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> Führerschein weg wegen Alkoholkrankheit ?, keine Trunkenheitsfahrt
KeineSchnapsdrossel
Beitrag 11.09.2012, 09:59
Beitrag #1


Neuling


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"Sie" ist Alkoholikerin, war über 3 Jahre trocken und hat nach einem Schicksalschlag wieder angefangen zu trinken. Nun trinkt "Sie" abends zum Einschlafen ein Glas Wein. sie ist immer nur nüchtern gefahren. Nun hat Sie ein Urteil im Internet gelesen, wo auch unauffällige Alkoholkranken der Führerschein entzogen werden kann. Ist das wahr?? wie kommt es dazu? Das ist schockierend und ungerecht.. Die "Nichtkranken" dürfen bis 1,6 Promille besoffen fahren, bevor ihnen sowas droht und ein Alkoholkranker ist von vorneherein fahruntauglich, auch wenn er immer nüchtern fährt, ?

Führerschein
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Kai R.
Beitrag 11.09.2012, 10:04
Beitrag #2


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Hallo,

das Risiko bei Alkoholkrankheit ist sehr hoch, da der Alkohol die Kontrolle nimmt. Daher ist bei einer nicht therapierten Alkoholkrankheit generell keine Fahreignung gegeben (vergleichbar dem Konsum harter Drogen, Medikamentenabhängigkeit, etc.).

Wenn die Führerscheinstelle von einer Alkoholkrankheit erfährt, ist sie verpflichtet, das zu überprüfen. Dazu würde erst einmal ein ärztliches Gutachten angeordnet. Bestätigt dies, dass ein Kandidat "nasser Alkoholiker" ist, dann wird der FS entzogen. Wiedererteilung dann, wenn eine Therapie und eine einjährige Alkoholabstinenz nachgewiesen sind und die Fahreignung durch eine MPU bestätigt wird.

Im Übrigen wird auch Nicht-Kranken bei Alkoholfahrten der FS entzogen, bei Ausfallerscheinungen können 0,3 %o dazu ausreichen, bei 1,1 %o ist der Entzug zwingend.

Wenn "Sie" nach einem Schicksalsschlag wieder angefangen hat zu trinken, wollen wir wetten, dass es bei dem abendlichen Glas Wein nicht bleibt?

Grüße

Kai


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Terry
Beitrag 11.09.2012, 10:39
Beitrag #3


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Hallo,

mal anders gefragt: Ich kenne einige Leute, die eine Therapie erfolgreich absolviert haben, und trocken sind.

Nie im Straßenverkehr auffällig geworden und noch im Besitz der FE.

Was wäre, wenn die FSS von der Alkoholkrankheit erfahren würde? Die können ja nicht grad mal 12 Monate Abstinenznachweise aus dem Hut zaubern...?

Gruß

Terry
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KeineSchnapsdrossel
Beitrag 11.09.2012, 10:46
Beitrag #4


Neuling


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es gibt auch Leute, die nie eine offizielle Therapie gemacht haben und regelmässig zu den anonymen Alkoholikern gehen, um nüchtern zu bleiben. die führen aber keine Anwesenheitslisten. Da ist der Nachweis der Therapie schwer. Außerdem, wenn jemand Alkoholkrank ist, kommen rückfälle ja öfters mal vor. Das würde ja heißen die Führerscheinstelle kann praktisch jedem dann den Führerschein entziehen, selbst dann, wenn sie dazwischen wochenlang nichts trinken?
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janr
Beitrag 11.09.2012, 10:49
Beitrag #5


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Vor allem, ab wann gilt man als Alkoholkrank.

Eine definition eines Arztes war mal (so sagte er mir) bei zwei Bier abends zum Essen gilt man als Süchtig think.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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KeineSchnapsdrossel
Beitrag 11.09.2012, 10:58
Beitrag #6


Neuling


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naja, es gibt ICD-10-Richtlinien, wann jemand als alkoholkrank gilt
Ich frage mich, ob jetzt Suchtberatungsstellen oder Ärzte petzen, wenn jemand wegen Alkoholismus zu ihnen in Behandlung kommt?
Und, was ist, wenn ein netter Nachbar, der über die Alkoholkrankheit Bescheid weiß bei der Führerscheinstelle anruft und das sagt..
dieses Urteil sorgt dafür, daß sich Alkoholkranke nicht mehr outen und keine öffentliche Hilfe mehr suchen oder liege ich da falsch?
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Kai R.
Beitrag 11.09.2012, 11:09
Beitrag #7


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wenn ein äG ergibt, dass ein Alkoholiker trocken ist (und der das auch glaubhaft machen kann), dann sehe ich keinen Grund für einen Entzug. AB-Nachweise hier nicht erforderlich. Man möge mich korrigieren, wenn ich da falsch liege.

