Zurückziehung abgeschlossen war oder nicht.
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Jens
Beitrag 18.09.2012, 08:46
Beitrag #8


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Ein Antrag auf Erteilung ist doch aber erst mit Erteilung oder Versagung abgeschlossen. think.gif


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Etchells
Beitrag 18.09.2012, 09:19
Beitrag #9


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Das wäre natürlich ein Argument. Wobei ich mich frage, da Verwaltungsrecht nun nicht gerade zu meinen Stärken zählt, ob der Verwaltungsakt an sich nicht in mehrere, in sich geschlossene Amtshandlungen unterteilt sein könnte, etwa Prüfung/Bearbeitung der Antragstellung, Erteilung der FE und Bestellung/Aushändigung des FS? Die Gebühreneinteilung der GebOSt könnte doch darauf hindeuten? think.gif Wenn die Fsst eine Gesamtgebühr erlässt, wäre eine anteilige Rückzahlung natürlich geboten.

Vielleicht sollte ich mal über einen Antrag zur Kostenerstattung nachdenken (ist in meinem Fall aber sicher bereits verjährt thread.gif )
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jfk
Beitrag 18.09.2012, 11:43
Beitrag #10


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Zitat (Etchells @ 18.09.2012, 08:50) *
Bei einer Versagung kommt im Gegenteil eher noch eine Gebühr hinzu, nämlich wieder eine Gebühr im Rahmen von 33,20 - 256,00€. Die meisten Fsst haben sich hier auf etwa 150,00€ eingeschossen.

Davon wiederum habe ich bisher nichts gehört unsure.gif (Okay, ich habe bisher auch meine FE noch nicht wieder Neu-beantragen dürfen müssen)


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Etchells
Beitrag 18.09.2012, 12:17
Beitrag #11


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Kannst Du hier nachlesen: GebOSt, die zugehörige Gebührennummer ist die 206 wavey.gif
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bummelzug
Beitrag 18.09.2012, 12:39
Beitrag #12


Neuling


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Die Auflistung der Gebühren

202.3 Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis 120,00 €
145 Auskunft aus dem VZR 3,30 €
126.2 Erfassung der Fahrerlaubnis im ZEFR 1,00 €

Gesamtbetrag 124,30 €


Sachbestand:

Ihr Führerscheindokument haben wir bei der Bundesdruckerei in Auftrag gegeben. Allerdings müssen wir derzeit noch prüfen, ob Sie vor Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis noch Nachweise über ihre wiederhergestellte Kraftfahreignung erbringen müssen. Sei erhalten hierüber unaufgefordert weitere Nachricht.

Daher denke ich eher nicht das ich noch was von dem Geld sehe, denn es steht ja auch nichts drin. Oder soll ich mal nachfragen, wäre auch noch eine Möglichkeit?

Danke erst mal für die Antworten

Helga
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Jens
Beitrag 18.09.2012, 12:42
Beitrag #13


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Warum denkst du denn, dass dir die Fahrerlaubnis eventuell nicht erteilt wird?


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bummelzug
Beitrag 18.09.2012, 12:44
Beitrag #14


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Weil ich Epilepsie habe und die das wissen. Da wollen die sicher ein Gutachten vom Arzt und ich weiß nicht, ob er das macht, da ich umgezogen bin und der Arzt noch nicht lange mein Neurologe ist.
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Jens
Beitrag 18.09.2012, 12:48
Beitrag #15


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Dein Neurologe soll sowieso nicht der Arzt sein, der das Gutachten erstellt (so denn eines angeordnet wird), siehe §11 Abs. 2 FeV.


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bummelzug
Beitrag 18.09.2012, 12:54
Beitrag #16


Neuling


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Dann ist ein MPU erforderlilch oder wie sehe ich das? Wer bestimmt den Arzt, das kapiere ich nicht ganz?

Brauche ich dann meinen Neurologen diese Woche nicht wegen einem Gutachten fragen?
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Jens
Beitrag 18.09.2012, 13:03
Beitrag #17


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Zitat (bummelzug @ 18.09.2012, 13:54) *
Dann ist ein MPU erforderlilch oder wie sehe ich das?

Keine MPU, sondern ein ärztliches Gutachten.


