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Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs von Anwohnern gegen die Straßenverkehrsbehörde auf Einschreiten gegen verbotswidrig auf den Gehwegen geparkte Fahrzeuge
VG Bremen sagt: „§ 12 Abs. 4 und 4a StVO habe eine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Kläger.“ (+); „Ermessensreduktion auf Null“: (+)
OVG Bremen sagt: „§ 12 Abs. 4 und 4a StVO habe eine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Kläger.“ (+); „Ermessensreduktion auf Null“: (-)
BVerwG sagt (Pressemitteilung): Das Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden. Aber: Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist regelmäßig - und so auch hier - auf den Gehweg beschränkt, der auf der "eigenen" Straßenseite des Anwohners verläuft; umfasst ist in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung "seiner" Straße in die nächste (Quer-)Straße. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Entschließungsermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert, sie sei also noch nicht zu einem unmittelbaren Einschreiten verpflichtet, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Geschrieben von m01 - 06.06.2024 20:51 - 0 Kommentar(e)
Zweirichtungsradwege sind ja eigentlich die Königsklasse der Beschilderungskunst, will man sie richtig und sicher für alle Verkehrsteilnehmer beschildern. Das ist dann blöd, wenn die zuständigen SVBs nur in der Kreisklasse spielen. Wenn ich mit dem Rad unterwegs bin, stehe ich daher regelmäßig vor einer unklaren Situation und frage mich: rechnet denn niemand damit, dass der ausgewiesene Weg auch von jemandem benutzt werden könnte?
Vielleicht bin ich zu penibel. Aber ich glaub, nicht ortskundige Radfahrer stürzt man mit sowas zuerst in den Verzweiflung und im ungünstigsten Fall auf fremde Motorhauben.