Grüße

Kai


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rapit
Beitrag 11.09.2012, 11:15
Beitrag #8


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Alkoholkrankheit und Sucht ist nicht das selbe.

In jedem Fall zu trennen sind Alkoholkrankheit und Alkoholmissbrauch.

Das kapiert aber kaum einer.

Die Alkohholkrankheit ist eine Krankheit, also was Medizinisches, und ich sehe da keinerlei Ungerechtigkeit.
Andere Krankheiten, die die Verkehrssicherheit gefährden, können auch relevant für die Fahrerlaubnis sein.

Nimm zB Blindheit.
Schläft jemand ein und fährt mit geschlossenen Augen in ein geparktes Auto, bedeutet das nicht unbedingt, dass er auf Dauer den Führerschein abgeben muss.
Wird jemand blind, schon.
Ist das ungerecht?

Es gibt Dinge, die funktionieren eben nicht.

Und ein Alkoholkranker, der wieder angefangen hat, zu trinken, ist behandlungsbedürftig, der hat seine Krankheit eben nicht mehr unter Kontrolle. wavey.gif

Zitat (Kai R. @ 11.09.2012, 12:09) *
wenn ein äG ergibt, dass ein Alkoholiker trocken ist (und der das auch glaubhaft machen kann), dann sehe ich keinen Grund für einen Entzug. AB-Nachweise hier nicht erforderlich. Man möge mich korrigieren, wenn ich da falsch liege.

Da liegst Du im Fall der TE falsch, wenn der Alkoholkranke nicht mehr trocken ist, und die FSStelle davon erfährt. Das sind dann "neue Erkenntnisse".


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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GerhardNL
Beitrag 11.09.2012, 11:16
Beitrag #9


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Zitat (janr @ 11.09.2012, 11:49) *
Vor allem, ab wann gilt man als Alkoholkrank.

Es gibt verschiedene Abstufungen der Alkoholkrankheit. In der FEV Anlage 4 wird unterschieden zwischen Missbrauch und Abhängigkeit:

Alkoholmissbrauch liegt dann vor, wenn jemand Fahren und Trinken nicht ausreichend trennen kann. Ein Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholmissbrauchs setzt also voraus, dass mit (zuviel) Alkohol im Blut auch tatsächlich gefahren wird.

Wer allerdings (untherapiert) alkoholabhängig ist, ist automatisch ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr, auch wenn keine Auffälligkeit im Verkehr vorliegt. Erlangt die FS-Behörde Kenntnis von einer bestehenden, nicht therapierten Abhängigkeit, so muss sie die Fahrerlaubnis entziehen.

Zitat (janr @ 11.09.2012, 11:49) *
Eine definition eines Arztes war mal (so sagte er mir) bei zwei Bier abends zum Essen gilt man als Süchtig think.gif

Das ist Unfug. ICD-10 gibt das jedenfalls nicht her.

Zitat (KeineSchnapsdrossel @ 11.09.2012, 11:58) *
Ich frage mich, ob jetzt Suchtberatungsstellen oder Ärzte petzen, wenn jemand wegen Alkoholismus zu ihnen in Behandlung kommt? Und, was ist, wenn ein netter Nachbar, der über die Alkoholkrankheit Bescheid weiß bei der Führerscheinstelle anruft und das sagt..

Ein Arzt und auch eine Suchtberatungsstelle unterliegt der Schweigepflicht, darf also nur in bestimmten Ausnahmesituationen "petzen". Und die Aussage eines "netten Nachbarn" ist kein ärztliches Gutachten. Auf die Anzeige eines Nachbarnhin könnte die FSST also schlimmstenfalls ein ärztliches Gutachten anordnen.