Zitat (bummelzug @ 18.09.2012, 13:54) *
Wer bestimmt den Arzt, das kapiere ich nicht ganz?

Siehe §11 Abs. 6 FeV:
Zitat
Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat;




Zitat (bummelzug @ 18.09.2012, 13:54) *
Brauche ich dann meinen Neurologen diese Woche nicht wegen einem Gutachten fragen?

Was wolltest du mit ihm besprechen? Bevor nicht die Aufforderung der FSST kommt, kannst du sowieso kein Gutachten mchen lassen.


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jfk
Beitrag 18.09.2012, 18:15
Beitrag #18


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Zitat (Jens @ 18.09.2012, 14:03) *
Zitat (bummelzug @ 18.09.2012, 13:54) *
Brauche ich dann meinen Neurologen diese Woche nicht wegen einem Gutachten fragen?

Was wolltest du mit ihm besprechen? Bevor nicht die Aufforderung der FSST kommt, kannst du sowieso kein Gutachten mchen lassen.

Gutachten machen lassen sicherlich nicht.
Aber ein halbwegs guter Neurologe sollte sich halbwegs mit den FE-Chancen bei Epilepsie auskennen.

@bummelzug:
Bist du anfallsfrei? Wenn ja - wie lange?
Medikamentös stabil eingestellt?


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bummelzug
Beitrag 18.09.2012, 19:33
Beitrag #19


Neuling


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Ja ich bin seit 16 Jahren anfallsfrei und bin medikamentös sehr gut eingestellt. Alle 3 Monate beim Bluabnahme, EEG. Nur die Leberwerte sind sehr erhöht aber durch die Medikamente, wo das auch als Nebenwirkungen angegeben wird
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jfk
Beitrag 18.09.2012, 19:39
Beitrag #20


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Zitat (bummelzug @ 18.09.2012, 20:33) *
Ja ich bin seit 16 Jahren anfallsfrei und bin medikamentös sehr gut eingestellt. Alle 3 Monate beim Bluabnahme, EEG.

Dann sehe ich (als lediglich am Thema interessierter Laie; keine Fachmeinung) kein Problem, weshalb dir die FE (aus diesem Grund) versagt werden sollte.


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Etchells
Beitrag 19.09.2012, 07:21
Beitrag #21


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Hallo Bummelzug,

geregelt ist die Verfahrensweise der Fsst bei Epilepsie in der Anlage 4,Nr. 6.6 der FeV (Klick). Hier heißt es sinngemäß, das eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 (Klassen A, A1,
B, BE, M, S, L, T) ausnahmsweise erteilt werden kann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, Du z.B. 1 Jahr anfallsfrei bist. "Ausnahmsweise" bedeutet in diesem Fall, das die FE "in der Regel" abzulehnen ist. Und das bedeutet für Dich wiederum, dass Du der Fsst Deine Anfallsfreiheit, die bei Dir ja bereits 16 Jahre andauert, auch nachweisen musst, ansonsten müsste sie die FE versagen.

Darum wäre es schon von Vorteil, wenn Du Dir von Deinem behandelnden Arzt ein Attest einholen würdest, mit dem er Dir die Anfallsfreiheit bescheinigt. Wenn Dein derzeit behandelnder Arzt das nicht will oder kann, dann wende Dich an den zuvor behandelnden Arzt (obwohl ich mir das nicht wirklich vorstellen kann, denn der neue Arzt sollte ja Deine Krankenakte erhalten haben und Deinen bisherigen Verlauf kennen). Dieses Attest solltest Du schnellstmöglich der Fsst vorlegen, damit diese es noch in ihre Entscheidung mit einbeziehen können. Ein Attest ist allemal günstiger und geht schneller als ein ärztliches Gutachten.

Die Fsst kann Dir zur Auflage machen, dass Du Dich in regelmäßigen Abständen untersuchen lassen mußt.