Zitat (KeineSchnapsdrossel @ 11.09.2012, 11:58) *
dieses Urteil sorgt dafür, daß sich Alkoholkranke nicht mehr outen und keine öffentliche Hilfe mehr suchen oder liege ich da falsch?

Noch einmal: Nicht jeder Alkoholkranke ist auch abhängig. Bei echten, "nassen" Abhängigen ist allerdings das Risiko des Kontrollverlusts dermaßen hoch, dass ich dem verlinkten Urteil nur zustimmen kann.

MfG
Gerhard


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Ich bremse nicht für Radarfallen.

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Kai R.
Beitrag 11.09.2012, 11:21
Beitrag #10


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Zitat (rapit @ 11.09.2012, 12:15) *
Da liegst Du im Fall der TE falsch, wenn der Alkoholkranke nicht mehr trocken ist, und die FSStelle davon erfährt. Das sind dann "neue Erkenntnisse".

ich bezog mich auf "trockene" Alkoholiker. Im Fall der TE würde (mit Recht) der FS entzogen.

Grüße

Kai


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Kai

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KeineSchnapsdrossel
Beitrag 11.09.2012, 14:20
Beitrag #11


Neuling


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...wenn Ärzte und Suchtberatungsstellen Schweigepflicht haben, wie käme dann die Führerscheinstelle an die Information ein rückfälliger Alkoholiker fährt Auto, obwohl dieser nicht betrunken fährt? Leider sagt das Urteil nicht aus, wie die Führerscheinstelle an solche Information herankommt
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ilam
Beitrag 11.09.2012, 14:31
Beitrag #12


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Im Normalfall käme die FSST nur an die Information, wenn die Person auffällt oder jemand (Nachbar, Familienmitglied etc.) sie anzeigt.

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KeineSchnapsdrossel
Beitrag 11.09.2012, 14:54
Beitrag #13


Neuling


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..also könnte jeder der wollte einen bekannt Alkoholkranken anschwärzen?
Wie soll ein Alkoholkranker 12 Monate Abstinenz nachweisen?
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Kai R.
Beitrag 11.09.2012, 14:56
Beitrag #14


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anschwärzen ja, aber die FSSt muss das überprüfen. Dazu kann sie ein äG anordnen.

Grüße

Kai


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Terry
Beitrag 11.09.2012, 15:10
Beitrag #15


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Also ich finde dieses Thema sehr interessant. Hier gab es ja schon ein paar Fälle, bei denen angeschwärzt wurde.
Trotzdem finde ich es sehr krass, dass so etwas so einfach ist.

Und was prüft dieses ÄG dann? Die üblichen Sachen, wie bei der ärztlichen Untersuchung der MPU?
Leberwerte, Haut, Gleichgewichtssinn usw. Oder sogar Haaranalyse?

Gruß

Terry
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KeineSchnapsdrossel
Beitrag 11.09.2012, 15:12
Beitrag #16


Neuling


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ok. das würde ja bedeuten, wäre ich eine böse Nachbarin könnte ich "Sie" bei der Führerscheinstelle anschwärzen... wäre für "Sie" besser gewesen, sich nie als trockene Alkoholikerin zu outen oder?
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Antarctica
Beitrag 11.09.2012, 15:33
Beitrag #17


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Zitat (KeineSchnapsdrossel @ 11.09.2012, 11:58) *
naja, es gibt ICD-10-Richtlinien, wann jemand als alkoholkrank gilt
Die ICD-10 wurde aber ursprünglich entwickelt um Todesursachen zu klassifizieren, ich würde der Definition daher jetzt nicht absolute Gültigkeit einräumen. Die Einteilung in der SNOMED CT weicht z.B. von derjenigen in der ICD-10 ab.
Eine auch gelehrte Definition für Alkoholkrankheit ist täglicher Konsum, wo die zwei Feierabendbier eben drunter fallen würden.
Am besten gefällt mir aber immer noch die Definition mit den sechs(?) einfachen Fragen, und wer eine mit Ja beantwortet gilt als alkoholkrank - so auch ich, der ich freiwillig abstinent lebe. whistling.gif

Zitat
Ich frage mich, ob jetzt Suchtberatungsstellen oder Ärzte petzen, wenn jemand wegen Alkoholismus zu ihnen in Behandlung kommt?
Nein, tun sie nicht. Sie wollen schließlich ihre Kunden nicht verprellen. Und wenn jemand erfährt, dass ein Arzt seinen Patienten "verpetzt", kann der die Praxis dichtmachen. Gibt ja genug andere Krankheiten, die die Patienten nicht in der Öffentlichkeit breitgetreten wissen wollen.

Zitat
Und, was ist, wenn ein netter Nachbar, der über die Alkoholkrankheit Bescheid weiß bei der Führerscheinstelle anruft und das sagt..
Ein netter Nachbar würde sowas nie tun. Falls es ein bösartiger Nachbar tut: Anordnung eines ärztlichen Gutachtens aufgrund von Eignungszweifeln.

Zitat
dieses Urteil sorgt dafür, daß sich Alkoholkranke nicht mehr outen und keine öffentliche Hilfe mehr suchen oder liege ich da falsch?
Teilweise mag das stimmen. Die wenigsten Alkoholkranken machen jedoch ihr Outing am Führerschein fest. Weil dir mit bekannter Alkoholkrankheit ja auch in anderen Bereichen Nachteile entstehen (Versicherungen, Arbeitgeber...), sehe ich den Führerschein da nicht als das große Thema. Es wird mehr Leute geben, die das Führerscheinproblem als Grund vorschieben, sich nicht zu outen. Wenn der Führerschein nicht in Gefahr wäre, fänden die aber auch andere Gründe.


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Ban Pre-Shredded Cheese - Make America Grate Again
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Wagenpfeil
Beitrag 11.09.2012, 15:55
Beitrag #18


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Zitat (GerhardNL @ 11.09.2012, 12:16) *
Alkoholmissbrauch liegt dann vor, wenn jemand Fahren und Trinken nicht ausreichend trennen kann. Ein Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholmissbrauchs setzt also voraus, dass mit (zuviel) Alkohol im Blut auch tatsächlich gefahren wird.


Tja - genau: "gefahren wird", nicht "gefahren wurde", also prognostisch in der Zukunft.
Der Führerschein kann auch entzogen werden, wenn man nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat.


Zitat (Kai R. @ 11.09.2012, 15:56) *
anschwärzen ja, aber die FSSt muss das überprüfen. Dazu kann sie ein äG anordnen.


Wie geht denn das?
Ich zeige meinen (ehemals alkoholkranken) Nachbarn bei der FSSt an, indem ich behaupte, dass er rückfällig geworden ist?

Darf da die FSSt übehaupt direkt aktiv werden? Schließlich werden Kosten verursacht, die irgendwer tragen muss.
Der Generalverdacht, dass ein ehemals Alkoholabhängiger wieder trinkt, ist ja (hoffentlich) nicht ausreichend.

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Mr.T
Beitrag 11.09.2012, 15:59
Beitrag #19


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Zitat (Antarctica @ 11.09.2012, 16:33) *
Zitat
Und, was ist, wenn ein netter Nachbar, der über die Alkoholkrankheit Bescheid weiß bei der Führerscheinstelle anruft und das sagt..
Ein netter Nachbar würde sowas nie tun. Falls es ein bösartiger Nachbar tut: Anordnung eines ärztlichen Gutachtens aufgrund von Eignungszweifeln.
Naja, so schnell kann kein äG angeordnet werden:
§13 Nr. 1 FeV setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Und die bloße Behauptung eines Nachbarn reicht dafür nicht aus.
Und sollte nach Meinung der FSST ausnahmsweise eine solche Tatsache aus der Behauptung des Nachbarn zu erkennen sein, sollte der Sachbearbeiter der FSST den Nachbarn darauf hinweisen, dass sein Name dem Betroffenen auf Nachfrage genannt wird, falls sich die Anschuldigungen als haltlos erweisen. Der Betroffene kann ja dann vom Nachbarn Schadenersatz verlangen, denn ohne seine Behauptung hätte er ja kein äG bezahlen müssen.