Es ist immer besser, von sich aus im Vorfeld zu agieren als auf die Reaktion der Behörde zu warten. wavey.gif
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Mr.T
Beitrag 20.09.2012, 15:17
Beitrag #22


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Zitat (Etchells @ 18.09.2012, 08:50) *
Bei einer Versagung kommt im Gegenteil eher noch eine Gebühr hinzu, nämlich wieder eine Gebühr im Rahmen von 33,20 - 256,00€. Die meisten Fsst haben sich hier auf etwa 150,00€ eingeschossen.
Nö. Wenn es nicht zur Neuerteilung kommt, ist die entsprechende Gebühr nicht fällig. In diesem Fall muss die bereits (als Vorschuss) gezahlte Gebühr mit der Gebühr für die Versagung verrechnet werden.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Etchells
Beitrag 20.09.2012, 17:12
Beitrag #23


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Da muss ich jetzt erstmal intensiv drüber nachdenken... blink.gif
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bummelzug
Beitrag 21.09.2012, 06:17
Beitrag #24


Neuling


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Ich habe jetzt bei der Fsst angerufen und die haben gesagt, das die Kosten mit der Prüfung schon angefallen sind und daher auch nicht mehr erstattet werden.

Weiteres weiß ich nicht, aber ich kann es bekanntgeben wenn es Euch interessiert.

Erst mal recht herzlichen Dank für die Antworten. Ich hoffe, das wegen der Epilepsie keine Probleme kommen.
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Etchells
Beitrag 21.09.2012, 08:01
Beitrag #25


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Die Erfahrung von Bummelzug kann ich nur bestätigen.

Da mich auch intensives Nachdenken nicht so richtig weitergebracht hat, habe ich gerade mal meine freundliche SB bei der hiesigen Fsst angerufen und einfach nachgefragt (obwohl ich das ja aus eigener Erfahrung bereits wußte). Hier bei uns zumindest erhebt die Fsst für die erste Bearbeitung, also Prüfung des Antrags, Einholung der Auskünfte aus den Registern und eventuelle Anordnungen bei einer Neuerteilung eine Gebühr von 39,80€. Diese Gebühr wird bei einer Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller auch nicht mehr erstattet, da die Fsst für den Abbruch des VW ja nicht verschuldet hat. Wird der Antrag genehmigt, also die FE erteilt, sind dafür sowie für die Erstellung des Kartenführerscheins zum Schluß nochmals ca. 60,00€ an Gebühren zu bezahlen, wenn ein vorläufiger FS ausgestellt wird, kostet der 7,70€ extra, Expressanfertigung innerhalb 48 Stunden 25,00€.

Versagt die Fsst den Antrag, also der Antragsteller zieht nicht zurück, wird eine Versagungsgebühr in Höhe von 100,00€ erhoben, auch hier wird nichts anteilig erstattet.

Sie sagte mir dann noch, das Sie von anderen Fsst wisse, die die Gebühren für den Antrag und die Erteilung komplett zum Anfang der Antragstellung fordern, und auch da würde bei einer Zurückziehung des Antrages keine anteiligen Gebühren zurückerstattet (siehe LaBO Berlin). In manchen Antragsformularen müsse der Antragsteller mit seiner Unterschrift auf eine eventuelle Kostenerstattung im Falle der Zurückziehung verzichten.

Wie gesagt, das ist dass was mir die Fsst mitteilte. wavey.gif
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Mr.T
Beitrag 21.09.2012, 09:01
Beitrag #26


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Zitat (Etchells @ 21.09.2012, 09:01) *
Wie gesagt, das ist dass was mir die Fsst mitteilte. wavey.gif
Was die FSST sagt, miss aber nicht unbedingt richtig sein.

Nehmen wir den hiesigen Fall:
Zitat (bummelzug @ 18.09.2012, 13:39) *
Die Auflistung der Gebühren

202.3 Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis 120,00 €
145 Auskunft aus dem VZR 3,30 €
126.2 Erfassung der Fahrerlaubnis im ZEFR 1,00 €