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Gruß Mr.T

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 11.09.2012, 16:22
Beitrag #20


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Zitat (Mr.T @ 11.09.2012, 16:59) *
Naja, so schnell kann kein äG angeordnet werden

Wie kann man mittels eines äG eigentlich nachweisen, dass jemand Alkohol-abhängig ist?
Die Leberwerte allein spiegeln ja lediglich wieder, ob jemand eher viel oder eher wenig Alkohol trinkt; nicht aber WARUM er ihn trinkt.


Jetzt stellen wur und mal folgendes vor:
Holger feiert gern mal, und er hat sich auch die dafür erforderliche Trinkfestigkeit angeeignet. Es war bisher aber immer stocknüchtern, wenn er sich ans Steuer gesetzt hat.
Jetzt wird Holger arbeitslos, und da er nichts besseres zu tun hat, trinkt er auch aus langer Weile - und ist somit kaum noch nüchtern anzutreffen.

Nach einigen Monaten bekommt Holger einen neuen Job, für den er seinen Führerschein braucht (den er ja immer noch hat).
Holger fährt also seinen Alkoholkonsum auf das frühere Maß zurück. Das gelingt ihm sogar leidlich, und für ihn erscheint alles gut.

Nun steckt aber sein Nachbar der Führerscheinstelle, dass Holger säuft.
Die schickt unsern Holger zum Arzt, der stellt - logo - eine ziemlich abgekämpfte Leber fest, und da Holger wahrheitsgemäß erzählt, was er denn so die letzten 6 Monate alles getrunken hat, ist der Führerschein erst mal weg.

Mit den geforderten 6 bis 12 Monaten Abstinanznachwewis kann Holger die neue Stelle knicken. Also braucht er gar keinen MPU-Antrag zu stellen, sondern er kann direkt weitersaufen...

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Kai R.
Beitrag 11.09.2012, 16:27
Beitrag #21


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Zitat (GerhardNL @ 11.09.2012, 12:16) *
Alkoholmissbrauch liegt dann vor, wenn jemand Fahren und Trinken nicht ausreichend trennen kann. Ein Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholmissbrauchs setzt also voraus, dass mit (zuviel) Alkohol im Blut auch tatsächlich gefahren wird.

wo hast Du das denn her? Die Definition von Alkoholmißbrauch hat nichts mit dem Trennvermögen zu tun.

Grüße

Kai


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Terry
Beitrag 11.09.2012, 16:31
Beitrag #22


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Hallo Doc,

Genau das meinte ich! Du nimmst mit die Worte aus dem Mund.

Es muss ja noch nicht mal zu einer "abgekämpften Leber" gekommen sein.

Aber wie will ein Arzt das in einem Termin beurteilen?
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Wagenpfeil
Beitrag 11.09.2012, 16:34
Beitrag #23


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Zitat (Kai R. @ 11.09.2012, 17:27) *
Zitat (GerhardNL @ 11.09.2012, 12:16) *
Alkoholmissbrauch liegt dann vor, wenn jemand Fahren und Trinken nicht ausreichend trennen kann. Ein Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholmissbrauchs setzt also voraus, dass mit (zuviel) Alkohol im Blut auch tatsächlich gefahren wird.

wo hast Du das denn her? Die Definition von Alkoholmißbrauch hat nichts mit dem Trennvermögen zu tun.

Grüße

Kai


Oh doch - aus den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung der BASt (http://www.bast.de/nn_42254/DE/Publikationen/Berichte/unterreihe-m/2011-2010/m115-2010.html):
"Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein."
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Kai R.
Beitrag 11.09.2012, 16:41
Beitrag #24


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Hallo,

ok, das hat aber mit der medizinischen Definition von Alkoholmißbrauch nicht das Mindeste zu tun. Die Schlußfolgerung ist deshalb falsch: gemäß §13 FeV ist ein festgestellter Alkoholmißbrauch (im Sinne vom schädlichen Gebrauch von Alkohol) bereits ein Grund eine MPU anzuordnen. Und ergibt diese, dass keine Eignung gegeben ist, wird der FS entzogen, auch wenn man gar nie unter Alkohol gefahren ist.

Grüße

Kai


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Kai

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Terry
Beitrag 11.09.2012, 16:45
Beitrag #25


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Hallo Wagenpfeil,

Diese Richtlinie bzgl. Trennvermögen bezieht sich aber auf die Tatsache,
dass jemand mehrfach durch Alkohol im Straßenverkehr auffällig wurde.

Außerdem gehts dem TE nicht um Alkoholmissbrauch, sondern um eine bereits
Diagnostizierte Abhängigkeit.

Für mich hat eh fast jeder, ob erstmalig über 1,6 oder Wiederholungstäter, Missbrauch
betrieben.

Gruß

Terry
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Wagenpfeil
Beitrag 11.09.2012, 16:48
Beitrag #26


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Das stimmt:
Auch jemand, der nie alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, kann den Führerschein entzogen bekommen, wenn er (in starkem Maß) Alkohol trinkt.
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Mr.T
Beitrag 11.09.2012, 16:48
Beitrag #27


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Zitat (Kai R. @ 11.09.2012, 17:41) *
gemäß §13 FeV ist ein festgestellter Alkoholmißbrauch (im Sinne vom schädlichen Gebrauch von Alkohol) bereits ein Grund eine MPU anzuordnen.
Diese Schlussfolgerung ist falsch.


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Gruß Mr.T

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Kai R.
Beitrag 11.09.2012, 16:50
Beitrag #28


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das ist keine Schlussfolgerung, das steht da explizit so:

Zitat
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen

Grüße

Kai


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Beitrag 11.09.2012, 16:53
Beitrag #29


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Zitat (Terry @ 11.09.2012, 17:45) *
Hallo Wagenpfeil,
Diese Richtlinie bzgl. Trennvermögen bezieht sich aber auf die Tatsache, dass jemand mehrfach durch Alkohol im Straßenverkehr auffällig wurde.


Nein - das steht auch so nicht da.
Es wird genau anders herum argumentiert: Es ist insbesondere dann von Missbrauch auszugehen, wenn jemand mehrfach durch Alkohol im Straßenverkehr auffällig wurde. Auch ohne Auffälligkeit im Straßenverkehr kann jemand Alkoholmissbrauch betrieben haben.
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Kai R.
Beitrag 11.09.2012, 16:58
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Hallo,

vor dem Satz mit "insbesondere" steht:

Zitat
Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen
eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum
nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem
solchen Falle ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum
Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.

Nicht hinreichend sicher trennen kann ist nicht das Gleiche wie "nicht getrennt hat". Das gemeine Mittel zur Überprüfung des Trennvermögens ist die MPU. Und genau bei Verdacht auf Alkoholmißbrauch ("Tatsachen, die die Annahme begründen") darf eine solche auch angeordnet werden.

Grüße

Kai


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Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Mr.T
Beitrag 11.09.2012, 16:58
Beitrag #31


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Zitat (Kai R. @ 11.09.2012, 17:50) *
das steht da explizit so
Hast du vergessen, dass wir die Diskussion schon mehrfach hatten? unsure.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Terry
Beitrag 11.09.2012, 17:01
Beitrag #32


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Beispiel aus meiner MPU:

Der Arzt fragte nach dem Tag der Trunkenheitsfahrt.

Ich erklärte ihm, dass ich u.a. Ziemliche Probleme mit meiner Freundin hatte
(sie ist an dem Tag ausgezogen).

Der Arzt stellte nach 2 Minuten die Diagnose "Missbrauch" und wollte AB Nachweise.
Ich fragte wie er Missbrauch definiere, weil für mich die Diagnose in
2 Minuten schon Nobelpreisverdächtig wäre...

Er sagte: In den Richtlinien steht: Wenn jemand Probleme wegtrinkt, betreibt
Er ganz klar Missbrauch. Ich hatte Probleme mit meiner Freundin, hab getrunken,
Also Missbrauch. Fertig.

Ich hab dank dem Psychologen bestanden, mit dem ich etwas ausführlicher reden konnte

Missbrauch ist ein ganz dehnbarer Begriff und jeder legt ihn anders aus.
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Mr.T
Beitrag 11.09.2012, 17:12
Beitrag #33


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Du bist ja mit 1,85‰ gefahren, also steht Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn fest.