Gesamtbetrag 124,30 €
Ich denke, @bummelzug hat direkt bei Antragstellung bei der Gemeinde noch einen Betrag von 5,10€ nach Nr. 201 GebOSt gezahlt. Dieser Betrag ist verbraucht, da die Gemeinde den Antrag auf Vollständigkeit geprüft hat, bevor dieser Antrag an die FSST weitergeleitet wurde. Eine Erstattung eines Teilbetrages ist daher nicht möglich.
Die GebNr. 145 (Auskunft aus dem VZR) mit 3,30 € ist ebenfalls nicht erstattungsfähig, da die Anfrage erfolgt ist und somit in voller Höhe zu zahlen war.
Die GebNr. 126.2 (Erfassung der Fahrerlaubnis im ZEFR) 1,00 € ist voll erstattungsfähig, da diese Leistung nicht erbracht wurde und von der FSST dieser Betrag nicht an das KBA weitergeleitet wird.
Bleibt noch die Geb.Nr. 202.3 (Neuerteilung) mit 120 €.
Wenn wir davon ausgehen, dass bereits ein Führerschein bestellt wurde, ist von dem Betrag von 120 € für den Führerschein ein Betrag von 7,70 € (analoge Anwendung der Geb.Nr. 202.7) in Abzug zu bringen. Somit verbleibt ein Betrag von 112,30 €, der bei der Erstattung zu berücksichtigen ist:
Zitat (§ 15 Abs. 2 VwKostG)
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Der errechnete Betrag ermäßigt sich um ein Viertel, das heißt, 25% von 112,30 € = 28,08 € sind zu erstatten. Hinzu kommt die Erstattung der Geb.Nr. 126.2 i.H. von 1 €, so dass sich der Erstattungsbetrag auf insgesamt 29,08 € beläuft.


Zitat (Etchells @ 21.09.2012, 09:01) *
Versagt die Fsst den Antrag, also der Antragsteller zieht nicht zurück, wird eine Versagungsgebühr in Höhe von 100,00€ erhoben, auch hier wird nichts anteilig erstattet.
Eine Versagungsgebühr darf aber nicht zusätzlich erhoben werden. Eine gezahlte Gebühr nach GebNr. 202.3 muss mit der Versagungsgebühr verrechnet werden.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 21.09.2012, 10:50
Bearbeitungsgrund: kleinen Fehler bereinigt


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Etchells
Beitrag 21.09.2012, 11:20
Beitrag #27


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Hallo Mr.T

erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort wavey.gif .

Ich weiß ja, aus welch berufenen Munde Fingern diese Antwort kommt, und ich will die Richtigkeit ja garnicht anzweifeln, aber ich möchte meiner Führerscheinstelle auch nicht unbedingt Unterschlagung von Gebühren vorwerfen wink.gif . (Oder sollte ich? think.gif )

Nur noch ein Gedankengang dazu: im VwKostG steht ja "die vorgesehene Gebühr". Vorgesehen ist nach GebOST für die GebNr. 202.3 ja ein Betrag von 33,20 bis 256,00€. Wäre es denn denkbar, das die Fsst dieses Viertel bereits im Vorfeld abgezogen hat, wenn sie die vorgesehenen 256,00€ nicht erreicht? Und diese deswegen nicht erstattet wird?

Ebenso bei der Versagung, auch hier beträgt die "vorgesehene" Gebühr nach GebNr. 206 ja 33,20 bis zu 256,00€?

Wie gesagt, ich kann Deine Anmerkungen durchaus nachvollziehen, allerdings würde ich das dann offensichtlich rechtswidrige Verhalten der Führerscheinbehörden nicht verstehen. Oder ist das bloß noch niemandem aufgefallen? Das könnte aber für den Staat recht teuer werden, wieviele falsche Gebührenbescheide mögen da wohl erlassen worden sein und werden wohl auch noch erlassen werden unsure.gif .

Und wie ist das mit der Verzichtserklärung auf Kostenerstattung in Antragsformularen zur Neuerteilung? Wäre diese dann nicht auch rechtswidrig?

Also nochmals vielen Dank und nichts für ungut...
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Mr.T
Beitrag 21.09.2012, 11:46
Beitrag #28


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Zitat (Etchells @ 21.09.2012, 12:20) *
(Oder sollte ich? think.gif )
Ja.

Zitat (Etchells @ 21.09.2012, 12:20) *
Und wie ist das mit der Verzichtserklärung auf Kostenerstattung in Antragsformularen zur Neuerteilung? Wäre diese dann nicht auch rechtswidrig?
Ja.


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Etchells
Beitrag 21.09.2012, 12:05
Beitrag #29


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Alles klar, vielen Dank. Dann werde ich doch gleich mal ranting.gif .
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