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GerhardNL
Beitrag 11.09.2012, 17:13
Beitrag #34


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Zitat (Kai R. @ 11.09.2012, 17:27) *
wo hast Du das denn her? Die Definition von Alkoholmißbrauch hat nichts mit dem Trennvermögen zu tun.

Die medizinische Definition nicht. Aber so steht es in der FeV Anlage 4 unter 8.1. Zitat:
Mißbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)


Jemand, der im medizinischen Sinne Alkoholmissbrauch betreibt, braucht also so lange nicht um seinen Führerschein zu fürchten, so lange er Fahren und Trinken noch trennen kann und nicht in die Abhängigkeit abgleitet.

Bei jemandem, der im medizinischen Sinne alkoholabhängig ist, sieht das anders aus.

MfG
Gerhard


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Wagenpfeil
Beitrag 11.09.2012, 17:25
Beitrag #35


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Das stimmt so nicht. Wenn Du so viel Alkohol trinkst, dass Du nicht mehr weißt, was Du machst, kann man davon ausgehen, dass Du nicht mehr trennen kannst. Abhängigkeit besteht dann zwar nicht, aber der Führerschein ist dennoch gefährdet.
Oder in schönen Amtsdeutsch: "Eine Trunkenheitsfahrt ist nur anlassgebend, um der Frage nachzugehen, ob Alkoholmissbrauch vorliegt."
Oder noch banaler: "Einen Recht auf einen (Alkohol-)rausch gibt es nicht" (aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht).

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 11.09.2012, 19:02
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat gelöscht
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 11.09.2012, 17:40
Beitrag #36


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Ich bin zwar der Doc, aber kein Arzt.
Und als bekennender Ex-Säufer würde ich sagen: Alkohol-Missbrauch betre1bt man, wenn man den Alkohol nicht in homöopatischen Dosen zu sich nimmt, sondern sich damit zuschüttet.
Und wenn dieses gelegentliche Sich-Zuschütten ein Grund für eine MPU (mit vorheriger einjähriger Zwangs-Abstinenz) wäre, dann gäb's bei uns auf'm Dorf fast keine Autofahrer mehr.

Was das fehlende Trennvermögen" betrifft: Macht es da einen Unterschied, ob jemand mit 0,5 oder 2,8 Promille am Steuer angetroffen wird?

Doc


P.S.:
Und was ist nun mit Holger?


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Terry
Beitrag 11.09.2012, 17:45
Beitrag #37


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Zitat (Mr.T @ 11.09.2012, 18:12) *
Du bist ja mit 1,85‰ gefahren, also steht Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn fest.


Richtig, Mr. T

Und ich hab ja schon geschrieben, dass Missbrauch bei solchen
Promillezahlen ganz offensichtlich ist.

Nur die Diagnose vom Arzt, kam mir etwas dürftig vor. Vor Allem in 2 Minuten...

Übrigens ist das die Frage, die ich mit oft gestellt hab:

Du schreibst, dass einer mit 1,85 Promille auf jeden fall Missbrauch betrieben hat.
Also sind doch alle, die zumindest als ersttäter zur MPU müssen, missbräuchler.

Denn von 1,6 bis 1,85 sind es meistens nur 2 Bier.

Also frag ich mich: Mit was sonst, außer Missbrauch, kann man als Ersttäter in der
MPU argumentieren?

Gruß

Terry
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corneliusrufus
Beitrag 11.09.2012, 19:52
Beitrag #38


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Es ist in meinen Augen eh verunglückt, dass einerseits auf medizinische Definitionen Bezug genommen wird und dann wieder der medizinische Missbrauch für eine rechtliche Definition umgedeutet wird.

Ich denke, @Wagenpfeil sieht es richtig, ein Kennzeichen von Missbrauch ist die eingetretene negative Außenwirkung. Also eine TF. Zugleich will der Normgeber nicht, dass jeder medizinische Missbrauch geahndet wird. D. h. der Vertrauensvorschuss geht - trotz schlechter Erwartung - sehr weit bis zu einer TF. Lediglich bei einer (durch Tatsachen belegten) Abhängigkeitserkrankung mit dem Status nicht abstinent wird die FE sofortig entzogen - so die FEB denn davon erfährt.


@rapit, ich sehe keinen Unterschied zwischen Sucht und Abhängigkeit. Ein Wort für dasselbe. In diesem Sinn ist eine Abhängigkeitserkrankung eine Suchtkrankheit. Wenn ich wollte, könnte ich eine Alkoholerkrankung weitläufiger definieren, um auch den Missbrauch aufzunehmen. Bei einer Abhängigkeitserkrankung unterscheide ich noch nach Status, derzeit abstinent oder nicht.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Mr.T
Beitrag 11.09.2012, 20:36
Beitrag #39


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Das
Zitat (Wagenpfeil @ 11.09.2012, 18:25) *
Das stimmt so nicht. Wenn Du so viel Alkohol trinkst, dass Du nicht mehr weißt, was Du machst, kann man davon ausgehen, dass Du nicht mehr trennen kannst. Abhängigkeit besteht dann zwar nicht, aber der Führerschein ist dennoch gefährdet.
Oder in schönen Amtsdeutsch: "Eine Trunkenheitsfahrt ist nur anlassgebend, um der Frage nachzugehen, ob Alkoholmissbrauch vorliegt."
Oder noch banaler: "Einen Recht auf einen (Alkohol-)rausch gibt es nicht" (aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht).
sehe ich anders:
Ein Recht auf einen (Alkohol-)rausch gibt es (aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht).
Eine Trunkenheitsfahrt ist nur anlassgebend, um der Frage nachzugehen, ob Alkoholmissbrauch vorliegt.
Wenn Du anschließend noch so viel Alkohol trinkst, dass du nicht mehr weißt, was du machst, kann man davon ausgehen, dass du nicht mehr trennen kannst. Abhängigkeit besteht dann zwar nicht, aber der Führerschein bleibt in der Akte.


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Gruß Mr.T

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rossi
Beitrag 12.09.2012, 15:09
Beitrag #40


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Zitat (KeineSchnapsdrossel @ 11.09.2012, 10:59) *
"Sie" ist Alkoholikerin, war über 3 Jahre trocken und hat nach einem Schicksalschlag wieder angefangen zu trinken. Nun trinkt "Sie" abends zum Einschlafen ein Glas Wein. sie ist immer nur nüchtern gefahren. Nun hat Sie ein Urteil im Internet gelesen, wo auch unauffällige Alkoholkranken der Führerschein entzogen werden kann. Ist das wahr?? wie kommt es dazu? Das ist schockierend und ungerecht.. Die "Nichtkranken" dürfen bis 1,6 Promille besoffen fahren, bevor ihnen sowas droht und ein Alkoholkranker ist von vorneherein fahruntauglich, auch wenn er immer nüchtern fährt, ?

Führerschein


Das Beschluss des VG Trier bezieht sich auf jemandem, der sich in einer früheren Gerichtsverhandlung als "alkoholkrank" dargestellt hat...Klick
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KeineSchnapsdrossel
Beitrag 12.09.2012, 15:52
Beitrag #41


Neuling


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Zitat
Das Beschluss des VG Trier bezieht sich auf jemandem, der sich in einer früheren Gerichtsverhandlung als "alkoholkrank" dargestellt hat...Klick


Das dies der gleiche Fall ist, läßt sich für mich nicht erkennen. Woher hast Du dieses Wissen?
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rossi
Beitrag 12.09.2012, 16:23
Beitrag #42


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Da ich diesen Beschluss auch etwas merkwürdig fand, habe ich mal etwas recherchiert.
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KeineSchnapsdrossel
Beitrag 12.09.2012, 16:34
Beitrag #43


Neuling


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ok danke Dir. Meinst Du das Urteil ist aufgrund dieses Einzelfalles zu verstehen und betrifft nicht alle Alkoholiker, die mal einen Rückfall haben?
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Kai R.
Beitrag 12.09.2012, 16:39
Beitrag #44


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es wird immer eine Einzelfallprüfung geben müssen. Die macht allerdings nicht die FSSt, sie beauftragt sie nur (bzw. ordnet sie an). Die Instrumente zur Überprüfung heißen äG und MPU.

Aber im Moment ist ja noch gar nichts passiert. Natürlich sollte "Sie" das Trinken wieder lassen, ggf. indem sie sich Hilfe sucht.

Grüße

Kai


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Kai

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